Begründung:
Der FNP der Stadt
Hilden ist in der ursprünglichen Fassung mit Bekanntmachung vom 30.08.1993
rechtswirksam geworden und mit einer Neuzeichnung im Februar 2018 dem Rat der
Stadt zur Beschlusslage vorgelegt worden. Die Neuzeichnung bezog sich
ausschließlich auf die Digitalisierung des FNP und die Einbeziehung von
Änderungen bestimmter Plangebiete und deren Ausweisung (siehe Beschlussvorlage
WP 14-20 SV 61/180).
Der
Stadtentwicklungsausschuss kam schon vorher - am 25.11.2015 - zu dem Ergebnis,
das Verfahren zur Neuaufstellung eines FNP nicht weiter zu verfolgen, da die
Inhalte des FNP Stand 1993 keiner Überarbeitung bedürften und beauftragte die
Verwaltung, das Verfahren einzustellen.
Diese damalige
politische Entscheidung der Stadtverordneten möchten wir aus nachfolgenden
Gründen in Frage stellen und den obigen Antrag überprüfen lassen. Begründen
möchten wir dies wie folgt:
Der Erste Senat
des Bundesverfassungsgerichtes hat in seinem Beschluss vom 24.03.2021
entschieden, dass den Regelungen des Klimaschutzgesetzes vom 12.12.2019
hinreichende Maßgaben für weitere Emissionsreduktionen ab 2031 fehlen und die
Folgen für zukünftige Generationen zu wenig bedacht wurden (siehe
Pressemitteilung des ByR vom 29.04.2021).
Aktuell
wurde außerdem das Klimaanpassungsgesetz auf den Weg gebracht (Pressemitteilung
der NRW-Landesregierung vom 09.03.2021: „Durch Klimaanpassung müssen wir uns
gegen die Folgen stemmen und Stadt und Land zukunfts- und widerstandsfähig
machen.").
Die
Probleme, die durch den Klimawandel hervortreten, wie
•
Starkregen, Überschwemmungen,
• Hitzeinseln,
keine oder unzureichende Frischluftschneisen,
um nur
einige zu nennen, konnten in den letzten Jahren von den Bürgern und Bürgerinnen
der Stadt Hilden vermehrt wahrgenommen und leidvoll erfahren werden (z.B.
Hitzestau für 70% der Bewohner Hildens, volllaufende Keller durch Starkregen).
Wir
erleben die aktuellen politischen Entscheidungsfindungen der Stadtverordneten
als das Reagieren auf Investoren und Bauwillige. Auf deren Anträge wird
geantwortet und in jedem Einzelfall reagiert, das ist in unseren Augen zu wenig
politische Gestaltung.
Das
derzeitige Vorgehen verhindert, die Gesamtsicht im Auge zu behalten. Ein FNP
von 1993 kann auf die veränderten Anforderungen durch den Klimawandel nicht
mehr eingehen und ist nicht mehr zeitgemäß. Dafür muss eine grundsätzliche
Diskussion um das gesamte Plangebiet mit allen neuralgischen Punkten
(Freiflächenschutz, Entsiegelung, Festsetzung von Grünflächen,
Frischluftschneisen etc.) entfacht werden.
Die
gerade erst erfolgte Novellierung des BauGB und der BauNVO mit dem
Baulandmobilisierungsgesetz vom 22.06.2021 muss mit einbezogen und diskutiert
werden.
Die
Neuaufstellung eines FNP beinhaltet unter anderem die Chance, Schlupflöcher zu
schließen, wie z.B. § 34-Gebiete, wo man heute von Bauanträgen „überrascht“ wird
und dem wenig entgegenzusetzen weiß. Hier können für sensible Bereiche B-Pläne
aufgestellt werden, um politische Vorgaben langfristig sicher zu machen. Das
ist ein Schritt, um auch für zukünftige Generationen die Stadt Hilden
lebenswert zu machen!
