Betreff
Änderung der Wahlordnung für den Integrationsrat
Vorlage
WP 09-14 SV 10/002
Aktenzeichen
I/10-Au
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung durch den Integrationsbeirat die der Sitzungsvorlage als Anlage beigefügte Neufassung der Wahlordnung für den Integrationsrat.


Erläuterung und Begründung:

 

Die Änderung des § 27 der Gemeindeordnung NRW macht eine Anpassung der Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates (bisher: Integrationsbeirat) an die neuen Regelungen erforderlich.

 

Neben redaktionellen Änderungen wurden folgende Vorschriften der Wahlordnung geändert, die nachfolgend in einer Gegenüberstellung zur bisherigen Fassung synoptisch (alte – neue Fassung) dargestellt sind.

 

Bisherige Fassung

Neue Fassung

§ 1                   Allgemeine Grundsätze

 

In Gemeinden mit mindestens 5.000 ausländischen Einwohnern ist gem. § 27 Gemeindeordnung NW (GO NW) ein Ausländerbeirat zu bilden. Die Wahl erfolgt in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für die Dauer der Wahlzeit des Rates.

 

Für die Wahl gelten § 27 GO NW sowie die §§ 2, 5 Abs. 1, 9 - 11, 13, 24, 25, 29, 30, 34 - 38, 45, 46, 47 Satz 1 und 48 Kommunalwahlgesetz entsprechend, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Briefwahl, in der jeweiligen Fassung.

§ 1                   Allgemeine Grundsätze

 

Die Stadt Hilden bildet einen Integrationsrat

 

Die Mitglieder des Integrationsrates werden nach den für die Wahl geltenden Grundsätzen der Gemeindeordnung, den gem. § 27 GONW geltenden Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes und den Bestimmungen der Wahlordnung gewählt.

 

§ 7                   Wahlberechtigung

 

Wahlberechtigt sind mit Ausnahme der in § 8 bezeichneten Personen alle Ausländer, die am Wahltag

 

-     16 Jahre alt sind,

-     sich seit mind. einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und

-     seit mind. 3 Monaten in der Gemeinde ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung haben.

 

Als Nachweis gilt die Eintragung in das Melderegister.

§ 7                   Wahlberechtigung

 

Wahlberechtigt sind

 

1.  Ausländer,

 

2.  Deutsche,

die diese Staatsangehörigkeit seit höchstens fünf Jahren vor dem Tag der Wahl haben.

 

Darüber hinaus muss die Person am Wahltag

 

1.  16 Jahre alt sein,

2.  sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten

und

3.  mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben.

 

Wahlberechtigte Personen nach Satz 1 Ziffer 2 müssen sich bis zum zwölften Tag vor der Wahl in das Wählerverzeichniseintragen lassen.


 

§ 8     Wahlrechtsausschluss

 

Nicht wahlberechtigt sind Ausländer,

 

-     die zugleich Deutsche im Sinne von Art. 116 Abs. 1 des GG sind,

-     auf die das Ausländergesetz nach seinem § 2 Abs. 1 keine Anwendung findet,

-     die Asylbewerber sind.

 

§ 8     Wahlrechtsausschluss

 

Nicht wahlberechtigt sind

1. Ausländer
a) auf die das Aufenthaltsgesetz nach seinem § 1 Abs. 2, Satz 2 und 3 keine Anwendung findet,

b) die Asylbewerber sind,

 

2. Deutsche,

die nicht von § 7 Satz 1 Ziffer 2 erfasst sind.

§ 11 Stimmzettel

 

Absatz 2

 

Die Wahlvorschläge werden durch den Wahlleiter auf dem Stimmzettel in der Reihenfolge eingetragen, wie die für einen gültigen Wahlvorschlag erforderlichen Unterlagen beim Wahlleiter eingegangen sind.

§ 11   Stimmzettel

 

Absatz 2

 

Der Wahlleiter setzt die Reihenfolge der Listenvorschläge und Einzelbewerber, die bei der letzten Wahl beteiligt waren, nach deren Stimmenzahlen der letzen Wahl fest. Listenvorschläge oder Einzelbewerber, die bei der letzten Wahl keine Stimmen errungen oder nicht teilgenommen haben, werden in der Reihenfolge des Eingangs ihrer Wahlvorschläge aufgenommen

Der nebenstehende Paragraph wurde neu eingefügt. Die bisherigen Paragraphen erhalten somit die Nummern 16 bis 21.

§ 15   Briefwahl

 

(1) Bei der Briefwahl hat der Wähler dem Wahlleiter in einem verschlossenen Wahlbriefumschlag

 

a)         seinen Wahlschein,

b)         in einem besonderen verschlossenen Stimmzettelumschlag seinen Stimmzettel

 

so rechtzeitig zuzusenden, dass der Wahlbrief am Wahltage bis 16:00 Uhr bei ihm eingeht.

 

(2) Die Wahlbriefe werden den Wahlvorständen in den Stimmbezirken zur Auszählung zugeleitet.

 

(3) Für den Wahlscheinantrag und das Briefwahlverfahren gelten die Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes entsprechend.


 

§ 17   Feststellung des Wahlergebnisses und der Sitzverteilung

 

Absatz 1

 

Der Wahlausschuss stellt nach vorangegangener Vorprüfung aller Wahlniederschriften auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit durch den Wahlleiter unverzüglich nach der Wahl das Wahlergebnis und die Sitzverteilung nach dem Verfahren der mathematischen Proportionen nach Hare-Niemeyer fest. Er ist dabei an die Entscheidungen der Wahlvorstände gebunden, jedoch berechtigt, Rechenfehler zu beseitigen.

§ 18   Feststellung des Wahlergebnisses und der Sitzverteilung

 

Absatz 1

 

Der Wahlausschuss stellt, nach vorangegangener Vorprüfung aller Wahlniederschriften auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit durch den Wahlleiter unverzüglich nach der Wahl das Wahlergebnis und die Sitzverteilung nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung nach Sainte-Laguë/Schepers fest. Er ist dabei an die Entscheidungen der Wahlvorstände gebunden, jedoch berechtigt, Rechenfehler zu berichtigen.

 

Gez. Günter Scheib



Finanzielle Auswirkungen

 

Produktnummer

021401

Bezeichnung

Durchführen von Wahlen

Investitions-Nr.:

 

 

Mittel stehen zur Verfügung:

 

 

 

Haushaltsjahr:

2010

 

 

 

Der Mehrbedarf besteht für folgendes Produkt:

Kostenstelle

Kostenträger

Konto

Betrag €

 

1043100020

0214015000

543100

20

1043100020

0214015000

543200

200

 

 

 

 

Die Deckung ist durch folgendes Produkt gewährleistet:

Kostenstelle

Kostenträger

Konto

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzierung:
Für den Haushalt 2010 wurden für die Integrationsratswahl Mittel in Höhe von insgesamt 2.600 € beantragt. Hiervon entfallen 220 € für Porto und Briefwahlunterlagen. Diese Möglichkeit der Stimmabgabe bei der Integrationsratswahl wird erstmals durch die Neufassung der Wahlordnung ermöglicht.

 

 

 

Vermerk Kämmerer: