Beschlussvorschlag:
„Der Rat der
Stadt Hilden beschließt nach Vorberatungen im Hauptausschuss und im Ausschuss
für Finanzen und Beteiligungen die im vollem Wortlaut vorliegende 2.
Nachtragssatzung zur Vergnügungssteuersatzung der Stadt Hilden vom 18.12.2014,
zuletzt geändert durch 1. Nachtrag vom 15.12.2016, mit Wirkung ab 01.01.2022.“
2. Nachtragssatzung vom xx.xx.xxxx zur
Vergnügungssteuersatzung der Stadt Hilden vom 18.12.2014
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994
(GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) - in der aktuell gültigen Fassung - und der §§ 1
bis 3 und § 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgaben-gesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) - in
der aktuell gültigen Fassung - hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung
am 14.12.2021 folgenden 2. Nachtrag zur Vergnügungssteuersatzung vom 18.12.2014
beschlossen:
§ 1
Die
Vergnügungssteuersatzung der Stadt Hilden vom 18.12.2014 wird wie folgt
geändert:
1. § 3 (Steuerschuldner) wird neu gefasst:
(1) Steuerschuldner ist der
Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter). In den Fällen des § 1 Nr. 6 ist der Halter der Apparate
(Aufsteller) Veranstalter.
(2) Neben dem Steuerschuldner
nach Absatz 1 ist auch derjenige Steuerschuldner, dem aufgrund ordnungsbehördlicher
Vorschriften die Erlaubnis zum Betrieb zur Ausübung des in § 1 geregelten
Steuergegenstandes erteilt wurde.
(3) Steuerschuldner ist darüber hinaus der Eigentümer,
Vermieter, Besitzer oder sonstige Inhaber der Räume oder der Grundstücke, in denen
oder auf denen die Veranstaltung nach § 1 stattfindet, sofern er an den
Einnahmen oder dem Ertrag aus der Veranstaltung beteiligt ist.
(4) Mehrere Steuerschuldner haften als
Gesamtschuldner im Sinne der Abgabenordnung.
2.
§ 4 Absatz 1 (Nach dem
Spieleinsatz bzw. der Anzahl der Apparate) wird neu gefasst:
(1) Die
Steuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs-
oder ähnlichen Apparaten mit Gewinnmöglichkeit bemisst sich nach dem
Spieleinsatz, bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl. Spieleinsatz
ist die nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 der Verordnung über Spielgeräte und andere
Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung – SpielV) mit jeder Auslesung
eines Geldspielgerätes durch eine Kontrolleinrichtung zu dokumentierende Summe
der Einsätze.
3. § 4 Absatz 5 (Nach dem Spieleinsatz
bzw. der Anzahl der Apparate) wird neu gefasst:
(5) Die Steuer beträgt je Apparat
und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung
1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 6 a)
a) je Apparat mit Gewinnmöglichkeit 6,5 v.H. des Spieleinsatzes
b) bei Apparaten ohne
Gewinnmöglichkeit 70,00 €
2. in Gastwirtschaften und
sonstigen Orten (§ 1 Nr. 6 b)
a) je Apparat mit
Gewinnmöglichkeit 6,5 v.H. des Spieleinsatzes
b) bei Apparaten ohne
Gewinnmöglichkeit 45,00 €
3. in Spielhallen, Gastwirtschaften und an
sonstigen Orten
(§ 1 Nr. 6 a und b) bei Apparaten, mit
denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden oder
die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische und
die Würde des Menschen ver-
letzende Praktiken zum
Gegenstand haben 1.200,00 €
4. § 12 (Steueraufsicht
und Prüfungsvorschriften) wird neu gefasst:
(1) Die Beauftragten der Stadt Hilden sind berechtigt, Grundstücke, Räume
und ähnliche Einrichtungen während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten zu
betreten. Auf § 12 KAG i. V. m. den §§ 98 und 99 Abgabenordnung wird verwiesen.
(2)
Der Steuerschuldner
ist verpflichtet, den Beauftragten der Stadt Hilden zur Feststellung von
Steuertatbeständen oder zur Nachprüfung der Besteuerung unentgeltlichen Zugang
zu den genutzten Räumlichkeiten, auch während der Veranstaltung, zu gewähren.
(3)
Der Steuerschuldner
und die von ihm betrauten Personen haben auf Verlangen den Beauftragten der
Stadt Hilden Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftsunterlagen, Druckprotokolle,
elektronische Aufzeichnungen und andere Unterlagen in der Betriebsstätte bzw.
den Geschäftsräumen in der Stadt Hilden unverzüglich und vollständig vorzulegen
und - in der Regel nach vorheriger Absprache - in deren Gegenwart aktuelle
Druckprotokolle zu erstellen. Es sind die zum Verständnis der Aufzeichnungen
erforderlichen Erläuterungen zu geben.
