Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung durch den Integrationsbeirat die der Sitzungsvorlage als Anlage beigefügte Neufassung der Wahlordnung für den Integrationsrat.
Erläuterung und Begründung:
Die Änderung des § 27 der Gemeindeordnung NRW macht eine Anpassung der Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates (bisher: Integrationsbeirat) an die neuen Regelungen erforderlich.
Neben redaktionellen Änderungen wurden folgende Vorschriften der Wahlordnung geändert, die nachfolgend in einer Gegenüberstellung zur bisherigen Fassung synoptisch (alte – neue Fassung) dargestellt sind.
Bisherige Fassung |
Neue Fassung |
§ 1 Allgemeine Grundsätze In Gemeinden mit mindestens 5.000 ausländischen Einwohnern ist gem. § 27 Gemeindeordnung NW (GO NW) ein Ausländerbeirat zu bilden. Die Wahl erfolgt in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für die Dauer der Wahlzeit des Rates. Für die Wahl gelten § 27 GO NW sowie die §§ 2, 5 Abs. 1, 9 - 11, 13, 24, 25, 29, 30, 34 - 38, 45, 46, 47 Satz 1 und 48 Kommunalwahlgesetz entsprechend, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Briefwahl, in der jeweiligen Fassung. |
§ 1 Allgemeine Grundsätze Die Stadt Hilden bildet einen Integrationsrat Die Mitglieder des Integrationsrates werden nach den für die Wahl geltenden Grundsätzen der Gemeindeordnung, den gem. § 27 GONW geltenden Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes und den Bestimmungen der Wahlordnung gewählt. |
§ 7 Wahlberechtigung Wahlberechtigt sind mit Ausnahme der in § 8 bezeichneten Personen alle Ausländer, die am Wahltag - 16 Jahre alt sind, - sich seit mind. einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und - seit mind. 3 Monaten in der Gemeinde ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung haben. Als Nachweis gilt die Eintragung in das Melderegister. |
§ 7 Wahlberechtigung Wahlberechtigt sind 1. Ausländer, 2. Deutsche, die diese Staatsangehörigkeit seit höchstens fünf Jahren vor dem Tag der Wahl haben. Darüber hinaus muss die Person am Wahltag 1. 16 Jahre alt sein, 2. sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und 3. mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben. Wahlberechtigte Personen nach Satz 1 Ziffer 2 müssen sich bis zum zwölften Tag vor der Wahl in das Wählerverzeichniseintragen lassen. |
§ 8 Wahlrechtsausschluss Nicht wahlberechtigt sind Ausländer, - die zugleich Deutsche im Sinne von Art. 116 Abs. 1 des GG sind, - auf die das Ausländergesetz nach seinem § 2 Abs. 1 keine Anwendung findet, - die Asylbewerber sind. |
§ 8 Wahlrechtsausschluss Nicht wahlberechtigt sind 1. Ausländer b) die Asylbewerber sind, 2. Deutsche, die nicht von § 7 Satz 1 Ziffer
2 erfasst sind. |
§ 11 Stimmzettel Absatz 2 Die
Wahlvorschläge werden durch den Wahlleiter auf dem Stimmzettel in der
Reihenfolge eingetragen, wie die für einen gültigen Wahlvorschlag
erforderlichen Unterlagen beim Wahlleiter eingegangen sind. |
§ 11 Stimmzettel Absatz 2 Der Wahlleiter setzt die Reihenfolge der Listenvorschläge und
Einzelbewerber, die bei der letzten Wahl beteiligt waren, nach deren Stimmenzahlen
der letzen Wahl fest. Listenvorschläge oder Einzelbewerber, die bei der letzten
Wahl keine Stimmen errungen oder nicht teilgenommen haben, werden in der
Reihenfolge des Eingangs ihrer Wahlvorschläge aufgenommen |
Der nebenstehende
Paragraph wurde neu eingefügt. Die bisherigen Paragraphen erhalten somit die
Nummern 16 bis 21. |
§ 15 Briefwahl (1) Bei der Briefwahl hat der Wähler dem Wahlleiter in einem verschlossenen Wahlbriefumschlag a)
seinen Wahlschein, b) in einem besonderen verschlossenen Stimmzettelumschlag seinen Stimmzettel so rechtzeitig zuzusenden, dass der Wahlbrief am Wahltage bis 16:00 Uhr bei ihm eingeht. (2) Die Wahlbriefe werden den Wahlvorständen in den Stimmbezirken zur Auszählung zugeleitet. (3) Für
den Wahlscheinantrag und das Briefwahlverfahren gelten die Vorschriften des
Kommunalwahlgesetzes entsprechend. |
§ 17 Feststellung
des Wahlergebnisses und der Sitzverteilung Absatz 1 Der
Wahlausschuss stellt nach vorangegangener Vorprüfung aller
Wahlniederschriften auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit durch den
Wahlleiter unverzüglich nach der Wahl das Wahlergebnis und die Sitzverteilung
nach dem Verfahren der mathematischen Proportionen nach Hare-Niemeyer fest.
Er ist dabei an die Entscheidungen der Wahlvorstände gebunden, jedoch
berechtigt, Rechenfehler zu beseitigen. |
§ 18 Feststellung
des Wahlergebnisses und der Sitzverteilung Absatz 1 Der
Wahlausschuss stellt, nach vorangegangener Vorprüfung aller
Wahlniederschriften auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit durch den
Wahlleiter unverzüglich nach der Wahl das Wahlergebnis und die Sitzverteilung
nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung nach Sainte-Laguë/Schepers fest.
Er ist dabei an die Entscheidungen der Wahlvorstände gebunden, jedoch
berechtigt, Rechenfehler zu berichtigen. |
Gez. Günter Scheib
Finanzielle
Auswirkungen
Produktnummer |
021401 |
Bezeichnung |
Durchführen von Wahlen |
Investitions-Nr.: |
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Mittel
stehen zur Verfügung: |
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Haushaltsjahr: |
2010 |
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Der Mehrbedarf
besteht für folgendes Produkt:
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Kostenträger |
Konto |
Betrag € |
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1043100020 |
0214015000 |
543100 |
20 |
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1043100020 |
0214015000 |
543200 |
200 |
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Die Deckung
ist durch folgendes Produkt gewährleistet: |
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Kostenstelle |
Kostenträger |
Konto |
Betrag € |
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Finanzierung: |
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Vermerk Kämmerer: |