Betreff
Freiwilliger Zuschuss Trägeranteil KiBiz - Johanniter Unfallhilfe e.V. - Kita "Tucherweg", Hilden
Vorlage
WP 20-25 SV 51/109
Aktenzeichen
III.51 Fu
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss, dass der Träger Johanniter-Unfall-Hilfe e.V. für die Johanniter Kindertageseinrichtung auf der Grundlage des Kindergartenjahres 2022/2023 ab 01.08.2022 einen freiwilligen Betriebskostenzuschuss zur Übernahme des Trägeranteils gemäß § 36 Jugendamtszuschuss und Trägeranteil Absatz 2, Nr. 2 des Gesetzes zur frühen Förderung und Bildung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) in der aktuell gültigen Fassung erhält.

 

Der Zuschuss wird reduziert um die fiktive Erbpacht für das Grundstück Flur 48, Flurstücke 1957+1959 in Höhe von abgerundet 7.030 €. Die Kürzung erfolgt dynamisiert gemäß der jährlichen Fortschreibungsrate § 37 Kibiz- Anpassung der Finanzierung.

 

Des Weiteren wird die Verwaltung beauftragt eine Arbeitsgruppe bestehend aus Trägervertretern und Verwaltung zu gründen, mit dem Ziel, städtische Richtlinien für die Gewährung von freiwilligen Betriebskostenzuschüssen zur Übernahmen von Trägeranteilen zu erarbeiten und bestehende Regelungen möglichst zu vereinheitlichen.

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

I.            Vorwort

 

„Freiwillige“ Leistungen aus der öffentlichen Hand stehen berechtigterweise immer wieder auf dem Prüfstand. Die hier beschriebene freiwillige Leistung betrifft den „Trägeranteil“, als Teil einer gesetzlich geregelten Finanzierung von Kindertageseinrichtungen. Die Stadt Hilden, als örtlicher Jugendhilfeträger, ist über den „Rechtsanspruch des Kindes auf Bildung und Förderung“ verpflichtet, Bildungseinrichtungen in Form von Kindertageseinrichtungen vorzuhalten und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu gewährleisten. Nach dem Subsidiaritätsprinzip, als unser zentrales soziales Element des Föderalismus, soll mindestens ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Anbietern der freien Jugendhilfe, der Wohlfahrtsverbände, privaten Trägern und der Kommune bestehen. Die Aufgabe soll grundsätzlich immer von der „kleinsten Einheit“ übernommen werden, der örtliche Jugendhilfeträger (als staatliche Organisation) steht grundsätzlich immer im Nachrang. Gemäß KiBiz verpflichtet sich ein öffentlich geförderter Träger, einen finanziellen Eigenanteil zur Leistung zu erbringen. Diese Erwartung ist nur aus der Tradition der Kinder- und Jugendhilfe zu verstehen, weil sich die Wohlfahrtsverbände und Kirchen früher um die Kinder kümmerten und der Staat ihre Tätigkeit nur „förderte“, d.h. sich an der Finanzierung beteiligte, wenn es die Haushaltsmittel erlaubten. Inzwischen ist die staatliche Finanzierung keine mehr oder weniger freiwillige „Förderung“ mehr, sondern eine gesetzlich bestimmte finanzielle Leistung, auf die der Träger einen Anspruch hat. Spätestens seitdem das SGB VIII und die Ländergesetze einen Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz garantieren, ist die von den Trägern verlangte Eigenleistung eigentlich obsolet; denn wenn der Staat eine Leistung garantiert, ist nicht mehr nachzuvollziehen, warum sich die Leistungserbringer an deren Finanzierung beteiligen sollen. Des Weiteren resultiert aus dem Subsidiaritätsprinzip, dass grundsätzlich auch eine Förderung der „kleinsten Einheit“ vorgesehen ist, um Vielfalt zu erhalten und staatlich unabhängiges Handeln zu gewährleisten. Die im Weiteren beschriebene „freiwillige Leistung“ ist ein Beispiel für diese Förderung, insbesondere für „freie Träger“, welche traditionell auch als „arme Träger“ bezeichnet werden und Elterninitiativen. § 4 KiBiz benennt ausdrücklich den Vorrang der freien vor einer kommunalen Trägerschaft.

