Betreff
Änderung der Vergnügungssteuersatzung
Vorlage
WP 20-25 SV 20/059
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

„Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatungen im Hauptausschuss und im Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen die im vollem Wortlaut vorliegende 2. Nachtragssatzung zur Vergnügungssteuersatzung der Stadt Hilden vom 18.12.2014, zuletzt geändert durch 1. Nachtrag vom 15.12.2016, mit Wirkung ab 01.01.2022.“

 

 

2. Nachtragssatzung vom xx.xx.xxxx zur Vergnügungssteuersatzung der Stadt Hilden vom 18.12.2014

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) - in der aktuell gültigen Fassung - und der §§ 1 bis 3 und § 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgaben-gesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) - in der aktuell gültigen Fassung - hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 14.12.2021 folgenden 2. Nachtrag zur Vergnügungssteuersatzung vom 18.12.2014 beschlossen:

 

 

§ 1

 

Die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Hilden vom 18.12.2014 wird wie folgt geändert:

 

 

1.         § 3 (Steuerschuldner) wird neu gefasst:

 

(1)   Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter). In den Fällen des    § 1 Nr. 6 ist der Halter der Apparate (Aufsteller) Veranstalter.

 

(2)   Neben dem Steuerschuldner nach Absatz 1 ist auch derjenige Steuerschuldner, dem aufgrund ordnungsbehördlicher Vorschriften die Erlaubnis zum Betrieb zur Ausübung des in § 1 geregelten Steuergegenstandes erteilt wurde.

 

(3)   Steuerschuldner ist darüber hinaus der Eigentümer, Vermieter, Besitzer oder sonstige Inhaber der Räume oder der Grundstücke, in denen oder auf denen die Veranstaltung nach § 1 stattfindet, sofern er an den Einnahmen oder dem Ertrag aus der Veranstaltung beteiligt ist.

 

            (4)   Mehrere Steuerschuldner haften als Gesamtschuldner im Sinne der Abgabenordnung.

 

 

2.         § 4 Absatz 1 (Nach dem Spieleinsatz bzw. der Anzahl der Apparate) wird neu gefasst:

           

(1)   Die Steuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten mit Gewinnmöglichkeit bemisst sich nach dem Spieleinsatz, bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl. Spieleinsatz ist die nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung – SpielV) mit jeder Auslesung eines Geldspielgerätes durch eine Kontrolleinrichtung zu dokumentierende Summe der Einsätze.

 

 

3.         § 4 Absatz 5 (Nach dem Spieleinsatz bzw. der Anzahl der Apparate) wird neu gefasst:

 

(5)   Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung

 

1.      in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 6 a)

       a) je Apparat mit Gewinnmöglichkeit               6,5 v.H. des Spieleinsatzes

       b) bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit     70,00 €

 

2.    in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 6 b)

       a) je Apparat mit Gewinnmöglichkeit               6,5 v.H. des Spieleinsatzes

       b) bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit    45,00 €

 

3.    in Spielhallen, Gastwirtschaften und an sonstigen Orten

       (§ 1 Nr. 6 a und b) bei Apparaten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische und die Würde des Menschen ver-

       letzende Praktiken zum Gegenstand haben   1.200,00 €

 

 

4.         § 12 (Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften) wird neu gefasst:

 

(1)    Die Beauftragten der Stadt Hilden sind berechtigt, Grundstücke, Räume und ähnliche Einrichtungen während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten zu betreten. Auf § 12 KAG i. V. m. den §§ 98 und 99 Abgabenordnung wird verwiesen.

 

(2)    Der Steuerschuldner ist verpflichtet, den Beauftragten der Stadt Hilden zur Feststellung von Steuertatbeständen oder zur Nachprüfung der Besteuerung unentgeltlichen Zugang zu den genutzten Räumlichkeiten, auch während der Veranstaltung, zu gewähren.

 

(3)    Der Steuerschuldner und die von ihm betrauten Personen haben auf Verlangen den Beauftragten der Stadt Hilden Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftsunterlagen, Druckprotokolle, elektronische Aufzeichnungen und andere Unterlagen in der Betriebsstätte bzw. den Geschäftsräumen in der Stadt Hilden unverzüglich und vollständig vorzulegen und - in der Regel nach vorheriger Absprache - in deren Gegenwart aktuelle Druckprotokolle zu erstellen. Es sind die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erläuterungen zu geben.  Sind der Steuerschuldner oder die von ihm betrauten Personen nicht in der Lage, Auskünfte zu erteilen, oder sind die Auskünfte zur Klärung des Sachverhaltes unzureichend oder versprechen Auskünfte des Steuerschuldners bzw. der von ihm berauten Personen keinen Erfolg, so kann die Stadt Hilden, Amt für Finanzservice (Sachgebiet Steuern und Abgaben), auch andere, z. B. Betriebsangehörige, um Auskunft ersuchen.

