Betreff
Änderung der Satzung des Amtes für Jugend, Schule und Sport
Vorlage
WP 20-25 SV 51/088
Aktenzeichen
III/51 UB
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss und im Hauptausschuss die 2. Änderung der Satzung des Amtes für Jugend, Schule und Sport in der vorliegenden Form.

 

Satzung

Datum

Änderungen

in Kraft getreten

Satzung

03.06.2011

 

08.06.2011

1. Änderung

11.07.2012

§ 4

12.07.2012

2. Änderung

14.12.2021

§ 4

Am Tage nach der Bekanntmachung

 

Der Rat der Stadt Hilden hat am 14.12.2021 auf Grund des § 3 Abs. 2 des 1. Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes – AG KJHG vom 12.12.1990 (GV NRW S. 664/SGV NW 216), der §§ 69 ff des Sozialgesetzbuches Achtes Buch (SGB VIII), Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (KiBiz) vom 30.10.2007 und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NW. S. 666) in ihrer jeweils geltenden Fassung folgende Änderung der Satzung für das Jugendamt beschlossen:

 

 

I. Das Amt für Jugend, Schule und Sport

§ 1       Aufbau

Das Amt für Jugend, Schule und Sport besteht aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Amtes für Jugend, Schule und Sport.

§ 2       Zuständigkeit

Das Amt für Jugend, Schule und Sport ist nach Maßgabe des SGB VIII, der dazu erlassenen Ausführungsgesetze und dieser Satzung für alle Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe im Gebiet der Stadt Hilden zuständig.

§ 3       Aufgaben

(1)       Das Amt für Jugend, Schule und Sport ist örtlicher Träger der Jugendhilfe im Sinne des SGB VIII. Die Entfaltung der Persönlichkeit des jungen Menschen sowie die Stärkung und Erhaltung der Erziehungskraft der Familie sollen bei allen Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe im Vordergrund stehen.

(2)       Das Amt für Jugend, Schule und Sport soll mit den Trägern der freien Jugendhilfe und allen behördlichen Stellen sowie selbstorganisierte Zusammenschlüsse gemäß §4a SGB VIII, die sich mit Angelegenheiten der Kinder, Jugendlichen und jungen Menschen sowie der Familie befassen, zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammenarbeiten. Es hat dabei die Selbstständigkeit der freien Träger in Zielsetzung und Durchführung der Jugendhilfeaufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten.

II. Der Jugendhilfeausschuss

§ 4       Mitglieder

(1)       Dem Jugendhilfeausschuss gehören 15 stimmberechtigte und 12 beratende Mitglieder aus den in § 4 Abs. 3 Buchstabe a) - m) dieser Satzung genannten Institutionen sowie jeweils ein Ratsmitglied oder ein/e sachkundige/r Bürger/in, der/die von den Fraktionen zu benennen ist, die nicht im Jugendhilfeausschuss vertreten sind, an.

(2)       Stimmberechtigt sind:

a)         Neun Mitglieder des Rates oder von ihm gewählte Frauen und Männer, die in der Jugend-    hilfe erfahren sind,

b)         Sechs Frauen und Männer, die von den im Bereich des Amtes für Jugend, Schule und Sport wirkenden und anerkannten freien Trägern vorgeschlagen sind.

Die stimmberechtigten Mitglieder werden vom Rat der Stadt Hilden gewählt.

 

Für jedes Mitglied ist ein/e persönliche/r Stellvertreter/in zu wählen. Das Wahlverfahren richtet sich nach dem 1. Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG) und der Gemeindeordnung NRW sowie der Geschäftsordnung des Rates.

(3) Beratende Mitglieder sind:

a) die/der Bürgermeister/in oder die/der Sozialdezernent/in als seine Vertretung;

b) die Leiterin/ der Leiter der Verwaltung des Amtes für Jugend, Schule und Sport oder deren Vertretung;

c) eine Richterin/ ein Richter des Familiengerichtes oder eine Jugendrichterin/ ein Jugendrichter, die/ der von der zuständigen Präsidentin/ dem zuständigen Präsidenten des Landgerichtes Düsseldorf bestellt wird;

d) eine Vertreterin/ ein Vertreter der Arbeitsverwaltung, die/ der von der Leiterin/ dem Leiter der Agentur für Arbeit Düsseldorf bestellt wird;

e) eine Vertreterin/ ein Vertreter der Grund-, Haupt- und Förderschulen, die/ der vom Schulamt Mettmann bestellt wird;

f) eine Vertreterin/ ein Vertreter der übrigen weiterführenden Schulen, die/ der vom Regie-rungspräsidenten Düsseldorf bestellt wird;