Sind der Steuerschuldner oder die von ihm betrauten Personen nicht in
der Lage, Auskünfte zu erteilen, oder sind die Auskünfte zur Klärung des
Sachverhaltes unzureichend oder versprechen Auskünfte des Steuerschuldners bzw.
der von ihm berauten Personen keinen Erfolg, so kann die Stadt Hilden, Amt für
Finanzservice (Sachgebiet Steuern und Abgaben), auch andere, z. B.
Betriebsangehörige, um Auskunft ersuchen.
Auf die Bestimmungen der § 12 KAG i. V.
m. §§ 90 und 93 Abgabenordnung wird verwiesen.
(4)
Der Steuerschuldner
hat alle Unterlagen, aus denen die Bemessungsgrundlagen hervorgehen,
entsprechend den Bestimmungen des § 12 KAG NRW i. V. m. § 147 Abgabenordnung
aufzubewahren.
5. §
13 (Ordnungswidrigkeiten) wird neu eingefügt:
7. §
12 Abs. 2: Zutrittsgewährung
8. §
12 Abs. 3: Erstellung und Vorlage von
Unterlagen
§ 2
Dieser 2.
Nachtrag zur Vergnügungssteuersatzung tritt zum 01.01.2022 in Kraft.
Erläuterungen und Begründungen:
Mit Beschluss des Rates vom 14.12.2016 wurden die Vergnügungssteuersätze je Kalendermonat und Apparat mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen und in Gastwirtschaften und sonstigen Orten auf 5,5 v. H. des Spieleinsatzes sowie bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen auf 70,00 € und in Gastwirtschaften und sonstigen Orten auf 45,00 € festgelegt.
Bei der Gestaltung der Steuersätze ist neben dem Zweck der Einnahmeverbesserung - insbesondere angesichts der äußerst schwierigen Haushaltslage der Gemeinden - auch die Lenkungswirkung, die auf eine Eindämmung der Spielsucht abzielt, und das sog. „Erdrosselungsverbot“ zu berücksichtigen.
Bisher werden Vergnügungssteuersatzungen mit einem Steuersatz bis zu 6,5 v. H. als rechtlich zulässig angesehen.
Gemäß der Begründung zum Urteil des OVG NRW (14 A 2838/19) vom 10.09.2020 müssen bei einer erdrosselnden Steuerbelastung „die schwächsten Anbieter aus dem Markt scheiden“, ohne dass neue ihren Platz einnehmen. Des Weiteren müsste eine „Tendenz zum Absterben der Spielgeräteaufstellerbranche“ im Stadtgebiet Hilden erkennbar sein.
Des Weiteren sind die Verlustgefahren für den Steuerpflichtigen durch die Spielverordnung im Interesse des Spielerschutzes unterhalb der Erdrosselung gedeckelt.
Nach der bisherigen Entwicklungen des Bestandes an Apparaten mit Gewinnmöglichkeit sowie Aufstellern als Steuerpflichtige im Stadtgebiet Hilden ist auch bei einer erneuten Erhöhung des Vergnügungssteuersatzes von keiner erdrosselnden Wirkung auszugehen.
Verwaltungsseitig wird daher als eine Maßnahme zur Haushaltskonsolidierung die Erhöhung des Vergnügungssteuersatzes je Kalendermonat und Apparat mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen und in Gastwirtschaften und sonstigen Orten auf 6,5 v. H. des Spieleinsatzes vorgeschlagen. Diese Erhöhung ist im Haushaltsplanentwurf 2022 bereits eingepreist. Eine Beibehaltung des bisherigen Steuersatzes von 5,5 v. H. würde zu einer Ertragsverminderung von 200.000 € gegenüber Haushaltsplanentwurf führen.
Von einer Anpassung des Vergnügungssteuersatzes bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen und in Gastwirtschaften und sonstigen Orten sollte abgesehen werden, da die örtlichen Steuersätze im kommunalen Vergleich ein Spitze bilden und aufgrund der wenigen gemeldeten Apparate ohne Gewinnmöglichkeit nicht zur Haushaltskonsolidierung beitragen. Gleiches gilt für die übrigen Vergnügungssteuersätze.
Die 2. Nachtragssatzung wird außerdem zum Anlass genommen, einige Regelungen rechtlich neu zu fassen bzw. einzufügen. Ein Entwurf der Vergnügungssteuersatzung einschließlich der 2. Nachtragssatzung ist als Anlage 1 beigefügt.
Finanzielle Auswirkungen
Produktnummer
/ -bezeichnung |
160101 |
Zahlungsströme der allg.
Finanzwirtschaft |
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Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
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Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
X (hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
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Folgende Mittel sind im Haushaltsplanentwurf
2022 veranschlagt: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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2022 ff. |
1601010070 |
403100 |
Vergnügungssteuer |
1.400.000 |
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Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich
folgende neue Ansätze: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Bei über-/außerplanmäßigem
Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung gewährleistet durch: |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Stehen
Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur
Verfügung? (ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Freiwillige
wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet. Die
Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
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Wurde die Zuschussgewährung Dritter
durch den Antragsteller geprüft – siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Finanzierung/Vermerk
Kämmerer |
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