Beschlussvorschlag:
Beschlussfassung wird anheim gestellt
Beschluss Haupt- und Finanzausschuss :
„1. Der Haupt- und Finanzausschuss weist den Bürgerantrag der Bürgerinitiative
MUT e.V. zurück.
2. Die Verwaltung wird beauftragt:
a. Je 5 Nistkästen für Fledermäuse an geeigneten Stellen pro Stadtteil
(Nord, Süd,
Ost, West) in ca. 5 - 6 m Höhe aufzuhängen.
Kosten 509,24 Euro - siehe Angebot der Firma Schwegler.
b. Kontakt zum Deutschen Vogelschutzbund (DBV)
oder BUND aufnehmen, um die Wartung der Kästen sicher zu stellen.“
Erläuterungen und Begründungen:
Am 2.1.2006 ist der
beigefügte „Bürgerantrag nach § 24 Gemeindeordnung des Landes NRW“ eingegangen.
Damit regt der Antragsteller einen Beschluss des Rates an:
1.
Die Schlafplätze der Fledermäuse im Hildener Norden sollen aufgespürt werden
mit dem Ziel,
diese Plätze dauerhaft zu
schützen.
2.
Mittel für die Untersuchung werden im Haushalt 2006 bereitgestellt, da hierzu
externe Experten mit
entspr. Ausrüstung notwendig sein werden.
Die Anregung enthält
eine Begründung.
Nach § 24 Abs. 1 GO NW hat jeder das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat … zu wenden.
Die Anregung hat naturschutzrechtliche Inhalte. Der Naturschutz ist in Nordrhein-Westfalen bei den kreisfreien Städten und den Kreisen angesiedelt. Aus diesem Grunde wurde eine Stellungnahme des Kreises eingeholt. Hierin verweist der Landrat darauf, dass die Stadt Hilden freiwillig Maßnahmen zur Verbesserung des Erhaltungszustandes der Fledermäuse ergreifen könne. Die Stellungnahme ist der SV als Anlage beigefügt.
Hinweis:
Im Verfahren zum
Bebauungsplan 245 war das Thema „Fledermäuse im Hildener Norden“ schon Gegenstand
der Erörterungen. Bei der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange hat der
Kreis Mettmann als untere Landschaftsbehörde darauf hingewiesen, den
Landschaftspflegerischen Fachbeitrag eine gutachterliche Aussage enthalten zu
lassen, ob im Plangebiet Nist-. Brut-. Wohn- oder Zufluchtstätten streng geschützter
Arten gem. § 10 Abs. 2 Ziffer 11 Bundes-Naturschutzgesetz sowie europäische
Vogelarten gem Anhang I oder Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie
79/409/EWG-Vogelschutz-Richtlinie (V-RL) betroffen sind und er sollte auch
konkret der Frage nachgehen, ob Baumhöhlen für Fledermäuse im alten Baumbestand
vorhanden sind und ob der Hinweis eines Anwohners –siehe Seite 3 des
Landschaftspflegerischen Fachbeitrags zur Fauna- mit Sicherheit zu verneinen
ist.
In der Sitzung am
15.12.2005 hat der Rat die vorgebrachten Anregungen aus der Offenlage zur
Stellungnahme des Kreises Mettmann wie folgt abgehandelt:
Die gemachte
Anregung hinsichtlich der Überprüfung der Fauna, insbesondere auf Vorkommen von
Fledertieren, erfolgte durch Mitarbeiter des Tiefbau- u. Grünflächenamtes der
Stadt Hilden, Sachgebiet Umwelt und Grünflächen. Dabei konnten irgendwelche
Hinweise auf Fledermaus-Quartiere (Baumhöhlen oder innerhalb der alten Scheune)
nicht festgestellt werden.
Demnach kommt der
Planbereich lediglich als „Jagdraum“ für Fledermäuse in Frage, die ihre
Quartiere jedoch woanders haben. Die Eignung als „Jagdraum“ – sollten denn wirklich Fledermäuse vorhanden
sein; bisher beruht die Annahme lediglich auf Hörensagen – bleibt durch den
Erhalt der Grünflächen im Planinnenbereich erhalten. Gerade Fledermäuse, die
sich an das Leben in der Stadt angepasst haben, bevorzugen derartige offene
Parkanlagen und Grünflächen als Jagdräume.
Weitere gleichartige
Flächen und auch Quartiersmöglichkeiten sind zudem im Umkreis zwischen 500 und
1000 m (und damit stark innerhalb der Bewegungsräume von Fledermäusen) zu
Genüge vorhanden. Die hier anstehende Planungsmaßnahme steht damit in keinem
Gegensatz zum Schutz geschützter Tiere.
Günter Scheib