Aufstellungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
Der
Stadtentwicklungsausschuss beschließt die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 10C
- Teil 1 für den Bereich „Poststraße“ als Vorhaben- und Erschließungsplan Nr.
23 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) in Verbindung mit § 12 BauGB und §
13a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung), jeweils in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel
9 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147).
Das Plangebiet
liegt im Stadtteil Hilden-Mitte an der Poststraße. Es umfasst die Flurstücke Nr.
55, 56 und 137 in Flur 13 der Gemarkung Hilden.
Ziel des Bebauungsplans Nr. 10C - Teil 1 ist es, Planungsrecht für eine wohnbauliche Nutzung (Allgemeines Wohngebiet) zu schaffen.
Erläuterungen und Begründungen:
Entsprechend dem Beschluss des
Stadtentwicklungsausschusses vom 01.09.2021 soll für den Bereich Poststraße
35-37 (teilweise ehemalige Schreinerei Szepanski) ein vorhabenbezogener Bebauungsplan
aufgestellt werden.
Das Plangebiet umfasst drei Grundstücke im Plangebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 10C. Betroffen sind die Flurstücke Nr. 55, 56 und 137 in Flur 13 der Gemarkung Hilden, dieser Bereich ist im Flächennutzungsplan als Kerngebiet (MK) ausgewiesen.
Die Beschlussvorlage ist
folgendermaßen aufgebaut:
- Aktuelle Entwicklung
- Derzeitiges Planungsrecht
·
Künftiges
Planungsrecht
·
Empfehlung
der Verwaltung
Aktuelle Entwicklung
Änderung der Planung des
Vorhabenträgers:
Nach dem Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses wurde die Baumasse im Blockinnenbereich verringert, um die Anlage einer öffentlich nutzbaren Grünfläche mit Spielplatz zu ermöglichen. Die Stellplatzanlage wurde um einige Meter verschoben.
Bauwunsch eines anderen Eigentümers:
Kürzlich wurde der Bauwunsch des Eigentümers eines direkt benachbarten
Grundstücks (Flurstück 135 in Flur 13) an das Planungs- und Vermessungsamt
herangetragen. Dieser möchte entsprechend des Entwurfs des Bebauungsplans Nr.
10C ein Einfamilienhaus im hinteren Bereich seines Grundstücks errichten (siehe
Anlage 5).
Da neben seinem Gebäude Poststraße 37-39 nicht genug Grenzabstand
besteht, um eine Zufahrt auf den hinteren Grundstücksteil sicherzustellen, ist
das Vorhaben nicht unabhängig von einem Nachbargrundstück realisierbar.
Deswegen war im Entwurf des Bebauungsplans Nr. 10C (siehe Anlage 6) die
Bebauung mit Doppelhaushälften vorgesehen, deren Erschließung über das östlich
angrenzende Grundstück (Poststraße 35) erfolgen sollte.
Das Vorhaben Poststraße 37-39 ist mit der hier vorgelegten Planung für
den VEP (Bebauungsplan 10C - Teil 1) nicht vereinbar. Es wären daher Änderungen
an der Planung erforderlich, und das Plangebiet müsste entsprechend vergrößert
werden, wenn das Einfamilienhaus realisiert werden soll.
Die Eigentümer beider Grundstücke wurden darum gebeten, eine gemeinsame
Lösung zu entwickeln. Falls rechtzeitig eine Rückmeldung der Eigentümer
erfolgt, wird diese Beschlussvorlage in der Sitzung am 17.11.2021 aktuell
ergänzt.
Unabhängig davon kann der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan
Nr. 10C - Teil 1 gefasst werden (s. u., Empfehlung der Verwaltung).
Derzeitiges
Planungsrecht
Das hier betroffene Plangebiet liegt im
Bereich der rechtskräftigen Bebauungspläne
1.
Nr. 10B (rechtskräftig 1973):
Der Plan ermöglicht die Errichtung von Großgaragen im Blockinnenbereich, auch
für den betroffenen Bereich. Für den restlichen Blockinnenbereich ist eine
eingeschossige Bebauung zulässig. Damit könnte die gesamte Fläche versiegelt
werden. Diese Festsetzung hängt mit der Ausweisung als Kerngebiet (MK) zusammen. An der Poststraße sollte eine
geschlossene 4-geschossige Bebauung entstehen.
