Beschlussvorschlag:
Zum/Zur 2.
Stellvertretenden Vorsitzenden des Jugendhilfeausschusses wird gemäß § 4 Abs. 5
des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes AG-KJHG
– vom 12 Dezember 1990 in der zurzeit gültigen Fassung folgendes Mitglied
gewählt:
Erläuterungen und Begründungen:
Gemäß § 4 Abs. 5 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes –AG –KJHG vom 12. Dezember 1990, in der zur Zeit gültigen Fassung, werden die/der Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses und deren/dessen Stellvertreter/innen von den stimmberechtigten Mitgliedern des Ausschusses aus den Mitgliedern, welche der Vertretungskörperschaft angehören, gewählt.
Aus Sicht der Verwaltung ist eine Wahl einer 2. Stellvertretung zielführend, damit bei gleichzeitiger Befangenheit / Verhinderung des/der Vorsitzenden und deren/dessen 1. Stellvertretung ein Ausschuss durchgeführt werden kann bzw. Tagesordnungspunkte nicht abgesetzt werden müssen
gez.
Dr. Claus Pommer