Z.Z. gibt es für Hilden nur Mietspiegel verschiedener Interessentengruppen (Immoworld für Vermieter, Mieterbund für Mieter usw.), die natürlich vor allem im Streitfall von der gegnerischen Seite nicht anerkannt werden.
Ein „offizieller“ Mietspiegel würde für alle Beteiligte am Vermietungsverfahren eine Orientierungshilfe darstellen. Zudem hätten die immer wieder dringend gewünschten Investoren eine Kalkulationshilfe für ihr jeweiliges Investment.
Beschluss
des Hauptausschusses am 25.08.2021:
Der Bürgerantrag vom 05.05.2021 wird zur fachlichen Bewertung sowie Vorberatung an den Wirtschafts- und Wohnungsbauförderungsausschuss und zur Entscheidung an den Rat überwiesen.
Eine Empfehlung hierzu spricht der Hauptausschuss nicht aus.
Antragstext für den Rat nach Vorberatung im Wirtschafts- und
Wohnungsbauförderungsausschuss:
Hiermit beantrage ich, dass die Stadt Hilden bzw. die hierfür zuständigen politischen Gremien einen Mietspiegel für die Stadt Hilden verabschieden.
Hinweis zum Verfahrensablauf:
Gemäß § 6
Abs. 4 der Hauptsatzung sind zunächst dem Hauptausschuss die Bürgeranregungen
vorzulegen, der diese gemäß Abs. 5 inhaltlich zu prüfen und an die zur
Entscheidung berechtigte Stelle zu überweisen hat. Bei der Überweisung kann der
Hauptausschuss eine Empfehlung aussprechen, an die die zur Entscheidung
berechtigte Stelle nicht gebunden ist.
Gemäß § 6
der Zuständigkeitsordnung ist keinem Fachausschuss in dieser Angelegenheit die
Befugnis zur abschließenden Entscheidung übertragen, so dass der Rat
abschließend entscheiden muss.
Laut § 6 Abs. 1 der Zuständigkeitsordnung werden in den Fachausschüssen alle in
die einzelnen Fachbereiche fallenden Aufgaben des Rates vorberaten.
Da die Erstellung eines Mietspiegels keinem Amt der Stadtverwaltung zugeordnet
ist, fällt es schwer, einen Fachausschuss zur Vorberatung festzulegen. Aufgrund
seines Namens hat die Verwaltung entschieden, dass der Wirtschafts- und
Wohnungsbauförderungsausschuss in dieser Angelegenheit der zuständige Ausschuss
für eine Vorberatung ist. Der Hauptausschuss ist dieser Empfehlung gefolgt.
Stand: 13.10.2021
Aktualisierung der Stellungnahme
der Verwaltung:
Der Bürgerantrag vom 05.05.2021 auf Erstellung eines Mietspiegels durch die Stadt Hilden wurde im Rahmen der Vorlage WP 20-25 SV 61/039 am 25.08.2021 vom Hauptausschuss zur fachlichen Bewertung sowie Vorberatung an den Wirtschafts- und Wohnungsbauförderungsausschuss und zur Entscheidung an den Rat überwiesen. Eine Empfehlung hat der Hauptausschuss nicht ausgesprochen.
Zwischenzeitlich ist eine Reform des Mietspiegelrechts einschlägig geworden, die hiermit dem Wirtschafts- und Wohnungsbauförderungsausschuss und dem Rat zur Kenntnis gegeben werden soll. Auswirkungen auf die Empfehlung der Verwaltung zum Bürgerantrag ergeben sich nicht.
Regelungen des BGB
zum Mietspiegel
Am 17. August 2021
ist im Bundesgesetzblatt die Änderung des Mietspiegelrechts bekannt gemacht
worden (Anlage 4).
Demnach wurde der in
§ 558c BGB im Absatz 1 verwendete Begriff „Gemeinde“ dahingehend geändert, dass
Mietspiegel nun von „nach Landesrecht zuständigen Behörden“ oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam
erstellt oder anerkannt werden.
Die Regelung des Absatzes 3 gilt
unverändert, so dass Mietspiegel im Abstand von zwei Jahren der
Marktentwicklung angepasst werden sollen.