2.
Nr. 10B, 1. Änderung (rechtskräftig 1990):
Diese Änderungsplanung dient dem Ausschluss bzw. der Begrenzung von Nutzungen
wie Spielhallen und Erotik-Betrieben.
Im Kerngebiet sind gemäß § 7
Baunutzungsverordnung (BauNVO) insbesondere Handelsbetriebe und zentrale Einrichtungen
der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur zulässig. Hierzu gehören
beispielsweise Einzelhandelsbetriebe, Vergnügungsstätten, Tankstellen im Zusammenhang
mit Parkhäusern und Großgaragen. Wohnungen sind im Wesentlichen Betriebsleitern
vorbehalten und sonst nur ausnahmsweise zulässig.
Künftiges Planungsrecht
Die Bau- und Projektentwicklungsgesellschaft Jakob Durst GmbH & Cie. aus Mönchengladbach plant den Bau eines Mehrfamilienhauses (im öffentlich geförderten Wohnungsbau) und von zwei Reihenhauszeilen. Für die Wohnnutzung ist die Änderung des Flächennutzungsplans mit dem Ziel der Umwandlung des Plangebietes in ein Allgemeines Wohngebiet (WA) erforderlich.
Dies entspricht den städtebaulichen Zielen
der Stadt für die Nutzung des betroffenen Bereiches, der Festsetzung eines Wohngebiets
(WA) im Blockinnenbereich zwischen Poststraße, Bahnhofsallee und Benrather
Straße (gemäß dem Entwurf des Bebauungsplans Nr. 10C von 2011).
Empfehlung
der Verwaltung
Die Verwaltung empfiehlt, den Aufstellungsbeschluss für die hier
vorgestellte Planung zu fassen. Eine Vergrößerung des Plangebiets ist auch im
Laufe des Verfahrens möglich, da es sich um flächenmäßig sowie städtebaulich
geringe Erweiterungen handeln würde. Die Zielsetzung, innerstädtisches Wohnen
in einem Allgemeinen Wohngebiet zu schaffen, bliebe bestehen.
Die Heterogenität des Baugebietes mit einer
Vielzahl von Eigentümerinnen und Eigentümern erschwert die Weiterentwicklung
des kompletten Bebauungsplans 10C. Die Entwicklung des Teilbereichs Poststraße
35 mit Hintergelände entsprechend der Planung der Jakob Durst GmbH & Cie - eventuell um
das Nachbargrundstück erweitert - stellt daher eine positive Entwicklung dar,
nähme sie doch die Planungsziele von 2011 für diesen Teilbereich auf.
Die Jakob Durst GmbH teilte mit, bereits über die Flurstücke im Plangebiet zu verfügen, die Planungs- und Erschließungskosten tragen zu wollen, und die Vorhaben in einer festzulegenden Frist umsetzen zu können.
Der Bebauungsplan sollte in Form eines Vorhaben- und Erschließungsplanes (VEP) nach § 12 Baugesetzbuch und im beschleunigten Planverfahren als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß §13a Baugesetzbuch aufgestellt werden. Die Rechte und Pflichten von Vorhabenträger und Stadt würden dann in einem Durchführungsvertrag gesichert.
Wie in Hilden üblich, wird im Rahmen des beschleunigten Planverfahrens nicht auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Träger öffentlicher Belange verzichtet. Die Umweltbelange werden erhoben, in der Begründung dargelegt und in der Überarbeitung der Planung berücksichtigt. Es wird nur auf den gesonderten Umweltbericht verzichtet. Der Flächennutzungsplan kann nach dem Satzungsbeschluss im Berichtigungsverfahren angepasst werden, ohne ein eigenes Planverfahren zu durchlaufen.
Im weiteren Verfahren müssen neben der Weiterentwicklung der Planung des Vorhabenträgers insbesondere folgende Punkte weiter diskutiert werden:
· ggf. Erschließung des westlich angrenzenden Nachbargrundstücks über das Plangebiet und Erweiterung des Plangebietes um das betroffene Grundstück,
- Zielsetzungen in Bezug auf die Grünflächennutzung, die Erschließung des übrigen Blockinnenbereiches sowie die grenzständige Bebauung an der östlichen Grundstücksgrenze.
gez.
Dr. Claus Pommer
Bürgermeister