Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden beschließt auf Vorschlag des Integrationsbeirates gem. § 27 Gemeindeordnung (GO NRW) einen Integrationsrat mit 18 Mitgliedern zu bilden.
Diesem Integrationsrat gehören 12 direkt gewählte Migrantinnen und Migranten und je ein Ratsmitglied der im Rat vertretenen Fraktionen an.
Als Mitglieder für den Integrationsrat werden bestellt:
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CDU |
SPD |
BA |
B’90/GRÜNE |
FDP |
dUH |
ordentl. Mitglieder |
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Stellvertreterin/Stellvertreter: alle Ratsmitglieder in
der Reihenfolge der jeweiligen Reserveliste.
Die Wahl zum Integrationsrat findet am 7.2.2010 statt.
Erläuterungen und Begründungen:
Der Landtag NRW hat am 24. Juni 2009 mit dem Gesetz
zur Förderung der politischen Partizipation in den Gemeinden grundlegende Änderungen
des § 27 GO NRW
- Integration - beschlossen. Das Gesetz trat am Tag
nach der Verkündung in Kraft und gilt damit bereits für die kommende
Wahlperiode. Das Gesetz setzt mit dem Wechsel von den rein mit
Ausländervertreterinnen und Ausländervertreter besetzen Ausländerbeiräten zu
gemischt zusammengesetzten Integrationsräten/-ausschüssen und der Erweiterung
des aktiven Wahlrechts auf Deutsche mit Migrationshintergrund wichtige
Erfahrungen um, die im Rahmen eines Modellversuchs des NRW-Innenministeriums
gesammelt worden sind.
Damit findet die Diskussion der vergangenen Jahre in-
und außerhalb des NRW-Landtages um mehr Effektivität der kommunalen
Integrationsgremien einen vorläufigen Abschluss. 1995 wurden erstmals
Ausländerbeiräte gewählt.
In Hilden gab es bereits seit 1988 einen
Ausländerbeirat, zuvor einen Ausländerausschuss, in den die Migrantenvereine
Vertreterinnen und Vertreter entsandten.
Bereits nach wenigen Jahren praktischer Arbeit wurden in
NRW sowohl Konstruktionen als auch Rahmenbedingungen des Ausländerbeirates
kritisiert. Besonders bemängelt wurde die fehlende Entscheidungskompetenz, die
unzureichende Einbindung in das kommunalverfassungsrechtliche und
kommunalpolitische System sowie die mangelhafte Ausstattung. Viele Ausländer
hatten das Gefühl, dass das Gremium vom Rat nicht ernst genommen wurde.
Die Diskussion mündete in einem vom
NRW-Innenministerium für die Wahlperiode 2004 – 2009 durchgeführten
Modellversuch nach der Experimentierklausel des § 129 GO NRW. Von den 97
Städten und Gemeinden in NRW mit Ausländergremien nahmen 57 Kommunen an dem
Modellvorhaben teil. Ganz überwiegend wählten die Gemeinden das Modell eines
Beirates, der eine klare zahlenmäßige Dominanz der Ausländerinnen und Ausländer
ermöglichte. Vier Städte entschieden sich für das Modell des von
Ratsmitgliedern dominierten Ausschusses.
In Hilden wurde ein Konsens zwischen Rat und
Ausländerbeirat lediglich hinsichtlich einer Umbenennung des Gremiums in
„Integrationsbeirat“ hergestellt.
Das NRW-Innenmisterium führte im Jahr 2007 eine
Befragung zu den Erfahrungen mit den neu installierten Gremien bei dem am
Modellversuch beteiligten Kommunen durch.
Die Auswertung ergab, dass die erweiterte
Zusammensetzung der Gremien - bestehend aus direkt gewählten
Migrantenvertreterinnen und Migrantenvertretern und aus Ratsmitgliedern -
insgesamt positiv bewertet wurde. Ausschlag gebend für die Bewertung war insbesondere
eine bessere Verzahnung der Arbeit von Rat und Integrationsgremium.
Die Neuregelung des § 27 Abs. 1 GO NRW ersetzt den
bisher im Gesetz vorgesehen Ausländerbeirat durch den so genannten
Integrationsrat. Dieser besteht aus unmittelbar gewählten Migrantenverterinnnen
und Migrantenvertretern und vom Rat bestellten Ratsmitgliedern (§ 27 Abs. 2 GO NRW).
