Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach
Vorberatung im Jugendhilfeausschuss sowie im Ausschuss für Finanzen und
Beteiligungen die Neufassung der „Richtlinien zur Ausgestaltung der
Kindertagespflege gemäß §§ 22 ff. Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) -
Kinder- und Jugendhilfe“ ab dem 01.08.2022 in der gemäß Anlage 2 vorgelegten
Fassung.
Die Entscheidung zur Erhöhung der laufenden
Geldleistung nach Punkt 13.1 der Richtlinien ab 08.2022 fällt unter dem
Eindruck der notwendigen Haushaltskonsolidierung auf 5,24 € (Variante A /
kostenneutrale Variante).
Dem Rat wird anheimgestellt, den in der
Sitzungsvorlage dargestellten fachlichen Aspekten zu folgen und den
Beschlussvorschlag entsprechend zu ändern. Hieraus resultierende finanzielle
Mehrbedarfe können über das Budget des Fachamtes und des Dezernates nicht
gedeckt werden und sind außerhalb des Budgets zur Verfügung zu stellen.
Variante A wird ohne weitere Dynamisierung ab 08.2022 beschlossen, es sei denn, diese würde auf Basis 5,14 € höher ausfallen. Die nächste Anpassung gemäß § 37 KiBiz stünde dann ab 08.2023 an.
Erläuterungen
und Begründungen:
Der Rat der Stadt Hilden hat zuletzt in seiner Sitzung vom 17.06.2020 den 2. Nachtrag der Richtlinien zur Ausgestaltung der Kindertagespflege gemäß §§ 22 ff Sozialgesetzbuch (SGB) VIII (Kinder - und Jugendhilfegesetz - KJHG) beschlossen. Neben redaktionellen Änderungen sind auch Änderungen im Kinderbildungsgesetz (KiBiz) ab 01.08.2020 in die Richtlinien aufgenommen worden. Im Nachgang zum damaligen Beschluss hatte sich die zu dieser Zeit neu gebildete Interessengemeinschaft „IG TPP“ stellvertretend für die in der Stadt Hilden tätigen Kindertagespflegepersonen (KTPP) mit Einwänden und weitergehenden Forderungen an die Stadt Hilden gewandt. Insbesondere setzte sie sich dafür ein,
I. eine Anhebung der bezahlten Urlaubs- und Krankheitstage,
II. einen beratenden Sitz im Jugendhilfeausschuss,
III. eine Erhöhung der laufenden Geldleistungen,
IV. die Ausarbeitung eines Vertretungsmodells,
V. und das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern
in den Richtlinien zu verankern und diese außerdem formalrechtlich zu überarbeiten. Das Anliegen der IG TPP wurde dem Jugendhilfeausschuss in seiner Sitzung vom 02.12.2020 zur Kenntnis vorgelegt (SV 51/015). Die gewählte Reihenfolge (I bis V) entspricht dabei der durch die Interessengemeinschaft vorgenommenen Priorisierung der Kernforderungen (vgl. SV 51/015) und wird deshalb auch in dieser Sitzungsvorlage beibehalten.
Der Jugendhilfeausschuss am 02.12.2020 beauftragte die Verwaltung, einen Richtlinienentwurf in Einklang mit der IG TPP vorzulegen. Die Verwaltung bat ihrerseits um Rückmeldungen der Fraktionen zu den benannten Punkten und um die Festlegung eines Kostenrahmens. Mittlerweile hat sich die Interessengemeinschaft die Rechtsstellung eines Vereins gegeben mit dem Namen „Interessegemeinschaft Kindertagespflegepersonen - Hilden e.V.“ (kurz IG KTP). den Vorsitz hat Frau Melanie Seminatore übernommen - vgl. auch WP 20 - 25 SV 51/088.
Die konstruktiven Gespräche der Verwaltung mit der IG KTP, die bereits im Juni 2020 begonnen hatten, wurden auch im Jahr 2021 bis heute regelmäßig fortgeführt. Ergebnis ist der nun vorliegende mit der IG KTP abgestimmte Entwurf einer Neufassung der Richtlinien.
Einige Änderungen der vorgelegten Neufassung der Richtlinien enthalten finanzielle Auswirkungen. Die finanziellen Auswirkungen werden jeweils dargestellt und summieren sich, je nach Beschluss und Beschlussalternative zu einem Gesamt-Mehraufwand für die Jahre 2022 sowie 2023 ff. Dieser Mehraufwand ist nicht in der Haushaltsplanung 2022 ff enthalten. Die Mittel müssen zusätzlich bereitgestellt oder durch Einsparungen in anderen Produkten
· (vorrangig) des Fachamtes
· und oder/ Dezernats
· und/oder des Gesamtetats Stadt Hilden
gedeckt werden.
Die Verwaltung möchte an dieser Stelle noch
einmal die besondere Wertschätzung des Angebotes Kindertagespflege in Hilden zum
Ausdruck bringen. Hier wird auf gutem pädagogischen Niveau ein wichtiger Baustein
zu Versorgung von Kindern im Elementarbereich erbracht. Ihr Beitrag (260 Plätze)
ist absolut erforderlich, um den Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz zu erfüllen.
Stand 15.10.2021 sind alle Plätze in der Kindertagespflege belegt, bei vier
offenen Betreuungsanfragen. Im Laufe des Kitajahres sind weitere Anfragen zu
erwarten, ohne dass ein Platz angeboten werden kann. Eine Notversorgung von
Kindern im Alter über drei Jahren im Rahmen der Kindertagespflege (wie in der
Vergangenheit temporär geschehen) ist vor diesem Hintergrund nicht möglich.
Aktuell sind 85 unversorgte Kinder im U3
Bereich sowie 96 unversorgte Kinder über drei Jahren in zu verzeichnen. Dies
belegt, wie wichtig die Kindertagespflege für die Erfüllung des Rechtsanspruchs
auf Förderung und Bildung ist, insbesondere da die Kita-Neubauten nicht vor
2024 (Holterhöfchen) bzw. 2026 (Beethovenstraße) realisiert sein werden.
Gute Arbeitsbedingungen und eine angemessene
Bezahlung tragen zu einem hohen Qualitätsstandard in der Kindertagespflege bei.
Pädagogisch versierte Kindertagespflegepersonen lassen sich besser gewinnen und
an die Stadt Hilden binden, wenn die Rahmenbedingungen dauerhaft stimmen.
Die Richtlinien tragen sowohl fachlich, als
auch finanziell zu einer Erneuerung bzw. Aufwertung des Angebotes
Kindertagespflege bei. Sie berücksichtigen zudem die aktuelle Rechtsprechung
nach der SGBVIII Reform, in Kraft getreten zum 01.08.2021.
In der Anlage sind enthalten:
- Die Synopse -
aufgrund der Komplexität und Vielfalt der Änderungen reduziert auf
Verweise
- Die
Neufassung der Richtlinien
Die Änderungen und ihre Finanziellen Auswirkungen werden nachfolgend im Einzelnen gemäß der Priorisierung dargestellt.
I. Anhebung der bezahlten Urlaubs- und
Krankheitstage
Neue Richtlinie (ab
01.08.2022) |
|
30
Tage inklusive Silvester,
Heiligabend, Rosenmontag |
30
Tage Plus 3 freie Tage -
Silvester,
Heiligabend, Rosenmontag - die als
Feiertage zählen |
Keine
Fortzahlung der Geldleistung im Krankheitsfall > 30 Tage „Unterbrechung
der Betreuung“ (Urlaub oder Erkrankung der KTP) |
Fortzahlung
30 Tage „Unterbrechung der Betreuung“ plus
Fortzahlung der Geldleistung für bis
zu 10 Kranktage Voraussetzung:
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Krankheitstag |
Keine
Fortbildungstage / Konzeptionstage extra |
1
Konzeptionstag und 2 Fortbildungstage (Nachweis
erforderlich!) |
Stellungnahme der Verwaltung:
Aktuell ist die „Unterbrechung der Betreuung“ bedingt durch die Kindertagespflegeperson von bis zu 30 Tagen im Kalenderjahr unerheblich, die laufende Geldleistung wird weitergezahlt. In der Sitzungsvorlage WP 20 - 25 SV 51/015 wurde bereits ausgeführt, dass eine Anhebung betreuungsfreier Zeiten zu den Kernforderungen der IG KTP gehört. Im Sinne des Gesundheitsschutzes und der Selbstfürsorge ist es angezeigt, ausreichende Erholungszeiten zu gewähren, ohne dass diese im Falle einer Erkrankung der Kindertagespflegeperson mit Urlaubstagen verrechnet werden müssen. Dies beugt auch nachhaltigen Ausfällen durch Erschöpfung und einem Arbeiten trotz Krankheit vor.
Mit dem IG KTP wurde die vorgeschlagene neue Regelung intensiv besprochen. Bis zu 10 Kranktage zu gewähren, würde nach gemeinsamer Auffassung verantwortungsvoll genutzt werden. Gerade das Betreuungssetting der Kindertagespflege ist durch eine intensive Bindung an die Familien geprägt. Jeder Kindertagespflegeperson ist bewusst, dass ihr Ausfall nicht ohne weiteres kompensiert werden kann und bei den Familien zu großen zeitlichen Engpässen führen kann. Deshalb würde diese Regelung nach Auffassung der IG KTP faktisch nicht zu einer deutlichen Erhöhung der betreuungsfreien Tage führen und gäbe gleichzeitig Sicherheit in der Ausübung ihrer Tätigkeit.
Weitere 10 Tage Unterbrechung je Kalenderjahr der Betreuung bei Erkrankung der Kindertagespflegeperson sollen nun ebenfalls mit einer laufenden Geldleistung hinterlegt sein. Voraussetzung ist allerdings, dass die Kindertagespflegeperson ab dem ersten Tag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Arztes einreicht.
Durch die zahlreichen qualitativen Änderungen im Bereich Kindertagespflege (Aufwertung der Ausbildung, Kinderschutz, Pädagogische Konzeptionen, Bildungsdokumentationen, etc.) sind auch Konzeptions- und Fortbildungstage zwingend erforderlich, um das Angebot dahingehend weiterzuentwickeln.
Finanzielle
Auswirkungen
In der Haushaltsplanung sind kalkulierte Abzüge für den Ausfall der Geldleistung im Krankheitsfall bisher nicht vorgesehen. Gleiches gilt für Konzeptions- und Fortbildungstage. Ob Zeiten Betreuungsfrei sind, hat ggf. Auswirkungen auf die Vertretungs- und Versorgungssituation (vgl. IV dieser SV), nicht aber auf die Haushaltsplanung 2022 ff. Die neue Regelung könnte lediglich zu einer verminderten Einsparung im Produkt führen. Dies gilt auch für die Fortzahlung für drei weitere betreuungsfreie Tage -Rosenmontag, Heiligabend, Silvester- die als Feiertage zählen und kein Urlaub genommen werden muss. Faktischen ergibt sich so eine Erhöhung der freien Tage von 30 auf 33. Hier werden in der Bilanz weder Einsparungen noch Mehrkosten erzeugt. Finanzielle Auswirkungen im Rahmen des Vertretungsmodells sind aber möglich (siehe unten IV).
II. Ein beratender Sitz im
Jugendhilfeausschuss
Alte Richtlinie
(bis 31.07.2021) |
Neue Richtlinie (ab
01.08.2022) |
Keine
Vertretung vorgesehen |
Beratender
Sitz vorgesehen und
in der Jugendamtssatzung verankert (SV 51/088) |
Stellungnahme
der Verwaltung
In der Priorisierung an zweiter Stelle war für die IG KTP ein politisches Mitspracherecht. Die Entscheidung über einen beratenden Sitz im Jugendhilfeausschuss wurde in der Ausschusssitzung am 02.12.2020 vertagt und an die Bedingung geknüpft, einen Rechtszusammenschluss nach § 4 SGB VIII zu gründen (z.B. einen Verein). Am 8. Juni erfolgte die Gründungsversammlung der Interessengemeinschaft Kindertagespflegepersonen (IGKTP e.V.). In den neuen Richtlinien wir hierzu unter Punkt 4.6 festgehalten:
„Sofern es eine rechtsverbindliche Struktur, z. B. in Form eines
eingetragenen Vereins der Kindertagespflegepersonen gibt, die regelmäßig Sorge
dafür trägt, dass alle Kindertagespflegepersonen mit Hauptwohnsitz in Hilden
(auch ohne Mitglied des Zusammenschlusses zu sein) erreicht und mit ihren
Interessen nachweislich vertreten werden (zum Beispiel über eine allen
Kindertagespflegepersonen zugängliche Jahresversammlung), erhält dieser Zusammenschluss
einen beratenden Sitz im Jugendhilfeausschuss. Der beratende Sitz soll
grundsätzlich über eine Wahlperiode von einer Person aus der Mitte der
Kindertagespflegepersonen wahrgenommen werden. Wählbar ist jede in Hilden
tätige und wohnende Kindertagespflegeperson, Stimmrecht haben ausschließlich
die Mitglieder des rechtsverbindlichen Zusammenschlusses.“ (Vgl.
Richtlinienentwurf Kindertagespflege, Seite 6)
Die aktualisierte Satzung des
Jugendamtes (SV WP 20 - 25 51/088) wird ebenfalls in dieser Ausschusssitzung
zur Vorberatung vorgelegt, dort ist der beratende Sitz durch eine gewählte
Vertretung der Kindertagespflegepersonen neu verankert. Der Beschluss wird
anheimgestellt.
Finanzielle
Auswirkungen
Keine.
III. Erhöhung der laufenden Geldleistungen
Die Höhe der laufenden
Geldleistung muss je nach Beschluss unter Punkt 13 der vorliegenden Richtlinie eingetragen
werden. Grundsätzlich sind die
Kommunen gehalten, die laufenden Geldleistungen an Kindertagespflegepersonen in
„angemessener Höhe“ zu zahlen. Diese setzen sich grundsätzlich aus einem
Förderleistungs- sowie einem Sachkostenanteil zusammen. Die letzte Anhebung
erfolgte zum 01.09.2015 von 4,60 € auf 5,10 €.
Das KiBiz sieht ab 01.08.2021
gesetzlich eine Dynamisierung vor. Nach § 37 KiBiz erfolgt die Anpassung unter
Berücksichtigung der Entwicklung der Personal- und Sachkosten. Die Höhe basiert
auf einem Index. Die
Fortschreibungsrate ergibt sich zu 90 % aus der Kostenentwicklung für
pädagogisches Personal nach dem TVöD-SuE und 10 % aus der Steigerung der Kosten
des allgemeinen Verbraucherpreisindex. Vgl. auch Richtlinien neu Punkt 13.1.
Mit Sachaufwand sind die
Ausgaben erfasst, die für das Kind oder im Zusammenhang mit der
Kindertagespflege anfallen, wie z.B. Pflegematerialien und Hygienebedarf,
Ausgaben für Ausstattungsgegenstände, Spielmaterialien und Freizeitgestaltung,
Verbrauchskosten wie Miete, Strom, Wasser, Heizung, Müllabfuhr etc. Der ausgewiesene
Sachaufwand beträgt seit 2006 unverändert 1,88 €/Stunde/Kind -Höhe in Anlehnung
an die Regelungen der Betriebsausgabenpauschale gemäß Einkommenssteuergesetz
1,88 €/Stunde/Kind. Diese Pauschale ist bis heute unverändert. Im Rahmen der dynamischen
Anpassung nach §37 KiBiz wurde der Sachkostenanteil am 01.08.2021 auf 1,89 €
erhöht.
Der Förderleistungsanteil (für
pädagogischen Arbeit am Kind) wurden seit 09. 2015 ebenfalls nicht erhöht und
nun zum 01.08.2021 geringfügig angepasst auf 3,25 €, vormals 3.22 €.
Da die Veröffentlichung der
obersten Landesbehörde erst im Dezember eines Jahres, also nach
Aufstellung des kommunalen Haushaltsplanes erfolgt, geht die Verwaltung im
Haushaltsplanansatz geschätzt von einer Fortschreibungsrate von 2 % aus. Zum
01.08.2021 wurde die laufende Geldleistung erstmals erhöht auf aktuell 5,14 € (zuvor
5,10 €) pro Stunde pro Kind. Zum 01.08.2022 könnte die lfd. Geldleistung, unter
Berücksichtigung einer kalkulierten Steigung von 2 %, auf 5,24 € steigen. Auf
dieser kalkulatorischen Grundlage wurde der Haushaltplanansatz für das
Haushaltsjahr 2022 ff. gebildet.
In Hilden erhält aktuell eine
Kindertagespflegeperson für drei Kinder mit 35 - Betreuungsstunden insgesamt
eine laufende Geldleistung in Höhe von monatlich rd. 2.340 € brutto
(Sachkostenanteil rd. 860 €), für fünf Kinder 3.900 € brutto (Sachkostenanteil
rd. 1.430 €). Hochgerechnet auf 5 Kinder für 39 Betreuungsstunden werden 4.350
€ brutto (Sachkostenanteil rd. 1.590 €) gezahlt, zusätzlich 50% von angemessenen
Sozialversicherungsleistungen. Der KTP/Kind-Schlüssel beträgt 1: 5.
Ungefährer Vergleich: Der KGST-
Wert für ein/en Erzieher/in in Vollzeit beträgt rd. 4.930 € brutto/Monat. Der
Fachkraft-Kind-Schlüssel ist ca. 1: 10.
Viele Argumente unterstreichen, dass
eine Erhöhung der Geldleistungen der Kindertagespflegepersonen verhältnismäßig
richtig ist:
Die laufende Geldleistung in
Höhe von 5,10 € wurde seit 2015 nicht wesentlich erhöht, obwohl die
Lebenshaltungskosten kontinuierlich gestiegen sind. In 2021 erfolgte erstmalig
eine dynamische Anpassung um 0,83% nach § 37 KiBiz von 5,10 € auf 5,14 €
(Sachkostenanteil 1,89 €).