Mit
der Überarbeitung des FNP haben also die Gemeinden die Chance, eine
zukunftsfähige Bauleitplanung zu entwickeln. Zum jetzigen Zeitpunkt kann keine
zukunftsgerichtete und auf die aktuellen Klimaentwicklungen ausgerichtete
Stadtentwicklung stattfinden, es wird reagiert, aber nicht gestaltet.
Es
braucht Mut zu gestalten statt nur zu verwalten!
Beschlussvorschlag
für den Hauptausschuss:
Der Bürgerantrag
vom 08.08.2021 wird zur fachlichen Bewertung und Entscheidung an den
Stadtentwicklungsausschuss überwiesen.
Eine Empfehlung hierzu spricht der Hauptausschuss nicht aus.
Antragstext für den
Stadtentwicklungsausschuss:
Der
Stadtentwicklungsausschuss und der Rat der Stadt Hilden möge ein Verfahren zur
Neuaufstellung eines Flächennutzungsplanes (FNP) für die Stadt Hilden
beschließen.
Hinweis zum
Verfahrensablauf:
Gemäß § 6 Abs. 4
der Hauptsatzung sind zunächst dem Hauptausschuss die Bürgeranregungen vorzulegen,
der diese gemäß Abs. 5 inhaltlich zu prüfen und an die zur Entscheidung
berechtigte Stelle zu überweisen hat. Bei der Überweisung kann der
Hauptausschuss eine Empfehlung aussprechen, an die die zur Entscheidung
berechtigte Stelle nicht gebunden ist.
Gemäß § 6 der
Zuständigkeitsordnung ist der Stadtentwicklungsausschuss in dieser
Angelegenheit (Nr. 5: die Entscheidung über Anträge zur Einleitung
von Bauleitplanverfahren) entscheidungsbefugt.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Ausgangssituation:
Wie in der Begründung des Schreibens der Antragsteller ausgeführt, wurde das Verfahren zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes (FNP) mit dem Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses am 25.11.2015 eingestellt.
Diese Entscheidung war das Ergebnis einer planerischen Überprüfung (Sitzungsvorlage WP 14-20 SV 61/050 - Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes: Ergebnis der planerischen Überprüfung), die auf verschiedenen stadtweiten Gutachten, Konzepten, Prognosen, übergeordneten Planungen und Informationen von Fachämtern basierte (aufgeführt in Anlage 1 der SV 61/050). Zu den eingeflossenen Gutachten zählte z.B. eine Klimaanalyse inklusive einer Überprüfung der Standorte zur Windenergie und ein faunistisches Gutachten für ausgesuchte Flächen.
Zudem wurden die damaligen Vorgaben des Regionalplans berücksichtigt und die 2015 aktuelle Bevölkerungsprognose. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Bezirksregierung Düsseldorf noch einen Überhang bei den Wohnbauflächen in Hilden bemängelt, da von sinkenden bis stagnierenden Bevölkerungszahlen ausgegangen wurde.
Darauf wurde insofern in den damaligen Planungen reagiert, so dass ca. 15 ha Wohnbauflächen insbesondere in den Blockinnenbereichen wegfallen und in Grünflächen umgewandelt werden sollten.
In der SV 61/050 Anlage 2 wurden, außer den Änderungen in den Blockinnenbereichen, weitere herausgearbeitete potentielle Änderungen des FNP nach ihren Flächennutzungen dargestellt.
Das Ergebnis war, dass es nur bezüglich der Blockinnenbereiche, der Umwandlung von einigen Gewerbegebieten in Mischgebiete und der Umwandlung der Sportflächen von Sondergebieten in Grün- und Gemeinbedarfsflächen (keine Nutzungsänderung) kleinere konzeptionelle Änderung gab und weitere Änderungen noch kleinteiliger waren. Diese Erkenntnis hatte dazu geführt, dass das Verfahren zur Neuaufstellung des FNP eingestellt wurde, da der Nutzen des Verfahrens gegenüber der Bindung an Personal und Kosten in einem schlechten Verhältnis standen.
