Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
wählt in die nachfolgend aufgeführten Verbandsversammlungen
folgende
Ratsmitglieder und/oder sachkundige Bürger (wie beigefügt).
1.
Verbandsversammlung des Zweckverbandes Volkshochschule
Hilden-Haan
2.
Verbandsversammlung des Zweckverbandes Erholungsgebiet
Ittertal
3.
Verbandsversammlung des Zweckverbandes
Volkserholungsstätte Unterbacher See
4.
Verbandsversammlung des Zweckverbandes Gesamtschule
Langenfeld
Erläuterungen und Begründungen:
Nach den Regelungen des Gesetzes
über kommunale
Gemeinschaftsarbeit (GKG) bestehen die Verbandsversammlungen aus Vertretern der
Verbandsmitglieder. Soweit eine Gemeinde Verbandsmitglied ist, werden die Vertreter
durch den Rat für die Dauer seiner Wahlzeit aus
seiner Mitte oder aus den Dienstkräften des Verbandsmitgliedes (Gemeinde) gewählt. Sofern mehrere Vertreter zu benennen sind muss der Bürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagener Beamter oder Angestellter
dazu zählen (§ 15 GKG). Nach
§ 113 Abs. 4 der Gemeindeordnung erfolgt
die Bestellung der gemeindlichen Vertreter nach den Grundsätzen der Verhältniswahl nach Hare-Niemayer,
sofern nur eine Bestellung oder ein Vorschlag erforderlich ist, erfolgt die
Wahl durch Mehrheitsentscheidung. Im
Gegensatz zur Besetzung von Ausschüssen sind hierbei Listenverbindungen zulässig. Das
Innenministerium vertritt hier die Auffassung, dass die verfassungsrechtlichen
Grundlagen des Urteils des BVerwG zum
Parlamentsrecht entwickelt wurden. Da das Parlamentsrecht aber nur für den internen Willenbildungsprozess maßgeblich sei, sei der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit bei der Wahl und
Entsendung in Gremien außerhalb des Rates nicht tangiert.
Die Entsendung oder Bestellung
der Vertreter erfolgt durch den Rat (§ 113 Abs. 1GO), d.h. der Bürgermeister hat hierbei
Stimmrecht.
Weiter ist zu berücksichtigen, dass § 15 Abs. 3 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit zwingend vorgibt, dass für jedes Mitglied ein Stellvertreter für den Fall der Verhinderung zu bestellen ist. Hierbei handelt es sich
also in jedem Fall um eine namentliche Stellvertretung. Gegen die Bestellung
von weiteren Stellvertretern gibt es keine rechtlichen Bedenken, wobei auch
hier auf die namentliche Stellvertretung zu achten ist.
Günter Scheib
Zweckverband
Volkshochschule Hilden-Haan
Verbandsversammlung
Verbandsvorsteher:NN
Nach
§ 6 der Satzung des Zweckverbandes entsendet jedes Verbandsmitglied einen
Vertreter je angefangene 4.000 Einwohner. Im vergleich zu 2004 ist die
Einwohnerzahl unter 56.000 gefallen, , (rd.
55.800 Einwohnern (eigene Fortzählung)), sodass nur noch 14 Vertreter entsendet
werden können. Wie in den Erläuterungen und Begründungen zur SV ausgeführt,
ist in diesem Fall der Bürgermeister
(oder ein von ihm benannter Beamter oder Angestellter der Gemeinde) auf Grund
der gesetzlichen Bestimmungen automatisch Mitglied - somit verbleiben noch 13 Sitze zu besetzen.