Mit der SGBVIII-Reform und
jüngsten Änderungen im KiBiz gehen auch mehr pflichtige Aufgaben in der
Kindertagespflege einher, die in den neuen Richtlinien unter Punkt vier ausführlich
beschrieben werden. Hierzu gehören unter anderem die Schließung einer
Kinderschutzvereinbarung mit dem Jugendamt und die Neuaufnahme der
Kindertagespflege in §8a SGBVIII, das Führen einer Bildungsdokumentation und
die Entwicklung eigener pädagogischer Konzeptionen. Diese Aufgaben intensivieren
und professionalisieren die Betreuungsarbeit. Dies sollte sich auch in einer
Erhöhung des Entgeltes wiederspiegeln.
Jugendhilfe und
Kindertagespflege werden inklusiver. Dies ist über das Artikelgesetz zur
Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz -
KJSG) in vielen Paragraphen des SGBVIII verankert worden. Die Rolle der
Kindertagespflegepersonen ändert sich und erfordert eine generelle
Sensibilisierung für eine Pädagogik der Vielfalt. Eine höhere Qualifizierung
erfordert auch eine höhere geldwerte Gegenleistung.
Voraussichtlich ab dem
01.08.2022 wird die Ausbildung von Kindertagespflegepersonen deutlich
komplexer. Das neue QHB-Curriculum umfasst 300 Stunden für die Qualifizierung
plus 40 stunden Praktikum (hälftig in der Kita / hälftig in der
Kindertagespflege). Vormals waren es 160 Stunden über das DJI-Curriculum und 20
Stunden Praktikum. Mit einer Aufwertung der Ausbildung sollte auch eine
Aufwertung der Entgeltleistung einhergehen.
Die Anforderungen an
Kindertagespflegepersonen steigen kontinuierlich. Für die Gewinnung neuer
Kindertagespflegepersonen, die bereit sind, einen solch umfänglichen Weg der
Qualifizierung und der qualifizierten Betreuung zu gehen, ist nicht zuletzt die
laufende Geldleistung ein entscheidender Faktor. Kindertagespflegeperson ist
man nicht nebenher, deshalb muss die Kindertagespflege auskömmlich finanziert
werden. Um Plätze im beschriebenen Umfang vorhalten zu können, müssen die
Rahmenbedingungen in vielfacher Hinsicht verbessert werden.
Wenn der Kitaplatz-Ausbau vorankommt,
kann die Akquise geeigneter Kindertagespflegepersonen bedarfsgerecht gesteuert
werden. Ein qualitativ hochwertiges Angebot würde quantitativ begrenzt.
Insofern ist die Erhöhung der Geldleistung ein gutes Instrument, dieses Angebot
positiv und flankierend zum Kita-Ausbau zu gestalten.
Es wurden bereits verschiedene
Modelle der Erhöhung der laufenden Geldleistung vorgestellt. Die Forderung der
IG KTP belief sich ursprünglich auf 6,20 €, dies ist aus Sicht der Verwaltung
nicht refinanzierbar.
Eine Anpassung der Geldleistung ist aus oben genannten Gründen fachlich und sachlich geboten, zumal wenn Verbraucherpreisindex, Inflationsrate und tarifliche Lohnkostensteigerungen zum Vergleich herangezogen werden. Die angespannte Haushaltslage macht einen solchen Schritt nicht leicht. Um einen guten Weg in dieser Situation zu finden hat die Verwaltung mehrere Modelle berechnet und gegenübergestellt, über die im Ausschuss beraten und entschieden werden kann. Die entsprechenden Zahlen werden je nach Beschluss in die neuen Richtlinien aufgenommen (vgl. Richtlinien, Punkt 13.1).
Insgesamt werden ab 08.2022 (Variante A-D unter Verrechnung der dynamischen Anpassung nach §37 KiBiz) fünf Varianten zur Erhöhung der Geldleistungen vorgeschlagen:
A) Erhöhung auf 5,24 € (Sachkostenanteil 1,89 €)
B) Erhöhung auf 5,50 € (Sachkostenanteil 2,00 €)
C) Erhöhung auf 5,75 € (Sachkostenanteil 2,00 €)
D) Erhöhung auf 6,20 € (Sachkostenanteil 2,00 €)
A-D würden ohne weitere Dynamisierung ab 08.2022 beschlossen, es sei denn, diese würde gemäß Basis 5,14 € höher ausfallen. Die nächste Anpassung gemäß § 37 KiBiz würde ab 08.2023 erfolgen.
E) Keine Erhöhung - weiterhin 5,14 € (Sachkostenanteil 1,89 €).
Nächste Anpassung gemäß § 37 KiBiz
Die finanziellen Auswirkungen werden weiter unten zusammen mit den finanziellen Auswirkungen des Vertretungsmodells beschrieben.
IV. Vertretungsmodell
Der öffentliche Jugendhilfeträger ist gem. §23 SGB VIII dazu verpflichtet, in Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Ein transparentes Vertretungskonzept soll die Vereinbarkeit von Familie und Beruf unterstützen und den Kindertagespflegepersonen einen Rückhalt in Notsituationen geben. Dies ist in Zeiten hoher Nachfrage nach Betreuungsplätzen, die nicht bedarfsgerecht gedeckt werden kann, eine große Herausforderung.
In der Sitzung vom 02.12.2020 wurden verschiedene Modelle vorgestellt. Die IG KTP präferierte das Stützpunktmodell, dem schlossen sich die Verwaltung und die Fraktionen an. Faktisch ist ein Stützpunktmodell zurzeit nicht realisierbar, da es keine Kindertagespflegestelle gibt, die es umsetzen möchte. Weiterhin gestaltet sich ein „Freihalteplatz“ in Zeiten einer „Platz-Mangelverwaltung“ als schwierig. Wie oben dargestellt, sind aktuell alle Plätze in der Kindertagespflege belegt. Die Verwaltung hat in den Richtlinien deshalb folgenden Kompromiss aufgenommen: Es sollen je nach Bedarf bis zu 10 Freihalteplätze geschaffen werden, die pauschal mit 30h/Woche vergütet werden. Wenn ein Stützpunk realisiert werden kann, wird dies priorisiert. In Zeiten einer tatsächlichen Vertretung werden über 30h/Woche hinausgehende Stunden spitz abgerechnet (vgl. Richtlinien Punkt 9.2 und 13.4).
