Betreff
Gebührenkalkulation für die Abfallbeseitigung für das Jahr 2022 und 25. Nachtragssatzung vom ..... zur Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden vom 14.12.1995
Vorlage
WP 20-25 SV 68/007
Aktenzeichen
IV/68 - 05 - 06 / 03 - Rüh
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden nimmt nach Vorberatung im Ausschuss für Finanzen und Beteiligung Kenntnis von der vorgelegten Gebührenkalkulation für die Abfallbeseitigung für das Jahr 2022 und beschließt

 

folgende 25. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden vom 14.12.1995:

 

 25. Nachtragssatzung vom _________

zur Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden vom 14.12.1995.

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) in Verbindung mit der Satzung über die Abfallentsorgung der Stadt Hilden (Abfallentsorgungssatzung), jeweils in den z.Z. geltenden Fassungen, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 14.12.2021 folgende 25. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung vom 14.12.1995 zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden beschlossen:

 

 

§ 1

 

Die “Gebührensatzung vom 14.12.1995 zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden in der z. Zt. gültigen Fassung“ wird wie folgt geändert:

 

 

§ 4 erhält folgende Fassung:

 

§ 4

Gebührenmaßstab und Gebührensatz

 

(1)    Die Höhe der Abfallentsorgungsgebühr richtet sich nach der Zahl der Abfallbehälter und

der Häufigkeit des Einsammelns und Beförderns.

 

 Sie beträgt jährlich

 

a.

für jeden 40-l-Müllgroßbehälter

52,80 €

b.

für jeden 60-l-Müllgroßbehälter

79,20 €

c.

für jeden 80-l-Müllgroßbehälter

105,60 €

d.

für jeden 120-l-Müllgroßbehälter

158,40 €

e.

für jeden 140-l-Müllgroßbehälter

184,80 €

f.

für jeden 240-l-Müllgroßbehälter

316,80 €

g.

für jeden 660-l-Großraumabfallbehälter

871,20 €

h.

für jeden 770-l-Großraumabfallbehälter

1.016,40 €

i.

für jeden 1.100-l-Großraumabfallbehälter

1.452,00 €

j.

für jede 120-l-Biotonne

10,80 €

k.

für jede 240-l-Biotonne

21,60 €

 

 

 bei 14-täglich einmaligem Einsammeln und Befördern.

 

Die Abfallentsorgungsgebühr beträgt jährlich

 

l.

für jeden 660-l-Großraumabfallbehälter

1.742,40 €

m.

für jeden 770-l-Großraumabfallbehälter

2.032,80 €

n.

für jeden 1.100-l-Großraumabfallbehälter

2.904,00 €

      

 bei wöchentlich einmaligem Einsammeln und Befördern.

 

(2) Für das Einsammeln und Befördern von städtischen Abfallsäcken beträgt die Gebühr je
Abfallsack 5,00 €.

Die Gebühr für die Abgabe von Restmüll am Wertstoffhof beträgt 6,00 € je angefangene 100 l (max. 0,5 m³).

Die Gebühr für die Abgabe von Altholz am Wertstoffhof beträgt 4,00 € je angefangene 100 l (max. 0,5 m³).

Für das Einsammeln und Befördern von städtischen Laubsäcken beträgt die Gebühr je Laubsack 1,00 €.

 

(3) Für den Austausch und die Lieferung von Restmüll-, Biomüll- und Altpapiergefäßen werden folgende Gebühren erhoben:

 

a.) Austausch von Restmüll-, Biomüll- und Altpapiergefäßen auf dem städt. Bauhof:

 

 

je zu tauschendem Gefäß

5,00 €

 

b.) Lieferung / Abholung / Austausch von Restmüll-, Biomüll- und Altpapiergefäßen an/vom anschlusspflichtigen Grundstück:

 

 

je zu tauschendem Gefäß

10,00 €

                           

(4) Die Servicegebühr für die Dienstleistung des § 14 Abs. 7 der Abfallentsorgungssatzung

      beträgt jährlich je Müllgefäß:

 

 

a.)

 

bei wöchentlich einmaligem Einsammeln und Befördern

276,10 €

 

b.)

 

bei 14-täglich einmaligem Einsammeln und Befördern

138,05 €

 

c.)

 

bei 4-wöchentlich einmaligem Einsammeln und Befördern

69,03 €

 

Die Gebührenpflicht entsteht mit dem ersten des auf die erstmalige Inanspruchnahme der Serviceleistung folgenden Monats. Sie endet mit dem Ende des Monats, in dem die Inanspruchnahme der Serviceleistung des § 14 Abs. 7 der Abfallentsorgungssatzung schriftlich abgemeldet wird.


 

 

§ 4a enthält folgende Fassung:

 

 

§ 4a

 Gebühren für Zusatzleistungen

 

(1)  Für die Entsorgung von Bauschutt auf dem Zentralen Bauhof in Kleinmengen (ca. 100 ltr.) wird eine Sondergebühr erhoben.

      Sie beträgt 6,00 € pro angefangene 100 Liter.

 

(2)  Für die Abholung von Sperrmüll im Schnellservice (Abholung innerhalb von 3 Werktagen nach Eingang der Anmeldung) wird eine Sondergebühr von 60,00 € erhoben. Ab einer dritten normalen Sperrgutanmeldung pro Kalenderjahr wird eine Gebühr von 20,00 Euro berechnet.

 

(3)  Für eine zusätzliche Entsorgung eines Sammelbehälters für Restmüll bzw. eines überfüllten oder überschweren Sammelbehälters gem. § 13 (3) AES wird 1/26 der Jahresgebühr nach § 4 (1) Bst. a - i berechnet.

 

(4)  Für eine zusätzliche Entsorgung eines nicht vorschriftsmäßig befüllten Sammelbehälters für Abfälle zur Verwertung gem. § 13 (4) AES wird 1/26 der Jahresgebühr nach § 4 (1) Bst. a - i berechnet.

 

(5)  Für eine zusätzliche Abholung eines Papiercontainers (1.100 ltr.) über den 4 wöchentlichen Turnus hinaus, wird eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 10,09 € erhoben.

 

(6)  Gebührenpflichtig für die Gebühren nach den Absätzen 1 – 5 ist derjenige, der die Leistung in Anspruch nimmt.

 

 

Die Gebühren nach den Absätzen 1 – 3 wird sofort fällig und ist auf dem Zentralen Bauhof in bar zu entrichten. Gebühren nach den Absätzen 4 – 5 sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Gebührenbescheides zu begleichen.

Nicht im Gebührentarif aufgeführte Leistungen werden entsprechend dem Aufwand und den aktuellen Stundenverrechnungssätzen abgerechnet.

 

 

§ 2

 

Die 25. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung tritt am

1. Januar 2022 in Kraft.

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

Die Gebührenkalkulation für die Abfallbeseitigung der Stadt Hilden für das Haushaltsjahr 2022 ist nach dem heute bekannten Zahlenmaterial und Planwerten gemäß § 6 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) aufgestellt.

Die Einzelansätze sind in der beigefügten Kalkulation erläutert.

 

 

1.  Ergebnisse aus Vorjahren

 

Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) sind Kostenüberdeckungen und sollen Kostenunterdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten vier Jahre ausgeglichen werden.

 

Die Betriebskostenabrechnung 2018 schloss mit einer Überdeckung in Höhe von insgesamt +247.512 € ab. Hiervon ist bereits 2/3 des Betrages gebührenmindernd in die Gebührenkalkulationen 2020 und 2021 eingerechnet worden. Der verbleibende Betrag in Höhe von +82.504 € muss nun gebührenmindernd in die Gebührenkalkulation 2022 eingerechnet werden. Durch die Anrechnung in den Berechnungen 2020 bis 2022 wird der Betrag damit vollständig gemäß den rechtlichen Vorschriften dem Gebührenzahler "zurückgegeben".

