Betreff
Entsendung von Vertretern in die Verbandsversammlungen der Zweckverbände
Vorlage
WP 09-14 SV 01/009
Aktenzeichen
01 - rb
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt wählt in die nachfolgend aufgeführten Verbandsversammlungen

folgende Ratsmitglieder und/oder sachkundige Bürger (wie beigefügt).

 

 

1.      Verbandsversammlung des Zweckverbandes Volkshochschule Hilden-Haan

2.      Verbandsversammlung des Zweckverbandes Erholungsgebiet Ittertal

3.      Verbandsversammlung des Zweckverbandes Volkserholungsstätte Unterbacher See

4.      Verbandsversammlung des Zweckverbandes Gesamtschule Langenfeld

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

Nach den Regelungen des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG) bestehen die Verbandsversammlungen aus Vertretern der Verbandsmitglieder. Soweit eine Gemeinde Verbandsmitglied ist, werden die Vertreter durch den Rat für die Dauer seiner Wahlzeit aus seiner Mitte oder aus den Dienstkräften des Verbandsmitgliedes (Gemeinde) gewählt. Sofern mehrere Vertreter zu benennen sind muss der Bürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagener Beamter oder Angestellter dazu zählen (§ 15 GKG). Nach

 

§ 113 Abs. 4 der Gemeindeordnung erfolgt  die Bestellung der gemeindlichen Vertreter nach den Grundsätzen der Verhältniswahl nach Hare-Niemayer, sofern nur eine Bestellung oder ein Vorschlag erforderlich ist, erfolgt die Wahl durch Mehrheitsentscheidung. Im Gegensatz zur Besetzung von Ausschüssen sind hierbei Listenverbindungen zulässig. Das Innenministerium vertritt hier die Auffassung, dass die verfassungsrechtlichen Grundlagen des Urteils des BVerwG  zum Parlamentsrecht entwickelt wurden. Da das Parlamentsrecht aber nur für den internen Willenbildungsprozess maßgeblich sei, sei der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit bei der Wahl und Entsendung in Gremien außerhalb des Rates nicht tangiert.

 

Die Entsendung oder Bestellung der Vertreter erfolgt  durch den Rat (§ 113 Abs. 1GO), d.h. der Bürgermeister hat hierbei Stimmrecht.

 

Weiter ist zu berücksichtigen, dass § 15 Abs. 3 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit zwingend vorgibt, dass für jedes Mitglied ein Stellvertreter für den Fall der Verhinderung zu bestellen ist. Hierbei handelt es sich also in jedem Fall um eine namentliche Stellver­tretung. Gegen die Bestellung von weiteren Stellvertretern gibt es keine rechtlichen Bedenken, wobei auch hier auf die namentliche Stellvertretung zu achten ist.

 

 

Günter Scheib

 


Zweckverband Volkshochschule Hilden-Haan

       Verbandsversammlung

                                                                                                                                Verbandsvorsteher:NN

 

 

Nach § 6 der Satzung des Zweckverbandes entsendet jedes Verbandsmitglied einen Vertreter je angefangene 4.000 Einwohner. Im vergleich zu 2004 ist die Einwohnerzahl unter 56.000 gefallen, , (rd.  55.800 Einwohnern (eigene Fortzählung)), sodass nur noch  14 Vertreter entsendet werden können. Wie in den Erläuterungen und Begründungen zur SV ausgeführt, ist in  diesem Fall der Bürgermeister (oder ein von ihm benannter Beamter oder Angestellter der Gemeinde) auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen automatisch Mitglied - somit verbleiben noch 13 Sitze zu besetzen.

 

Die  Sitzverteilung ohne Listenverbindungen sähe wie folgt aus:

 

CDU  4                                        SPD      4                                 FDP    2

BA     1                                        Grüne   1                                 dUH    1

 

 

 

 

Benanntes Mitglied gem § 15 GkG:                                                                                                        

Stellv.:                                           

 

 

CDU

SPD

FDP

BA

Grüne

dUH

Zeile 1

 

 

 

 

 

 

Zeile 2

 

 

 

 

 

 

Zeile 3

 

 

 

 

 

 

Zeile 4

 

 

 

 

 

 

 

1. Stellvertreter (persönliche Stellvertretung)

zu Zeile 1.

 

 

 

 

 

 

Zu Zeile 2.

 

 

 

 

 

 

Zu Zeile 3.

 

 

 

 

 

 

zu Zeile 4.

 

 

 

 

 

 

 

2 Stellvertreter (persönliche Stellvertretung)

zu Zeile 1.