       Auf die Bestimmungen der § 12 KAG i. V. m. §§ 90 und 93 Abgabenordnung wird verwiesen.

 

(4)    Der Steuerschuldner hat alle Unterlagen, aus denen die Bemessungsgrundlagen hervorgehen, entsprechend den Bestimmungen des § 12 KAG NRW i. V. m. § 147 Abgabenordnung aufzubewahren.

 

 

5.         § 13 (Ordnungswidrigkeiten) wird neu eingefügt:

 

7.    § 12 Abs. 2:  Zutrittsgewährung

8.    § 12 Abs. 3:  Erstellung und Vorlage von Unterlagen

 

 

§ 2

 

Dieser 2. Nachtrag zur Vergnügungssteuersatzung tritt zum 01.01.2022 in Kraft.

 

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

Mit Beschluss des Rates vom 14.12.2016 wurden die Vergnügungssteuersätze je Kalendermonat und Apparat mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen und in Gastwirtschaften und sonstigen Orten auf 5,5 v. H. des Spieleinsatzes sowie bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen auf 70,00 € und in Gastwirtschaften und sonstigen Orten auf 45,00 € festgelegt.

 

Bei der Gestaltung der Steuersätze ist neben dem Zweck der Einnahmeverbesserung - insbesondere angesichts der äußerst schwierigen Haushaltslage der Gemeinden - auch die Lenkungswirkung, die auf eine Eindämmung der Spielsucht abzielt, und das sog. „Erdrosselungsverbot“ zu berücksichtigen.

 

Bisher werden Vergnügungssteuersatzungen mit einem Steuersatz bis zu 6,5 v. H. als rechtlich zulässig angesehen.

Gemäß der Begründung zum Urteil des OVG NRW (14 A 2838/19) vom 10.09.2020 müssen bei einer erdrosselnden Steuerbelastung „die schwächsten Anbieter aus dem Markt scheiden“, ohne dass neue ihren Platz einnehmen. Des Weiteren müsste eine „Tendenz zum Absterben der Spielgeräteaufstellerbranche“ im Stadtgebiet Hilden erkennbar sein.

Des Weiteren sind die Verlustgefahren für den Steuerpflichtigen durch die Spielverordnung im Interesse des Spielerschutzes unterhalb der Erdrosselung gedeckelt.

Nach der bisherigen Entwicklungen des Bestandes an Apparaten mit Gewinnmöglichkeit sowie Aufstellern als Steuerpflichtige im Stadtgebiet Hilden ist auch bei einer erneuten Erhöhung des Vergnügungssteuersatzes von keiner erdrosselnden Wirkung auszugehen.

 

Verwaltungsseitig wird daher als eine Maßnahme zur Haushaltskonsolidierung die Erhöhung des Vergnügungssteuersatzes je Kalendermonat und Apparat mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen und in Gastwirtschaften und sonstigen Orten auf 6,5 v. H. des Spieleinsatzes vorgeschlagen. Diese Erhöhung ist im Haushaltsplanentwurf 2022 bereits eingepreist. Eine Beibehaltung des bisherigen Steuersatzes von 5,5 v. H. würde zu einer Ertragsverminderung von 200.000 € gegenüber Haushaltsplanentwurf führen.

 

Von einer Anpassung des Vergnügungssteuersatzes bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen und in Gastwirtschaften und sonstigen Orten sollte abgesehen werden, da die örtlichen Steuersätze im kommunalen Vergleich ein Spitze bilden und aufgrund der wenigen gemeldeten Apparate ohne Gewinnmöglichkeit nicht zur Haushaltskonsolidierung beitragen. Gleiches gilt für die übrigen Vergnügungssteuersätze.

 

Die 2. Nachtragssatzung wird außerdem zum Anlass genommen, einige Regelungen rechtlich neu zu fassen bzw. einzufügen. Ein Entwurf der Vergnügungssteuersatzung einschließlich der 2. Nachtragssatzung ist als Anlage 1 beigefügt.

 


Finanzielle Auswirkungen  

 

Produktnummer / -bezeichnung

160101

Zahlungsströme der allg. Finanzwirtschaft

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

X

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

 

(hier ankreuzen)

 

 

Folgende Mittel sind im Haushaltsplanentwurf 2022 veranschlagt:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

2022 ff.

1601010070

403100

Vergnügungssteuer

1.400.000

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich folgende neue Ansätze:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bei über-/außerplanmäßigem Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung  gewährleistet durch:

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung/Vermerk Kämmerer