Betreff
Festsetzung von Marktstandsgeldern für die Hildener Wochenmärkte
Vorlage
WP 20-25 SV 32/006
Aktenzeichen
II/32-MS
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Nach Vorberatung im Ausschuss für Finanzen und Beteiligung beschließt der Rat der Stadt Hilden folgende 22. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Hildener Wochenmärkte (Hildener Marktstandstarif) der Stadt Hilden vom 14.12.1990:

 

22. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Hildener Wochenmärkte (Hildener Marktstandstarif) der Stadt Hilden vom 14.12.1990

 

Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in Verbindung mit §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das land Nordrhein-Westfalen (KAG), in der jeweils zur Zeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am … die 22. Nachtragssatzung  zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Hildener Wochenmärkte (Hildener Marktstandstarif) der Stadt Hilden vom 14.12.1990 beschlossen:

 

§ 1

 

Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Hildener Wochenmärkte (Hildener Marktstandstarif) vom 14.12.1990 wird wie folgt geändert:

 

§ 2 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

 

Als Gebühr wird ein Marktstandsgeld in Höhe von 3,30 € für jeden angefangenen Meter der Länge der zugewiesenen Standfläche und für jeden Markttag erhoben.

 

§ 2

 

Diese 22. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Hildener Wochenmärkte (Hildener Marktstandstarif) der Stadt Hilden vom 14.12.1990 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

 

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

Die zu erhebenden Marktstandsgebühren für das Jahr 2022 steigen nach dem Ergebnis der Gebührenbedarfsberechnung gegenüber dem laufenden Jahr um 10 Cent auf insgesamt 3,30 € je angefangenen Meter der Länge der zugewiesenen Standfläche und für jeden Markttag an. Die prozentuale Steigerung beträgt + ca. 3 %.

 

Die Gebührenbedarfsberechnung ist der Sitzungsvorlage in Anlage beigefügt.

Die Anpassung hat verschiedene Gründe, die nicht nur, aber auch noch auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie zurückzuführen sind:

 

Kostenentwicklung

 

Gestiegene Personalkosten für die Marktmeistertätigkeiten sowie höhere Aufwendungen der Inneren Verwaltung im Rahmen der Internen Leistungsverrechnung für das Produkt “Wochenmärkte“ führen in der Planung zu einem Aufwandsplus in Höhe von ca. 5.000 € gegenüber der aktuellen Planung für das Jahr 2021.

 

Bereinigung von Fehlbeträgen aus Vorjahren  

 

Im ersten „Corona-Jahr“ 2020 hat sich ein Fehlbetrag (Unterdeckung) in Höhe von ca. 1.100 € ergeben, der nach den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen auszugleichen ist. Dieser Fehlbetrag ist insgesamt sehr moderat ausgefallen, hier war zunächst von einem deutlich schlechteren Ergebnis aufgrund des Corona-Geschehens auszugehen. Da aber coronabedingt durch Teilausfälle der Wochenmärkte auch marktrelevante Tätigkeiten (z.B. für die Marktreinigung) geringer ausfielen, gestaltete sich das betriebswirtschaftliche Ergebnis beinahe ausgeglichen.

 

Somit konnten seit dem Jahr 2019 ca. 8.700 € an Vorjahres-Fehlbeträgen ausgeglichen werden. Stand heute sind somit sämtliche Fehlbeträge aus Vorjahren bereinigt. Die Entwicklung im laufenden Gebührenjahr kann noch nicht abschließend beurteilt werden. Da sich aber das Marktgeschehen mit Beginn der zweiten Jahreshälfte zunehmend im Kontext „gelockerter“ Coronabestimmungen normalisierte und somit auch wieder sog. „Fliegende Händler“ zugelassen werden konnten, ist davon auszugehen, dass auch das Ergebnis des Jahres 2021 nicht zu einem allzu hohen Fehlbetrag im Gebührenabschluss führen sollte. Dies wäre für die Entwicklung der Gebührenhöhe in den Folgejahren grundsätzlich positiv.

 

Feste Marktbeschicker und sog. „Fliegende Händler“

 

Die Anzahl der festen Marktbeschicker und Marktbeschickerinnen ist auf dem Hauptmarkt in den letzten beiden Jahren aufgrund von Betriebsaufgaben und Kündigungen leider rückläufig. Dies liegt nicht nur an den Auswirkungen der Corona-Pandemie, sondern auch daran, dass die generationenübergreifende Fortführung des Marktbetriebes von den „Eltern auf die Kinder“ weniger geworden ist. Nahmen im Jahr 2019 noch bis zu 30 feste Marktbeschicker am Hauptmarkt mittwochs und/oder samstags teil, sind es aktuell nur noch bis zu 24 Händlerinnen und Händler. Diese Entwicklung ist auch auf den Wochenmärkten in anderen Städten feststellbar.

 

Die geringere Anzahl wirkt sich grundsätzlich negativ auf die zu ermittelnde Gebührenhöhe aus, so dass weitere Gebührenerhöhungen bei anhaltender Tendenz in den Folgejahren nicht ausgeschlossen werden können. Aufgrund einer immer noch guten Anzahl fliegender Händler fallen die Gebührensprünge aber immer noch weiter relativ moderat aus, so auch in der vorliegenden Berechnung. Es liegt hierfür aber keine verlässliche Kalkulationsgröße vor, dennoch berücksichtigt die vorliegende Gebührenbedarfsberechnung die positive Entwicklung der Vor-Corona-Zeit sowie die Entwicklung in der zweiten Hälfte des laufenden Jahres und setzt einen recht hohen Betrag an erwarteten Erträgen durch die fliegenden Händler an. Dies wirkt sich in der Kalkulation insgesamt günstig auf die Gebührenhöhe aus. Ganz ohne diese Erträge würde die Gebühr um 23 Cent höher je laufenden Meter für die Warenanbieter ausfallen.

 

 

gez. Dr. Claus Pommer

Bürgermeister

 


Finanzielle Auswirkungen  

 

Produktnummer / -bezeichnung

020206 - Gebührenhaushalt mit Kostendeckung

 

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

 

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

X

(hier ankreuzen)

 

 

Folgende Mittel sind im Ergebnis- / Finanzplan veranschlagt:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich folgende neue Ansätze:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bei über-/außerplanmäßigem Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung  gewährleistet durch:

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung/Vermerk Kämmerer

 

Die Aufwendungen und Erträge in den gebührenrechnenden Einrichtungen verhalten sich neutral, auf eine Ausweisung von Ansatzänderungen wird verzichtet.

 

Gesehen Franke