Beschlussvorschlag:
Nach Vorberatung im Ausschuss für Finanzen
und Beteiligung beschließt der Rat der Stadt Hilden folgende 3.
Nachtragssatzung zur Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen
an öffentlichen Straßen in der Stadt Hilden - Sondernutzungssatzung - vom
26.11.2009:
3.
Nachtragssatzung zur Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen
an
öffentlichen Straßen in der Stadt Hilden- Sondernutzungssatzung - vom
26.11.2009
§ 1
Die
Sondernutzungssatzung wird wie folgt ergänzt:
Anlage: Gebührentarif
zu § 12 der Sondernutzungssatzung
Tarif Nr |
Art d. Sondernutzung |
Gebühr in € |
Mindestgebühr |
1 |
Gerüste, Baubuden, Bau-
und Arbeitswagen, Baumaschinen und Geräte, Baustofflagerungen,
Bauumzäunungen, Montagewagen, Absperrungen o. ä. je angefangener qm
beanspruchter Fläche und je angefangener Monat |
|
|
24 Stunden |
gebührenfrei |
||
1. bis 6. Monat der
Baumaßnahme |
5,00 |
50,00 |
|
7. Monat bis Ende
Baumaßnahme |
7,00 |
-- |
|
2 |
Container ohne Ortsbesichtigung 24
Stunden frei Aufstelldauer über 24
Stunden oder mit Ortsbesichtigung je angefangener Woche |
32,00 |
-- |
3 |
Tische und
Sitzgelegenheiten, welche zu gewerblichen Zwecken (Außenterassen u. ä.)
aufgestellt werden, je angefangener qm beanspruchter Fläche je angefangener
Monat |
4,30 |
43,00 |
4 |
Verkaufseinrichtungen,
Warenautomaten, Verkaufsstände, Warenauslagen o. ä. |
|
|
a) bei nur vorübergehender
oder gelegentlicher Beanspruchung je angefangener qm beanspruchter Fläche täglich |
1,10 |
-- |
|
b) bei Dauerbeanspruchung je angefangener qm beanspruchter Fläche
je angefangener Monat |
11,00 |
-- |
|
c) Weihnachtsbaumverkauf je angefangenem qm beanspruchter
Fläche |
1,10
|
53,50 |
|
d) Mobile Verkaufswagen (z.B.
Eisverkäufer) - bei nur vorübergehender
oder gelegentlicher Beanspruchung je angefangenem qm und
Tag -
bei Dauerbeanspruchung je
angefangenem qm und angefangenem Monat |
0,80 8,00 |
-- -- |
|
5 |
Gewerbliche Hinweisschilder als Dauereinrichtung je Schild je angefangener
Monat |
21,50 |
-- |
6 |
Nachbarschafts- und
Straßenfeste pauschal je Tag |
21,50 |
-- |
7 |
a) Plakataktionen je Plakattafel/ständer und Tag |
|
|
für gewerbliche Veranstaltungen |
1,00 |
35,00 |
|
b) Aufhängen von Bannern für
gewerbliche Veranstaltungen je Banner und Tag |
3,50 |
-- |
|
für Veranstaltungen, die
politischen, religiösen, kulturellen, gemeinnützigen oder karitativen Zwecken
dienen |
gebührenfrei |
||
8 |
Schützen- und Volksfeste,
sowie vergleichbare Veranstaltungen |
|
|
Im Innenstadtbereich
pauschal/Tag |
85,00 |
-- |
|
Außerhalb des
Innenstadtbereiches pauschal/Tag |
70,00 |
-- |
|
9 |
Gewerbliche Veranstaltungen je angefangener qm
täglich |
3,75 |
75,00 |
Großveranstaltungen,
pauschal/Tag |
300,00 |
-- |
|
Großveranstaltungen außerhalb des
Innenstadtbereiches pauschal/Tag |
200,00 |
-- |
|
|
Befahren der
Fußgängerbereiche |
|
|
a) Anwohner mit nachgewiesenem Einstellplatz oder Garage |
gebührenfrei |
||
b) Gewerbliche Anlieferungen (Jahresgenehmigung) je Fahrzeug |
300,00 |
|
|
11 |
Sonstige Inanspruchnahme öffentlicher Flächen,
welche nicht in den Nr. 1 - 10 enthalten ist abhängig vom Verwaltungsaufwand pauschal je angefangener
qm/Monat |
1,00 - 25,00 |
50,00 |
§ 2
Diese Nachtragssatzung tritt am 01. Januar
2022 in Kraft.