Sofern der Rat von diesem Grundmodell abweichen will, kann er durch
entsprechenden Beschluss einen Integrationsausschuss entsprechend § 58 GO NRW
bilden, der sich ebenfalls aus direkt gewählten Migrantenvertreterinnen und
Migrantenvertretern und vom Rat bestellten Ratsmitgliedern zusammensetzt (§ 27
Abs. 1 GO NRW).
Während der Integrationsrat als ein durch die Migrantenvertreterinnen
und Migrantenvertreter dominiertes Gremium angelegt ist, überwiegt im
Integrationsausschuss die Zahl der Ratsmitglieder; dies gilt auch bei der
Feststellung der Beschlussfähigkeit.
Beide Gremien haben lediglich beratende Funktion. Der
Ausländerbeirat ist nicht mehr vorgesehen.
Der Rat muss eine Entscheidung treffen, welches
Gremium künftig die Interessen der Migrantinnen und Migranten vertreten soll
und über die Größe und Zusammensetzung; danach ist die Hauptsatzung
entsprechend zu ändern.
Die Anzahl der Mitglieder beider Gremien sowie das
Verhältnis von Migrantenvertretung und Ratsmitglieder lässt das Gesetz offen.
Der Integrationsrat wählt aus seiner Mitte einen
Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreterinnen und/oder Stellvertreter
(§ 27 Abs. 7 Satz 2 GO NRW). Die vorsitzende Person kann somit auch ohne
Weiteres eine Migrantenvertreterin/ ein Migrantenvertreter sein. Der
Integrationsausschuss hingegen muss aus seiner Mitte ein Ratsmitglied zu seinem
Vorsitzenden sowie ein oder mehrere Ratsmitglieder zu Stellvertreterinnen/Stellvertretern
bestimmen (§ 27Abs. 7 Satz 3 GO NRW). Die inneren Angelegenheiten regeln beide
Gremien wie bereits in der Vergangenheit durch eine Geschäftsordnung (§ 27 Abs.
7 Satz 7 GO NRW). Auch die Regelung des § 27 Abs. 10 GO NRW zu Finanzen und
Ausstattung bleibt unverändert.
Wahlberechtigt sind neben den ausländischen
Einwohnerinnen und Einwohnern auch Deutsche, die innerhalb der letzten fünf
Jahre eingebürgert wurden, desgleichen Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler,
sofern sie sich bis zum 12.Tag vor der Wahl unter Vorlage entsprechender
Dokumente ins Wählerverzeichnis eintragen lassen. Mindestalter zur
Wahlteilnahme ist 16 Jahre.
Briefwahl ist zugelassen.
Die Wahl findet spätestens 16 Wochen nach Beginn der
Wahlperiode statt (§ 27 Abs. 2 Satz 2 GO NRW).
Die Landesarbeitsgemeinschaft der kommunalen
Migrantenvertretung (LAGA) als auch der Sädte- und Gemeindebund schlagen den
7.2.2010 als einheitlichen Wahltermin vor. Die Verwaltung, ebenso der Kreis
Mettmann, schließt sich diesem Vorschlag an.
Das Präsidium des Städte- und Gemeindebundes NRW hat
sich für die Bilddung eines Integrationsrates mit der Besetzung mit zwei
Drittel direkt gewählte Migrantinnen und Migranten und einem Drittel vom Rat
bestellter Ratsmitglieder ausgesprochen. Dieses Verhältnis hatte sich bei dem
Modellversuch bewährt und erscheint auch im Hinblick auf die Akzeptanz des
Integrationsrates bei den Migrantinnen und Migranten empfehlenswert.
Der jetzige Integrationsbeirat besteht aus 13
Mitgliedern. Wenn der Empfehlung des Städte- und Gemeindebundes gefolgt werden
sollte und die Anzahl der gewählten
Vertreterinnen und Vertreter in etwa der derzeitigen entsprechen soll, müssten
12 Mitglieder gewählt werden.
Der Rat entsendet 6 Mitglieder; dabei sollte jede
Fraktion vertreten sein.
Die Neufassung des § 27 GO NRW ist als Anlage beigefügt.
Günter Scheib