g) eine Vertreterin/ ein Vertreter der Polizei, die/ der vom Landrat des Kreises Mettmann zu benennen ist;

h) je eine Vertreterin/ ein Vertreter der evangelischen und der katholischen Kirche, die/ der von der evangelischen bzw. katholischen Kirchengemeinde Hilden bestellt wird;

i) eine Vertreterin/ ein Vertreter des Gesundheitsamtes Mettmann, die/ der von der Leite-rin/ dem Leiter des Gesundheitsamtes Mettmann benannt wird,

j) eine Vertreterin/ ein Vertreter des Jugendparlamentes, die/ der von der Vorsitzenden/ dem Vorsitzenden des Jugendparlamentes bestellt wird,

k) je ein Ratsmitglied oder sachkundige/r Bürger/in, das/ die/ der von der Fraktionen zu benennen sind, die nicht im Jugendhilfeausschuss vertreten sind.

l) eine Vertreterin/ ein Vertreter des Jugendamtselternbeirat Hilden, die/ der von der Vorsitzenden/ dem Vorsitzenden des Jugendamtselternbeirat Hilden zu benennen ist.

m) eine Vertreterin/ ein Vertreter des Integrationsrates Hilden, die/ der durch den Integrationsrat Hilden gewählt wird.

n)  eine Vertreterin/ ein Vertreter der Kindertagespflegepersonen mit Wohnsitz in Hilden, die/ der aus der Mitte aller Kindertagespflegepersonen mit Wohnsitz in Hilden gewählt wird.

o) eine Vertreterin/ ein Vertreter eines selbstorganisierten Zusammenschlusses zur Selbstvertretung nach § 4a SGB VIII, die/ der durch diesen Zusammenschluss bestimmt worden ist.

p) eine Vertreterin/ ein Vertreter des Behindertenbeirates mit Wohnsitz in Hilden, die/ der durch den Behindertenbeirat Hilden gewählt wird.

Für die Mitglieder nach Buchstaben c) – p) ist je ein/e Vertreter/in zu bestellen.

 

 

§ 5       Teilnahme weiterer Personen

(1)       An den Sitzungen des Jugendhilfeausschusses nehmen die Abteilungsleitungen des Amtes für Jugend, Schule und Sport und die Jugendhilfeplanung teil.

(2)       Der Jugendhilfeausschuss kann weitere Männer und Frauen, die in der Jugendhilfe erfahren oder tätig sind sowie Personen die in selbstorganisierten Zusammenschlüssen gemäß § 4a SGB VIII tätig sind, von Fall zu Fall zu seinen Sitzungen heranziehen.

§ 6       Aufgaben

(1)       Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit den Aufgaben der Jugendhilfe (§ 71 SGB VIII). Er beschließt im Rahmen der vom Rat bereitgestellten Mittel, dieser Satzung und der vom Rat gefassten Beschlüsse über die Angelegenheiten der Jugendhilfe.

(2) Der Jugendhilfeausschuss hat vor allem folgende Aufgaben:

 

1.            Die Aufstellung von Richtlinien und Grundsätzen für

 

a) die Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen der Jugendhilfe;

b) die Festsetzung der Leistungen oder der Hilfe zur Erziehung,

    soweit diese nicht durch Landesrecht geregelt werden;

c) die Beteiligung an der Durchführung von Aufgaben oder die Übertragung von Aufgaben zur     Ausführung an anerkannte Träger der freien Jugendhilfe gem. § 76 SGB VIII;

 

2.         die Entscheidung über

 

a) die Jugendhilfeplanung, § 80 SGB VIII;

b) die Förderung der öffentlichen Jugendhilfe und der Träger der freien Jugendhilfe, § 4 Abs.  3, § 74 SGB VIII;

c) die Anregung und Förderung der selbstorganisierten Zusammenschlüsse gemäß § 4a SGB VIII;

d) die öffentliche Anerkennung nach § 75 SGB VIII in Verbindung mit § 25 AG-KJHG;

e)  die Bedarfsfeststellung für Tageseinrichtungen für Kinder im Rahmen des Kindergartenbedarfsplanes (§ 80 SGB VIII i.V.m. § 18 Abs. 2 und § 21 Abs. 6 Kinderbildungsgesetz (KiBiz));

f) die Gewährung von freiwilligen Zuschüssen an freie Träger von Kindertageseinrichtungen;

g) die Genehmigung einer Vereinbarung über Tageseinrichtungsplätze für Betriebe;

h) den Ausbau von Kindertageseinrichtungen zu Familienzentren nach § 16 KiBiz;

i) die Aufstellung von Vorschlagslisten für die Wahl der Jugendschöffen;

j) die Aufstellung von Vorschlagslisten für die Wahl der ehrenamtlichen Beisitzer für den Ausschuss und die Kammer für Kriegsdienstverweigerer;

3. die Vorberatung des Haushalts für den Bereich der Jugendhilfe;

 

4. Anhörung vor der Berufung der Leiterin/ des Leiters der Verwaltung des Amtes für Jugend, Schule und Sport.

§ 7       Unterausschüsse

Für einzelne Aufgaben der Jugendhilfe können bei Bedarf Unterausschüsse ohne Entschei-dungsbefugnis gebildet werden. Die Mitglieder der Unterausschüsse werden vom Jugendhil-feausschuss aus seinen ordentlichen und stellvertretenden Mitgliedern gewählt. Er bestimmt auch die/ den Vorsitzende/n und ihre/ seinen Stellvertreter/in.

§ 8       Verfahren

Für das Verfahren des Jugendhilfeausschusses und der Unterausschüsse gilt, soweit in bundes- und landesrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, die Geschäftsordnung für den Rat der Stadt und seine Ausschüsse entsprechend.

III. Die Verwaltung des Amtes für Jugend, Schule und Sport.

§ 9       Eingliederung

Die Verwaltung des Amtes für Jugend, Schule und Sport ist eine selbstständige Organisati-onseinheit innerhalb der Stadtverwaltung Hilden.

§ 10     Aufgaben

(1)       Der Verwaltung des Amtes für Jugend, Schule und Sport obliegen alle laufenden Ge-schäfte sowie alle Aufgaben, die nicht in § 6 aufgeführt sind.

(2)       Die dem Amt für Jugend, Schule und Sport obliegenden Aufgaben werden vom Bürgermeister oder in seinem Auftrage von der Leiterin/ vom Leiter des Amtes für Jugend, Schule und Sport durchgeführt.

(3)       Der Bürgermeister oder in seinem Auftrag die Leiterin/ der Leiter der Verwaltung des Amtes für Jugend, Schule und Sport ist verpflichtet, die Vorsitzende/ den Vorsitzenden des Jugendhilfeausschusses über alle wichtigen Angelegenheiten der Verwaltung des Amtes für Jugend, Schule und Sport zu unterrichten.

IV. Schlussbestimmung

§ 11  In-Kraft-Treten

Diese Satzung für das Amt für Jugend, Schule und Sport tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Am gleichen Tag tritt die Satzung für das Jugendamt der Stadt Hilden vom 03.06.2011 außer Kraft.

 

Bekanntmachungsanordnung:

 

Die vorstehende 2. Nachtragssatzung vom 15.12.2021 zur Satzung für das Amt für Jugend, Schule und Sport der Stadt Hilden vom 08.06.2011 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

 

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach der Gemeindeordnung NRW kann gegen die o.g. Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung (öffentliche Bekanntmachung) nicht mehr geltend gemacht werde, es sei denn,

 

a.)        eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b.)        die o.g. Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c.)        der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d.)        der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

Hilden, den 15.12.2021

 

Der Bürgermeister

Dr. Claus Pommer

 

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

Die in der Fassung vom 03.06.2011 mit erstem Nachtrag vom 11.07.2012 vorliegende Satzung des Amtes für Jugend, Schule und Sport in Hilden bedarf einer 2. Änderung.

 

  1. Zukünftig wird der Vertretung der Interessengemeinschaft der Kindertagespflegepersonen in Hilden ein beratender Sitz im Jugendhilfeausschuss zur Verfügung gestellt werden. Voraussetzung für die Wahrnehmung dieses Sitzes ist die Konstituierung der IGTPP Hilden (Interessengemeinschaft Tagespflegepersonen) als juristische Person (z.B. in Form eines eingetragenen Vereins).

 

Es soll einer Vielzahl der Hildener Tagespflegepersonen die Beteiligung am Auswahlprozess dieser vertretenden Person ermöglicht werden. Zugleich soll eine rechtliche Legitimierung dieser vertretenden Person erfolgen.

 

  1. Die Vertretung des Jugendamtselternbeirates begehrten die Aufhebung eines Satzungspassus, nachdem für die Notwendigkeit einer Vertretungssituation im Jugendhilfeausschuss ein/e persönliche/r Vertreter/in zu benennen sei. Dies sei pragmatisch mit den strukturellen Möglichkeiten des Elternbeirates nicht vereinbar. Sie baten darum, situativ eine einfache Vertretung benennen zu können. Eine Rechtsberatung beim LVR Rheinland bestätigte die Rechtmäßigkeit dieses Wunsches.

 

  1. Bedingt durch die SGB VIII Reform ergeben sich Aufgabenänderungen sowie Änderungen hinsichtlich der Mitglieder des Jugendhilfeausschusses.

 

  1. Zukünftig wird der Vertretung des Behindertenbeirates in Hilden ein beratender Sitz im Jugendhilfeausschuss zur Verfügung gestellt werden.

 

  1. Anpassung der Satzung in eine möglichst gendergerechtere Sprache bzw. geschlechtsneutrale Formulierung.

 

 

Zu Punkt 1. Beratender Sitz im Jugendhilfeausschuss für Kindertagespflegepersonen

 

Bereits in der Sitzung vom 03.03.2021 hat sich der Jugendhilfeausschuss mit der Satzungsänderung im Rahmen einer Vorberatung befasst. Die Änderung gemäß Punkt 2 der Begründung war unstrittig. Hinsichtlich der Änderung 1. Punkt, begrüßte der JHA ausdrücklich das Anliegen der in Hilden ansässigen Tagespflegepersonen, einen beratenden Sitz im JHA zu erhalten. Für den Ausschuss war es hierfür jedoch notwendige Voraussetzung, dass sich der genannte Personenkreis vor einer diesbezüglichen Änderung der Satzung des Jugendamtes eine rechtsverbindliche Struktur, etwa in Form eines eingetragenen Vereins (e.V.), gibt. Hierbei müsste sichergestellt sein, dass alle in Hilden ansässigen Tagespflegepersonen die Gelegenheit haben, Mitglied dieser Struktur zu werden. Vorgeschlagen wurde hierzu eine Gründungsversammlung auf Einladung des Jugendamtes zu initiieren. Die Gründungsversammlung des Vereins „Interessengemeinschaft Kindertagespflege - Hilden e.V.“ (kurz IG KTP e.V.) hat am 08.06.2021 ab 19 Uhr via Zoom-Konferenz stattgefunden. Am 20.05.2021 wurden die Kindertagespflegepersonen über diesen Termin per E-Mail, vereinzelt per Brief, informiert. Teilgenommen haben 22 von 48 Kindertagespflegepersonen mit Hauptwohnsitz Hilden. Der Verein ist gegründet und eine Satzung (Anlage 1) beschlossen worden, Frau Melanie Seminatore wurde als Vorsitzende des Vereins gewählt (Anlage 2) und möchte den genannten beratenden Sitz im Jugendhilfeausschuss ab 2022 wahrnehmen. Frau Seminatore hat ihren Hauptwohnsitz in Hilden. Im Nachgang zur Gründungsversammlung lag in Absprache mit dem IG KTP e.V. im Amt für Jugend, Schule und Sport eine Liste zum Vereinsbeitritt aus. Der Eintrag in das Vereinsregister ist notariell beantragt. Der Beleg über den Eintrag des Vereins steht noch aus.

 

Aktuell sind ca. 25 Kindertagespflegepersonen mit Hauptwohnsitz Hilden in dem IG KTP e.V. organisiert.

 

Hinweis der Verwaltung:

Die beratende Vertretung der Kindertagespflegepersonen im Jugendhilfeausschuss hat das Recht Anträge und Anfragen zu stellen. Sofern sich Anträge, Anfragen und Beratungen auf den Bereich der Kindertagespflege oder daran angrenzenden Rechtsgebieten mit Auswirkung auf die Kindertagespflege beziehen, muss sich die beratende Vertretung der Kindertagespflegepersonen innerhalb des Beratungsprozesses vorab als befangen erklären. Die Teilnahme an solchen Beratungsprozessen kann bereits zur Rechtswidrigkeit von Beschlüssen führen.

In Planung ist der Weiteren die Neufassung der Richtlinien zur Ausgestaltung der Kindertagespflege in Hilden (vgl. WP 20 -25 SV 51/086). In diesen Richtlinien soll auch ein Punkt „beratender Sitz im Jugendhilfeausschuss“ einfließen, um sicherzustellen, dass immer ein niederschwelliger breiterer Zugang zu diesem beratenden Sitz sichergestellt ist.

 

Zu Punkt 2. Einfache Vertretung im Jugendhilfeausschuss

 

„Landesjugendamt Frau Esser, Rechtsberatung der Jugendämter:

 

Eine persönliche Stellvertretung, wie sie das Gesetz für die stimmberechtigten Mitglieder in § 4 Abs. 3 AG-KJHG regelt, ist für die beratenden Mitglieder nicht vorgesehen. Vielmehr bestimmt § 5 Abs. 2 AG-KJHG eine >einfache< Stellvertretung für beratende Mitglieder.