Erläuterungen und Begründungen:
Die Stadt Hilden erhebt auf Grundlage der Bestimmungen des Straßen- und Wegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen für die über den Widmungsgebrauch hinausgehende Nutzung öffentlichen Verkehrsraumes Sondernutzungsgebühren mittels eigener Satzung und dazugehörigem Gebührentarif.
Mit der Erhebung der Benutzungsgebühren soll nicht nur die im Einzelfall zulässige Sondernutzung (auch im Sinne von Abnutzung) der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze adäquat und angemessen berücksichtigt werden, sondern auch der damit verbundene Nutzen und/oder das wirtschaftliche Interesse der Nutzenden in die Bemessung der Gebührenhöhe einfließen.
Letztmalig hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 16.12.2015 (WP 14-20 SV 32/005) eine Anpassung des Gebührentarifs zu § 12 der Sondernutzungsatzung zum 01.01.2016 beschlossen. Diese Anpassung und Erhöhung war seinerzeit die erste seit dem Jahr 2001.
Die Verwaltung hält es nach nunmehr sechs Jahren konstanter Gebührensätze für erforderlich und auch angemessen, dem Rat der Stadt Hilden eine neuerliche, aber im Ergebnis immer noch moderate Anpassung mit Beginn vom 1. Januar 2022 vorzuschlagen.
Grundsätzlich soll sich die vorgeschlagene Anpassung an der Entwicklung des Verbraucherpreisindex seit dem Jahr 2015 orientieren. Das Jahr 2015 wird deshalb als Basisjahr herangezogen, da in diesem Jahr die letztmalige Anpassung ermittelt und dem Rat der Stadt Hilden zur Entscheidung vorgelegt wurde.
Das Statistische Bundesamt weist mit Stand vom 01.09.2021 einen harmonisierten Verbraucherpreisindex für das Jahr 2015 von 100,00 und für das Jahr 2020 von 105,80 aus, somit eine Steigerung von 5,8%. Da für das Jahr 2021 noch kein abschließender Wert vorliegen kann, wurde hier aus Vereinfachungsgründen ein Aufschlag auf Basis der durchschnittlichen Steigerung in den Jahren 2016 bis 2020 von 1,16% gewählt, so dass grundsätzlich alle im Gebührentarif erfassten Sachverhalte um insgesamt 6,96% angehoben werden. Durch Ab- oder Aufrundung auf „glatte“ Beträge ergeben sich kleinere Abweichungen. Es wurde darauf verzichtet, die in diesem Jahr spürbar höhere Inflationssteigerung in der Berechnung zu berücksichtigen, da die Verwaltung davon ausgeht, dass diese nur ein temporäres Ereignis darstellt.
Einen deutlicheren Anstieg schlägt die Verwaltung jedoch für Sondernutzungen im Zuge von Baustellentätigkeiten, insbesondere Großbaustellen vor (z.B. Baustellenabsperrungen, Containerstellungen, die in den öffentlichen Verkehrsraum ragen, Nutzung öffentlichen Parkraums).
Diese Maßnahmen dauern oftmals nicht nur lange an, sondern führen auch zu erheblichen Einschränkungen und auch Abnutzungen der in Anspruch genommenen Flächen und gehen regelmäßig auch mit Beeinträchtigungen des unmittelbaren Wohnumfeldes sowie des Fahrzeug- und Fußgängerverkehrs einher.
Dies aus diesen Gründen vorgeschlagene Erhöhung soll auch als Ausgleich oder Regulativ dienen. Zudem rechtfertigt nach Einschätzung der Verwaltung auch das hiermit verbundene wirtschaftliche Interesse der Nutzenden die Anpassung.
Ein erhöhter Aufschlag wird zudem für gewerbliche Plakatierungsaktionen sowie Großveranstaltungen (z.B. Autoschau, Antik- und Trödelmärkte, Weinfest) empfohlen, da hiermit neben dem wirtschaftlichen Interesse der Nutzenden auch ein erhöhter Bearbeitungs- und Kontrollaufwand für die Verwaltung verbunden ist.