 

II.           Ausgangslage und Historie:

 

Gemäß Ratsbeschluss vom 16.02.2000 erhielten „Finanzschwache Träger“ von Kindertageseinrichtungen in Hilden bis zum 31.07.2008 einen freiwilligen städtischen Betriebskostenzuschuss zu den Personalkosten und ggf. zu der Kaltmiete in Höhe des nach Abzug des gesetzlichen Betriebskostenzuschusses verbleibenden jeweiligen Trägeranteils. Der Grund war eine Finanzierungslücke im Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder NRW (GTK NRW). Insgesamt durfte der gesetzliche Betriebskostenzuschuss und der freiwillige städtische Zuschuss 100 % der gemäß dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder NRW i.V.m. der Betriebskostenverordnung (BKVO) anerkennungsfähigen und nachgewiesenen Kosten nicht übersteigen.

Wie das Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder in NRW (GTK) legt auch das Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) die Höhe der Zuschüsse, die das Jugendamt zu gewähren hat, fest. Mit Inkrafttreten des KiBiz zum 01.08.2008 erfolgte jedoch ein Systemumstieg: Die Spitzabrechnung wurden durch Kindpauschalen ersetzt. Das heißt, die Finanzierung der Betriebskosten von Kindertageseinrichtungen wurde von der bisherigen „Spitzabrechnung“ der Personalkosten und Kaltmiete und der pauschalierten Sachkostenabrechnung ersetzt durch eine Pro-Kind-Finanzierung auf der Grundlage eines Gruppenpauschal-Modells.

Wer grundsätzlich zu den armen/freien Trägern zählt und einen freiwilligen Betriebskostenzuschuss erhalten soll, wurde per Ratsbeschluss festgelegt und mit Inkrafttreten des KiBiz auf das KiBiz 1:1 (lediglich unter Änderung der Berechnungsmodalitäten) übertragen - siehe WP 04-09 SV 51/356.

 

Das KiBiz unterscheidet bei der Höhe der gesetzlichen Betriebskostenzuschüsse nach der Trägerform. Es ergaben sich je nach Trägerform differenzierte Eigenanteile - Siehe Übersicht über Finanzierungsanteile.

 

Zu den finanzschwachen = “freien Träger“ zählen in Hilden:

 

           Caritas Kreis Mettmann (per Vertrag)

           AWO Kreis Mettmann gGmbH

           Sozialpädagogische Einrichtung Mühle e.V.

           Freizeitgemeinschaft für Behinderte und Nichtbehinderte e.V.

           Paritätischer Kindergarten e.V.

           Kindergarten „im Park“ e.V.

 

und auch die Johanniter Unfallhilfe e.V.

 

III.         Erläuterungen zur KiBiz-Finanzierungssystematik

 

Die KiBiz Finanzierung ist grundsätzlich eine „Subjektfinanzierung“. Nur ein tatsächlich belegter Platz wird (ggf. mtl. anteilig) finanziert. Diese Art der Finanzierung erfordert vom Träger eine gut funktionierende, vorausschauende Personaleinsatz- und Belegungsplanung. Doch selbst dann lassen sich Finanzrisiken für ihn oder wechselnde Arbeitsvolumina für die Mitarbeiter*innen nicht immer vermeiden. Für die pädagogische Praxis ist im Grunde nur wichtig, wie viel Geld in der Einrichtung ankommt und wie es bemessen wird. Personal- und Materialausstattung sind davon unmittelbar abhängig. Wie die Finanzierung bemessen wird, hat eine nicht zu unterschätzende, häufig jedoch nicht genügend insbesondere vom Gesetzgeber reflektierte Wirkung.

 

Die Vorabfinanzierung erfolgt gemäß KiBiz immer auf der Grundlage

a)         der zum 15.3. gemeldeten Kindpauschalen oder

b)         der Planungsgarantie gem. Endabrechnung des Vorjahres.

Der höhere Betrag wird vorab gewährt. Über die Endabrechnung erfolgt die Festsetzung des Betriebskostenzuschusses auf der Grundlage der Ist-Belegung.

Eine Ausnahme bilden die besonderen Fördertatbestände, wie Mietzuschüsse, Zuschüsse für ein-gruppige Kitas, Zuschuss Waldgruppe - diese werden unabhängig von der konkreten Belegung „Objekt - finanziert“.

 

Die Landesanteile und städtischen Anteile an der Finanzierung werden per Gesetz durch die Trägerart bestimmt.

 

Gemäß der Gesamtfinanzierungssystematik des Kibiz und unter der Voraussetzung, dass jeweils der Trägeranteil finanziert würde, liegt der städtische Anteil an den gesetzlich anerkannten Betriebskosten von Kitas in freier Trägerschaft bei 43,6%. Bezieht man ein, dass eine Erhöhung der Kindpauschalen immer erst um ein Jahr verzögert erfolgt, sich nach einem Index richtet und somit wahrscheinlich nicht die reale Kostenentwicklung wiederspiegelt, ist die Übernahme des Trägeranteils immer noch wirtschaftlicher/sparsamer, als die Kitas in städtischer Trägerschaft zu betreiben - Trägeranteil 44,6 %.

           Personalverantwortung

           Overhead + Gemeinkosten

           Verantwortung für das Kindeswohl

           Bewirtschaftung von Räumen - mit Auswirkung auf den Overhead

entfallen. Gerade die Erfahrungen in den letzten Jahren rund um Personalgewinnung und Personaleinsatz zeigen, dass die Overheadkosten und die Fachkraftkosten über der KiBiz-Finanzierung liegen.

 

IV.         Antrag Johanniter Unfallhilfe e.V.

 

Die Johanniter- Unfall-Hilfe e.V. betreibt seit 1996 eine 3-gruppige Kindertageseinrichtung „Tucherweg“, Tucherweg 55, in Hilden. Dort werden insgesamt 68 Kinder (davon 12 Kinder unter drei Jahre) betreut. Das Grundstück hat die Stadt Hilden  dem Träger im Wege der Erbpacht ohne Erbpachtzins zur Verfügung gestellt. Im Gegenzug wurde ein freiwilliger Zuschuss zur Übernahme des Trägeranteils, für diesen damals „armen Träger“ (heute anderer freier Träger) nicht gewährt. Das Gebäude steht im Eigentum des e.V. , d.h. Dach und Fach + Außengelände muss der e.V. unterhalten.

 

Am 08.07.2020 beantragte der Träger den freiwilligen Zuschuss zur Übernahme des Trägeranteils in Höhe von 7,80 % der anerkannten Betriebskosten mit der Begründung, der Verein könne aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden nicht dauerhaft den Trägeranteil von rd. 53.300 € aufbringen, um den Betrieb der Kindertageseinrichtung nachhaltig zu gewährleisten. Erneuert wurde der Antrag am 13.09.2021 - siehe Anlage 1.

 

Grundsätzlich erfüllt dieser Träger die Voraussetzungen für die Gewährung eines freiwilligen Zuschusses zur Übernahme des Trägeranteils. Im Gegensatz zu gleichgelagerten Trägern von Kindertageseinrichtungen in Hilden, trägt die Johanniter-Unfall-Hilfe e.V. die Kosten für Erhaltung, Sanierung und Instandhaltung von Gebäude und Außengelände, ohne Inanspruchnahme städt. Mittel, z.B. als Mieter von Gebäude und Grundstück.

