Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach
Vorberatung im Jugendhilfeausschuss, dass der Träger Johanniter-Unfall-Hilfe
e.V. für die Johanniter Kindertageseinrichtung auf der Grundlage des
Kindergartenjahres 2022/2023 ab 01.08.2022 einen freiwilligen
Betriebskostenzuschuss zur Übernahme des Trägeranteils gemäß § 36
Jugendamtszuschuss und Trägeranteil Absatz 2, Nr. 2 des Gesetzes zur frühen
Förderung und Bildung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) in der aktuell
gültigen Fassung erhält.
Der Zuschuss wird reduziert um die fiktive
Erbpacht für das Grundstück Flur 48, Flurstücke 1957+1959 in Höhe von
abgerundet 7.030 €. Die Kürzung erfolgt dynamisiert gemäß der jährlichen
Fortschreibungsrate § 37 Kibiz- Anpassung der Finanzierung.
Des Weiteren wird die Verwaltung beauftragt
eine Arbeitsgruppe bestehend aus Trägervertretern und Verwaltung zu gründen, mit
dem Ziel, städtische Richtlinien für die Gewährung von freiwilligen
Betriebskostenzuschüssen zur Übernahmen von Trägeranteilen zu erarbeiten und bestehende
Regelungen möglichst zu vereinheitlichen.
Erläuterungen und Begründungen:
I.
Vorwort
„Freiwillige“ Leistungen aus der öffentlichen Hand stehen berechtigterweise immer wieder auf dem Prüfstand. Die hier beschriebene freiwillige Leistung betrifft den „Trägeranteil“, als Teil einer gesetzlich geregelten Finanzierung von Kindertageseinrichtungen. Die Stadt Hilden, als örtlicher Jugendhilfeträger, ist über den „Rechtsanspruch des Kindes auf Bildung und Förderung“ verpflichtet, Bildungseinrichtungen in Form von Kindertageseinrichtungen vorzuhalten und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu gewährleisten. Nach dem Subsidiaritätsprinzip, als unser zentrales soziales Element des Föderalismus, soll mindestens ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Anbietern der freien Jugendhilfe, der Wohlfahrtsverbände, privaten Trägern und der Kommune bestehen. Die Aufgabe soll grundsätzlich immer von der „kleinsten Einheit“ übernommen werden, der örtliche Jugendhilfeträger (als staatliche Organisation) steht grundsätzlich immer im Nachrang. Gemäß KiBiz verpflichtet sich ein öffentlich geförderter Träger, einen finanziellen Eigenanteil zur Leistung zu erbringen. Diese Erwartung ist nur aus der Tradition der Kinder- und Jugendhilfe zu verstehen, weil sich die Wohlfahrtsverbände und Kirchen früher um die Kinder kümmerten und der Staat ihre Tätigkeit nur „förderte“, d.h. sich an der Finanzierung beteiligte, wenn es die Haushaltsmittel erlaubten. Inzwischen ist die staatliche Finanzierung keine mehr oder weniger freiwillige „Förderung“ mehr, sondern eine gesetzlich bestimmte finanzielle Leistung, auf die der Träger einen Anspruch hat. Spätestens seitdem das SGB VIII und die Ländergesetze einen Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz garantieren, ist die von den Trägern verlangte Eigenleistung eigentlich obsolet; denn wenn der Staat eine Leistung garantiert, ist nicht mehr nachzuvollziehen, warum sich die Leistungserbringer an deren Finanzierung beteiligen sollen. Des Weiteren resultiert aus dem Subsidiaritätsprinzip, dass grundsätzlich auch eine Förderung der „kleinsten Einheit“ vorgesehen ist, um Vielfalt zu erhalten und staatlich unabhängiges Handeln zu gewährleisten. Die im Weiteren beschriebene „freiwillige Leistung“ ist ein Beispiel für diese Förderung, insbesondere für „freie Träger“, welche traditionell auch als „arme Träger“ bezeichnet werden und Elterninitiativen. § 4 KiBiz benennt ausdrücklich den Vorrang der freien vor einer kommunalen Trägerschaft.