 

Die Betriebskostenabrechnung 2019 schloss mit einer Überdeckung in Höhe von insgesamt +153.740 € ab. Auch dieser Betrag soll bis Ende 2023 (vier Jahre nach Kalkulationszeitraum 2019) ausgeglichen werden. Deshalb wurden bereits 51.247 € des Betrages gebührenmindernd in die Gebührenkalkulation 2021 eingerechnet. Für die Kalkulation 2022 werden ebenfalls gebührenmindernd 51.247 € berücksichtigt. Der Restbetrag in Höhe von +51.246 € wird in 2023 berücksichtigt werden.

 

Die Betriebskostenabrechnung 2020 schloss mit einer Überdeckung in Höhe von insgesamt +139.186 € ab. Dieser Betrag soll bis Ende 2024 (vier Jahre nach Kalkulationszeitraum 2020) ausgeglichen werden. Deshalb werden in die Gebührenkalkulationen der Jahre 2022 und 2023 jeweils +46.395 € und in die Kalkulation für 2024 ein Betrag von 46.396 € gebührenmindernd eingerechnet. Durch die Anrechnung in den Berechnungen 2022 bis 2024 wird der Betrag damit vollständig gemäß den rechtlichen Vorschriften dem Gebührenzahler "zurückgegeben".

 

Aus den Betriebsabschlüssen der Vorjahre ist somit für das Jahr 2022 eine anteilige Überdeckung von insgesamt 180.146 € zu berücksichtigen.

 

 

2.  Kurze Übersicht der Einzelansätze:

 

Zum 01.04.2021 wurde die Kreismischgebühr für das Jahr 2021 um ca. 25,18 % von 141,- € auf 176,50 € pro Tonne Restmüll erhöht. Für das Jahr 2022 soll die Kreismischgebühr wieder gesenkt werden; es wird mit 159 € pro Tonne kalkuliert, das entspricht einer Senkung um ca. 10%.


 

 

 

3. Zur Gebühr für Biotonnen:

 

Für die Berechnung der Biotonnengebühr ergeben sich keine Veränderungen. Die Kosten sind minimal gesunken, der Maßstab (Gesamt-Biotonnen-Volumen) ist leicht gestiegen.

 

Die Entwicklung der Biotonnengebühr in den letzten Jahren kann pro Liter bei 14-täglich einmaligem Einsammeln und Befördern wie folgt dargestellt werden:

 

 

2019

2020

2021

2022

 

Gebühr pro Liter

0,10 Euro

0,10 Euro

0,09 Euro

0,09 Euro

 

      

 

4. Zur Gebühr für Restmüll:

 

Zum 01.04.2021 unterlag die Kreismischgebühr einer massiven Erhöhung um über 25%. Für das laufende Jahr 2021 bedeutete dies eine Gebührensteigerung gegenüber dem Vorjahr um 9,52% auf 1,38 Euro. Damals war die Gebührenerhöhung des Kreises anteilig in das Jahr 2021 eingeflossen. Für die Gebührenkalkulation 2022 ist nach aktuellen Erkenntnissen von einer geringeren Kreismischgebühr auszugehen. Kalkuliert wird hier mit 159,-- €  pro Tonne. Das bedeutet bei nahezu gleichbleibender Tonnage eine Senkung der Müllverbrennungsentgelte um über 234.500,-- € (- 9,91%). Im Gegenzug dazu sollen die Kompostierungsentgelte von 112,75 € pro Tonne auf 114,-- € pro Tonne (+ 1,10%) und die Beseitigungsentgelte für Garten- und Parkabfälle von 53,55 € auf 55 € (+ 2,70%) angehoben werden.

Durch die Ersatzbeschaffung stark reparaturbedürftiger Fahrzeuge sind die Werkstattkosten im Bereich der Abfallwirtschaft gesunken. Ein weiterer großer Faktor zum Ausgleich der hohen Verbrennungsentgelte ist der Anteil von Papier-Pappe-Karton (PPK) im DSD. Hier hat es eine neue Vereinbarung zwischen den Systembetreibern und dem Kreis Mettmann gegeben. In dieser Vereinbarung ist festgelegt, dass bei der Altpapierabfuhr für das Jahr 2022 ein Anteil von 55% als PPK-Anteil im DSD angerechnet wird. In Vorjahren waren es lediglich 31%. Diese Vereinbarung hat zur Folge, dass auch der zu berücksichtigende Anteil an Personalkosten für die Altpapierabfuhr PPK wesentlich höher ausfällt, als bisher. Dies wirkt sich auf die anderen Abfallfraktionen positiv aus.

 

Somit sinkt in 2022 die Restmüllgebühr um 0,06 € je Liter, das entspricht einer Gebühren-senkung von rd. 4,35%.

 

Die Entwicklung der Restmüllgebühr in den letzten vier Jahren stellt sich pro Liter bei 14-täglich einmaligem Einsammeln und Befördern nun wie folgt dar:

 

 

2019

2020

2021

2022

 

Gebühr pro Liter

1,23 Euro

1,26 Euro

1,38 Euro

1,32 Euro

 

 

5. Zu den sonstigen Gebühren

 

Verwaltungsseitig besteht bei folgenden Gebühren nicht die Notwendigkeit, eine Änderung der Gebühren vorzunehmen, so dass diese sonstigen Gebühren in ihrer Höhe bestehen bleiben:

 

- städtischer Laubsack

- den Tonnentausch

- den Tonnentausch vor Ort

- das Rausziehen und Zurücksetzen von Containern

- den Sperrmüllexpress

- die dritte Sperrmüllanmeldung im Kalenderjahr

 

Um 1,-- Euro erhöht werden soll die Gebühr für

- die Annahme von Bauschutt

Auf dem Wertstoffhof wird unter anderem auch Bauschutt gegen Gebühr zur Entsorgung angenommen. Dieser ist jedoch meistens mit Verunreinigungen versehen, so dass der Verwerter keinen reinen Bauschutt entsorgen und abrechnen kann. Die Entsorgung verunreinigten Bauschutts ist um ein 60% teurer, als bei reinem Bauschutt (z. Zt. 59,50 € brutto statt 10,71 € brutto). Dies veranlasst die Verwaltung, die Gebühr um 1,-- Euro auf 6,-- Euro zu erhöhen.

 

Um 0,50 Euro erhöht werden sollen die Gebühren für

 

- die Annahme von Altholz,

- städtischer Abfallsack,

- Annahme von Restmüll/ Mischmüll

 

da die Verwertung/ Beseitigung kostendeckend sein sollen.

 


 

 

6.    Änderung der Gebührensatzung

 

Im Beschlussvorschlag ist der Entwurf der 25. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden vom 14.12.1995 beigefügt.

 

     Die Verwaltung empfiehlt, die 25. Nachtragssatzung in der vorliegenden Fassung mit vorstehender Maßgabe zu beschließen.

 

 

 

gez.

Dr. Claus Pommer

Bürgermeister

 


Finanzielle Auswirkungen  

 

Produktnummer / -bezeichnung

110202

Abfallwirtschaft

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

 

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

 

(hier ankreuzen)

 

 

Folgende Mittel sind im Ergebnis- / Finanzplan veranschlagt:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich folgende neue Ansätze:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

Die sich aus der Gebührenkalkulation ergebenden Änderungen zum Haushaltsplanentwurf sind in der Liste der Änderungsvorschläge der Verwaltung ent-halten.

 

 

 

 

 

 

Bei über-/außerplanmäßigem Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung  gewährleistet durch:

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung/Vermerk Kämmerer

 

Gesehen Franke

 

 



Personelle Auswirkungen

 

Im Stellenplan enthalten:

 

 

 

Planstelle(n):

 

 

 

Vermerk Orga