Betreff
"Bürgerantrag" nach § 24 GO NW der Bürgerinitiative MUT e. V. vom 29.12.2005
Vorlage
WP 04-09 SV 01/050
Aktenzeichen
01-lw
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

Beschlussfassung wird anheim gestellt

 

 

 

 

Beschluss Haupt- und Finanzausschuss :

 

 

„1.        Der Haupt- und Finanzausschuss  weist den Bürgerantrag der Bürgerinitiative MUT e.V. zurück.

 

2.         Die Verwaltung wird beauftragt:

a.  Je 5 Nistkästen für Fledermäuse an geeigneten Stellen pro Stadtteil (Nord, Süd,

     Ost, West) in ca. 5 - 6 m Höhe aufzuhängen.

     Kosten 509,24 Euro - siehe Angebot der Firma Schwegler.

b.  Kontakt zum Deutschen Vogelschutzbund (DBV) oder BUND aufnehmen, um die Wartung der Kästen sicher zu stellen.“

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

 

Am 2.1.2006 ist der beigefügte „Bürgerantrag nach § 24 Gemeindeordnung des Landes NRW“ eingegangen. Damit regt der Antragsteller einen Beschluss des Rates an:

 

            1. Die Schlafplätze der Fledermäuse im Hildener Norden sollen aufgespürt werden mit dem Ziel,
                diese Plätze dauerhaft zu schützen.

            2. Mittel für die Untersuchung werden im Haushalt 2006 bereitgestellt, da hierzu
                 externe Experten mit entspr. Ausrüstung notwendig sein werden
.

 

Die Anregung enthält eine Begründung.

 

Nach § 24 Abs. 1 GO NW hat jeder das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat … zu wenden.

 

Die Anregung hat naturschutzrechtliche Inhalte. Der Naturschutz ist in Nordrhein-Westfalen bei den kreisfreien Städten und den Kreisen angesiedelt. Aus diesem Grunde wurde eine Stellungnahme des Kreises eingeholt. Hierin verweist der Landrat darauf, dass die Stadt Hilden freiwillig Maßnahmen zur Verbesserung des Erhaltungszustandes der Fledermäuse ergreifen könne. Die Stellungnahme ist der SV als Anlage beigefügt.

 

Hinweis:

Im Verfahren zum Bebauungsplan 245 war das Thema „Fledermäuse im Hildener Norden“ schon Gegenstand der Erörterungen. Bei der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange hat der Kreis Mettmann als untere Landschaftsbehörde darauf hingewiesen, den Landschaftspflegerischen Fachbeitrag eine gutachterliche Aussage enthalten zu lassen, ob im Plangebiet Nist-. Brut-. Wohn- oder Zufluchtstätten streng geschützter Arten gem. § 10 Abs. 2 Ziffer 11 Bundes-Naturschutzgesetz sowie europäische Vogelarten gem Anhang I oder Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 79/409/EWG-Vogelschutz-Richtlinie (V-RL) betroffen sind und er sollte auch konkret der Frage nachgehen, ob Baumhöhlen für Fledermäuse im alten Baumbestand vorhanden sind und ob der Hinweis eines Anwohners –siehe Seite 3 des Landschaftspflegerischen Fachbeitrags zur Fauna- mit Sicherheit zu verneinen ist.

In der Sitzung am 15.12.2005 hat der Rat die vorgebrachten Anregungen aus der Offenlage zur Stellungnahme des Kreises Mettmann wie folgt abgehandelt:

Die gemachte Anregung hinsichtlich der Überprüfung der Fauna, insbesondere auf Vorkommen von Fledertieren, erfolgte durch Mitarbeiter des Tiefbau- u. Grünflächenamtes der Stadt Hilden, Sachgebiet Umwelt und Grünflächen. Dabei konnten irgendwelche Hinweise auf Fledermaus-Quartiere (Baumhöhlen oder innerhalb der alten Scheune) nicht festgestellt werden.

Demnach kommt der Planbereich lediglich als „Jagdraum“ für Fledermäuse in Frage, die ihre Quartiere jedoch woanders haben. Die Eignung als „Jagdraum“ – sollten denn wirklich Fledermäuse vorhanden sein; bisher beruht die Annahme lediglich auf Hörensagen – bleibt durch den Erhalt der Grünflächen im Planinnenbereich erhalten. Gerade Fledermäuse, die sich an das Leben in der Stadt angepasst haben, bevorzugen derartige offene Parkanlagen und Grünflächen als Jagdräume.

 

Weitere gleichartige Flächen und auch Quartiersmöglichkeiten sind zudem im Umkreis zwischen 500 und 1000 m (und damit stark innerhalb der Bewegungsräume von Fledermäusen) zu Genüge vorhanden. Die hier anstehende Planungsmaßnahme steht damit in keinem Gegensatz zum Schutz geschützter Tiere.

 

 

 

 

Günter Scheib