Die
Sitzverteilung ohne Listenverbindungen sähe wie folgt aus:
CDU 4 SPD 4 FDP 2
BA 1 Grüne 1 dUH 1
Benanntes Mitglied gem § 15 GkG:
Stellv.:
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CDU |
SPD |
FDP |
BA |
Grüne |
dUH |
Zeile 1 |
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Zeile 2 |
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Zeile 3 |
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Zeile 4 |
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1. Stellvertreter (persönliche Stellvertretung) |
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zu Zeile 1. |
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Zu Zeile 2. |
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Zu Zeile 3. |
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zu Zeile 4. |
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2 Stellvertreter (persönliche Stellvertretung) |
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zu Zeile 1. |
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Zu Zeile 2. |
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Zu Zeile 3. |
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zu Zeile 4. |
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3.Stellvertreter (persönliche Stellvertretung) |
||||||
zu Zeile 1. |
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Zu Zeile 2. |
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Zu Zeile 3. |
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zu Zeile 4. |
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4. Stellvertreter (persönliche Stellvertretung) |
||||||
zu Zeile 1. |
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|
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Zu Zeile 2. |
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Zu Zeile 3. |
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zu Zeile 4. |
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Zweckverband Gesamtschule Langenfeld
Verbandsversammlung
Verbandsvorsteher:NN
Nach § 5 der Satzung des Zweckverbandes entsendet die
Stadt Hilden 7 Vertreter in die Verbandsversammlung. Wie in den Erläuterungen
und Begründungen zur SV ausgeführt, ist in
diesem Fall der Bürgermeister (oder ein von ihm benannter Beamter oder
Angestellter der Gemeinde) auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen automatisch
Mitglied - somit verbleiben noch 6 Sitze zu besetzen.
Die
Sitzverteilung ohne Listenverbindungen sähe wie folgt aus:
CDU 2 SPD 2 FDP 1
BA 0/1 Grüne 0/1 dUH 0/1
Der 6. Sitz wird zwischen den Fraktionen BA,
Grüne und dUH ausgelost.
Mitglied gemäß § 15 GKG:
Stellv.:
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CDU |
SPD |
FDP |
BA |
Grüne |
dUH |
Zeile 1 |
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Zeile 2 |
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1. Stellvertreter (persönliche Stellvertretung) |
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zu Zeile 1. |
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|
Zu Zeile 2. |
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2. Stellvertreter (persönliche Stellvertretung) |
||||||
zu Zeile 1. |
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Zu Zeile 2. |
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Zweckverband Erholungsgebiet Ittertal
Verbandsversammlung
Verbandsausschuss
Nach § 5 der Satzung des Zweckverbandes entsendet jedes
Verbandsmitglied zwei Vertreter in die Verbandsversammlung. Wie in den
Erläuterungen und Begründungen zur SV ausgeführt, ist in diesem Fall der Bürgermeister (oder ein von
ihm benannter Beamter oder Angestellter der Gemeinde) auf Grund der
gesetzlichen Bestimmungen automatisch Mitglied - somit verbleibt noch 1 Sitz zu
besetzen. Maßgebend hierfür ist § 50 Abs. 2, wonach gewählt ist, wer mehr als
die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.
Der
Verbandsausschuss besteht aus je einem Vertreter der Mitglieder des
Zweckverbandes, der auf Vorschlag der Mitgliedskörperschaft von der
Verbandsversammlung zu wählen ist (Bindungsbeschluss).
Für
jeden Vertreter in der Verbandsversammlung und im Verbandsausschuss ist ein
Stellvertreter zu benennen.
Verbandsversammlung: 1. Bürgermeister
(oder ein von ihm Benannter)
2. ………………………………….
Stellvertreter
………………………………….
Verbandsausschuss: (bisher) techn. Beigeordneter
(bisher) Stellvertreter Vertreter des
techn Beig. im Amt
Zweckverband Erholungsgebiet Unterbacher See
Verbandsversammlung
Nach § 5 der Satzung des Zweckverbandes entsendet die
Stadt Hilden zwei Vertreter in die Verbandsversammlung. Wie in den
Erläuterungen und Begründungen zur SV ausgeführt, ist in diesem Fall der Bürgermeister (oder ein von
ihm benannter Beamter oder Angestellter der Gemeinde ) auf Grund der
gesetzlichen Bestimmungen automatisch Mitglied - somit verbleibt noch 1 Sitz
zu besetzen.
Für
jeden Vertreter in der Verbandsversammlung und im Verbandsausschuss ist ein
Stellvertreter zu benennen.
Verbandsversammlung: 1. Bürgermeister
(oder ein von ihm Benannter)
2. ………………………………….
Stellvertreter
………………………………….