In Absatz 4 bleibt die Vorgabe bestehen,
wonach die nach
Landesrecht zuständigen Behörden einen Mietspiegel
erstellen sollen, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht und dies mit vertretbaren
Aufwand möglich ist. Darüber hinaus wird nun aber ergänzend vorgegeben, dass
Mietspiegel für Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern zu erstellen und zu veröffentlichen sind.
Nicht zuletzt wurde
durch die o.a. Gesetzesänderung, die in § 558d BGB bereits bestehende Regelung,
wonach der Mietspiegel nach anerkannten wissenschaftlichen
Grundsätzen erstellt werden muss, sowie der Anpassungszeitpunkt, weitergehend
konkretisiert. Nach § 558d BGB wird die Vermutung vorausgesetzt, dass ein
Mietspiegel wissenschaftlichen Grundsätzen entspricht, wenn er von den nach
Landesrecht zuständigen Behörden und den Interessenvertretern der Mieter und
der Grundeigentümer als qualifiziert anerkannt wurde.
Erkenntnisse zur landesrechtlichen
Festlegung einer nach § 558c BGB zuständigen Behörde liegen derzeit allerdings
weder der Stadt Hilden noch der Kommunalaufsicht vor.
Im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen
Gesetzbuch wird dem Artikel 229 der § 62 angefügt. Demnach ist für Gemeinden
über 50.000 Einwohner ein erstmaliger Mietspiegel bis zum 01.01.2023 zu
erstellen und bis zum 01.01.2024 zu qualifizieren.
Aktueller
Sachstand zur Erarbeitung eines Mietspiegels für Wohn-Immobilien in Hilden
Der Mieterbund teilt am 12.10.2021 auf telefonische Anfrage mit, dass der
Abstimmungsprozess mit der Interessenvertretung der Haus- und Grundeigentümer
über einen aktuellen Mietspiegel erfolgreich verlaufen ist. Die
Interessenvertretung der Haus- und Grundeigentümer bestätigt, dass der
Druckauftrag für den aktuellen Mietspiegel bereits erteilt sei und die
Veröffentlichung im November 2021 vorgesehen ist.
Empfehlung der
Verwaltung
Insbesondere hat das Land noch keine Regelung über die zuständige
Behörde getroffen. Nicht zuletzt haben sich die Interessenvertretungen der
Mieter und der Haus- und Grundeigentümer auf einen aktuellen Mietspiegel
geeinigt, der nach Auffassung der Verwaltung bei Mietstreitigkeiten zur
Auflösung des Konflikts herangezogen werden kann.
Deshalb empfiehlt die Verwaltung weiterhin, die Bürgeranregung abzulehnen.
gez.
in Vertretung
Sönke Eichner
1. Beigeordneter
Stand: 02.06.2021
Stellungnahme der
Verwaltung:
Mit dem als Anlage 1 beigefügten Schreiben hat eine Bürgerin auf Grundlage des § 24 Gemeindeordnung NW angeregt, dass die Stadt Hilden einen Mietspiegel erstellen lässt, um bei Mietstreitigkeiten eine von beiden Seiten anerkannte Basis zu besitzen.
Regelungen des BGB zu
Mietspiegel
Gemäß § 558c BGB wird der Mietspiegel von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam erstellt oder anerkannt.
Gemäß § 558c Abs. 3 BGB sollen Mietspiegel im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung angepasst werden.
Laut § 558c Abs. 4 BGB sollen Gemeinden Mietspiegel erstellen, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht und dies mit vertretbaren Aufwand möglich ist.
Um die Zielrichtung der Anregung zu erfüllen, muss der Mietspiegel zudem gemäß § 558d BGB nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt werden. Außerdem ist dieser qualifizierte Mietspiegel im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung anzupassen und alle vier Jahre neu zu erstellen.
Mietspiegel in Hilden
Für den Wohnungsmietmarkt der Stadt Hilden haben der Mieterbund Rheinisch-Bergisches Land e.V. sowie der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverein Hilden e.V. einen einfachen Mietspiegel erstellt und miteinander abgestimmt.
Jedoch stammt die letzte Fassung des Mietspiegels aus dem Jahr 2017.