Die bisherige Erfahrung hat gezeigt, dass Eltern sich oft anderweitig organisieren, um einen Wechsel der Bezugsperson für ihre Kinder zu vermeiden. Die Fachstelle Kindertagespflege wird deshalb Plätze mit Bedacht und möglichst passgenau aufbauen. Es ist für Kindertagespflegepersonen auch immer noch möglich, sich gegenseitig (ohne Freihalteplatz) zu vertreten.
Die 10 Freihalteplätze sind bereits im Haushaltplanansatz 2022 mit 5,18 € pro Stunde kalkuliert. Sollte die laufende Geldleistung sich erhöhen, würde auch dieser Betrag steigen. Die Verwaltung schlägt zunächst fünf Freihalteplätze zu schaffen und bei Bedarf in den Folgejahren die Anzahl zu erhöhen.
Finanzielle Auswirkungen III. Erhöhung der
laufenden Geldleistung und IV. Vertretungsmodell(Freihalteplätze)
Die nachfolgende
Tabelle zeigt den erhöhten Aufwand je nach Höhe der laufenden Geldleistung in
Relation zum aktuellen Kita-Jahr 2021/2022. Die Kosten für 10 Freihaltplätze
nach dem Vertretungsmodell sind in den Gesamtkosten enthalten. Ebenso die
Aufwendungen für die anteiligen Versicherungen, etc. Die Kosten für einen Freihalteplatz sind in
der Berechnung der 260 Plätze für die nächsten Haushaltsjahre inklusive, da
vorhandene Plätze hierfür genutzt und keine zusätzlichen Plätze geschaffen
werden. Diese Freihalteplätze belasten lediglich das Betreuungssystem
(Stichwort Mangelverwaltung). Da sie verpflichtend vorzuhalten sind, würde die
Verwaltung hier bedarfsgerecht agieren und die Anzahl dynamisch anpassen (siehe
IV). Gegebenenfalls würden sich für Freihalteplätze bis zu 15.000 €
Mindereinnahmen bei den Elternbeiträgen ergeben.
Auswirkung auf das
Haushaltsjahr 2022 - Änderung ab 08.2022:
Tabelle 1
Kitajahr |
Haushaltsjahr 2022 |
Differenz |
Enthaltene Kosten
pro |
|
Ausgangsbasis
5,14 auf… |
2022/2023 (Erhöhung
ab 08/2022) |
Ansatz |
zum IST
(HH-Ansatz 2022) |
Freihalteplatz (30h/Woche Reiner
Stundensatz ohne Zusatzkosten) |
A) Dynamische Anpassung §37 KiBiz gemäß Kalkulation für das
HH-Jahr 2022 |
5,24 € |
2.702.400 € |
0 € |
8.390 € |
B) lfd. Geldleistung Vorschlag Verwaltung (5,50 €) |
5,50 € |
2.759.900 € |
57.500 € |
8.570 € |
C) lfd. Geldleistung anhand Entgelterhöhungen und
Verbraucherpreisindex 2015-2021 (5,75 €) |
5,75 € |
2.813.600 € |
110.800 € |
8.730 € |
D) lfd. Geldleistung Forderung IG KTP Hilden e.V. (6,20 €) |
6,20 € |
2.913.200 € |
210.800 € |
9.030 € |
E) Keine Anpassung der laufenden Geldleistung |
5,14 € plus x |
HH-Ansatz 2021:
2.681.900 € (alt) |
-22.375 € zum HH-Ansatz 2022 |
8.330 € |
Auswirkung auf das Haushaltsjahr 2023.
Eine Erhöhung von 2% ist in der nachfolgenden
Tabelle (Haushaltsplan 2023) für alle Varianten kalkuliert. Die dargestellte
Steigerung in Tabelle 2 kann faktisch niedriger ausfallen.
Tabelle 2
Kitajahr |
Haushaltsjahr 2023 |
Differenz |
Enthaltene Kosten
pro |
|
Dynamische Anpassung 2023 Fortschreibungsrate kalkuliert mit 2% |
2023/2024 (Erhöhung
ab 08/2023) |
Ansatz |
zum IST
(HH Ansatz 2023) |
Freihalteplatz (30h/Woche Reiner
Stundensatz ohne Zusatzkosten) |
A) Ausgangsbasis 5,24 € |
5,34 € |
2.756.500 € |
0 € |
8.560 € |
B) Ausgangsbasis 5,50 € |
5,61 € |
2.894.400 € |
137.900 € |
8.990 € |
C) Ausgangsbasis 5,75 € |
5,87 € |
3.030.900 € |
274.400 € |
9.400 € |
D) Ausgangsbasis 6,20 € |
6,32 € |
3.262.800 € |
506.300 € |
10.130 € |
E) Keine Anpassung der laufenden Geldleistung |
Nicht absehbar |
Dynamische
Anpassung nach
§37 KiBiz kalkuliert wie A) |
Aus den Tabellen lässt sich ablesen, welche
finanziellen Auswirkungen die Erhöhung der laufenden Geldleistung per
politischem Beschluss hätte. Im Haushaltjahr 2022 sind die finanziellen
Auswirkungen gering, da die Richtlinien erst ab 08/2022 in Kraft treten sollen.
Bis Juli 2022 beträgt die laufende Geldleistung demgemäß 5,14 € / Stunde. Ab
08/2022 würde sie dann wahlweise 5,24 € (A), 5,50 € (B), 5,75 € (C), 6,20 € (D)
betragen. Alternativ - würde die laufende Geldleistung nicht erhöht, sondern
dynamisch angepasst (E) - sind die Kosten für die dynamische Anpassung synchron
zum Beschluss A kalkuliert, können jedoch faktisch weit niedriger ausfallen
vgl. Dynamisierung ab 08.2021 in Höhe von 0.83%. Die kalkulierten Sachkosten
gemäß der Varianten B-D würden angehoben und jeweils auf 2,00 € festgelegt. Bei
Variante A) blieben sie aufgrund der geringen Gesamterhöhung unverändert. In
den Folgejahren würden die neuen Ansätze dann gemäß dynamischer Anpassung nach
§37 KiBiz angepasst. Zusammengefasst:
Der Haushaltsansatz für 2022 würde angepasst
um
A) 0 € bei einer Erhöhung auf 5,24 € ab
08/2022
B) 57.500 € bei einer Erhöhung auf 5,50 € ab
08/2022
C) 110.800 € bei einer Erhöhung auf 5,75 €
ab 08/2022
D) 210.800 € bei einer Erhöhung auf 6,20 €
ab 08/2022
E) nicht absehbar (geplant wie A)
Der Haushaltsansatz 2023 würde gemäß
dynamischer Entwicklung (2%, §37 KiBiz) angepasst um
A) 0 € (bei 5,24 €)
B) 137.900 € (bei 5,50 €)
C) 274.400 € (bei 5,75 €)
D) 506.300 € (bei 6,20 €)
E) nicht absehbar (geplant wie A)
Dieser Mehraufwand ist nicht in der
Haushaltsplanung 2022ff. enthalten. Deshalb muss die Verwaltung entgegen ihrer
fachlichen Einschätzung den Beschlussvorschlag auf die kostenneutrale Variante
reduzieren. Dem Fachausschuss bzw. dem Rat wird anheimgestellt, der erläuterten
fachlichen Einschätzung zu folgen und den Beschluss entsprechend umzuändern.
Wunsch- und Wahlrecht
Über das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern ist bereits ausführlich diskutiert worden (vgl. SV 51/015). Es zeigt sich nach wie vor das Dilemma, über ungenügend Platzkapazitäten zu verfügen, die das Wunsch- und Wahlrecht faktisch aushebeln (ebenso wie den gesetzlichen Anspruch auf einen Betreuungsplatz). In den Richtlinien wird festgehalten, dass die selbstständige Kindertagespflegeperson sich selbst vermitteln kann und die Betreuungszeit dabei alleine durch das Kindeswohl reguliert wird. Wenn keine pädagogischen Gründe dagegensprechen, ist die Betreuungszeit frei zwischen Kindertagespflegeperson und Erziehungsberechtigten verhandelbar. Andersherum ist die Fachstelle Kindertagespflege unter dem Vorzeichen der „Mangelverwaltung“ gehalten, möglichst faire Kriterien für die Platzvergabe anzusetzen und dem Rechtsanspruch zu genügen. Dieser gilt als erfüllt, wenn das Angebot mindestens 25h/Woche umfasst. Diese unterschiedliche Handhabe lässt sich nicht auflösen, solange die Betreuungsnot groß ist und Kindertagespflegepersonen gleichzeitig selbstständig agieren. In den Richtlinien ist dies wie folgt formuliert:
„Eltern haben gemäß §3 KiBiz Wunsch- und Wahlrecht das Recht, für die Betreuung ihrer Kinder zwischen den im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung zur Verfügung stehenden Tagesbetreuungsangeboten zu wählen und auch über die Betreuungszeit frei zu bestimmen. Die Wahl der Betreuungszeit muss dabei mit dem Wohl des Kindes vereinbar sein und es dürfen dem keine pädagogischen Gründe entgegenstehen. Dies gilt für die Selbstvermittlung der Kindertagespflegeperson und für die Vermittlung durch die Fachberatung gleichermaßen, solange genügend Plätze vorhanden sind.
Wenn nicht
ausreichend Platzkapazitäten vorhanden sind und / oder mehr Vormerkungen als
Plätze in der Kindertagespflege vorliegen, vermittelt die Fachberatung
Kindertagespflege freie Plätze anhand nachstehender Kriterien:
-
nachweisliche (bzw. nachweislich anstehende)
Beschäftigung der Sorgeberechtigten, in Form einer Arbeitsstelle oder eines
Schul- bzw. Studienbesuches,
-
Ein-Eltern-Familien / Alleinerziehende
-
Anbindung an den Allgemeinen Sozialen Dienst
-
individuelle soziale Bedarfe, die im Einzelfall
geprüft werden (Härtefälle)
Bei
eingeschränkten Platz-Kapazitäten (Mangelverwaltung) gilt der Rechtsanspruch
auf einen Betreuungsplatz als erfüllt, wenn von der Fachstelle
Kindertagespflege mindestens ein 25-Stunden-Platz innerhalb Hildens angeboten
wird. Dabei wird nach Möglichkeit auf eine gute Erreichbarkeit geachtet
(Wohnortnähe, Mobilität). Bei Kindern unter einem Jahr ist eine nachweisliche
Begründung für den Betreuungsbedarf erforderlich (Berufstätigkeit,
Alleinerziehend, sonstige Notwendigkeiten)
Zur
Steuerung eingeschränkter Kapazitäten (mehr Bedarf als Angebot) und zur
Abwägung des Kindeswohls ist die Einforderung geeigneter Belege (z.B. Bestätigung der
Arbeitszeiten durch den/die Arbeitgeber, Fahrtwege) ab einer Betreuungszeit von
35 Wochenstunden möglich. Die Finanzierung umfasst in diesen Fällen ausschließlich
den nachgewiesenen Bedarf.“
VII. Aufbau der Richtlinien und weitere Änderungen
Neben notwendigen
Richtlinienänderungen, die durch die Novellierung des SGB VIII begründet sind,
wurden strukturelle Änderungen vorgenommen. Der Aufbau der Richtlinien wurde in
vier große Blöcke unterteilt. Insbesondere sind die folgenden Änderungen
vorgenommen worden:
Block 1: Rahmenbedingungen
der Kindertagespflege
Hierunter fallen die Leitziele, Zielgruppen, rechtliche Grundlagen,
sowie die Ausgestaltung des Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrags
inklusive Mitwirkungs- und Mitspracherechten
Kinderschutz und Kinderrechte (4.3)
-
Beteiligung und Mitbestimmung
-
Beratung hierüber in Fachberatung
-
Kinderschutzvereinbarung
-
Anrecht auf Begleitung einer Insoweit erfahrenden
Fachkraft (InSoFa)
-
Anspruch auf 8b Beratung
Elternmitwirkung
(4.5)
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Mind. 1x/Jahr Elternversammlung
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Wahl des Elternbeirates (bis 10. Oktober)
-
Wird von Fachberatung organisiert
-
Kindertagespflegebeirat wird vom
Jugendamtselternbeirat eingebunden, vertritt die Interessen gegenüber dem Amt
für Jugend, Schule und Sport
Mitspracherecht
der Kindertagespflegeperson (4.6) - Sitz im JHA
-
Beratender Sitz im JHA, sofern organisierter Zusammenschluss
-
Wahl der Vertretung unter allen
Kindertagespflegepersonen, Stimmrecht IGKTP e.V.
-
Regelmäßig dafür Sorge zu tragen, das alle
Kindertagespflegepersonen erreicht und mit ihren Interessen vertreten werden
Block 2: Rund um
die Betreuung: Platzvergabe / verlässliches Angebot / Kündigung
Hier finden Eltern
alles, was für die Betreuung in der Kindertagespflege wichtig ist. Die
Voraussetzungen für einen Betreuungsanspruch werden ebenso dargestellt, wie das
Vergabeverfahren, Änderung der Betreuungszeiten, Vertretung und Kündigung
Vergabeverfahren
(7.2)
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Wunsch- und Wahlrecht
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Betreuungsanspruch erfüllt, wenn 25 Stunden/Woche
angeboten (Mangelverwaltung)
-
Einforderung geeigneter Bedarfsnachweise möglich ab
35 Stunden Betreuung
Änderung /
Beendigung / Fortlauf der Betreuungszeiten (8)
-
Änderung möglichst zum Ende Kita-Jahr
-
Ausnahmefälle begründet möglich
-
Zum 30.04. Meldung über den Sachstand
Ausfallzeiten und
Vertretung - Urlaubsanspruch und Fehlzeiten KTPP (9.1)
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30 Tage betreuungsfreie Zeit in Fortzahlung der
laufenden Geldleistung
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3 anerkannte Feiertage in Fortzahlung der laufenden
Geldleistung
(Rosenmontag, Heiligabend, Silvester)
-
2 Fortbildungstage (Nachweis erforderlich)
-
1 Konzeptionstag (Nachweis erforderlich)
-
Bis zu 10 Kranktage mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
ab dem ersten Tag
zusätzlich in Entgeltfortzahlung
Ausfallzeiten und
Vertretung - Vertretungsmodelle (9.2)
-
Bis zu 10 Freihalteplätze für Vertretung (am
liebsten Stützpunktmodell)
-
Bezahlung 30h/Woche laufend, den Rest nach
Abrechnung im Vertretungsfall (13.4)
-
Mietkostenzuschuss möglich (nur bei Stützpunkt!
14.1)
Beendigung /
Kündigung der Kindertagespflege (10)
-
Zweimonatskündigungsfrist in Betreuungsvertrag mit
Eltern
-
In akuten, unvorhergesehenen Situationen ist die
Fortzahlung des Pflegegeldes auch
für 3 Monate möglich
Block 3: Leistungen
der Stadt Hilden für das Angebot der Kindertagespflege
Hier werden alle
Beratungs-, Fach- und Sachleistungen, sowie die Details der Finanzierung,
inklusive Sonderzahlungen und Versicherungen dargestellt
Laufende Geldleistung (13.1)
-
Dynamische Anpassung §37, erstmalig zum 01.08.2021
-
Gegebenenfalls Erhöhung der Leistung gem. Beschluss
Zusätzliche finanzielle Leistungen - Mietkostenzuschuss (14.1)
-
Auch für Stützpunktmodell, sofern in gewerblichen
Räumen (max. 1,50 € pro Freihalteplatz)
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Mietkostenzuschuss doppelt berechnet bei Kind mit
Behinderung
-
Mietkostenzuschuss nur, wenn 2 Wochen Ferienblock
genommen werden
Geldleistungen
nach dem Vertretungsmodell (13.4)
-
Pro Freihalteplatz 30 Stunden pauschal bezahlt
-
Bei tatsächlicher Belegung mind. 30 Stunden plus
Nachweis über Mehrstunden
-
Vordruck erhältlich bei Verwaltung
Qualifizierungs- und Fortbildungskosten (14.4)
-
Mindestens KiBiz Anteil über 2000,- € wird
erstattet für QHB Qualifizierung
-
Ggf. zinsloses Darlehen über die Gesamtsumme
-
Bis 750 € für Inklusionsfortbildung (seit diesem
Jahr nicht mehr kostenfrei)
-
60 Stunden in 5 Jahren Fortbildungspunkte
aufzubauen
Versicherungsleistungen (15)
-
Kindertagespflegepersonen im Angestelltenverhältnis
erhalten keine Leistungen zur Sozialversicherung
Block 4: Alles
Wichtige zur Pflegeerlaubnis
Hier geht es um die
einzelnen Betreuungsformen und die Voraussetzungen für eine Pflegeerlaubnis,
deren Versagung und Rücknahme
Erlaubnis Großtagespflege (16.3)
-
Vertretung
-
Pausenzeiten durch dritte Kraft
-
Mindestlohn
-
Kooperationsvertrag Träger-Stadt
Fazit
Beratenden Sitz
der IG KTP e.V. im Jugendhilfeausschuss
Die aktualisierte Satzung des
Jugendamtes (SV WP 20 - 25 51/088) wird ebenfalls in dieser Ausschusssitzung
zur Vorberatung vorgelegt, dort ist der beratende Sitz durch eine gewählte
Vertretung der Kindertagespflegepersonen neu verankert. Die Beschlussfassung im
Rahmen der Vorberatung wird anheimgestellt.