Das heißt also, es muss nicht der persönliche Stellvertreter zur Sitzung erscheinen, es kann ein anderer bestimmt werden.

 

Wenn Sie aber sagen, dass Ihre Satzung vor Ort auch für die beratenden Mitglieder im JHA eine persönliche Stellvertretung vorsieht, so ist diese zunächst auch geltendes Recht. Sie fasst die Regelungen jedoch schärfer als das AG-KJHG dies vorsieht. Eine Satzung darf nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen, ist jedoch keine Regelung getroffen, kann eine solche in der Satzung erfolgen.“

 

Die Satzung wird gemäß den obigen Erläuterungen in § 4 Abs. 3 n) und letzter Satz geändert.

Siehe auch Synopse Anlage 1.

 

Zu Punkt 3. Aufgabenänderungen sowie Änderungen hinsichtlich der Mitglieder des Jugendhilfeausschusses aufgrund der SGB VIII Reform

 

Die beschlossene SGB VIII Reform will die Kinder und Jugendlichen in den Erziehungshilfen stärken. Das neue Kinder- und Jugendstärkungsgesetz formuliert daher u.a. in § 4a SGB VIII einen eigenen Rechtsanspruch auf Selbstvertretungen in den Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe.

 

„§ 4a Selbstorganisierte Zusammenschlüsse zur Selbstvertretung

 

(1) Selbstorganisierte Zusammenschlüsse nach diesem Buch sind solche, in denen sich nicht in berufsständische Organisationen der Kinder- und Jugendhilfe eingebundene Personen, insbesondere Leistungsberechtigte und Leistungsempfänger nach diesem Buch sowie ehrenamtlich in der Kinder- und Jugendhilfe tätige Personen, nicht nur vorübergehend mit dem Ziel zusammenschließen, Adressatinnen und Adressaten der Kinder- und Jugendhilfe zu unterstützen, zu begleiten und zu fördern, sowie Selbsthilfekontaktstellen. Sie umfassen Selbstvertretungen sowohl innerhalb von Einrichtungen und Institutionen als auch im Rahmen gesellschaftlichen Engagements zur Wahrnehmung eigener Interessen sowie die verschiedenen Formen der Selbsthilfe.

(2) Die öffentliche Jugendhilfe arbeitet mit den selbstorganisierten Zusammenschlüssen zusammen, insbesondere zur Lösung von Problemen im Gemeinwesen oder innerhalb von Einrichtungen zur Beteiligung in diese betreffenden Angelegenheiten, und wirkt auf eine partnerschaftliche Zusammenarbeit mit diesen innerhalb der freien Jugendhilfe hin.

(3) Die öffentliche Jugendhilfe soll die selbstorganisierten Zusammenschlüsse nach Maßgabe dieses Buches anregen und fördern.“

 

㤠71 Jugendhilfeausschuss, Landesjugendhilfeausschuss

 

(2) Dem Jugendhilfeausschuss sollen als Beratende Mitglieder selbstorganisierte Zusammenschlüsse nach § 4a angehören.“

 

Die Satzung wird gemäß den gesetzlichen Bestimmungen in § 3 Abs. 2 Satz 1, in § 4 Abs. 3 o), in § 5 Abs. 2 sowie § 6 Abs. 2 c) geändert. Siehe auch Synopse Anlage 1.

 

 

Zu Punkt 4. Beratender Sitz im Jugendhilfeausschuss für den Behindertenbeirat

 

Die Verwaltung befürwortet die Aufnahme des Behindertenbeirates als beratendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss.

 

Die Satzung wird gemäß den obigen Erläuterungen in § 4 Abs. 3 p) geändert.

 

 

Zu Punkt 5. Anpassung der Satzung in gendergerechte Sprache

 

Es wurde eine gendergerechte Überarbeitung der Satzung vorgenommen.

 

Die Satzung wird gemäß den obigen Erläuterungen in § 4 Abs. 3 a) sowie § 5 Abs. 1 geändert.

 

gez.

Dr. Claus Pommer

Bürgermeister

 


Finanzielle Auswirkungen   NEIN

 

Produktnummer / -bezeichnung

 

 

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

 

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

 

(hier ankreuzen)

 

 

Folgende Mittel sind im Ergebnis- / Finanzplan veranschlagt:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich folgende neue Ansätze:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bei über-/außerplanmäßigem Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung  gewährleistet durch:

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung/Vermerk Kämmerer

 

 

 

 



Personelle Auswirkungen NEIN

 

Im Stellenplan enthalten:

 

 

 

Planstelle(n):

 

 

 

Vermerk Orga