Stellungnahme zum Antragsinhalt:
Die Antragstellenden begründen ihre Anregung einer erneuten Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes damit, dass der FNP von 1993 hinsichtlich der sich anbahnenden Klimakatastrophe nicht mehr zeitgemäß sei und es an einem räumlichen Gesamtkonzept für den Klimaschutz und insbesondere für Maßnahmen zur Klimafolgeanpassung fehle.
Laut § 5 Baugesetzbuch (BauGB) ist folgendes für den Klimaschutz bzw. die Anpassung mit dem FNP darstellbar:
Die Ausstattung des Gemeindegebiets mit
- Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, insbesondere zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung, und mit
- Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen.
Bezüglich 1. kann es sich z.B. um Windenergieanlagen, Biomasseanlagen, Photovoltaikanlagen (im Innen- und Außenbereich), Blockheizkraftwerke (Nahwärme) oder Heizkraftwärme für die Fernwärme handeln.
Bei 2. kann es sich, wie im Antrag teilweise auch aufgeführt, z.B. um Freiflächenschutz, Entsiegelung, Grünflächenfestsetzungen und den Schutz vor Hochwasser handeln.
Grundsätzlich ist die Anregung einer gesamträumlichen Untersuchung im Stadtgebiet bezüglich des Klimaschutzes und der Klimafolgeanpassung zu unterstützen. Allerdings ist es fraglich, ob die Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes hierzu das richtige Mittel ist.
Der FNP unterliegt verschiedenen äußeren Einflüssen die einen räumlichen, rechtlichen und politischen Ursprung haben, auf die die Stadt Hilden nur bedingt Einfluss hat.
Beispiele:
- Hilden ist durch die Begrenzung in der Fläche in seiner baulichen Entwicklung sehr eingeschränkt, so dass es, wie bereits in der planerischen Überprüfung 2015 festgestellt, immer auf eine kleinteilige Entwicklung hinauslaufen wird. Das gilt auch für klimatisch motivierte Änderungen der Flächennutzung.
- Der Druck auf die Flächenkapazitäten ist in Hilden seitens der Wohnnutzung und der gewerblichen Nutzung relativ hoch. Das ist bedingt durch die verkehrlich günstige Lage (Autobahnkreuz, Bahnanschluss) und die direkte Nachbarschaft zu Großstädten Düsseldorf und Köln sowie dem naheliegenden Ruhrgebiet sowie auch durch die Bevölkerungszunahme und den immer größeren individuellen Flächenverbrauch für die Wohnnutzung.
- Der Flächennutzungsplan hat „keine“ direkte Auswirkung auf Gebiete, die derzeit nach § 34 BauGB beurteilt werden. Sollte z.B. eine Fläche nach § 34 derzeit, da im Wohngebiet liegend, bebaubar sein und sie würde im FNP in eine Grünfläche umgewandelt, darf sie trotzdem bebaut werden, da der FNP nur behördenverbindlich ist. Privateigentümer müssen sich nicht nach den Darstellungen im FNP richten, soweit es keinen Bebauungsplan gibt. Es zählte in dem oben beschriebenen Fall nur die faktisch vorhandene Umgebungsbebauung als Beurteilungskriterium und nicht der Flächennutzungsplan.
- Aus politischer Sicht wird derzeit vom Land NRW und auch auf der
Ebene des Bundes der Nachfrage nach Wohnbauland mehr Gewicht gegeben. Hierfür
wurden das Landesplanungsgesetz und der Regionalplan Düsseldorf geändert. Das
gilt sowohl für den Außen- als auch für den Innenbereich. Die neuen Vorgaben
des BauGB, der BauNVO und auch der BauO NRW bestätigen dies und sind nicht
wegzudiskutieren.
Diese politische Sicht könnte sich ggfs. durch die gerade erfolgte
Bundestagswahl und der im nächsten Jahr bevorstehenden Landtagswahl ändern und
erneute gesetzliche Anpassungen zur Folge haben.
Derzeit ist dies aber nur Spekulation und kann keine Grundlage für eine
Neuaufstellung des FNP mit dem Ziel Freiflächen zu stärken sein.
