Betreff
Neufassung der Richtlinien zur Ausgestaltung der Kindertagespflege in Hilden
Vorlage
WP 20-25 SV 51/086
Aktenzeichen
III.51
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss sowie im Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen die Neufassung der „Richtlinien zur Ausgestaltung der Kindertagespflege gemäß §§ 22 ff. Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe“ ab dem 01.08.2022 in der gemäß Anlage 2 vorgelegten Fassung.

 

Die Entscheidung zur Erhöhung der laufenden Geldleistung nach Punkt 13.1 der Richtlinien ab 08.2022 fällt unter dem Eindruck der notwendigen Haushaltskonsolidierung auf 5,24 € (Variante A / kostenneutrale Variante).

 

Dem Rat wird anheimgestellt, den in der Sitzungsvorlage dargestellten fachlichen Aspekten zu folgen und den Beschlussvorschlag entsprechend zu ändern. Hieraus resultierende finanzielle Mehrbedarfe können über das Budget des Fachamtes und des Dezernates nicht gedeckt werden und sind außerhalb des Budgets zur Verfügung zu stellen.

 

Variante A wird ohne weitere Dynamisierung ab 08.2022 beschlossen, es sei denn, diese würde auf Basis 5,14 € höher ausfallen. Die nächste Anpassung gemäß § 37 KiBiz stünde dann ab 08.2023 an.

 

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

 

Der Rat der Stadt Hilden hat zuletzt in seiner Sitzung vom 17.06.2020 den 2. Nachtrag der Richtlinien zur Ausgestaltung der Kindertagespflege gemäß §§ 22 ff Sozialgesetzbuch (SGB) VIII (Kinder - und Jugendhilfegesetz - KJHG) beschlossen. Neben redaktionellen Änderungen sind auch Änderungen im Kinderbildungsgesetz (KiBiz) ab 01.08.2020 in die Richtlinien aufgenommen worden. Im Nachgang zum damaligen Beschluss hatte sich die zu dieser Zeit neu gebildete Interessengemeinschaft „IG TPP“ stellvertretend für die in der Stadt Hilden tätigen Kindertagespflegepersonen (KTPP) mit Einwänden und weitergehenden Forderungen an die Stadt Hilden gewandt. Insbesondere setzte sie sich dafür ein,

 

              I.        eine Anhebung der bezahlten Urlaubs- und Krankheitstage,

            II.        einen beratenden Sitz im Jugendhilfeausschuss,

           III.        eine Erhöhung der laufenden Geldleistungen,

          IV.        die Ausarbeitung eines Vertretungsmodells,

            V.        und das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern

 

in den Richtlinien zu verankern und diese außerdem formalrechtlich zu überarbeiten. Das Anliegen der IG TPP wurde dem Jugendhilfeausschuss in seiner Sitzung vom 02.12.2020 zur Kenntnis vorgelegt (SV 51/015). Die gewählte Reihenfolge (I bis V) entspricht dabei der durch die Interessengemeinschaft vorgenommenen Priorisierung der Kernforderungen (vgl. SV 51/015) und wird deshalb auch in dieser Sitzungsvorlage beibehalten.

 

Der Jugendhilfeausschuss am 02.12.2020 beauftragte die Verwaltung, einen Richtlinienentwurf in Einklang mit der IG TPP vorzulegen. Die Verwaltung bat ihrerseits um Rückmeldungen der Fraktionen zu den benannten Punkten und um die Festlegung eines Kostenrahmens. Mittlerweile hat sich die Interessengemeinschaft die Rechtsstellung eines Vereins gegeben mit dem Namen „Interessegemeinschaft Kindertagespflegepersonen - Hilden e.V.“ (kurz IG KTP). den Vorsitz hat Frau Melanie Seminatore übernommen - vgl. auch WP 20 - 25 SV 51/088.

 

Die konstruktiven Gespräche der Verwaltung mit der IG KTP, die bereits im Juni 2020 begonnen hatten, wurden auch im Jahr 2021 bis heute regelmäßig fortgeführt. Ergebnis ist der nun vorliegende mit der IG KTP abgestimmte Entwurf einer Neufassung der Richtlinien.

 

Einige Änderungen der vorgelegten Neufassung der Richtlinien enthalten finanzielle Auswirkungen. Die finanziellen Auswirkungen werden jeweils dargestellt und summieren sich, je nach Beschluss und Beschlussalternative zu einem Gesamt-Mehraufwand für die Jahre 2022 sowie 2023 ff. Dieser Mehraufwand ist nicht in der Haushaltsplanung 2022 ff enthalten. Die Mittel müssen zusätzlich bereitgestellt oder durch Einsparungen in anderen Produkten

·      (vorrangig) des Fachamtes

·      und oder/ Dezernats

·      und/oder des Gesamtetats Stadt Hilden

gedeckt werden.

 

Die Verwaltung möchte an dieser Stelle noch einmal die besondere Wertschätzung des Angebotes Kindertagespflege in Hilden zum Ausdruck bringen. Hier wird auf gutem pädagogischen Niveau ein wichtiger Baustein zu Versorgung von Kindern im Elementarbereich erbracht. Ihr Beitrag (260 Plätze) ist absolut erforderlich, um den Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz zu erfüllen. Stand 15.10.2021 sind alle Plätze in der Kindertagespflege belegt, bei vier offenen Betreuungsanfragen. Im Laufe des Kitajahres sind weitere Anfragen zu erwarten, ohne dass ein Platz angeboten werden kann. Eine Notversorgung von Kindern im Alter über drei Jahren im Rahmen der Kindertagespflege (wie in der Vergangenheit temporär geschehen) ist vor diesem Hintergrund nicht möglich.

Aktuell sind 85 unversorgte Kinder im U3 Bereich sowie 96 unversorgte Kinder über drei Jahren in zu verzeichnen. Dies belegt, wie wichtig die Kindertagespflege für die Erfüllung des Rechtsanspruchs auf Förderung und Bildung ist, insbesondere da die Kita-Neubauten nicht vor 2024 (Holterhöfchen) bzw. 2026 (Beethovenstraße) realisiert sein werden.

