Betreff
Bekanntgabe der ausgesprochenen Niederschlagungen und Erlasse 2005
Vorlage
WP 04-09 SV 20/052
Aktenzeichen
II/20-20.06.22-KR
Art
Mitteilungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt davon Kenntnis, dass in der Zeit vom 01. Januar bis

31. Dezember 2005 Geldforderungen in Höhe von insgesamt 648.338,52 € niedergeschlagen

  worden sind. Erlasse wurden in Höhe von 522,46 € ausgesprochen.

 

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

Nach der geltenden Zuständigkeitsordnung des Rates der Stadt Hilden (§ 9 Abs. 1 Nr. 4) war der Bürgermeister ermächtigt, öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Forderungen der Stadt im Einzelfall ohne wertmäßige Begrenzung zu stunden, sowie befristet oder unbefristet niederzuschlagen oder bis zur Höhe von 10.000 € zu erlassen. Die gesetzlichen Grundlagen ergeben sich dabei aus den § 32 und 45 Gemeindehaushaltsverordnung.

 

 

 

§ 32 Stundung, Niederschlagungen und Erlass

 

(1)       Ansprüche dürfen ganz oder teilweise gestundet werden, wenn ihre Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Gestundete Beträge sind in der Regel angemessen zu verzinsen.

 

(2)       Ansprüche dürfen niedergeschlagen werden, wenn feststeht, daß die Einziehung keinen Erfolg haben wird oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen.

 

(3)       Ansprüche dürfen ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde. Das Gleiche gilt für die Rückzahlung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen.

 

 

 

§ 45  Begriffsbestimmungen

 

Niederschlagungen

Die befristete oder unbefristete Zurückstellung der Weiterverfolgung eines fälligen Anspruchs der Gemeinde ohne Verzicht auf den Anspruch selbst.

 

 

Erlass

Verzicht auf einen Anspruch.

 

 

Entsprechend § 9 Abs. 2 der Zuständigkeitsverordnung wird in der Anlage 1 eine Übersicht der ausgespro­chenen Niederschlagungen (nach Einnahmegruppen und Begründungen geordnet) zusammengefasst gegeben. Mit Bezug auf die Vorjahresberatung werden zum Vergleich die Zahlen des Vorjahres in Klammern angegeben.

 

 

Wie Sie der Anlage entnehmen können, werden Niederschlagungen vom Grundsatz her unterschieden in befristete und unbefristete. Die Praxis gestaltet sich dabei so, dass zunächst einmal von Seiten der Stadtkasse oder im Wege der Amtshilfe versucht wird, den Betrag beizutreiben sofern es sich um öffentlich-rechtliche Forderungen handelt. Sollte der Vollziehungsbeamte aber dann zum Ergebnis kommen, dass die Forderung zur Zeit nicht beigetrieben werden kann (Zahlungsunfähigkeit, tatsächlicher Aufenthalt des Schuldners ist nicht zu ermitteln, Schuldner verstorben oder inhaftiert etc.), so wird von der Stadtkasse vorgeschlagen, die Forderung befristet niederzuschlagen. Diese wird dabei im Regelfall für ein/zwei Jahre ausgesprochen. Danach erfolgt eine erneute Sollstellung dieses Betrages mit der Folge­wirkung, dass wiederum bei Nichtzahlung eine Mahnungen ausgestellt und der Vollziehungsbeamte dann wieder tätig wird.

 

 

 

Je nach Höhe des Betrages, dem Alter des Schuldners, sowie den sonstigen Rahmenbedingungen, die an diesen Fall geknüpft sind, erfolgen dann weitere befristete Niederschlagungen. Erst  wenn sich definitiv abzeichnet, dass auch in den nächsten Jahren die öffentlich-rechtliche Forderung nicht beigetrieben  werden kann, wird eine unbefristete Niederschlagung vorgenommen. Von daher ergibt sich die Situation, dass in den befristeten Niederschlagungen eine Reihe von Fällen enthalten ist, die bereits in Vorjahren befristet niedergeschlagen worden sind. Somit handelt es sich nicht nur um neue Fälle, sondern auch noch um ältere ein- oder mehrfach befristet niedergeschlagene Vorgänge. Die Summe der erstmalig nieder­geschlagenen Beträge ist deutlich niedriger. Eine begleitende Prüfung findet in diesen Fällen durch das Rechnungsprüfungsamt statt.

 

Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass es sich im Bereich der privat-rechtlichen Forderungen um ähnliche Verfahrensabläufe handelt, wobei allerdings nicht der Vollziehungsbeamte, sondern das Amtsgericht bzw. der Gerichtsvollzieher hier bemüht werden muss.

 

 

 

 

 

 

Günter Scheib

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlagen