Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden nimmt nach
Vorberatung im Ausschuss für Finanzen und Beteiligung Kenntnis von der
vorgelegten Gebührenkalkulation für die Abfallbeseitigung für das Jahr 2022 und
beschließt
folgende 25. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung zur
Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden vom 14.12.1995:
25. Nachtragssatzung vom _________
zur Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden vom
14.12.1995.
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO NW) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG NW) in Verbindung mit der Satzung über die
Abfallentsorgung der Stadt Hilden (Abfallentsorgungssatzung), jeweils in den
z.Z. geltenden Fassungen, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 14.12.2021
folgende 25. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung vom 14.12.1995 zur
Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden beschlossen:
§ 1
Die “Gebührensatzung vom 14.12.1995 zur Abfallentsorgungssatzung der
Stadt Hilden in der z. Zt. gültigen Fassung“ wird wie folgt geändert:
§ 4 erhält folgende Fassung:
§ 4
Gebührenmaßstab
und Gebührensatz
(1)
Die Höhe der Abfallentsorgungsgebühr richtet sich
nach der Zahl der Abfallbehälter und
der Häufigkeit des Einsammelns und
Beförderns.
Sie beträgt jährlich
a. |
für
jeden 40-l-Müllgroßbehälter |
52,80
€ |
b. |
für
jeden 60-l-Müllgroßbehälter |
79,20
€ |
c. |
für
jeden 80-l-Müllgroßbehälter |
105,60
€ |
d. |
für
jeden 120-l-Müllgroßbehälter |
158,40
€ |
e. |
für
jeden 140-l-Müllgroßbehälter |
184,80
€ |
f. |
für
jeden 240-l-Müllgroßbehälter |
316,80
€ |
g. |
für
jeden 660-l-Großraumabfallbehälter |
871,20
€ |
h. |
für
jeden 770-l-Großraumabfallbehälter |
1.016,40
€ |
i. |
für
jeden 1.100-l-Großraumabfallbehälter |
1.452,00
€ |
j. |
für
jede 120-l-Biotonne |
10,80
€ |
k. |
für
jede 240-l-Biotonne |
21,60
€ |
bei 14-täglich
einmaligem Einsammeln und Befördern.
Die
Abfallentsorgungsgebühr beträgt jährlich
l. |
für
jeden 660-l-Großraumabfallbehälter |
1.742,40
€ |
m. |
für
jeden 770-l-Großraumabfallbehälter |
2.032,80
€ |
n. |
für
jeden 1.100-l-Großraumabfallbehälter |
2.904,00
€ |
bei wöchentlich einmaligem Einsammeln und
Befördern.
(2) Für das Einsammeln und Befördern von städtischen
Abfallsäcken beträgt die Gebühr je
Abfallsack 5,00 €.
Die Gebühr für die
Abgabe von Restmüll am Wertstoffhof beträgt 6,00 € je angefangene 100 l (max.
0,5 m³).
Die Gebühr für die
Abgabe von Altholz am Wertstoffhof beträgt 4,00 € je angefangene 100 l (max.
0,5 m³).
Für das Einsammeln
und Befördern von städtischen Laubsäcken beträgt die Gebühr je Laubsack 1,00 €.
(3) Für den Austausch und die Lieferung von
Restmüll-, Biomüll- und Altpapiergefäßen werden folgende Gebühren erhoben:
a.) Austausch von Restmüll-, Biomüll- und
Altpapiergefäßen auf dem städt. Bauhof:
je zu
tauschendem Gefäß |
5,00 € |
b.) Lieferung / Abholung / Austausch von
Restmüll-, Biomüll- und Altpapiergefäßen an/vom anschlusspflichtigen
Grundstück:
je zu
tauschendem Gefäß |
10,00 € |
(4) Die
Servicegebühr für die Dienstleistung des § 14 Abs. 7 der
Abfallentsorgungssatzung
beträgt jährlich je Müllgefäß:
a.) |
bei wöchentlich
einmaligem Einsammeln und Befördern |
276,10 € |
b.) |
bei 14-täglich
einmaligem Einsammeln und Befördern |
138,05 € |
c.) |
bei
4-wöchentlich einmaligem Einsammeln und Befördern |
69,03 € |
Die
Gebührenpflicht entsteht mit dem ersten des auf die erstmalige Inanspruchnahme
der Serviceleistung folgenden Monats. Sie endet mit dem Ende des Monats, in dem
die Inanspruchnahme der Serviceleistung des § 14 Abs. 7 der
Abfallentsorgungssatzung schriftlich abgemeldet wird.
§ 4a enthält folgende Fassung:
§ 4a
Gebühren für Zusatzleistungen
(1)
Für die Entsorgung von Bauschutt auf dem Zentralen
Bauhof in Kleinmengen (ca. 100 ltr.) wird eine Sondergebühr erhoben.
Sie
beträgt 6,00 € pro angefangene 100 Liter.
(2)
Für die Abholung von Sperrmüll im Schnellservice
(Abholung innerhalb von 3 Werktagen nach Eingang der Anmeldung) wird eine
Sondergebühr von 60,00 € erhoben. Ab einer dritten normalen Sperrgutanmeldung
pro Kalenderjahr wird eine Gebühr von 20,00 Euro berechnet.
(3)
Für eine zusätzliche Entsorgung eines Sammelbehälters
für Restmüll bzw. eines überfüllten oder überschweren Sammelbehälters gem. § 13
(3) AES wird 1/26 der Jahresgebühr nach § 4 (1) Bst. a - i berechnet.
(4)
Für eine zusätzliche Entsorgung eines nicht
vorschriftsmäßig befüllten Sammelbehälters für Abfälle zur Verwertung gem. § 13
(4) AES wird 1/26 der Jahresgebühr nach § 4 (1) Bst. a - i berechnet.
(5)
Für eine zusätzliche Abholung eines
Papiercontainers (1.100 ltr.) über den 4 wöchentlichen Turnus hinaus, wird eine
zusätzliche Gebühr in Höhe von 10,09 € erhoben.
(6)
Gebührenpflichtig für die Gebühren nach den
Absätzen 1 – 5 ist derjenige, der die Leistung in Anspruch nimmt.
Die Gebühren nach den Absätzen 1 – 3 wird sofort fällig und ist auf dem
Zentralen Bauhof in bar zu entrichten. Gebühren nach den Absätzen 4 – 5 sind
innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Gebührenbescheides zu begleichen.
Nicht im Gebührentarif aufgeführte Leistungen werden entsprechend dem
Aufwand und den aktuellen Stundenverrechnungssätzen abgerechnet.
§ 2
Die 25. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung zur
Abfallentsorgungssatzung tritt am
1. Januar 2022 in Kraft.
Erläuterungen und Begründungen:
Die Gebührenkalkulation für die Abfallbeseitigung der Stadt Hilden für das Haushaltsjahr 2022 ist nach dem heute bekannten Zahlenmaterial und Planwerten gemäß § 6 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) aufgestellt.
Die Einzelansätze sind in der beigefügten Kalkulation erläutert.
1. Ergebnisse
aus Vorjahren
Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) sind Kostenüberdeckungen und sollen Kostenunterdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten vier Jahre ausgeglichen werden.
Die Betriebskostenabrechnung 2018 schloss mit einer Überdeckung in Höhe von insgesamt +247.512 € ab. Hiervon ist bereits 2/3 des Betrages gebührenmindernd in die Gebührenkalkulationen 2020 und 2021 eingerechnet worden. Der verbleibende Betrag in Höhe von +82.504 € muss nun gebührenmindernd in die Gebührenkalkulation 2022 eingerechnet werden. Durch die Anrechnung in den Berechnungen 2020 bis 2022 wird der Betrag damit vollständig gemäß den rechtlichen Vorschriften dem Gebührenzahler "zurückgegeben".
Die Betriebskostenabrechnung 2019 schloss mit einer Überdeckung in Höhe von insgesamt +153.740 € ab. Auch dieser Betrag soll bis Ende 2023 (vier Jahre nach Kalkulationszeitraum 2019) ausgeglichen werden. Deshalb wurden bereits 51.247 € des Betrages gebührenmindernd in die Gebührenkalkulation 2021 eingerechnet. Für die Kalkulation 2022 werden ebenfalls gebührenmindernd 51.247 € berücksichtigt. Der Restbetrag in Höhe von +51.246 € wird in 2023 berücksichtigt werden.
Die Betriebskostenabrechnung 2020 schloss mit einer Überdeckung in Höhe von insgesamt +139.186 € ab. Dieser Betrag soll bis Ende 2024 (vier Jahre nach Kalkulationszeitraum 2020) ausgeglichen werden. Deshalb werden in die Gebührenkalkulationen der Jahre 2022 und 2023 jeweils +46.395 € und in die Kalkulation für 2024 ein Betrag von 46.396 € gebührenmindernd eingerechnet. Durch die Anrechnung in den Berechnungen 2022 bis 2024 wird der Betrag damit vollständig gemäß den rechtlichen Vorschriften dem Gebührenzahler "zurückgegeben".
Aus den Betriebsabschlüssen der Vorjahre ist somit für das Jahr 2022 eine anteilige Überdeckung von insgesamt 180.146 € zu berücksichtigen.
2. Kurze
Übersicht der Einzelansätze:
Zum 01.04.2021 wurde die Kreismischgebühr für das Jahr 2021 um ca. 25,18
% von 141,- € auf 176,50 € pro Tonne Restmüll erhöht. Für das Jahr 2022 soll
die Kreismischgebühr wieder gesenkt werden; es wird mit 159 € pro Tonne
kalkuliert, das entspricht einer Senkung um ca. 10%.
3. Zur Gebühr für
Biotonnen:
Für die Berechnung der Biotonnengebühr
ergeben sich keine Veränderungen. Die Kosten sind minimal gesunken, der Maßstab
(Gesamt-Biotonnen-Volumen) ist leicht gestiegen.
Die Entwicklung der Biotonnengebühr in den
letzten Jahren kann pro Liter bei 14-täglich einmaligem Einsammeln und
Befördern wie folgt dargestellt werden:
|
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
|
|
Gebühr pro Liter |
0,10 Euro |
0,10 Euro |
0,09 Euro |
0,09 Euro |
4. Zur Gebühr für
Restmüll:
Zum 01.04.2021 unterlag die Kreismischgebühr
einer massiven Erhöhung um über 25%. Für das laufende Jahr 2021 bedeutete dies
eine Gebührensteigerung gegenüber dem Vorjahr um 9,52% auf 1,38 Euro. Damals
war die Gebührenerhöhung des Kreises anteilig in das Jahr 2021 eingeflossen.
Für die Gebührenkalkulation 2022 ist nach aktuellen Erkenntnissen von einer
geringeren Kreismischgebühr auszugehen. Kalkuliert wird hier mit 159,-- € pro Tonne. Das bedeutet bei nahezu
gleichbleibender Tonnage eine Senkung der Müllverbrennungsentgelte um über 234.500,--
€ (- 9,91%). Im Gegenzug dazu sollen die Kompostierungsentgelte von 112,75 €
pro Tonne auf 114,-- € pro Tonne (+ 1,10%) und die Beseitigungsentgelte für
Garten- und Parkabfälle von 53,55 € auf 55 € (+ 2,70%) angehoben werden.