- Rechtlich ist die Stadt Hilden bei der Aufstellung des Flächennutzungsplanes an die Vorgaben des Regionalplanes Düsseldorf gebunden. Das heißt derzeit, dass nach den Maßgaben der 1. Änderung (Mehr Wohnbauland am Rhein) des Regionalplans geplant werden muss, die die Darstellung neuer Wohngebiete priorisiert. Daher wird es schwierig, einen FNP mit einer Rücknahme von Wohnbauflächen genehmigt zu bekommen. In einer Neuaufstellung des FNP müsste sogar eine Fläche im Außenbereich (In der Elb) nach Vorgabe des Regionalplans als Wohnbauland ausgewiesen werden, obwohl die Stadt Hilden längerfristig kein Interesse an einer Bebauung dort hat.
- Der für den Klimaschutz wichtige Ausbau der Windenergie wurde durch die Erneuerung des Windenergieerlasses NRW erschwert, so dass auch hier der Einfluss des Flächennutzungsplanes (Schaffung von Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen), zumindest in Hilden, keine Rolle mehr spielt. Die wenigen durch die Klimaanalyse 2009 ermittelten Standorte sind durch die Vorgaben des aktuellen Erlasses nicht mehr zu verwirklichen.
- Bedingt durch die Flächenknappheit im Außenbereich ist es aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Mettmann nicht sinnvoll, weitere Waldflächen auszuweisen.
Schlussfolgerung:
Es wird seitens der Verwaltung nicht empfohlen, den Flächennutzungsplan neu aufzustellen. Völlig unabhängig davon, dass das Planverfahren für eine Neuaufstellung des FNP sehr zeit- und kostenaufwendig wäre, sind wegen der oben beschriebenen äußeren Einflüsse weiterhin keine grundsätzlichen konzeptionellen Änderungen der Flächennutzung in Hilden zu erwarten.
Der Klimaschutz und die Klimafolgeanpassung können letztlich auch nur durch die Umsetzung von Vorhaben vorangebracht werden. Eine Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes ist hierfür ungeeignet, da der Flächennutzungsplan keine direkte Wirkung entfaltet. Zudem wurden die Änderungsmöglichkeiten des Flächennutzungsplanes im Falle eines Bebauungsplanverfahrens durch die Möglichkeit einer einfachen Berichtigung des FNP bei Bebauungsplänen der Innenentwicklung deutlich vereinfacht.
Wenn man sich dem eventuellen Konflikt Siedlungsdichte und Klimavorsorge bzw. Klimaanpassung auf höherer konzeptioneller Ebene nähern möchte, wären aus Sicht der Verwaltung folgende Vorgehensweisen möglich:
1. Überarbeitung der Klimaanalyse von 2009, um für
detailliertere Planungen bessere Informationen zu erhalten.
Die Stadt Düsseldorf hatte 2019 eine Klimaanalyse bei der Firma GeoNET in einer
Auflösung von 10x10 m in Auftrag gegeben. Bei der gleichen Firma hatte die
Stadt Hilden im Jahre 2009 eine Analyse in einer Auflösung von 60x60 m
erstellen lassen. Bei der Datenerfassung für die Stadt Düsseldorf wurde das
Stadtgebiet Hilden miterfasst.
Um die Daten mit höherer Auflösung zur Beurteilung von Projekten nutzen zu
können, müsste daraus eine neue Analysekarte erstellt werden und evtl. müssten
digitale Korrekturen vorgenommen werden.
Ende 2019 hieß es seitens GeoNET, dass die Nutzung der Düsseldorfer Daten
hinsichtlich der Aktualität nur ca. 2 Jahre sinnvoll sei. Da das Jahr 2021 dem
Ende zugeht, wäre zu klären, ob die Düsseldorfer Datennutzung noch sinnvoll ist
und ob die Stadt Düsseldorf sie weiterhin kostenlos zur Verfügung stellen
würde.