 

Gute Arbeitsbedingungen und eine angemessene Bezahlung tragen zu einem hohen Qualitätsstandard in der Kindertagespflege bei. Pädagogisch versierte Kindertagespflegepersonen lassen sich besser gewinnen und an die Stadt Hilden binden, wenn die Rahmenbedingungen dauerhaft stimmen.

 

Die Richtlinien tragen sowohl fachlich, als auch finanziell zu einer Erneuerung bzw. Aufwertung des Angebotes Kindertagespflege bei. Sie berücksichtigen zudem die aktuelle Rechtsprechung nach der SGBVIII Reform, in Kraft getreten zum 01.08.2021.

 

In der Anlage sind enthalten:

  1. Die Synopse - aufgrund der Komplexität und Vielfalt der Änderungen reduziert auf Verweise
  2. Die Neufassung der Richtlinien

 

Die Änderungen und ihre Finanziellen Auswirkungen werden nachfolgend im Einzelnen gemäß der Priorisierung dargestellt.

 

I. Anhebung der bezahlten Urlaubs- und Krankheitstage

 

Alte Richtlinie (bis 31.07.2021)

Neue Richtlinie (ab 01.08.2022)

30 Tage inklusive Silvester, Heiligabend, Rosenmontag

30 Tage

Plus 3 freie Tage - Silvester, Heiligabend, Rosenmontag - die als Feiertage zählen

Keine Fortzahlung der Geldleistung im Krankheitsfall > 30 Tage „Unterbrechung der Betreuung“ (Urlaub oder Erkrankung der KTP)

Fortzahlung 30 Tage „Unterbrechung der Betreuung“ plus Fortzahlung der Geldleistung für bis zu 10 Kranktage

Voraussetzung: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Krankheitstag

Keine Fortbildungstage / Konzeptionstage extra

1 Konzeptionstag und 2 Fortbildungstage

(Nachweis erforderlich!)

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Aktuell ist die „Unterbrechung der Betreuung“ bedingt durch die Kindertagespflegeperson von bis zu 30 Tagen im Kalenderjahr unerheblich, die laufende Geldleistung wird weitergezahlt. In der Sitzungsvorlage WP 20 - 25 SV 51/015 wurde bereits ausgeführt, dass eine Anhebung betreuungsfreier Zeiten zu den Kernforderungen der IG KTP gehört. Im Sinne des Gesundheitsschutzes und der Selbstfürsorge ist es angezeigt, ausreichende Erholungszeiten zu gewähren, ohne dass diese im Falle einer Erkrankung der Kindertagespflegeperson mit Urlaubstagen verrechnet werden müssen. Dies beugt auch nachhaltigen Ausfällen durch Erschöpfung und einem Arbeiten trotz Krankheit vor.

 

Mit dem IG KTP wurde die vorgeschlagene neue Regelung intensiv besprochen. Bis zu 10 Kranktage zu gewähren, würde nach gemeinsamer Auffassung verantwortungsvoll genutzt werden. Gerade das Betreuungssetting der Kindertagespflege ist durch eine intensive Bindung an die Familien geprägt. Jeder Kindertagespflegeperson ist bewusst, dass ihr Ausfall nicht ohne weiteres kompensiert werden kann und bei den Familien zu großen zeitlichen Engpässen führen kann. Deshalb würde diese Regelung nach Auffassung der IG KTP faktisch nicht zu einer deutlichen Erhöhung der betreuungsfreien Tage führen und gäbe gleichzeitig Sicherheit in der Ausübung ihrer Tätigkeit.

Weitere 10 Tage Unterbrechung je Kalenderjahr der Betreuung bei Erkrankung der Kindertagespflegeperson sollen nun ebenfalls mit einer laufenden Geldleistung hinterlegt sein. Voraussetzung ist allerdings, dass die Kindertagespflegeperson ab dem ersten Tag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Arztes einreicht.

 

Durch die zahlreichen qualitativen Änderungen im Bereich Kindertagespflege (Aufwertung der Ausbildung, Kinderschutz, Pädagogische Konzeptionen, Bildungsdokumentationen, etc.) sind auch Konzeptions- und Fortbildungstage zwingend erforderlich, um das Angebot dahingehend weiterzuentwickeln.

 

 

Finanzielle Auswirkungen

 

In der Haushaltsplanung sind kalkulierte Abzüge für den Ausfall der Geldleistung im Krankheitsfall bisher nicht vorgesehen. Gleiches gilt für Konzeptions- und Fortbildungstage. Ob Zeiten Betreuungsfrei sind, hat ggf. Auswirkungen auf die Vertretungs- und Versorgungssituation (vgl. IV dieser SV), nicht aber auf die Haushaltsplanung 2022 ff. Die neue Regelung könnte lediglich zu einer verminderten Einsparung im Produkt führen. Dies gilt auch für die Fortzahlung für drei weitere betreuungsfreie Tage -Rosenmontag, Heiligabend, Silvester- die als Feiertage zählen und kein Urlaub genommen werden muss. Faktischen ergibt sich so eine Erhöhung der freien Tage von 30 auf 33. Hier werden in der Bilanz weder Einsparungen noch Mehrkosten erzeugt. Finanzielle Auswirkungen im Rahmen des Vertretungsmodells sind aber möglich (siehe unten IV).

 

 

II. Ein beratender Sitz im Jugendhilfeausschuss

 

Alte Richtlinie (bis 31.07.2021)

Neue Richtlinie (ab 01.08.2022)

Keine Vertretung vorgesehen

Beratender Sitz vorgesehen

und in der Jugendamtssatzung verankert (SV 51/088)

 

Stellungnahme der Verwaltung

 

In der Priorisierung an zweiter Stelle war für die IG KTP ein politisches Mitspracherecht. Die Entscheidung über einen beratenden Sitz im Jugendhilfeausschuss wurde in der Ausschusssitzung am 02.12.2020 vertagt und an die Bedingung geknüpft, einen Rechtszusammenschluss nach § 4 SGB VIII zu gründen (z.B. einen Verein). Am 8. Juni erfolgte die Gründungsversammlung der Interessengemeinschaft Kindertagespflegepersonen (IGKTP e.V.). In den neuen Richtlinien wir hierzu unter Punkt 4.6 festgehalten:

 

„Sofern es eine rechtsverbindliche Struktur, z. B. in Form eines eingetragenen Vereins der Kindertagespflegepersonen gibt, die regelmäßig Sorge dafür trägt, dass alle Kindertagespflegepersonen mit Hauptwohnsitz in Hilden (auch ohne Mitglied des Zusammenschlusses zu sein) erreicht und mit ihren Interessen nachweislich vertreten werden (zum Beispiel über eine allen Kindertagespflegepersonen zugängliche Jahresversammlung), erhält dieser Zusammenschluss einen beratenden Sitz im Jugendhilfeausschuss. Der beratende Sitz soll grundsätzlich über eine Wahlperiode von einer Person aus der Mitte der Kindertagespflegepersonen wahrgenommen werden. Wählbar ist jede in Hilden tätige und wohnende Kindertagespflegeperson, Stimmrecht haben ausschließlich die Mitglieder des rechtsverbindlichen Zusammenschlusses.“ (Vgl. Richtlinienentwurf Kindertagespflege, Seite 6)

 

Die aktualisierte Satzung des Jugendamtes (SV WP 20 - 25 51/088) wird ebenfalls in dieser Ausschusssitzung zur Vorberatung vorgelegt, dort ist der beratende Sitz durch eine gewählte Vertretung der Kindertagespflegepersonen neu verankert. Der Beschluss wird anheimgestellt.

 

Finanzielle Auswirkungen

 

Keine.

 

 

III. Erhöhung der laufenden Geldleistungen

 

Die Höhe der laufenden Geldleistung muss je nach Beschluss unter Punkt 13 der vorliegenden Richtlinie eingetragen werden. Grundsätzlich sind die Kommunen gehalten, die laufenden Geldleistungen an Kindertagespflegepersonen in „angemessener Höhe“ zu zahlen. Diese setzen sich grundsätzlich aus einem Förderleistungs- sowie einem Sachkostenanteil zusammen. Die letzte Anhebung erfolgte zum 01.09.2015 von 4,60 € auf 5,10 €.

Das KiBiz sieht ab 01.08.2021 gesetzlich eine Dynamisierung vor. Nach § 37 KiBiz erfolgt die Anpassung unter Berücksichtigung der Entwicklung der Personal- und Sachkosten. Die Höhe basiert auf einem Index. Die Fortschreibungsrate ergibt sich zu 90 % aus der Kostenentwicklung für pädagogisches Personal nach dem TVöD-SuE und 10 % aus der Steigerung der Kosten des allgemeinen Verbraucherpreisindex. Vgl. auch Richtlinien neu Punkt 13.1.

 

Mit Sachaufwand sind die Ausgaben erfasst, die für das Kind oder im Zusammenhang mit der Kindertagespflege anfallen, wie z.B. Pflegematerialien und Hygienebedarf, Ausgaben für Ausstattungsgegenstände, Spielmaterialien und Freizeitgestaltung, Verbrauchskosten wie Miete, Strom, Wasser, Heizung, Müllabfuhr etc. Der ausgewiesene Sachaufwand beträgt seit 2006 unverändert 1,88 €/Stunde/Kind -Höhe in Anlehnung an die Regelungen der Betriebsausgabenpauschale gemäß Einkommenssteuergesetz 1,88 €/Stunde/Kind. Diese Pauschale ist bis heute unverändert. Im Rahmen der dynamischen Anpassung nach §37 KiBiz wurde der Sachkostenanteil am 01.08.2021 auf 1,89 € erhöht.

 

Der Förderleistungsanteil (für pädagogischen Arbeit am Kind) wurden seit 09. 2015 ebenfalls nicht erhöht und nun zum 01.08.2021 geringfügig angepasst auf 3,25 €, vormals 3.22 €.

 

Da die Veröffentlichung der obersten Landesbehörde erst im Dezember eines Jahres, also nach Aufstellung des kommunalen Haushaltsplanes erfolgt, geht die Verwaltung im Haushaltsplanansatz geschätzt von einer Fortschreibungsrate von 2 % aus. Zum 01.08.2021 wurde die laufende Geldleistung erstmals erhöht auf aktuell 5,14 € (zuvor 5,10 €) pro Stunde pro Kind. Zum 01.08.2022 könnte die lfd. Geldleistung, unter Berücksichtigung einer kalkulierten Steigung von 2 %, auf 5,24 € steigen. Auf dieser kalkulatorischen Grundlage wurde der Haushaltplanansatz für das Haushaltsjahr 2022 ff. gebildet.

 

In Hilden erhält aktuell eine Kindertagespflegeperson für drei Kinder mit 35 - Betreuungsstunden insgesamt eine laufende Geldleistung in Höhe von monatlich rd. 2.340 € brutto (Sachkostenanteil rd. 860 €), für fünf Kinder 3.900 € brutto (Sachkostenanteil rd. 1.430 €). Hochgerechnet auf 5 Kinder für 39 Betreuungsstunden werden 4.350 € brutto (Sachkostenanteil rd. 1.590 €) gezahlt, zusätzlich 50% von angemessenen Sozialversicherungsleistungen. Der KTP/Kind-Schlüssel beträgt 1: 5.

Ungefährer Vergleich: Der KGST- Wert für ein/en Erzieher/in in Vollzeit beträgt rd. 4.930 € brutto/Monat. Der Fachkraft-Kind-Schlüssel ist ca. 1: 10.

 

Viele Argumente unterstreichen, dass eine Erhöhung der Geldleistungen der Kindertagespflegepersonen verhältnismäßig richtig ist:

 

Die laufende Geldleistung in Höhe von 5,10 € wurde seit 2015 nicht wesentlich erhöht, obwohl die Lebenshaltungskosten kontinuierlich gestiegen sind. In 2021 erfolgte erstmalig eine dynamische Anpassung um 0,83% nach § 37 KiBiz von 5,10 € auf 5,14 € (Sachkostenanteil 1,89 €).