II.
Ausgangslage
und Historie:
Gemäß Ratsbeschluss vom 16.02.2000 erhielten „Finanzschwache Träger“ von Kindertageseinrichtungen in Hilden bis zum 31.07.2008 einen freiwilligen städtischen Betriebskostenzuschuss zu den Personalkosten und ggf. zu der Kaltmiete in Höhe des nach Abzug des gesetzlichen Betriebskostenzuschusses verbleibenden jeweiligen Trägeranteils. Der Grund war eine Finanzierungslücke im Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder NRW (GTK NRW). Insgesamt durfte der gesetzliche Betriebskostenzuschuss und der freiwillige städtische Zuschuss 100 % der gemäß dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder NRW i.V.m. der Betriebskostenverordnung (BKVO) anerkennungsfähigen und nachgewiesenen Kosten nicht übersteigen.
Wie das Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder in NRW (GTK) legt auch das Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) die Höhe der Zuschüsse, die das Jugendamt zu gewähren hat, fest. Mit Inkrafttreten des KiBiz zum 01.08.2008 erfolgte jedoch ein Systemumstieg: Die Spitzabrechnung wurden durch Kindpauschalen ersetzt. Das heißt, die Finanzierung der Betriebskosten von Kindertageseinrichtungen wurde von der bisherigen „Spitzabrechnung“ der Personalkosten und Kaltmiete und der pauschalierten Sachkostenabrechnung ersetzt durch eine Pro-Kind-Finanzierung auf der Grundlage eines Gruppenpauschal-Modells.
Wer grundsätzlich zu den armen/freien Trägern zählt und einen freiwilligen Betriebskostenzuschuss erhalten soll, wurde per Ratsbeschluss festgelegt und mit Inkrafttreten des KiBiz auf das KiBiz 1:1 (lediglich unter Änderung der Berechnungsmodalitäten) übertragen - siehe WP 04-09 SV 51/356.
Das KiBiz unterscheidet bei der Höhe der gesetzlichen Betriebskostenzuschüsse nach der Trägerform. Es ergaben sich je nach Trägerform differenzierte Eigenanteile - Siehe Übersicht über Finanzierungsanteile.
Zu den finanzschwachen = “freien Träger“ zählen in Hilden:
• Caritas Kreis Mettmann (per Vertrag)
• AWO Kreis Mettmann gGmbH
• Sozialpädagogische Einrichtung Mühle e.V.
• Freizeitgemeinschaft für Behinderte und Nichtbehinderte e.V.
• Paritätischer Kindergarten e.V.
• Kindergarten „im Park“ e.V.
und auch die Johanniter Unfallhilfe e.V.
III.
Erläuterungen
zur KiBiz-Finanzierungssystematik
Die KiBiz Finanzierung ist grundsätzlich
eine „Subjektfinanzierung“. Nur ein tatsächlich belegter Platz wird (ggf. mtl.
anteilig) finanziert. Diese Art der Finanzierung erfordert vom Träger eine gut
funktionierende, vorausschauende Personaleinsatz- und Belegungsplanung. Doch
selbst dann lassen sich Finanzrisiken für ihn oder wechselnde Arbeitsvolumina
für die Mitarbeiter*innen nicht immer vermeiden. Für die pädagogische Praxis
ist im Grunde nur wichtig, wie viel Geld in der Einrichtung ankommt und wie es
bemessen wird. Personal- und Materialausstattung sind davon unmittelbar
abhängig. Wie die Finanzierung bemessen wird, hat eine nicht zu
unterschätzende, häufig jedoch nicht genügend insbesondere vom Gesetzgeber reflektierte
Wirkung.
Die Vorabfinanzierung erfolgt gemäß KiBiz
immer auf der Grundlage
a) der
zum 15.3. gemeldeten Kindpauschalen oder
b) der
Planungsgarantie gem. Endabrechnung des Vorjahres.
Der höhere Betrag wird vorab gewährt. Über
die Endabrechnung erfolgt die Festsetzung des Betriebskostenzuschusses auf der
Grundlage der Ist-Belegung.
Eine Ausnahme bilden die besonderen
Fördertatbestände, wie Mietzuschüsse, Zuschüsse für ein-gruppige Kitas,
Zuschuss Waldgruppe - diese werden unabhängig von der konkreten Belegung
„Objekt - finanziert“.
Die Landesanteile und städtischen Anteile an
der Finanzierung werden per Gesetz durch die Trägerart bestimmt.
Gemäß der Gesamtfinanzierungssystematik des
Kibiz und unter der Voraussetzung, dass jeweils der Trägeranteil finanziert
würde, liegt der städtische Anteil an den gesetzlich anerkannten Betriebskosten
von Kitas in freier Trägerschaft bei 43,6%. Bezieht man ein, dass eine Erhöhung
der Kindpauschalen immer erst um ein Jahr verzögert erfolgt, sich nach einem
Index richtet und somit wahrscheinlich nicht die reale Kostenentwicklung
wiederspiegelt, ist die Übernahme des Trägeranteils immer noch
wirtschaftlicher/sparsamer, als die Kitas in städtischer Trägerschaft zu
betreiben - Trägeranteil 44,6 %.
• Personalverantwortung
• Overhead
+ Gemeinkosten
• Verantwortung
für das Kindeswohl
• Bewirtschaftung
von Räumen - mit Auswirkung auf den Overhead
entfallen. Gerade die Erfahrungen in den letzten Jahren rund um Personalgewinnung
und Personaleinsatz zeigen, dass die Overheadkosten und die Fachkraftkosten über
der KiBiz-Finanzierung liegen.
IV.
Antrag
Johanniter Unfallhilfe e.V.
Die Johanniter- Unfall-Hilfe e.V. betreibt
seit 1996 eine 3-gruppige Kindertageseinrichtung „Tucherweg“, Tucherweg 55, in
Hilden. Dort werden insgesamt 68 Kinder (davon 12 Kinder unter drei Jahre)
betreut. Das Grundstück hat die Stadt Hilden dem Träger im Wege der Erbpacht ohne
Erbpachtzins zur Verfügung gestellt. Im Gegenzug wurde ein freiwilliger
Zuschuss zur Übernahme des Trägeranteils, für diesen damals „armen Träger“
(heute anderer freier Träger) nicht gewährt. Das Gebäude steht im Eigentum des
e.V. , d.h. Dach und Fach + Außengelände muss der e.V. unterhalten.
Am 08.07.2020 beantragte der Träger den
freiwilligen Zuschuss zur Übernahme des Trägeranteils in Höhe von 7,80 % der
anerkannten Betriebskosten mit der Begründung, der Verein könne aus
Mitgliedsbeiträgen und Spenden nicht dauerhaft den Trägeranteil von rd. 53.300
€ aufbringen, um den Betrieb der Kindertageseinrichtung nachhaltig zu
gewährleisten. Erneuert wurde der Antrag am 13.09.2021 - siehe Anlage 1.
Grundsätzlich erfüllt dieser Träger die
Voraussetzungen für die Gewährung eines freiwilligen Zuschusses zur Übernahme
des Trägeranteils. Im Gegensatz zu gleichgelagerten Trägern von
Kindertageseinrichtungen in Hilden, trägt die Johanniter-Unfall-Hilfe e.V. die
Kosten für Erhaltung, Sanierung und Instandhaltung von Gebäude und
Außengelände, ohne Inanspruchnahme städt. Mittel, z.B. als Mieter von Gebäude
und Grundstück.
V.