Es wird
vorgeschlagen die Richtlinien zur Ausgestaltung der Kindertagespflege in Hilden
neu zu fassen. Darin enthalten sind insbesondere:
Anhebung der
Laufenden Geldleistungen:
Die Gespräche
zwischen der Verwaltung und der IGKTP e.V. waren zuletzt von einer sehr
konstruktiven Atmosphäre geprägt. Das Ergebnis dieser Zusammenarbeit sind
Richtlinien, die einen relativ breiten Konsens zwischen den
Verhandlungspartnern formulieren. Dieses Gemeinschaftsprodukt muss nun von den
politischen Gremien verabschiedet werden. Die Finanzierung der laufenden
Geldleistung ist dabei die größte Hürde. Eine endgültige Entscheidung wird anheimgestellt.
Die Verschiebung der Paragraphen in den Rechtsgrundlagen und die Vielzahl der Änderungen im Bereich der Kindertagesbetreuung sind aus Sicht der Verwaltung ein guter Anlass, die beiden Kostenbeitragsatzungen für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege zu einer Neufassung für den Elementarbereich zusammenzuführen: Auf die „Satzung der Stadt Hilden über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen im Stadtgebiet Hilden und in Kindertagespflege“ ( SV 51/087) wird verwiesen.
Finanzielle
Auswirkungen ergeben sich durch die Anhebung der laufenden Geldleistungen an
Kindertagespflegepersonen:
Der Mehraufwand im Haushaltsjahr 2022 im
Falle
B) in Höhe von 57.500 € (bei 5,50 €)
C) in Höhe von 110.800 € (bei 5,75 €)
D) in Höhe von 210.800 € (bei 6,20 €)
sowie in den Haushaltsjahren 2023 ff. im
Falle
B) in Höhe von 137.900 € (bei 5,50 €)
C) in Höhe von 274.400 € (bei 5,75 €)
D) in Höhe von 506.300 € (bei 6,20 €)
ist nicht in der Haushaltsplanung 2022ff.
enthalten.
Die Mittel müssen überplanmäßig
bereitgestellt werden, sofern sie nicht innerhlab des Produktes bzw. Budgets in
Dezernat III gedeckt werden können.
Anhebung der
Urlaubs- und Krankheitstage
Die Anzahl der
Betreuungsfreien Tage je Kalenderjahr bliebt grundsätzlich bei 30 Tagen.
Zukünftig wird
jedoch Rosenmontag, Heiligabend und Silvester wie ein Feiertag gewertet.
Jede
Kindertagespflegeperson erhält zusätzlich die Möglichkeit 2 Tage für Fortbildungen
und 1 Tag für ihre Konzeption zu nutzen.
Erkrankt die
Kindertagespflegeperson, werden bis zu 10 Tage weiterhin bezahlt, sofern eine
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt wird.
Vertretungsmodell
Die Verwaltung ist
verpflichtet ein Vertretungsmodell vorzuhalten. Die Verwaltung spricht sich für
das Stützpunktmodell aus.
Mittelfristig
sollen bis zu 10 Freihalteplätze (= 2 Stützpunkte) geschaffen werden.
Kurzfristig schlägt die Verwaltung vor 5 Freihalteplätze zu schaffen.
De facto ist
aktuell kein Freihalteplatz vorhanden, alle Plätze in der Kindertagespflege
sind belegt. Keine Kindertagespflegeperson
ist bereit einen Stützpunkt anzubieten.
Finanzielle
Auswirkungen hat das Modell aktuell nicht. Die Kosten der Freihalteplätze sind
in der Haushaltsplanung 2021 ff als bereits belegte Plätze enthalten.
Wunsch- und
Wahlrecht:
Über das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern ist bereits ausführlich diskutiert worden (vgl. SV 51/015). Wenn keine pädagogischen Gründe dagegensprechen, ist die Betreuungszeit frei zwischen Kindertagespflegeperson und Erziehungsberechtigten verhandelbar.
Unter dem Vorzeichen der „Mangelverwaltung“ sollen möglichst faire Kriterien für die Platzvergabe gelten, um den Rechtsanspruch zu genügen.
Kriterien sind:
-
nachweisliche (bzw. nachweislich anstehende)
Beschäftigung der Sorgeberechtigten, in Form einer Arbeitsstelle oder eines
Schul- bzw. Studienbesuches,
-
Ein-Eltern-Familien / Alleinerziehende
-
Anbindung an den Allgemeinen Sozialen Dienst
-
individuelle soziale Bedarfe, die im Einzelfall
geprüft werden (Härtefälle)
Der Rechtsanspruch
auf einen Betreuungsplatz gilt als erfüllt, wenn mindestens ein
25-Stunden-Platz innerhalb Hildens angeboten wird.
Zur
Steuerung eingeschränkter Kapazitäten (mehr Bedarf als Angebot) und zur
Abwägung des Kindeswohls ist die Einforderung geeigneter Belege (z.B. Bestätigung der
Arbeitszeiten durch den/die Arbeitgeber, Fahrtwege) ab einer Betreuungszeit von
35 Wochenstunden möglich. Die Finanzierung umfasst in diesen Fällen
ausschließlich den nachgewiesenen Bedarf.“
gez.
In Vertretung
Sönke Eichner
1. Beigeordneter
Finanzielle Auswirkungen
Produktnummer
/ -bezeichnung |
060101 |
Förderung von Kindern im
Alter von 0-6 Jahren |
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Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
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Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
x (hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
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Folgende Mittel sind im Ergebnis- /
Finanzplan veranschlagt: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
||||||
Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
||
2022 |
0601010010 |
533400 |
Leist.d.Jugendhilfe an natürl.Personen außerh.v.E |
2.702.400 |
||
2023 ff. |
0601010010 |
533400 |
Leist.d.Jugendhilfe an natürl.Personen außerh.v.E |
2.756.500 (jährl. +2%) |
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Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich
folgende neue Ansätze: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Bei über-/außerplanmäßigem
Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung gewährleistet durch: |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Stehen
Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur
Verfügung? (ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein X (hier ankreuzen) |
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Freiwillige
wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet. Die
Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
X |
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Wurde die Zuschussgewährung Dritter
durch den Antragsteller geprüft – siehe SV? |
ja X (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Finanzierung/Vermerk
Kämmerer Gesehen
Franke |
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Personelle Auswirkungen NEIN
Im Stellenplan enthalten: |
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Planstelle(n): |
|||
Vermerk Orga |