Betreff
Anpassung des Gebührentarifs zu § 12 der Sondernutzungssatzung
Vorlage
WP 20-25 SV 32/005
Aktenzeichen
II/32-MS
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Nach Vorberatung im Ausschuss für Finanzen und Beteiligung beschließt der Rat der Stadt Hilden folgende 3. Nachtragssatzung zur Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Hilden - Sondernutzungssatzung - vom 26.11.2009:

 

3. Nachtragssatzung zur Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen

an öffentlichen Straßen in der Stadt Hilden- Sondernutzungssatzung - vom 26.11.2009

 

§ 1

 

Die Sondernutzungssatzung wird wie folgt ergänzt:

 

Anlage:          Gebührentarif zu § 12 der Sondernutzungssatzung

 

 

Tarif Nr

 

Art d. Sondernutzung

 

Gebühr

in €

 

Mindest­gebühr

 

1

 

Gerüste, Baubuden, Bau- und Arbeitswagen, Baumaschinen und Geräte, Baustofflagerungen, Bauumzäunungen, Monta­gewagen, Absperrungen o. ä.

je angefangener qm beanspruchter Fläche und je angefange­ner Monat

 

 

 

 

 

 

24 Stunden

 

gebührenfrei

 

1. bis 6. Monat der Baumaßnahme

 

5,00

 

50,00

 

7. Monat bis Ende Baumaßnahme

 

7,00

 

--

 

2

 

Container

ohne Ortsbesichtigung 24 Stunden frei

Aufstelldauer über 24 Stunden oder mit Ortsbesichtigung je angefangener Woche

 

 

 

 

32,00

 

 

 

 

--

 

3

 

Tische und Sitzgelegenheiten, welche zu gewerblichen Zwecken (Außenterassen u. ä.) aufgestellt werden, je ange­fangener qm beanspruchter Fläche je angefangener Monat

 

 

 

4,30

 

 

 

43,00

 

4

 

Verkaufseinrichtungen, Warenautomaten, Verkaufsstände, Warenauslagen o. ä.

 

 

 

 

 

a)    bei nur vorübergehender oder gelegentlicher Bean­spruchung

je angefangener qm beanspruchter Fläche täglich

 

 

1,10

 

 

--

 

b)    bei Dauerbeanspruchung je angefangener qm beanspruch­ter Fläche je angefangener Monat

 

 

11,00

 

 

--

 

c)    Weihnachtsbaumverkauf

       je angefangenem qm beanspruchter Fläche

 

 

       

        1,10 

 

 

53,50

 

d)    Mobile Verkaufswagen (z.B. Eisverkäufer)

      - bei nur vorübergehender oder gelegentlicher Beanspruchung

        je angefangenem qm und Tag 

-  bei Dauerbeanspruchung je angefangenem qm und

  angefangenem Monat

 

 

 

0,80

 

8,00

 

 

--

 

--

 

5

 

Gewerbliche Hinweisschilder als Dauereinrichtung

je Schild je angefangener Monat

 

 

21,50

 

 

--

 

6

 

Nachbarschafts- und Straßenfeste pauschal je Tag

 

21,50

 

--

 

7

 

a) Plakataktionen je Plakattafel/ständer und Tag

 

 

 

 

für gewerbliche Veranstaltungen

1,00

35,00

 

b) Aufhängen von Bannern für gewerbliche Veranstaltungen je Banner und Tag

 

3,50

 

--

 

für Veranstaltungen, die politischen, religiösen, kulturellen, gemeinnützigen oder karitativen Zwecken dienen

 

 

gebührenfrei

 

8

 

Schützen- und Volksfeste, sowie vergleich­bare Veranstaltungen

 

 

 

 

 

Im Innenstadtbereich pauschal/Tag

 

85,00

 

--

 

Außerhalb des Innenstadtbereiches pauschal/Tag

 

70,00

 

--

 

9

 

Gewerbliche Veranstaltungen

je angefangener qm täglich

 

3,75

 

75,00

 

Großveranstaltungen, pauschal/Tag

 

300,00

 

--

 

Großveranstaltungen außerhalb des Innenstadtbereiches

pauschal/Tag

 

 

200,00

 

 

--

 

10

 

Befahren der Fußgängerbereiche

 

 

 

 

 

a)    Anwohner mit nachgewiesenem Einstellplatz oder Garage

 

gebührenfrei

 

b)    Gewerbliche Anlieferungen (Jahresgenehmigung) je Fahr­zeug

 

300,00

 

 

 

11

 

Sonstige Inanspruchnahme öffentlicher Flächen, welche nicht in den Nr. 1 - 10 enthalten ist

abhängig vom Verwaltungsaufwand

pauschal je angefangener qm/Monat

 

 

 

1,00

 - 25,00

 

 

 

 

50,00

 

§ 2

 

Diese Nachtragssatzung tritt am 01. Januar 2022 in Kraft.

