Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
wählt in die nachfolgend aufgeführten Ausschüsse, Organisationen pp. folgende
Ratsmitglieder und/oder sachkundige Bürger, bzw. schlägt zur Wahl vor (wie
beigefügt).
1.
Umlegungsausschuss
2.
Arbeitskreis “Sicherheit und Ordnungspartnerschaften”
3.
Bergisch Rheinischer Wasserverband
·
Verbandsversammlung und Vorstand
4.
Städte- und Gemeindebund
5.
Kuratorium des Schullandheimes Bergneustadt
Erläuterungen und Begründungen:
Nach § 113 Abs. 2 muss in allen Beiräten, Ausschüssen,
Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten oder entsprechenden Organen von juristischen Personen oder
Personenvereinigungen, an denen die Gemeinde beteiligt ist, ein vom Rat
bestellter Vertreter die Gemeinde vertreten. Sobald weitere Vertreter zu
benennen sind, muss der Bürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagener Beamter oder Angestellter
der Gemeinde dazuzählen. Diese
Vertretungsregelung bezieht sich auf alle juristischen Personen oder
Personenvereinigungen des öffentlichen und privaten Rechtes, also auch auf kommunale Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände, GmbH´s, rechtsfähige Vereine, Stiftungen usw..
Die Zusammensetzung der
jeweiligen Organe ergibt sich aus den jeweiligen Satzungen / Gesellschaftsverträgen oder gar gesetzlichen Vorgaben. Die Wahlen erfolgen wie bei der
Besetzung gemeindlicher Ausschüsse nach den Grundsätzen der Verhältniswahl nach Hare-Niemayer,
sofern nur eine Bestellung oder ein Vorschlag erforderlich ist, erfolgt die
Wahl durch Mehrheitsentscheidung. Im
Gegensatz zur Besetzung von Ausschüssen sind hierbei Listenverbindungen zulässig. Das
Innenministerium vertritt hier die Auffassung, dass die verfassungsrechtlichen
Grundlagen des Urteils des BVerwG zum
Parlamentsrecht entwickelt wurden. Da das Parlamentsrecht aber nur für den internen Willenbildungsprozess maßgeblich sei, sei der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit bei der Wahl und
Entsendung in Gremien außerhalb des Rates nicht tangiert.
Die Entsendung oder Bestellung
der Vertreter erfolgt durch den Rat (§ 113 Abs. 1GO), d.h. der Bürgermeister hat hierbei
Stimmrecht.
Günter Scheib
Umlegungsausschuss
Nach § 4 der Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches besteht der Umlegungsausschuss aus fünf Mitgliedern,
von denen zwei dem Rat angehören müssen. Darüber hinaus sind für jedes Mitglied ein oder mehrere Stellvertreter zu wählen.
Nach dem Verhältniswahlrecht
stehen den Fraktionen CDU und SPD je ein Sitz zu.
Mitglieder
des Rates der Stadt
1. Ord. Mitglied ______________________
Stellvertreter ______________________
2. Ord. Mitglied ______________________
Stellvertreter ______________________
Arbeitskreis „Sicherheit und Ordnungspartnerschaften“
Bisher wurde nach dem Willen des Rates je ein Vertreter der Fraktionen
entsandt
CDU |
SPD |
FDP |
BA |
GRÜNE |
dUH |
ordentl. Mitglieder |
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Stellvertreter |
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Bergisch Rheinischer Wasserverband
Verbandsversammlung
Vorstand
Aufgrund der Satzung für den Bergisch-Rheinischen Wasserverband entsendet die Stadt Hilden 4 Vertreter
in die Gesellschafterversammlung. Wie in den Erläuterungen und
Begründungen zur SV ausgeführt, ist in
diesem Fall der Bürgermeister (oder ein von ihm benannter Beamter oder
Angestellter der Gemeinde ) auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen automatisch
Mitglied - somit verbleiben noch 3 Sitze zu besetzen.
Jedes Verbandsmitglied kann darüber hinaus ein ordentliches und ein stellvertretendes Vorstandsmitglied
stellen. Die Benannten können Ratsmitglied, sachkundige Bürger oder
Angehörige der Verwaltung sein.
Nach dem Verhältniswahlrecht
stehen den Fraktionen CDU, SPD und FDP je ein Sitz zu.
Verbandsversammlung: Bürgermeister
(oder von ihm Benannter)
Stellvertreter (vom Bürgermeister zu
benennen)
2. ________________________________
________________________________ (Stellvertreter)
3.
________________________________
________________________________
(Stellvertreter)
4.
________________________________
________________________________
(Stellvertreter)
Vorstand: ________________________________ (bisher Bürgermeister)
________________________________
(Stellvertreter)
(bisher techn. Beig.)
Städte- und Gemeindebund
Mitgliederversammlung
Aufgrund der Satzung des Städte- und Gemeindebundes kann die Stadt Hilden 8 stimmberechtigte
Vertreter in die Mitgliederversammlung entsenden. Wie in den
Erläuterungen und Begründungen zur SV ausgeführt, ist in diesem Fall der Bürgermeister (oder ein von
ihm benannter Beamter oder Angestellter der Gemeinde ) auf Grund der gesetzlichen
Bestimmungen automatisch Mitglied.
Bisher war es üblich, die Vertreter je
zur Hälfte aus dem Kreis der Ratsmitglieder und der Verwaltung zu benennen und
auch erst zu benennen, wenn eine Einladung mit Tagesordnung bekannt gemacht
wurde.
Als stimmberechtigte Mitglieder kommen lt. Satzung nur Ratsmitglieder
oder kommunale Wahlbeamte in Betracht. Ist ein Vertreter verhindert,
kann er die Stimmen bündeln. Insofern ist die Bestellung von Stellvertretern
nicht vorgesehen.
Mitgliederversammlung: 1. Bürgermeister
(oder ein von ihm Benannter)
2.
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3.
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4.
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5.
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6.
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7.
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8.
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Kuratorium des
Schullandheimes Bergneustadt
In das Kuratorium wird ein Vertreter benannt
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