Durch die Ersatzbeschaffung stark
reparaturbedürftiger Fahrzeuge sind die Werkstattkosten im Bereich der
Abfallwirtschaft gesunken. Ein weiterer großer Faktor zum Ausgleich der hohen
Verbrennungsentgelte ist der Anteil von Papier-Pappe-Karton (PPK) im DSD. Hier
hat es eine neue Vereinbarung zwischen den Systembetreibern und dem Kreis
Mettmann gegeben. In dieser Vereinbarung ist festgelegt, dass bei der
Altpapierabfuhr für das Jahr 2022 ein Anteil von 55% als PPK-Anteil im DSD angerechnet
wird. In Vorjahren waren es lediglich 31%. Diese Vereinbarung hat zur Folge,
dass auch der zu berücksichtigende Anteil an Personalkosten für die
Altpapierabfuhr PPK wesentlich höher ausfällt, als bisher. Dies wirkt sich auf
die anderen Abfallfraktionen positiv aus.
Somit sinkt in 2022 die Restmüllgebühr um
0,06 € je Liter, das entspricht einer Gebühren-senkung von rd. 4,35%.
Die Entwicklung der Restmüllgebühr in
den letzten vier Jahren stellt sich pro Liter bei 14-täglich einmaligem
Einsammeln und Befördern nun wie folgt dar:
|
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
|
|
Gebühr pro Liter |
1,23 Euro |
1,26 Euro |
1,38 Euro |
1,32 Euro |
5. Zu den
sonstigen Gebühren
Verwaltungsseitig besteht bei folgenden
Gebühren nicht die Notwendigkeit, eine Änderung der Gebühren vorzunehmen, so
dass diese sonstigen Gebühren in ihrer Höhe bestehen bleiben:
- städtischer Laubsack
- den Tonnentausch
- den Tonnentausch vor Ort
- das Rausziehen und Zurücksetzen von Containern
- den Sperrmüllexpress
- die dritte Sperrmüllanmeldung im Kalenderjahr
Um 1,-- Euro erhöht
werden soll die Gebühr für
- die Annahme von
Bauschutt
Auf dem Wertstoffhof
wird unter anderem auch Bauschutt gegen Gebühr zur Entsorgung angenommen. Dieser
ist jedoch meistens mit Verunreinigungen versehen, so dass der Verwerter keinen
reinen Bauschutt entsorgen und abrechnen kann. Die Entsorgung verunreinigten
Bauschutts ist um ein 60% teurer, als bei reinem Bauschutt (z. Zt. 59,50 € brutto
statt 10,71 € brutto). Dies veranlasst die Verwaltung, die Gebühr um 1,-- Euro
auf 6,-- Euro zu erhöhen.
Um 0,50 Euro erhöht werden sollen die Gebühren für
- die Annahme von Altholz,
- städtischer Abfallsack,
- Annahme von Restmüll/ Mischmüll
da die Verwertung/ Beseitigung kostendeckend sein sollen.
6. Änderung
der Gebührensatzung
Im Beschlussvorschlag ist der Entwurf der
25. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt
Hilden vom 14.12.1995 beigefügt.
Die Verwaltung empfiehlt, die 25.
Nachtragssatzung in der vorliegenden Fassung mit vorstehender Maßgabe zu
beschließen.
gez.
Dr. Claus Pommer
Bürgermeister
Finanzielle Auswirkungen
Produktnummer
/ -bezeichnung |
110202 |
Abfallwirtschaft |
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Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
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Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
(hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
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Folgende Mittel sind im Ergebnis- /
Finanzplan veranschlagt: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
||||||
Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
||
|
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|
|
|
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|
|
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Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich
folgende neue Ansätze: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
||||||
Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
||
Die sich aus der Gebührenkalkulation
ergebenden Änderungen zum Haushaltsplanentwurf sind in der Liste der
Änderungsvorschläge der Verwaltung ent-halten. |
||||||
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Bei über-/außerplanmäßigem
Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung gewährleistet durch: |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
||
|
|
|
|
|
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|
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|
|
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Stehen
Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung?
(ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Freiwillige
wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet. Die
Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
|
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Wurde die Zuschussgewährung Dritter
durch den Antragsteller geprüft – siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
||||
Finanzierung/Vermerk
Kämmerer Gesehen
Franke |
||||||
Personelle Auswirkungen
Im Stellenplan enthalten: |
|
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Planstelle(n): |
|||
Vermerk Orga |