Ausdrücklich hinzugefügt wurden die Tarifstellen 4d) Mobile Verkaufswagen und 7b) Aufhängen von Bannern. Diese beiden Gebührentatbestände wurden in den letzten Jahren unter den Auffangtatbestand der Tarifstelle 11 „Sonstige Inanspruchnahme“ gefasst. Auch hier ist eine dem Verbraucherpreisindex entsprechende Erhöhung vorgenommen worden.
Von
Interesse ist in diesem Zusammenhang regelmäßig auch der (Gebühren-)Vergleich
zu anderen kreisangehörigen Städten, sollte aber nach Einschätzung der
Verwaltung in erster Linie der Orientierung und Einordnung dienen, da sich der
Vergleich mit anderen Städten nur
schwer herstellen lässt. Zu unterschiedlich sind die ortstypischen
Besonderheiten, Bedürfnisse und auch Ausprägungen der einzelnen Formen der
Sondernutzungen, auch im Hinblick auf die Berechnungsmodalitäten.
Mal gibt es größenbezogene Maßstäbe anhand
einer konkreten Nutzungsdauer, oder anhand pauschalisierter wochen- oder
monatsweiser Nutzungsdauer, mal werden Beträge je Nutzung schlichtweg pauschal
erhoben.
Dennoch ist der Sitzungsvorlage in der Anlage
ein Vergleich der „klassischen“, weil regelmäßigen Sondernutzungsformen
beigefügt, in der die nunmehr vorgeschlagenen Anpassungen ab 01.01.2022 bereits
berücksichtigt werden. Die Vergleichsdaten der anderen kreisangehörigen Städte
basieren auf dem Stand Juni 2021.
Die vorgeschlagene
Erhöhung der Sondernutzungsgebühren darf nicht ausschließlich als Instrument
der Ertragsverbesserung bewertet werden; dies stellt lediglich einen
Folgeeffekt dar. Durch die Gebührenanpassung soll in erster Linie und vorrangig
eine kosten- und sachgerechte Bewertung von Sondernutzungsformen erfolgen.
Als Anlage beigefügt ist auch eine
Gegenüberstellung der aktuellen Gebühren mit den nunmehr im Einzelnen
empfohlenen Gebührenerhöhungen, die nach Vorberatung im Ausschuss für Finanzen
und Beteiligung dem Rat der Stadt Hilden zur Beschlussfassung vorgelegt werden.
Die vorgeschlagene Gebührenanpassung soll zum 01.01.2022 erfolgen, da einzelne
Genehmigungen (z.B. gewerbliche Hinweisschilder) als Jahresgenehmigungen
erteilt werden. Auch wenn es sich nicht um die mit der Gebührenanpassung
verbundene primäre Zielsetzung handelt, so sollten durch die vorgeschlagene
Gebührenanpassung erwartungs- und erfahrungsgemäß ca. 15.000 € bis 20.000 € im
Jahr an zusätzlichen Erträgen generiert werden.
Die Verwaltung empfiehlt somit dem Rat der
Stadt Hilden die beigefügte Änderungssatzung zu § 12 (Gebührentarif) der
Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen
Straßen in der Stadt Hilden (Sondernutzungssatzung) mit Wirkung vom 01. Januar
2022 zu beschließen.
gez. Dr. Claus Pommer
Bürgermeister
Finanzielle Auswirkungen
Produktnummer
/ -bezeichnung |
020101 |
Allg. Ordnungsang.heiten |
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Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
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Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
X (hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
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Folgende Mittel sind im Ergebnis- /
Finanzplan veranschlagt: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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2022 |
0201010020 |
431100 |
Sondernutzung |
150.000 |
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Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich
folgende neue Ansätze: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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2022 |
0201010020 |
431100 |
Sondernutzung |
165.000 |
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Bei über-/außerplanmäßigem
Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung gewährleistet durch: |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Stehen
Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur
Verfügung? (ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Freiwillige
wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet. Die
Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
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Wurde die Zuschussgewährung Dritter
durch den Antragsteller geprüft – siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Finanzierung/Vermerk
Kämmerer Gesehen
Franke |
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