Betreff
Bebauungsplan Nr. 64B für den Bereich der Grundstücke Schalbruch 32-36 nördlich der Straße Schalbruch:
Entscheidung über den städtebaulichen Entwurf
Vorlage
WP 20-25 SV 61/052
Aktenzeichen
IV/61.1 Groll_BPlan 064B
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt, das Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan Nr. 64B auf der Grundlage der Variante 2 fortzuführen.


Erläuterungen und Begründungen:

 

Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 64B für den Bereich der Grundstücke Schalbruch 32-36 nördlich der Straße Schalbruch wurde durch den Stadtentwicklungsausschuss am 09.06.2021 gefasst und im Amtsblatt der Stadt Hilden am 21.06.2021 öffentlich bekannt gemacht.

Das im Aufstellungsbeschluss formulierte Planungsziel ist folgendes:

„Ziel des Bebauungsplanes Nr. 64B ist, im Plangebiet eine Wohnbebauung, bestehend aus Ein- und Mehrfamilienhäusern, zu ermöglichen. Dabei sollen auch Klimaschutzaspekte Berücksichtigung finden.“

 

Als Basis für die weitere Bearbeitung des Aufstellungsverfahrens ist ein städtebaulicher Entwurf auszuwählen, der im weiteren Verfahren hinsichtlich seiner Vor- und Nachteile in Bezug der städtebaulichen Aspekte geprüft wird.
Im Auftrag des Grundstückseigentümers hat ein Stadtplanungsbüro drei Studien erstellt. Diese sind der Sitzungsvorlage als Anlagen 1-3 beigefügt.

 

Alle drei Varianten beinhalten den im Planungsziel formulierten Wunsch einer Mischung aus Ein- und Mehrfamilienhaus-Bebauung. Gemeinsam ist allen drei Entwürfen auch die geplante Unterbringung von öffentlich geförderten Mietwohnungen im Mehrfamilienhaus parallel zur Straße Schalbruch. Die Größenordnung des Gebäudes liegt zwischen 6 und 8 Wohneinheiten oder ca. 893m² Bruttogeschossfläche; der 30%-Anteil beträgt dann ca. 268m² Bruttogeschossfläche. Die genaue Aufteilung dieser Fläche hinsichtlich der Wohnungsgrößen muss erst noch abgestimmt werden.

 

Die wesentlichen Unterschiede der Varianten ergeben sich in der Konfiguration der geplanten Einfamilienhäuser.

Variante 1 enthält sechs Einfamilienhäuser (in Form von zwei Reihenhauszeilen). Zudem wird hier kein größerer Abstand zum Hoxbach gehalten.

Variante 2 besteht aus vier Einfamilienhäusern (in Form von zwei Doppelhäusern). Zum Hoxbach wird ein größerer Abstand eingehalten, die Flachdächer sollen begrünt werden.

In Variante 3 schließlich sind drei freistehende Einfamilienhäuser dargestellt. Hierbei wird auch ein Abstand zum Hoxbach eingehalten, dabei vergrößert sich allerdings der Anteil der versiegelten (Verkehrs-)Flächen.

 

Die vom Grundstückseigentümer bevorzugte Variante ist die Nummer zwei. In der als Anlage 4 beigefügten Ausarbeitung des beauftragten Planungsbüros wird die Bevorzugung erläutert. Aus Sicht der Stadtverwaltung kann der Argumentation hierzu gefolgt werden.

 

Daher wird im Beschlussvorschlag auch die Variante 2 ausdrücklich empfohlen.

 

Nach dem Beschluss der politischen Gremien über den weiter zu verfolgenden städtebaulichen Entwurf kann das Aufstellungsverfahren fortgeführt werden. In dem Zusammenhang sei daran erinnert, dass es sich um ein „normales Regel-Aufstellungsverfahren“ unter Zuhilfenahme Dritter handelt, d.h. der Grundstückseigentümer bezahlt die an der Planung und Bewertung beteiligten Fachbüros, die Stadt Hilden und der Stadtentwicklungsausschuss haben weiterhin die Kontrolle über das Verfahren und die Inhalte.

 

Als nächste Arbeitsschritte sind vorgesehen:

 

         Ausarbeitung des Bebauungsplanvorentwurfs

         Ausarbeitung des architektonischen Entwurfs auf Basis der bevorzugten städtebaulichen Variante

Einholung von folgenden Fachgutachten

         Gutachten zur Betroffenheit der Belange des Artenschutzes gem. § 44 BNatSchG (Artenschutzprüfung der Stufe 1 - Vorprüfung)

         Hydrogeologisches Gutachten mit Versickerungsnachweis

         Landschaftspflegerischer Fachbeitrag mit Kompensationsbewertung

 

Im Aufstellungsverfahren sind die nächsten Schritte die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB (Bürgeranhörung) und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB. Diese werden durchgeführt, wenn die o.g. Informationen bereitstehen.

 

Die Ergebnisse der o.a. frühzeitigen Beteiligungen werden dann in einen Entwurf zur Offenlage eingearbeitet und den politischen Gremien zur Entscheidung vorgelegt.

 

 

gez.
In Vertretung

Sönke Eichner

1. Beigeordneter