Entscheidung
Im Rahmen der Gleichbehandlung mit den
anderen freien Trägern von Kindertageseinrichtungen und der erheblichen
Kostensteigerungen, insbesondere für Fachkräfte und weiteres Personal, wäre dem
Antrag vom 08.07.2020 bzw. 13.09.2021 auf Gewährung
eines freiwilligen Zuschusses zur Übernahme des Trägeranteils ab dem Kindergartenjahr 2022/2023 (ab 01.08.2022) zu
entsprechen. Die Verwaltung schlägt jedoch vor, den freiwilligen Zuschuss um
den fiktiven Erbpachtzins in Höhe von rd. 7.030 €/Jahr zu kürzen. Dabei soll der
Kürzungsbetrag dynamisch gemäß der Regelungen des KiBiz (§ 37) zur Anpassung
der Finanzierung ebenfalls angepasst und nicht festgeschrieben sein.
Alternativ kann der Rat beschließen den
Zuschuss ohne eine Kürzung des fiktiven Erbpachtzines zu gewähren oder den
Antrag abzulehnen.
Unter dem Eindruck der notwendigen
Haushaltskonsolidierung würde die Antragsablehnung der Johanniter Unfall-Hilfe
e.V. zu einer Ungleichbehandlung im Vergleich zu den übrigen Trägern (siehe
Erläuterungen und Begründungen) führen.
Der Mehrbedarf soll über das Budget des
Fachamtes gedeckt werden.
Aufgrund unterschiedlichster Verträge und
Regelungen mit den Trägern und den daraus resultierenden Ratsbeschlüssen, erfolgt
aktuell die Übernahme von Trägeranteilen gemäß § 36 KiBiz in Form von
freiwilligen Betriebskostenzuschüsse nicht einheitlich. Die Verwaltung schlägt
vor, eine Arbeitsgruppe zu bilden, um zukünftig, in Abstimmung mit den
Trägervertretern, eine Vereinheitlichung und Überarbeitung anzustreben. Insbesondere
gilt es für die zukünftigen Jahre festzulegen, Regelungen in Bezug auf die
Haushaltskonsolidierung zu erarbeiten und dem Rat der Stadt Hilden zu
unterbreiten.
Fazit:
Der Träger Johanniter Unfall-Hilfe e.V. für
die Johanniter Kindertageseinrichtung auf der Grundlage des Kindergartenjahres
2022/2023 ab 01.08.2022 einen freiwilligen Betriebskostenzuschuss zur Übernahme
des Trägeranteils gemäß § 36 Jugendamtszuschuss und Trägeranteil Absatz 2, Nr.
2 sowie § 37 KiBiz reduziert um den fiktiven Erbpachtzins.
Der Mehraufwand im Haushaltsjahr 2022 in
Höhe von 19.300 € sowie in den HH 2023 ff in Höhe 47.000 € ist nicht in der Planung
enthalten.
Der Mehrbedarf soll über das Budget des Fachamtes gedeckt werden.
gez.
Dr. Claus Pommer
Finanzielle Auswirkungen
Produktnummer
/ -bezeichnung |
060101 |
Förderung von Kindern im
Alter von 0 - 6 Jahren |
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Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
|
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|||
Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
(hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
X (hier ankreuzen) |
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Folgende Mittel sind im Ergebnis- /
Finanzplan veranschlagt: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Produkt |
Zeile ErgHH |
Bezeichnung |
Betrag € |
|
2022 |
060101 |
15 |
Transferaufwendungen |
18.516.190 |
|
2023 |
060101 |
15 |
Transferaufwendungen |
19.366.650 |
|
2024 |
060101 |
15 |
Transferaufwendungen |
19.371.150 |
|
2025 |
060101 |
15 |
Transferaufwendungen |
19.325.550 |
|
|
|
|
|
|
|
Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich
folgende neue Ansätze: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Produkt |
Zeile ErgHH |
Bezeichnung |
Betrag € |
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|
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|
|
Stehen
Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur
Verfügung? (ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
|||
Freiwillige
wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet. Die
Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
|
||||
Wurde die Zuschussgewährung Dritter
durch den Antragsteller geprüft – siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
|||
Finanzierung/Vermerk
Kämmerer Gez. Franke |
|||||
Organisatorische Auswirkungen NEIN
Im Stellenplan enthalten: |
|
|
|
Planstelle(n): |
|||
Vermerk Orga |