 

Mit der SGBVIII-Reform und jüngsten Änderungen im KiBiz gehen auch mehr pflichtige Aufgaben in der Kindertagespflege einher, die in den neuen Richtlinien unter Punkt vier ausführlich beschrieben werden. Hierzu gehören unter anderem die Schließung einer Kinderschutzvereinbarung mit dem Jugendamt und die Neuaufnahme der Kindertagespflege in §8a SGBVIII, das Führen einer Bildungsdokumentation und die Entwicklung eigener pädagogischer Konzeptionen. Diese Aufgaben intensivieren und professionalisieren die Betreuungsarbeit. Dies sollte sich auch in einer Erhöhung des Entgeltes wiederspiegeln.

 

Jugendhilfe und Kindertagespflege werden inklusiver. Dies ist über das Artikelgesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG) in vielen Paragraphen des SGBVIII verankert worden. Die Rolle der Kindertagespflegepersonen ändert sich und erfordert eine generelle Sensibilisierung für eine Pädagogik der Vielfalt. Eine höhere Qualifizierung erfordert auch eine höhere geldwerte Gegenleistung.

 

Voraussichtlich ab dem 01.08.2022 wird die Ausbildung von Kindertagespflegepersonen deutlich komplexer. Das neue QHB-Curriculum umfasst 300 Stunden für die Qualifizierung plus 40 stunden Praktikum (hälftig in der Kita / hälftig in der Kindertagespflege). Vormals waren es 160 Stunden über das DJI-Curriculum und 20 Stunden Praktikum. Mit einer Aufwertung der Ausbildung sollte auch eine Aufwertung der Entgeltleistung einhergehen.

 

Die Anforderungen an Kindertagespflegepersonen steigen kontinuierlich. Für die Gewinnung neuer Kindertagespflegepersonen, die bereit sind, einen solch umfänglichen Weg der Qualifizierung und der qualifizierten Betreuung zu gehen, ist nicht zuletzt die laufende Geldleistung ein entscheidender Faktor. Kindertagespflegeperson ist man nicht nebenher, deshalb muss die Kindertagespflege auskömmlich finanziert werden. Um Plätze im beschriebenen Umfang vorhalten zu können, müssen die Rahmenbedingungen in vielfacher Hinsicht verbessert werden.

 

Wenn der Kitaplatz-Ausbau vorankommt, kann die Akquise geeigneter Kindertagespflegepersonen bedarfsgerecht gesteuert werden. Ein qualitativ hochwertiges Angebot würde quantitativ begrenzt. Insofern ist die Erhöhung der Geldleistung ein gutes Instrument, dieses Angebot positiv und flankierend zum Kita-Ausbau zu gestalten.

 

Es wurden bereits verschiedene Modelle der Erhöhung der laufenden Geldleistung vorgestellt. Die Forderung der IG KTP belief sich ursprünglich auf 6,20 €, dies ist aus Sicht der Verwaltung nicht refinanzierbar.

 

Eine Anpassung der Geldleistung ist aus oben genannten Gründen fachlich und sachlich geboten, zumal wenn Verbraucherpreisindex, Inflationsrate und tarifliche Lohnkostensteigerungen zum Vergleich herangezogen werden. Die angespannte Haushaltslage macht einen solchen Schritt nicht leicht. Um einen guten Weg in dieser Situation zu finden hat die Verwaltung mehrere Modelle berechnet und gegenübergestellt, über die im Ausschuss beraten und entschieden werden kann. Die entsprechenden Zahlen werden je nach Beschluss in die neuen Richtlinien aufgenommen (vgl. Richtlinien, Punkt 13.1).

 

Insgesamt werden ab 08.2022 (Variante A-D unter Verrechnung der dynamischen Anpassung nach §37 KiBiz) fünf Varianten zur Erhöhung der Geldleistungen vorgeschlagen:

 

A)   Erhöhung auf 5,24 € (Sachkostenanteil 1,89 €)  

B)   Erhöhung auf 5,50 € (Sachkostenanteil 2,00 €)

C)   Erhöhung auf 5,75 € (Sachkostenanteil 2,00 €)

D)   Erhöhung auf 6,20 € (Sachkostenanteil 2,00 €)

A-D würden ohne weitere Dynamisierung ab 08.2022 beschlossen, es sei denn, diese würde gemäß Basis 5,14 € höher ausfallen. Die nächste Anpassung gemäß § 37 KiBiz würde ab 08.2023 erfolgen.

 

E)   Keine Erhöhung - weiterhin 5,14 € (Sachkostenanteil 1,89 €).

Nächste Anpassung gemäß § 37 KiBiz

 

Die finanziellen Auswirkungen werden weiter unten zusammen mit den finanziellen Auswirkungen des Vertretungsmodells beschrieben.

 

IV. Vertretungsmodell

Der öffentliche Jugendhilfeträger ist gem. §23 SGB VIII dazu verpflichtet, in Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Ein transparentes Vertretungskonzept soll die Vereinbarkeit von Familie und Beruf unterstützen und den Kindertagespflegepersonen einen Rückhalt in Notsituationen geben. Dies ist in Zeiten hoher Nachfrage nach Betreuungsplätzen, die nicht bedarfsgerecht gedeckt werden kann, eine große Herausforderung.

 

In der Sitzung vom 02.12.2020 wurden verschiedene Modelle vorgestellt. Die IG KTP präferierte das Stützpunktmodell, dem schlossen sich die Verwaltung und die Fraktionen an. Faktisch ist ein Stützpunktmodell zurzeit nicht realisierbar, da es keine Kindertagespflegestelle gibt, die es umsetzen möchte. Weiterhin gestaltet sich ein „Freihalteplatz“ in Zeiten einer „Platz-Mangelverwaltung“ als schwierig. Wie oben dargestellt, sind aktuell alle Plätze in der Kindertagespflege belegt. Die Verwaltung hat in den Richtlinien deshalb folgenden Kompromiss aufgenommen: Es sollen je nach Bedarf bis zu 10 Freihalteplätze geschaffen werden, die pauschal mit 30h/Woche vergütet werden. Wenn ein Stützpunk realisiert werden kann, wird dies priorisiert. In Zeiten einer tatsächlichen Vertretung werden über 30h/Woche hinausgehende Stunden spitz abgerechnet (vgl. Richtlinien Punkt 9.2 und 13.4).

