Betreff
Wahl eines/einer 2. stellvertretenden Vorsitzenden des Jugendhilfeausschusses
Vorlage
WP 20-25 SV 51/110
Aktenzeichen
III/S.Ei.
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

Zum/Zur 2. Stellvertretenden Vorsitzenden des Jugendhilfeausschusses wird gemäß § 4 Abs. 5 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes AG-KJHG – vom 12 Dezember 1990 in der zurzeit gültigen Fassung folgendes Mitglied gewählt:

 

 

 

 

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

Gemäß § 4 Abs. 5 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes –AG –KJHG vom 12. Dezember 1990, in der zur Zeit gültigen Fassung, werden die/der Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses und deren/dessen Stellvertreter/innen von den stimmberechtigten Mitgliedern des Ausschusses aus den Mitgliedern, welche der Vertretungskörperschaft angehören, gewählt.

 

Aus Sicht der Verwaltung ist eine Wahl einer 2. Stellvertretung zielführend, damit bei gleichzeitiger Befangenheit / Verhinderung des/der Vorsitzenden und deren/dessen 1. Stellvertretung ein Ausschuss durchgeführt werden kann bzw. Tagesordnungspunkte nicht abgesetzt werden müssen

 

gez.

Dr. Claus Pommer