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

Die Stadt Hilden erhebt auf Grundlage der Bestimmungen des Straßen- und Wegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen für die über den Widmungsgebrauch hinausgehende Nutzung öffentlichen Verkehrsraumes Sondernutzungsgebühren mittels eigener Satzung und dazugehörigem Gebührentarif.

 

Mit der Erhebung der Benutzungsgebühren soll nicht nur die im Einzelfall zulässige Sondernutzung (auch im Sinne von Abnutzung) der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze adäquat und angemessen berücksichtigt werden, sondern auch der damit verbundene Nutzen und/oder das wirtschaftliche Interesse der Nutzenden in die Bemessung der Gebührenhöhe einfließen.

 

Letztmalig hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 16.12.2015 (WP 14-20 SV 32/005) eine Anpassung des Gebührentarifs zu § 12 der Sondernutzungsatzung zum 01.01.2016 beschlossen. Diese Anpassung und Erhöhung war seinerzeit die erste seit dem Jahr 2001.

 

Die Verwaltung hält es nach nunmehr sechs Jahren konstanter Gebührensätze für erforderlich und auch angemessen, dem Rat der Stadt Hilden eine neuerliche, aber im Ergebnis immer noch moderate Anpassung mit Beginn vom 1. Januar 2022 vorzuschlagen.

 

Grundsätzlich soll sich die vorgeschlagene Anpassung an der Entwicklung des Verbraucherpreisindex seit dem Jahr 2015 orientieren. Das Jahr 2015 wird deshalb als Basisjahr herangezogen, da in diesem Jahr die letztmalige Anpassung ermittelt und dem Rat der Stadt Hilden zur Entscheidung vorgelegt wurde.

 

Das Statistische Bundesamt weist mit Stand vom 01.09.2021 einen harmonisierten Verbraucherpreisindex für das Jahr 2015 von 100,00 und für das Jahr 2020 von 105,80 aus, somit eine Steigerung von 5,8%. Da für das Jahr 2021 noch kein abschließender Wert vorliegen kann, wurde hier aus Vereinfachungsgründen ein Aufschlag auf Basis der durchschnittlichen Steigerung in den Jahren 2016 bis 2020 von 1,16% gewählt, so dass grundsätzlich alle im Gebührentarif erfassten Sachverhalte um insgesamt 6,96% angehoben werden. Durch Ab- oder Aufrundung auf „glatte“ Beträge ergeben sich kleinere Abweichungen. Es wurde darauf verzichtet, die in diesem Jahr spürbar höhere Inflationssteigerung in der Berechnung zu berücksichtigen, da die Verwaltung davon ausgeht, dass diese nur ein temporäres Ereignis darstellt.   

 

Einen deutlicheren Anstieg schlägt die Verwaltung jedoch für Sondernutzungen im Zuge von Baustellentätigkeiten, insbesondere Großbaustellen vor (z.B. Baustellenabsperrungen, Containerstellungen, die in den öffentlichen Verkehrsraum ragen, Nutzung öffentlichen Parkraums).

 

Diese Maßnahmen dauern oftmals nicht nur lange an, sondern führen auch zu erheblichen Einschränkungen und auch Abnutzungen der in Anspruch genommenen Flächen und gehen   regelmäßig auch mit Beeinträchtigungen des unmittelbaren Wohnumfeldes sowie des Fahrzeug- und Fußgängerverkehrs einher.

Dies aus diesen Gründen vorgeschlagene Erhöhung soll auch als Ausgleich oder Regulativ dienen. Zudem rechtfertigt nach Einschätzung der Verwaltung auch das hiermit verbundene wirtschaftliche Interesse der Nutzenden die Anpassung.