 

Die bisherige Erfahrung hat gezeigt, dass Eltern sich oft anderweitig organisieren, um einen Wechsel der Bezugsperson für ihre Kinder zu vermeiden. Die Fachstelle Kindertagespflege wird deshalb Plätze mit Bedacht und möglichst passgenau aufbauen. Es ist für Kindertagespflegepersonen auch immer noch möglich, sich gegenseitig (ohne Freihalteplatz) zu vertreten.

 

Die 10 Freihalteplätze sind bereits im Haushaltplanansatz 2022 mit 5,18 € pro Stunde kalkuliert. Sollte die laufende Geldleistung sich erhöhen, würde auch dieser Betrag steigen. Die Verwaltung schlägt zunächst fünf Freihalteplätze zu schaffen und bei Bedarf in den Folgejahren die Anzahl zu erhöhen.

 

 

Finanzielle Auswirkungen III. Erhöhung der laufenden Geldleistung und IV. Vertretungsmodell(Freihalteplätze)

 

Die nachfolgende Tabelle zeigt den erhöhten Aufwand je nach Höhe der laufenden Geldleistung in Relation zum aktuellen Kita-Jahr 2021/2022. Die Kosten für 10 Freihaltplätze nach dem Vertretungsmodell sind in den Gesamtkosten enthalten. Ebenso die Aufwendungen für die anteiligen Versicherungen, etc. Die Kosten für einen Freihalteplatz sind in der Berechnung der 260 Plätze für die nächsten Haushaltsjahre inklusive, da vorhandene Plätze hierfür genutzt und keine zusätzlichen Plätze geschaffen werden. Diese Freihalteplätze belasten lediglich das Betreuungssystem (Stichwort Mangelverwaltung). Da sie verpflichtend vorzuhalten sind, würde die Verwaltung hier bedarfsgerecht agieren und die Anzahl dynamisch anpassen (siehe IV). Gegebenenfalls würden sich für Freihalteplätze bis zu 15.000 € Mindereinnahmen bei den Elternbeiträgen ergeben.

 

Auswirkung auf das Haushaltsjahr 2022 - Änderung ab 08.2022:

Tabelle 1

Kitajahr

Haushaltsjahr 2022

Differenz

Enthaltene

Kosten pro

Ausgangsbasis 5,14 auf…

2022/2023

(Erhöhung ab 08/2022)

Ansatz

zum IST (HH-Ansatz 2022)

Freihalteplatz

(30h/Woche

Reiner Stundensatz ohne Zusatzkosten)

A) Dynamische Anpassung §37 KiBiz gemäß Kalkulation für das HH-Jahr 2022

 

5,24 €

2.702.400 €

0 €

8.390 €

B) lfd. Geldleistung Vorschlag Verwaltung (5,50 €)

5,50 €

2.759.900 €

57.500 €

8.570 €

C) lfd. Geldleistung anhand Entgelterhöhungen und Verbraucherpreisindex 2015-2021 (5,75 €)

5,75 €

2.813.600 €

110.800 €

8.730 €

D) lfd. Geldleistung Forderung IG KTP Hilden e.V. (6,20 €)

6,20 €

2.913.200 €

210.800 €

9.030 €

E) Keine Anpassung der laufenden Geldleistung

5,14 € plus x

HH-Ansatz 2021: 2.681.900 € (alt)

-22.375 € zum HH-Ansatz 2022

8.330 €

 

Auswirkung auf das Haushaltsjahr 2023.

Eine Erhöhung von 2% ist in der nachfolgenden Tabelle (Haushaltsplan 2023) für alle Varianten kalkuliert. Die dargestellte Steigerung in Tabelle 2 kann faktisch niedriger ausfallen.

 

Tabelle 2

 

Kitajahr

Haushaltsjahr 2023

Differenz

Enthaltene

Kosten pro

Dynamische Anpassung 2023

Fortschreibungsrate kalkuliert mit 2%

2023/2024

(Erhöhung ab 08/2023)

Ansatz

zum IST (HH Ansatz 2023)

Freihalteplatz

(30h/Woche

Reiner Stundensatz ohne Zusatzkosten)

 

A) Ausgangsbasis 5,24 €

5,34 €

2.756.500 €

0 €

8.560 €

B) Ausgangsbasis 5,50 €

5,61 €

2.894.400 €

137.900 €

8.990 €

C) Ausgangsbasis 5,75 €

5,87 €

3.030.900 €

274.400 €

9.400 €

D) Ausgangsbasis 6,20 €

6,32 €

3.262.800 €

506.300 €

10.130 €

E) Keine Anpassung der laufenden Geldleistung

Nicht

absehbar

Dynamische Anpassung

nach §37 KiBiz  kalkuliert wie A)

 

Aus den Tabellen lässt sich ablesen, welche finanziellen Auswirkungen die Erhöhung der laufenden Geldleistung per politischem Beschluss hätte. Im Haushaltjahr 2022 sind die finanziellen Auswirkungen gering, da die Richtlinien erst ab 08/2022 in Kraft treten sollen. Bis Juli 2022 beträgt die laufende Geldleistung demgemäß 5,14 € / Stunde. Ab 08/2022 würde sie dann wahlweise 5,24 € (A), 5,50 € (B), 5,75 € (C), 6,20 € (D) betragen. Alternativ - würde die laufende Geldleistung nicht erhöht, sondern dynamisch angepasst (E) - sind die Kosten für die dynamische Anpassung synchron zum Beschluss A kalkuliert, können jedoch faktisch weit niedriger ausfallen vgl. Dynamisierung ab 08.2021 in Höhe von 0.83%. Die kalkulierten Sachkosten gemäß der Varianten B-D würden angehoben und jeweils auf 2,00 € festgelegt. Bei Variante A) blieben sie aufgrund der geringen Gesamterhöhung unverändert. In den Folgejahren würden die neuen Ansätze dann gemäß dynamischer Anpassung nach §37 KiBiz angepasst. Zusammengefasst:

 

Der Haushaltsansatz für 2022 würde angepasst um

A) 0 € bei einer Erhöhung auf 5,24 € ab 08/2022

B) 57.500 € bei einer Erhöhung auf 5,50 € ab 08/2022

C) 110.800 € bei einer Erhöhung auf 5,75 € ab 08/2022

D) 210.800 € bei einer Erhöhung auf 6,20 € ab 08/2022

E) nicht absehbar (geplant wie A)

 

Der Haushaltsansatz 2023 würde gemäß dynamischer Entwicklung (2%, §37 KiBiz) angepasst um

A) 0 € (bei 5,24 €)

B) 137.900 € (bei 5,50 €)

C) 274.400 € (bei 5,75 €)

D) 506.300 € (bei 6,20 €)

E) nicht absehbar (geplant wie A)

 

Dieser Mehraufwand ist nicht in der Haushaltsplanung 2022ff. enthalten. Deshalb muss die Verwaltung entgegen ihrer fachlichen Einschätzung den Beschlussvorschlag auf die kostenneutrale Variante reduzieren. Dem Fachausschuss bzw. dem Rat wird anheimgestellt, der erläuterten fachlichen Einschätzung zu folgen und den Beschluss entsprechend umzuändern.

 

Wunsch- und Wahlrecht

Über das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern ist bereits ausführlich diskutiert worden (vgl. SV 51/015). Es zeigt sich nach wie vor das Dilemma, über ungenügend Platzkapazitäten zu verfügen, die das Wunsch- und Wahlrecht faktisch aushebeln (ebenso wie den gesetzlichen Anspruch auf einen Betreuungsplatz). In den Richtlinien wird festgehalten, dass die selbstständige Kindertagespflegeperson sich selbst vermitteln kann und die Betreuungszeit dabei alleine durch das Kindeswohl reguliert wird. Wenn keine pädagogischen Gründe dagegensprechen, ist die Betreuungszeit frei zwischen Kindertagespflegeperson und Erziehungsberechtigten verhandelbar. Andersherum ist die Fachstelle Kindertagespflege unter dem Vorzeichen der „Mangelverwaltung“ gehalten, möglichst faire Kriterien für die Platzvergabe anzusetzen und dem Rechtsanspruch zu genügen. Dieser gilt als erfüllt, wenn das Angebot mindestens 25h/Woche umfasst. Diese unterschiedliche Handhabe lässt sich nicht auflösen, solange die Betreuungsnot groß ist und Kindertagespflegepersonen gleichzeitig selbstständig agieren. In den Richtlinien ist dies wie folgt formuliert:

 

„Eltern haben gemäß §3 KiBiz Wunsch- und Wahlrecht das Recht, für die Betreuung ihrer Kinder zwischen den im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung zur Verfügung stehenden Tagesbetreuungsangeboten zu wählen und auch über die Betreuungszeit frei zu bestimmen. Die Wahl der Betreuungszeit muss dabei mit dem Wohl des Kindes vereinbar sein und es dürfen dem keine pädagogischen Gründe entgegenstehen. Dies gilt für die Selbstvermittlung der Kindertagespflegeperson und für die Vermittlung durch die Fachberatung gleichermaßen, solange genügend Plätze vorhanden sind.

 

Wenn nicht ausreichend Platzkapazitäten vorhanden sind und / oder mehr Vormerkungen als Plätze in der Kindertagespflege vorliegen, vermittelt die Fachberatung Kindertagespflege freie Plätze anhand nachstehender Kriterien:

 

-      nachweisliche (bzw. nachweislich anstehende) Beschäftigung der Sorgeberechtigten, in Form einer Arbeitsstelle oder eines Schul- bzw. Studienbesuches,

-      Ein-Eltern-Familien / Alleinerziehende

-      Anbindung an den Allgemeinen Sozialen Dienst

-      individuelle soziale Bedarfe, die im Einzelfall geprüft werden (Härtefälle)

 

Bei eingeschränkten Platz-Kapazitäten (Mangelverwaltung) gilt der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz als erfüllt, wenn von der Fachstelle Kindertagespflege mindestens ein 25-Stunden-Platz innerhalb Hildens angeboten wird. Dabei wird nach Möglichkeit auf eine gute Erreichbarkeit geachtet (Wohnortnähe, Mobilität). Bei Kindern unter einem Jahr ist eine nachweisliche Begründung für den Betreuungsbedarf erforderlich (Berufstätigkeit, Alleinerziehend, sonstige Notwendigkeiten)

 

Zur Steuerung eingeschränkter Kapazitäten (mehr Bedarf als Angebot) und zur Abwägung des Kindeswohls ist die Einforderung geeigneter Belege (z.B. Bestätigung der Arbeitszeiten durch den/die Arbeitgeber, Fahrtwege) ab einer Betreuungszeit von 35 Wochenstunden möglich. Die Finanzierung umfasst in diesen Fällen ausschließlich den nachgewiesenen Bedarf.“

 

 

VII. Aufbau der Richtlinien und weitere Änderungen

Neben notwendigen Richtlinienänderungen, die durch die Novellierung des SGB VIII begründet sind, wurden strukturelle Änderungen vorgenommen. Der Aufbau der Richtlinien wurde in vier große Blöcke unterteilt. Insbesondere sind die folgenden Änderungen vorgenommen worden:

 

Block 1: Rahmenbedingungen der Kindertagespflege

Hierunter fallen die Leitziele, Zielgruppen, rechtliche Grundlagen, sowie die Ausgestaltung des Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrags inklusive Mitwirkungs- und Mitspracherechten

 

Kinderschutz und Kinderrechte (4.3)

-      Beteiligung und Mitbestimmung

-      Beratung hierüber in Fachberatung

-      Kinderschutzvereinbarung

-      Anrecht auf Begleitung einer Insoweit erfahrenden Fachkraft (InSoFa)

-      Anspruch auf 8b Beratung

 

Elternmitwirkung (4.5)

-      Mind. 1x/Jahr Elternversammlung

-      Wahl des Elternbeirates (bis 10. Oktober)

-      Wird von Fachberatung organisiert

-      Kindertagespflegebeirat wird vom Jugendamtselternbeirat eingebunden, vertritt die Interessen gegenüber dem Amt für Jugend, Schule und Sport

 

Mitspracherecht der Kindertagespflegeperson (4.6) - Sitz im JHA

-      Beratender Sitz im JHA, sofern organisierter Zusammenschluss

-      Wahl der Vertretung unter allen Kindertagespflegepersonen, Stimmrecht IGKTP e.V.

-      Regelmäßig dafür Sorge zu tragen, das alle Kindertagespflegepersonen erreicht und mit ihren Interessen vertreten werden

 

 

Block 2: Rund um die Betreuung: Platzvergabe / verlässliches Angebot / Kündigung

Hier finden Eltern alles, was für die Betreuung in der Kindertagespflege wichtig ist. Die Voraussetzungen für einen Betreuungsanspruch werden ebenso dargestellt, wie das Vergabeverfahren, Änderung der Betreuungszeiten, Vertretung und Kündigung

 

Vergabeverfahren (7.2)

-      Wunsch- und Wahlrecht

-      Betreuungsanspruch erfüllt, wenn 25 Stunden/Woche angeboten (Mangelverwaltung)

-      Einforderung geeigneter Bedarfsnachweise möglich ab 35 Stunden Betreuung

 

Änderung / Beendigung / Fortlauf der Betreuungszeiten (8)

-      Änderung möglichst zum Ende Kita-Jahr

-      Ausnahmefälle begründet möglich

-      Zum 30.04. Meldung über den Sachstand

 

Ausfallzeiten und Vertretung - Urlaubsanspruch und Fehlzeiten KTPP (9.1)

-      30 Tage betreuungsfreie Zeit in Fortzahlung der laufenden Geldleistung

-      3 anerkannte Feiertage in Fortzahlung der laufenden Geldleistung

(Rosenmontag, Heiligabend, Silvester)

-      2 Fortbildungstage (Nachweis erforderlich)

-      1 Konzeptionstag (Nachweis erforderlich)

-      Bis zu 10 Kranktage mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Tag

zusätzlich in Entgeltfortzahlung

 

Ausfallzeiten und Vertretung - Vertretungsmodelle (9.2)

-      Bis zu 10 Freihalteplätze für Vertretung (am liebsten Stützpunktmodell)

-      Bezahlung 30h/Woche laufend, den Rest nach Abrechnung im Vertretungsfall (13.4)

-      Mietkostenzuschuss möglich (nur bei Stützpunkt! 14.1)

 

Beendigung / Kündigung der Kindertagespflege (10)

-      Zweimonatskündigungsfrist in Betreuungsvertrag mit Eltern

-      In akuten, unvorhergesehenen Situationen ist die Fortzahlung des Pflegegeldes auch

für 3 Monate möglich

 

 

Block 3: Leistungen der Stadt Hilden für das Angebot der Kindertagespflege

Hier werden alle Beratungs-, Fach- und Sachleistungen, sowie die Details der Finanzierung, inklusive Sonderzahlungen und Versicherungen dargestellt

 

Laufende Geldleistung (13.1)

-      Dynamische Anpassung §37, erstmalig zum 01.08.2021

-      Gegebenenfalls Erhöhung der Leistung gem. Beschluss

 

Zusätzliche finanzielle Leistungen - Mietkostenzuschuss (14.1)

-      Auch für Stützpunktmodell, sofern in gewerblichen Räumen (max. 1,50 € pro Freihalteplatz)

-      Mietkostenzuschuss doppelt berechnet bei Kind mit Behinderung

-      Mietkostenzuschuss nur, wenn 2 Wochen Ferienblock genommen werden

 

Geldleistungen nach dem Vertretungsmodell (13.4)

-      Pro Freihalteplatz 30 Stunden pauschal bezahlt

-      Bei tatsächlicher Belegung mind. 30 Stunden plus Nachweis über Mehrstunden

-      Vordruck erhältlich bei Verwaltung

 

Qualifizierungs- und Fortbildungskosten (14.4)

-     Mindestens KiBiz Anteil über 2000,- € wird erstattet für QHB Qualifizierung

-     Ggf. zinsloses Darlehen über die Gesamtsumme

-     Bis 750 € für Inklusionsfortbildung (seit diesem Jahr nicht mehr kostenfrei)

-     60 Stunden in 5 Jahren Fortbildungspunkte aufzubauen

 

Versicherungsleistungen (15)

-      Kindertagespflegepersonen im Angestelltenverhältnis erhalten keine Leistungen zur Sozialversicherung

 

Block 4: Alles Wichtige zur Pflegeerlaubnis

Hier geht es um die einzelnen Betreuungsformen und die Voraussetzungen für eine Pflegeerlaubnis, deren Versagung und Rücknahme

 

Erlaubnis Großtagespflege (16.3)

-      Vertretung

-      Pausenzeiten durch dritte Kraft

-      Mindestlohn

-      Kooperationsvertrag Träger-Stadt

 

 

Fazit

 

Beratenden Sitz der IG KTP e.V.  im Jugendhilfeausschuss

Die aktualisierte Satzung des Jugendamtes (SV WP 20 - 25 51/088) wird ebenfalls in dieser Ausschusssitzung zur Vorberatung vorgelegt, dort ist der beratende Sitz durch eine gewählte Vertretung der Kindertagespflegepersonen neu verankert. Die Beschlussfassung im Rahmen der Vorberatung wird anheimgestellt.