Es ist ggfs. in Bereichen des Stadtgebietes wichtig, die Hitze abzumildern, die
zum einen sehr hitzegefährdet sind (z.B. die Innenstadt, Mehrfamilienhaus- und
Gewerbegebiete) und wo zum anderen viele Menschen leben, für die die Hitze
gesundheitsgefährdend ist (z.B. alte Menschen, Babys, Kleinkinder). Es könnte
auf Grundlage von statistischen Daten und einer gut aufgelösten überarbeiteten Klimaanalysekarte
überprüft werden, wo sich solche Gebiete in Hilden befinden. Für diese könnten
Maßnahmen erarbeitet werden, die die Hitzebelastung senkten.
Die Erstellung der gesamtstädtischen Klimaanalyse hat 2009 gut 34.000 Euro
gekostet.
2. Zuletzt wurde 2010 ein strategisches
Stadtentwicklungskonzept erstellt, welches allerdings als Themenschwerpunkt die
Wohnbauflächenentwicklung im Blick hatte.
Solch ein stadtweites Konzept könnte auch für die oben genannten bzw. im Antrag
genannte Themen erstellt werden.
Die Erstellung eines Stadtentwicklungskonzeptes mit dem Fokus auf Themen zum
Klima kann allerdings nur etwas bewirken, wenn die erarbeiteten
Maßnahmenvorschläge des Konzeptes politisch beschlossen werden und sowohl
Personal als auch Finanzmittel zur Umsetzung zur Verfügung stehen.
Zudem wird die externe Erstellung eines solchen Konzeptes höhere Kosten als 2010 generieren. Das Konzept hat damals inkl.
der Informations- und Diskussionsveranstaltungen gut 30.000 Euro gekostet.
- Um eine weitere
Verdichtung in den Bereichen, die nach §34 BauGB bewertet werden, zu
lenken, müssten Bebauungspläne aufgestellt werden. Allerdings muss hierbei
auch immer das private Baurecht in den Blick genommen werden, da der
wesentliche Entzug von Baurecht einer Enteignung gleich steht und ähnliche
Voraussetzungen erfüllen muss. Begleitend muss auch eine evtl.
Entschädigungsverpflichtung beachtet werden.
Die Aufstellung eines Bebauungsplanes setzt aber voraus, dass die personellen und vor allem die finanziellen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. Heute sind zur Durchführung eines Bebauungsplanverfahrens eine Vielzahl an Gutachten und Stellungnahmen erforderlich, deren Kosten für ein Verfahren in der Regel einen mittleren bis hohen fünfstelligen Betrag umfasst.
In diesem Zusammenhang ist auch auf einen weiteren derzeit vorliegenden Bürgerantrag nach § 24 GO hinzuweisen, der die Einrichtung eines runden Tisches zur Förderung der Energiewende anstrebt. Ziel ist es, unter Einbeziehung verschiedener Akteure, den Prozess zur Erreichung der Klimaneutralität der Stadt zu fördern. Eine Sitzungsvorlage mit einer entsprechenden Stellungnahme der Verwaltung zum Bürgerantrag „Runder Tisch im Bereich Erneuerbarer Energien Hilden“ wird dem Hauptausschuss ebenfalls am 24.11.2021 zur Beratung vorgelegt.
gez.
Dr. Pommer
Bürgermeister
Klimarelevanz:
Eine Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes hat selbst
erst einmal keine klimarelevanten Auswirkungen, sondern nur, wenn potenziell
klimarelevante Darstellungen dann auch realisiert werden. Andersherum erzeugen
derzeitige Darstellungen z.B. eines Wohngebietes auf einer faktischen
Grünfläche erstmal keine nachteilige Wirkung, da zur Umsetzung dieser
Darstellung ein politischer Beschluss (Bebauungsplanverfahren) notwendig ist.
Finanzielle Auswirkungen
Produktnummer
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Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung gewährleistet durch: |
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Stehen
Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur
Verfügung? (ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Freiwillige
wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet. Die
Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
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Wurde die Zuschussgewährung Dritter
durch den Antragsteller geprüft – siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Finanzierung/Vermerk
Kämmerer Gesehen Franke |
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