 

Ein erhöhter Aufschlag wird zudem für gewerbliche Plakatierungsaktionen sowie Großveranstaltungen (z.B. Autoschau, Antik- und Trödelmärkte, Weinfest) empfohlen, da hiermit neben dem wirtschaftlichen Interesse der Nutzenden auch ein erhöhter Bearbeitungs- und Kontrollaufwand für die Verwaltung verbunden ist.

 

Ausdrücklich hinzugefügt wurden die Tarifstellen 4d) Mobile Verkaufswagen und 7b) Aufhängen von Bannern. Diese beiden Gebührentatbestände wurden in den letzten Jahren unter den Auffangtatbestand der Tarifstelle 11 „Sonstige Inanspruchnahme“ gefasst. Auch hier ist eine dem Verbraucherpreisindex entsprechende Erhöhung vorgenommen worden.   

 

Von Interesse ist in diesem Zusammenhang regelmäßig auch der (Gebühren-)Vergleich zu anderen kreisangehörigen Städten, sollte aber nach Einschätzung der Verwaltung in erster Linie der Orientierung und Einordnung dienen, da sich der Vergleich mit anderen Städten nur schwer herstellen lässt. Zu unterschiedlich sind die ortstypischen Besonderheiten, Bedürfnisse und auch Ausprägungen der einzelnen Formen der Sondernutzungen, auch im Hinblick auf die Berechnungsmodalitäten.

Mal gibt es größenbezogene Maßstäbe anhand einer konkreten Nutzungsdauer, oder anhand pauschalisierter wochen- oder monatsweiser Nutzungsdauer, mal werden Beträge je Nutzung schlichtweg pauschal erhoben.

Dennoch ist der Sitzungsvorlage in der Anlage ein Vergleich der „klassischen“, weil regelmäßigen Sondernutzungsformen beigefügt, in der die nunmehr vorgeschlagenen Anpassungen ab 01.01.2022 bereits berücksichtigt werden. Die Vergleichsdaten der anderen kreisangehörigen Städte basieren auf dem Stand Juni 2021.

 

Die vorgeschlagene Erhöhung der Sondernutzungsgebühren darf nicht ausschließlich als Instrument der Ertragsverbesserung bewertet werden; dies stellt lediglich einen Folgeeffekt dar. Durch die Gebührenanpassung soll in erster Linie und vorrangig eine kosten- und sachgerechte Bewertung von Sondernutzungsformen erfolgen.

 

Als Anlage beigefügt ist auch eine Gegenüberstellung der aktuellen Gebühren mit den nunmehr im Einzelnen empfohlenen Gebührenerhöhungen, die nach Vorberatung im Ausschuss für Finanzen und Beteiligung dem Rat der Stadt Hilden zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Die vorgeschlagene Gebührenanpassung soll zum 01.01.2022 erfolgen, da einzelne Genehmigungen (z.B. gewerbliche Hinweisschilder) als Jahresgenehmigungen erteilt werden. Auch wenn es sich nicht um die mit der Gebührenanpassung verbundene primäre Zielsetzung handelt, so sollten durch die vorgeschlagene Gebührenanpassung erwartungs- und erfahrungsgemäß ca. 15.000 € bis 20.000 € im Jahr an zusätzlichen Erträgen generiert werden.

 

Die Verwaltung empfiehlt somit dem Rat der Stadt Hilden die beigefügte Änderungssatzung zu § 12 (Gebührentarif) der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Hilden (Sondernutzungssatzung) mit Wirkung vom 01. Januar 2022 zu beschließen.

 

 

gez. Dr. Claus Pommer

Bürgermeister

 


Finanzielle Auswirkungen  

 

Produktnummer / -bezeichnung

020101

Allg. Ordnungsang.heiten

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

X

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

 

(hier ankreuzen)

 

 

Folgende Mittel sind im Ergebnis- / Finanzplan veranschlagt:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

2022

0201010020

431100

Sondernutzung

150.000

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich folgende neue Ansätze:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

2022

0201010020

431100

Sondernutzung

165.000

 

 

 

 

 

 

Bei über-/außerplanmäßigem Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung  gewährleistet durch:

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung/Vermerk Kämmerer

 

Gesehen Franke