 

Es wird vorgeschlagen die Richtlinien zur Ausgestaltung der Kindertagespflege in Hilden neu zu fassen. Darin enthalten sind insbesondere:

 

Anhebung der Laufenden Geldleistungen:

 

Die Gespräche zwischen der Verwaltung und der IGKTP e.V. waren zuletzt von einer sehr konstruktiven Atmosphäre geprägt. Das Ergebnis dieser Zusammenarbeit sind Richtlinien, die einen relativ breiten Konsens zwischen den Verhandlungspartnern formulieren. Dieses Gemeinschaftsprodukt muss nun von den politischen Gremien verabschiedet werden. Die Finanzierung der laufenden Geldleistung ist dabei die größte Hürde. Eine endgültige Entscheidung wird anheimgestellt.

 

Die Verschiebung der Paragraphen in den Rechtsgrundlagen und die Vielzahl der Änderungen im Bereich der Kindertagesbetreuung sind aus Sicht der Verwaltung ein guter Anlass, die beiden Kostenbeitragsatzungen für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege zu einer  Neufassung für den Elementarbereich zusammenzuführen: Auf die „Satzung der Stadt Hilden über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen im Stadtgebiet Hilden und in Kindertagespflege“ ( SV 51/087) wird verwiesen.

 

Finanzielle Auswirkungen ergeben sich durch die Anhebung der laufenden Geldleistungen an Kindertagespflegepersonen:

 

Der Mehraufwand im Haushaltsjahr 2022 im Falle

B) in Höhe von 57.500 € (bei 5,50 €)

C) in Höhe von 110.800 € (bei 5,75 €)

D) in Höhe von 210.800 € (bei 6,20 €)

 

sowie in den Haushaltsjahren 2023 ff. im Falle

B) in Höhe von 137.900 € (bei 5,50 €)

C) in Höhe von 274.400 € (bei 5,75 €)

D) in Höhe von 506.300 € (bei 6,20 €)

 

ist nicht in der Haushaltsplanung 2022ff. enthalten.

 

Die Mittel müssen überplanmäßig bereitgestellt werden, sofern sie nicht innerhlab des Produktes bzw. Budgets in Dezernat III gedeckt werden können.

 

Anhebung der Urlaubs- und Krankheitstage

Die Anzahl der Betreuungsfreien Tage je Kalenderjahr bliebt grundsätzlich bei 30 Tagen.

Zukünftig wird jedoch Rosenmontag, Heiligabend und Silvester wie ein Feiertag gewertet.

Jede Kindertagespflegeperson erhält zusätzlich die Möglichkeit 2 Tage für Fortbildungen und 1 Tag für ihre Konzeption zu nutzen.

Erkrankt die Kindertagespflegeperson, werden bis zu 10 Tage weiterhin bezahlt, sofern eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt wird.

 

Vertretungsmodell

Die Verwaltung ist verpflichtet ein Vertretungsmodell vorzuhalten. Die Verwaltung spricht sich für das Stützpunktmodell aus.

Mittelfristig sollen bis zu 10 Freihalteplätze (= 2 Stützpunkte) geschaffen werden. Kurzfristig schlägt die Verwaltung vor 5 Freihalteplätze zu schaffen.

De facto ist aktuell kein Freihalteplatz vorhanden, alle Plätze in der Kindertagespflege sind belegt.  Keine Kindertagespflegeperson ist bereit einen Stützpunkt anzubieten.

 

Finanzielle Auswirkungen hat das Modell aktuell nicht. Die Kosten der Freihalteplätze sind in der Haushaltsplanung 2021 ff als bereits belegte Plätze enthalten.

 

Wunsch- und Wahlrecht:

Über das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern ist bereits ausführlich diskutiert worden (vgl. SV 51/015). Wenn keine pädagogischen Gründe dagegensprechen, ist die Betreuungszeit frei zwischen Kindertagespflegeperson und Erziehungsberechtigten verhandelbar.

 

Unter dem Vorzeichen der „Mangelverwaltung“ sollen möglichst faire Kriterien für die Platzvergabe gelten, um den Rechtsanspruch zu genügen.

Kriterien sind:

-      nachweisliche (bzw. nachweislich anstehende) Beschäftigung der Sorgeberechtigten, in Form einer Arbeitsstelle oder eines Schul- bzw. Studienbesuches,

-      Ein-Eltern-Familien / Alleinerziehende

-      Anbindung an den Allgemeinen Sozialen Dienst

-      individuelle soziale Bedarfe, die im Einzelfall geprüft werden (Härtefälle)

 

Der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz gilt als erfüllt, wenn mindestens ein 25-Stunden-Platz innerhalb Hildens angeboten wird.

Zur Steuerung eingeschränkter Kapazitäten (mehr Bedarf als Angebot) und zur Abwägung des Kindeswohls ist die Einforderung geeigneter Belege (z.B. Bestätigung der Arbeitszeiten durch den/die Arbeitgeber, Fahrtwege) ab einer Betreuungszeit von 35 Wochenstunden möglich. Die Finanzierung umfasst in diesen Fällen ausschließlich den nachgewiesenen Bedarf.“

 

gez.

In Vertretung

 

Sönke Eichner

1. Beigeordneter


Finanzielle Auswirkungen  

 

Produktnummer / -bezeichnung

060101

Förderung von Kindern im Alter von 0-6 Jahren

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

x

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

 

(hier ankreuzen)

 

 

Folgende Mittel sind im Ergebnis- / Finanzplan veranschlagt:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

2022

0601010010

533400

Leist.d.Jugendhilfe an natürl.Personen außerh.v.E

2.702.400

2023 ff.

0601010010

533400

Leist.d.Jugendhilfe an natürl.Personen außerh.v.E

2.756.500

(jährl. +2%)

 

 

 

 

 

 

Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich folgende neue Ansätze:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bei über-/außerplanmäßigem Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung  gewährleistet durch:

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 X

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

X

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

X

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung/Vermerk Kämmerer

 

Gesehen Franke

 

 

 



Personelle Auswirkungen NEIN

 

Im Stellenplan enthalten:

 

 

 

Planstelle(n):

 

 

 

Vermerk Orga