Mit E-Mail vom 25.05.2021 wurde der Mieterbund Rheinisch-Bergisches Land e.V. sowie der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverein Hilden e.V. um Stellungnahme zum Bürgerantrag gebeten. Insbesondere sie um Beantwortung folgender Fragen gebeten:
- „Besteht aus Ihrer Sicht ein Bedürfnis, dass die Stadt Hilden einen Mietspiegel erstellen lässt?“
- „Wenn ein Bedürfnis besteht: Sollte dieser Mietspiegel die Anforderungen des § 558d BGB erfüllen?“
- „Wie sehen Ihre Planungen aus, den Mietspiegel aus 2017 neu zu erstellen bzw. miteinander abzustimmen? Wann soll Ihr Mietspiegel in neuer Fassung veröffentlicht werden?“
Mit der als Anlage 2 beigefügten E-Mail vom 25.05.2021 antwortete der Mieterbund Rheinisch-Bergisches Land e.V., dass der Mietspiegel für Hilden aus dem Jahre 2017 nach wie vor eine Grundlage für Einigungen bei Mieterhöhungen darstellt. Der Mietpreisspiegel sei zwar kein qualifizierter Mietspiegel, dennoch aber noch in Gebrauch und wird auch weiter angewendet.
Weiterhin weist der Mieterbund darauf hin, dass er in Gesprächen mit dem Haus- und Grundeigentümerverein in Hilden steht, um einen neuen Mietspiegel zu erstellen. Der Mieterbund geht davon aus, dass zum Ende des Sommers 2021 der neue Mietpreisspiegel in Hilden veröffentlicht werden kann.
Die Stellungnahme des Haus-, Wohnungs- und
Grundeigentümervereins Hilden e.V. vom 02.06.2021 ist als Anlage 3 beigefügt.
Sie teilen die Auffassung des Mieterbundes und bestätigen, dass sie in
Verhandlungen stehen, um spätestens im Herbst einen neuen Mietpreisspiegel
anzubieten. Sie schlagen vor, die Beratung zu verschieben, um reagieren zu
können, falls wider Erwarten keine Einigung erzielt wird.
Empfehlung der
Verwaltung
Zunächst ist festzuhalten, dass bei der Stadtverwaltung
weder personelle Ressourcen noch die Kompetenzen vorliegen, einen Mietspiegel
für das Gebiet der Stadt Hilden zu erstellen oder erstellen zu lassen.
Um die finanziellen Auswirkungen abzuschätzen, kann auch deshalb nur darauf
hingewiesen werden, dass in einer aktuellen Bundestagsdrucksache zur
Novellierung des Mietrechts die Bundesregierung schätzt, dass für die
Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels ungefähr 100.000 Euro aufzuwenden
sind.
Aus den Stellungnahmen der Interessenvertreter der Mieterinnen
und Mieter sowie der Vermieterinnen und Vermieter wird deutlich, dass aus
aktueller Sicht kein Bedürfnis besteht, einen Mietspiegel durch die Stadt
Hilden erstellen zu lassen.
Auch nach Einschätzung der Verwaltung stellt der von den
Interessenvertreterinnen erstellte und gegenseitig anerkannte Mietspiegel eine
Basis dar, die bei Mietstreitigkeiten zur Auflösung des Konflikts herangezogen
wird.
Deshalb empfiehlt die Verwaltung, die Bürgeranregung abzulehnen.
Sollten sich die Interessenvertreterinnen nicht über einen neuen Mietspiegel
einigen, ist das Bedürfnis sicher neu zu bewerten.
gez.
in Vertretung
Sönke Eichner
1. Beigeordneter
Klimarelevanz:
Die Entscheidung, ob ein oder ob kein Mietspiegel durch die Stadt erstellt wird, hat keine Relevanz für das Klima.
Finanzielle Auswirkungen
Produktnummer
/ -bezeichnung |
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Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
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Pflichtaufgabe
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Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
(hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
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Folgende Mittel sind im Ergebnis- /
Finanzplan veranschlagt: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich
folgende neue Ansätze: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Bei über-/außerplanmäßigem
Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung gewährleistet durch: |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Stehen
Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur
Verfügung? (ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Freiwillige
wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet. Die
Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
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Wurde die Zuschussgewährung Dritter
durch den Antragsteller geprüft – siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Finanzierung/Vermerk
Kämmerer Gesehen Franke |
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