Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt davon
Kenntnis, dass in der Zeit vom 01. Januar bis
31. Dezember 2005 Geldforderungen in Höhe von
insgesamt 648.338,52 € niedergeschlagen
worden sind. Erlasse wurden in Höhe von
522,46 € ausgesprochen.
Erläuterungen und Begründungen:
Nach der geltenden Zuständigkeitsordnung des
Rates der Stadt Hilden (§ 9 Abs. 1 Nr. 4) war der Bürgermeister ermächtigt, öffentlich-rechtliche
und privatrechtliche Forderungen der Stadt im Einzelfall ohne wertmäßige
Begrenzung zu stunden, sowie befristet oder unbefristet niederzuschlagen oder
bis zur Höhe von 10.000 € zu erlassen. Die gesetzlichen Grundlagen ergeben sich
dabei aus den § 32 und 45 Gemeindehaushaltsverordnung.
§ 32 Stundung, Niederschlagungen und Erlass
(1) Ansprüche
dürfen ganz oder teilweise gestundet werden, wenn ihre Einziehung bei Fälligkeit
eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch
die Stundung nicht gefährdet erscheint. Gestundete Beträge sind in der Regel
angemessen zu verzinsen.
(2) Ansprüche
dürfen niedergeschlagen werden, wenn feststeht, daß die Einziehung
keinen Erfolg haben wird oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis
zur Höhe des Anspruchs stehen.
(3) Ansprüche
dürfen ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn ihre Einziehung nach
Lage des einzelnen Falles für den Schuldner eine besondere Härte bedeuten
würde. Das Gleiche gilt für die Rückzahlung oder Anrechnung von geleisteten
Beträgen.
§ 45
Begriffsbestimmungen
Niederschlagungen
Die befristete oder unbefristete
Zurückstellung der Weiterverfolgung eines fälligen Anspruchs der Gemeinde ohne
Verzicht auf den Anspruch selbst.
Erlass
Verzicht auf einen Anspruch.
Entsprechend § 9 Abs. 2 der
Zuständigkeitsverordnung wird in der Anlage 1 eine Übersicht der ausgesprochenen
Niederschlagungen (nach Einnahmegruppen und Begründungen geordnet)
zusammengefasst gegeben. Mit Bezug auf die Vorjahresberatung werden zum
Vergleich die Zahlen des Vorjahres in Klammern angegeben.
Wie Sie der Anlage entnehmen können, werden
Niederschlagungen vom Grundsatz her unterschieden in befristete und
unbefristete. Die Praxis gestaltet sich dabei so, dass zunächst einmal von
Seiten der Stadtkasse oder im Wege der Amtshilfe versucht wird, den Betrag
beizutreiben sofern es sich um öffentlich-rechtliche Forderungen handelt. Sollte
der Vollziehungsbeamte aber dann zum Ergebnis kommen, dass die Forderung zur
Zeit nicht beigetrieben werden kann (Zahlungsunfähigkeit, tatsächlicher
Aufenthalt des Schuldners ist nicht zu ermitteln, Schuldner verstorben oder
inhaftiert etc.), so wird von der Stadtkasse vorgeschlagen, die Forderung
befristet niederzuschlagen. Diese wird dabei im Regelfall für ein/zwei Jahre
ausgesprochen. Danach erfolgt eine erneute Sollstellung dieses Betrages mit der
Folgewirkung, dass wiederum bei Nichtzahlung eine Mahnungen ausgestellt und
der Vollziehungsbeamte dann wieder tätig wird.
Je nach Höhe des Betrages, dem Alter des
Schuldners, sowie den sonstigen Rahmenbedingungen, die an diesen Fall geknüpft
sind, erfolgen dann weitere befristete Niederschlagungen. Erst wenn sich definitiv abzeichnet, dass auch in
den nächsten Jahren die öffentlich-rechtliche Forderung nicht beigetrieben werden kann, wird eine unbefristete
Niederschlagung vorgenommen. Von daher ergibt sich die Situation, dass in den
befristeten Niederschlagungen eine Reihe von Fällen enthalten ist, die bereits
in Vorjahren befristet niedergeschlagen worden sind. Somit handelt es sich
nicht nur um neue Fälle, sondern auch noch um ältere ein- oder mehrfach befristet
niedergeschlagene Vorgänge. Die Summe der erstmalig niedergeschlagenen Beträge
ist deutlich niedriger. Eine begleitende Prüfung findet in diesen Fällen durch
das Rechnungsprüfungsamt statt.
Der Vollständigkeit halber sei noch darauf
hingewiesen, dass es sich im Bereich der privat-rechtlichen Forderungen um
ähnliche Verfahrensabläufe handelt, wobei allerdings nicht der Vollziehungsbeamte,
sondern das Amtsgericht bzw. der Gerichtsvollzieher hier bemüht werden muss.
Günter Scheib
Anlagen