 

 

 

 

 

 

Zu Zeile 2.

 

 

 

 

 

 

Zu Zeile 3.

 

 

 

 

 

 

zu Zeile 4.

 

 

 

 

 

 


 

 

 

3.Stellvertreter (persönliche Stellvertretung)

zu Zeile 1.

 

 

 

 

 

 

Zu Zeile 2.

 

 

 

 

 

 

Zu Zeile 3.

 

 

 

 

 

 

zu Zeile 4.

 

 

 

 

 

 

 

4. Stellvertreter (persönliche Stellvertretung)

zu Zeile 1.

 

 

 

 

 

 

Zu Zeile 2.

 

 

 

 

 

 

Zu Zeile 3.

 

 

 

 

 

 

zu Zeile 4.

 

 

 

 

 

 

 


Zweckverband Gesamtschule Langenfeld

Verbandsversammlung

Verbandsvorsteher:NN

                                                                                                                                                                    

Nach § 5 der Satzung des Zweckverbandes entsendet die Stadt Hilden 7 Vertreter in die Verbandsversammlung. Wie in den Erläuterungen und Begründungen zur SV ausgeführt, ist in  diesem Fall der Bürgermeister (oder ein von ihm benannter Beamter oder Angestellter der Gemeinde) auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen automatisch Mitglied - somit verbleiben noch 6 Sitze zu besetzen.

Die  Sitzverteilung ohne Listenverbindungen sähe wie folgt aus:

 

CDU  2                                        SPD      2                                 FDP    1

BA     0/1                                     Grüne   0/1                              dUH    0/1

 

Der 6. Sitz wird zwischen den Fraktionen BA, Grüne und dUH ausgelost.

 

 

Mitglied gemäß § 15 GKG:

Stellv.:                          

 

 

CDU

SPD

FDP

BA

Grüne

dUH

Zeile 1

 

 

 

 

 

 

Zeile 2

 

 

 

 

 

 

 

1. Stellvertreter (persönliche Stellvertretung)

zu Zeile 1.

 

 

 

 

 

 

Zu Zeile 2.

 

 

 

 

 

 

 

2. Stellvertreter (persönliche Stellvertretung)

zu Zeile 1.

 

 

 

 

 

 

Zu Zeile 2.

 

 

 

 

 

 

 


Zweckverband Erholungsgebiet Ittertal

Verbandsversammlung

Verbandsausschuss

 

 

Nach § 5 der Satzung des Zweckverbandes entsendet jedes Verbandsmitglied zwei Vertreter in die Verbandsver­sammlung. Wie in den Erläuterungen und Begründungen zur SV ausgeführt, ist in  diesem Fall der Bürgermeis­ter (oder ein von ihm benannter Beamter oder Angestellter der Gemeinde) auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen automatisch Mitglied - somit verbleibt noch 1 Sitz zu besetzen. Maßgebend hierfür ist § 50 Abs. 2, wonach gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.

 

Der Verbandsausschuss besteht aus je einem Vertreter der Mitglieder des Zweckverbandes, der auf Vorschlag der Mitgliedskörperschaft von der Verbandsversammlung zu wählen ist (Bindungsbeschluss).

 

Für jeden Vertreter in der Verbandsversammlung und im Verbandsausschuss ist ein Stellvertreter zu benennen.

 

 

      Verbandsversammlung:  1. Bürgermeister (oder ein von ihm Benannter)

 

 

         2.                          ………………………………….

 

         Stellvertreter        ………………………………….

 

 

 

      Verbandsausschuss:       (bisher) techn. Beigeordneter

 

         (bisher) Stellvertreter Vertreter des techn Beig. im Amt

 

 

 

 


 

Zweckverband Erholungsgebiet Unterbacher See

Verbandsversammlung

 

Nach § 5 der Satzung des Zweckverbandes entsendet die Stadt Hilden zwei Vertreter in die Verbandsversamm­lung. Wie in den Erläuterungen und Begründungen zur SV ausgeführt, ist in  diesem Fall der Bürgermeister (oder ein von ihm benannter Beamter oder Angestellter der Gemeinde ) auf Grund der gesetzlichen Be­stimmungen automatisch Mitglied - somit verbleibt noch 1 Sitz zu besetzen.

 

Für jeden Vertreter in der Verbandsversammlung und im Verbandsausschuss ist ein Stellvertreter zu benennen.

 

 

      Verbandsversammlung:  1. Bürgermeister (oder ein von ihm Benannter)

 

        

 

         2.                          ………………………………….

 

         Stellvertreter        ………………………………….