Beschlussvorschlag:
Nach Vorberatung im Ausschuss für Finanzen
und Beteiligung beschließt der Rat der Stadt Hilden folgende 22.
Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung
der Hildener Wochenmärkte (Hildener Marktstandstarif) der Stadt Hilden vom
14.12.1990:
22.
Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung
der Hildener Wochenmärkte (Hildener Marktstandstarif) der Stadt Hilden vom
14.12.1990
Aufgrund der §§ 7
und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO NW) in Verbindung mit §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das
land Nordrhein-Westfalen (KAG), in der jeweils zur Zeit gültigen Fassung, hat
der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am … die 22. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der
Hildener Wochenmärkte (Hildener Marktstandstarif) der Stadt Hilden vom
14.12.1990 beschlossen:
§ 1
Die Satzung über
die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Hildener Wochenmärkte (Hildener
Marktstandstarif) vom 14.12.1990 wird wie folgt geändert:
§ 2 Abs. 1 Satz 1
erhält folgende Fassung:
Als Gebühr wird
ein Marktstandsgeld in Höhe von 3,30 € für jeden angefangenen Meter der Länge
der zugewiesenen Standfläche und für jeden Markttag erhoben.
§ 2
Diese 22.
Nachtragssatzung zur Satzung
über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Hildener Wochenmärkte
(Hildener Marktstandstarif) der Stadt Hilden vom 14.12.1990 tritt am 1. Januar
2022 in Kraft.
Erläuterungen und Begründungen:
Die zu erhebenden Marktstandsgebühren für
das Jahr 2022 steigen nach dem Ergebnis der Gebührenbedarfsberechnung gegenüber
dem laufenden Jahr um 10 Cent auf insgesamt 3,30 € je angefangenen Meter der
Länge der zugewiesenen Standfläche und für jeden Markttag an. Die prozentuale
Steigerung beträgt + ca. 3 %.
Die Gebührenbedarfsberechnung ist der
Sitzungsvorlage in Anlage beigefügt.
Die Anpassung hat verschiedene Gründe, die
nicht nur, aber auch noch auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie
zurückzuführen sind:
Kostenentwicklung
Gestiegene Personalkosten für die
Marktmeistertätigkeiten sowie höhere Aufwendungen der Inneren Verwaltung im
Rahmen der Internen Leistungsverrechnung für das Produkt “Wochenmärkte“ führen
in der Planung zu einem Aufwandsplus in Höhe von ca. 5.000 € gegenüber der
aktuellen Planung für das Jahr 2021.
Bereinigung von Fehlbeträgen aus
Vorjahren
Im ersten „Corona-Jahr“ 2020 hat sich ein
Fehlbetrag (Unterdeckung) in Höhe von ca. 1.100 € ergeben, der nach den
Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
auszugleichen ist. Dieser Fehlbetrag ist insgesamt sehr moderat ausgefallen,
hier war zunächst von einem deutlich schlechteren Ergebnis aufgrund des
Corona-Geschehens auszugehen. Da aber coronabedingt durch Teilausfälle der
Wochenmärkte auch marktrelevante Tätigkeiten (z.B. für die Marktreinigung)
geringer ausfielen, gestaltete sich das betriebswirtschaftliche Ergebnis
beinahe ausgeglichen.
Somit konnten seit dem Jahr 2019 ca. 8.700 €
an Vorjahres-Fehlbeträgen ausgeglichen werden. Stand heute sind somit sämtliche
Fehlbeträge aus Vorjahren bereinigt. Die Entwicklung im laufenden Gebührenjahr
kann noch nicht abschließend beurteilt werden. Da sich aber das Marktgeschehen
mit Beginn der zweiten Jahreshälfte zunehmend im Kontext „gelockerter“
Coronabestimmungen normalisierte und somit auch wieder sog. „Fliegende Händler“
zugelassen werden konnten, ist davon auszugehen, dass auch das Ergebnis des
Jahres 2021 nicht zu einem allzu hohen Fehlbetrag im Gebührenabschluss führen
sollte. Dies wäre für die Entwicklung der Gebührenhöhe in den Folgejahren grundsätzlich
positiv.
Feste Marktbeschicker und sog. „Fliegende
Händler“
Die Anzahl der festen Marktbeschicker und
Marktbeschickerinnen ist auf dem Hauptmarkt in den letzten beiden Jahren
aufgrund von Betriebsaufgaben und Kündigungen leider rückläufig. Dies liegt
nicht nur an den Auswirkungen der Corona-Pandemie, sondern auch daran, dass die
generationenübergreifende Fortführung des Marktbetriebes von den „Eltern auf
die Kinder“ weniger geworden ist. Nahmen im Jahr 2019 noch bis zu 30 feste
Marktbeschicker am Hauptmarkt mittwochs und/oder samstags teil, sind es aktuell
nur noch bis zu 24 Händlerinnen und Händler. Diese Entwicklung ist auch auf den
Wochenmärkten in anderen Städten feststellbar.
Die geringere Anzahl wirkt sich
grundsätzlich negativ auf die zu ermittelnde Gebührenhöhe aus, so dass weitere
Gebührenerhöhungen bei anhaltender Tendenz in den Folgejahren nicht
ausgeschlossen werden können. Aufgrund einer immer noch guten Anzahl fliegender
Händler fallen die Gebührensprünge aber immer noch weiter relativ moderat aus,
so auch in der vorliegenden Berechnung. Es liegt hierfür aber keine
verlässliche Kalkulationsgröße vor, dennoch berücksichtigt die vorliegende
Gebührenbedarfsberechnung die positive Entwicklung der Vor-Corona-Zeit sowie
die Entwicklung in der zweiten Hälfte des laufenden Jahres und setzt einen
recht hohen Betrag an erwarteten Erträgen durch die fliegenden Händler an. Dies
wirkt sich in der Kalkulation insgesamt günstig auf die Gebührenhöhe aus. Ganz
ohne diese Erträge würde die Gebühr um 23 Cent höher je laufenden Meter für die
Warenanbieter ausfallen.
gez. Dr. Claus Pommer
Bürgermeister
Finanzielle Auswirkungen
Produktnummer
/ -bezeichnung |
020206 - Gebührenhaushalt mit Kostendeckung |
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Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
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Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
(hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
X (hier ankreuzen) |
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Folgende Mittel sind im Ergebnis- /
Finanzplan veranschlagt: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich
folgende neue Ansätze: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Bei über-/außerplanmäßigem
Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung gewährleistet durch: |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Stehen
Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur
Verfügung? (ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Freiwillige
wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet. Die
Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
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Wurde die Zuschussgewährung Dritter
durch den Antragsteller geprüft – siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Finanzierung/Vermerk
Kämmerer Die
Aufwendungen und Erträge in den gebührenrechnenden Einrichtungen verhalten
sich neutral, auf eine Ausweisung von Ansatzänderungen wird verzichtet. Gesehen
Franke |
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