 

V.          Entscheidung

 

Im Rahmen der Gleichbehandlung mit den anderen freien Trägern von Kindertageseinrichtungen und der erheblichen Kostensteigerungen, insbesondere für Fachkräfte und weiteres Personal, wäre dem Antrag vom 08.07.2020 bzw. 13.09.2021 auf Gewährung eines freiwilligen Zuschusses zur Übernahme des Trägeranteils ab dem Kindergartenjahr 2022/2023 (ab 01.08.2022) zu entsprechen. Die Verwaltung schlägt jedoch vor, den freiwilligen Zuschuss um den fiktiven Erbpachtzins in Höhe von rd. 7.030 €/Jahr zu kürzen. Dabei soll der Kürzungsbetrag dynamisch gemäß der Regelungen des KiBiz (§ 37) zur Anpassung der Finanzierung ebenfalls angepasst und nicht festgeschrieben sein.

 

Alternativ kann der Rat beschließen den Zuschuss ohne eine Kürzung des fiktiven Erbpachtzines zu gewähren oder den Antrag abzulehnen.

 

Unter dem Eindruck der notwendigen Haushaltskonsolidierung würde die Antragsablehnung der Johanniter Unfall-Hilfe e.V. zu einer Ungleichbehandlung im Vergleich zu den übrigen Trägern (siehe Erläuterungen und Begründungen) führen.

 

Der Mehrbedarf soll über das Budget des Fachamtes gedeckt werden.

 

Aufgrund unterschiedlichster Verträge und Regelungen mit den Trägern und den daraus resultierenden Ratsbeschlüssen, erfolgt aktuell die Übernahme von Trägeranteilen gemäß § 36 KiBiz in Form von freiwilligen Betriebskostenzuschüsse nicht einheitlich. Die Verwaltung schlägt vor, eine Arbeitsgruppe zu bilden, um zukünftig, in Abstimmung mit den Trägervertretern, eine Vereinheitlichung und Überarbeitung anzustreben. Insbesondere gilt es für die zukünftigen Jahre festzulegen, Regelungen in Bezug auf die Haushaltskonsolidierung zu erarbeiten und dem Rat der Stadt Hilden zu unterbreiten.

 

Fazit:

 

Der Träger Johanniter Unfall-Hilfe e.V. für die Johanniter Kindertageseinrichtung auf der Grundlage des Kindergartenjahres 2022/2023 ab 01.08.2022 einen freiwilligen Betriebskostenzuschuss zur Übernahme des Trägeranteils gemäß § 36 Jugendamtszuschuss und Trägeranteil Absatz 2, Nr. 2 sowie § 37 KiBiz reduziert um den fiktiven Erbpachtzins.

 

Der Mehraufwand im Haushaltsjahr 2022 in Höhe von 19.300 € sowie in den HH 2023 ff in Höhe 47.000 € ist nicht in der Planung enthalten.

 

Der Mehrbedarf soll über das Budget des Fachamtes gedeckt werden.

 

gez.

Dr. Claus Pommer

 

 


Finanzielle Auswirkungen  

 

Produktnummer / -bezeichnung

060101

Förderung von Kindern im Alter von 0 - 6 Jahren

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

 

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

X

(hier ankreuzen)

 

 

Folgende Mittel sind im Ergebnis- / Finanzplan veranschlagt:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Produkt

Zeile ErgHH

Bezeichnung

Betrag €

2022

060101

15

Transferaufwendungen

18.516.190

2023

060101

15

Transferaufwendungen

19.366.650

2024

060101

15

Transferaufwendungen

19.371.150

2025

060101

15

Transferaufwendungen

19.325.550

 

 

 

 

 

 

Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich folgende neue Ansätze:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Produkt

Zeile ErgHH

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung/Vermerk Kämmerer

 

Gez. Franke

 

 



Organisatorische Auswirkungen NEIN

 

Im Stellenplan enthalten:

 

 

 

Planstelle(n):

 

 

 

Vermerk Orga