Betreff
Wahl der kommunalen Migrantenvertretung 2010
Vorlage
WP 04-09 SV 50/084
Aktenzeichen
III/50.00.40/Kl.
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt auf Vorschlag des Integrationsbeirates gem. § 27 Gemeindeordnung (GO NRW) einen Integrationsrat mit 18 Mitgliedern zu bilden.

Diesem Integrationsrat gehören 12 direkt gewählte Migrantinnen und Migranten und je ein Ratsmitglied der im Rat vertretenen Fraktionen an.

 

Als Mitglieder für den Integrationsrat werden bestellt:

            .

                       

 

 

CDU

 

SPD

 

BA

 

B’90/GRÜNE

 

FDP

 

dUH

 

ordentl. Mitglieder

 

 

 

 

 

 

 

Stellvertreterin/Stellvertreter: alle Ratsmitglieder in der Reihenfolge der jeweiligen Reserveliste.

 

 

Die Wahl zum Integrationsrat findet am 7.2.2010 statt.


 

Erläuterungen und Begründungen:

 

Der Landtag NRW hat am 24. Juni 2009 mit dem Gesetz zur Förderung der politischen Partizipation in den Gemeinden grundlegende Änderungen des § 27 GO NRW

- Integration - beschlossen. Das Gesetz trat am Tag nach der Verkündung in Kraft und gilt damit bereits für die kommende Wahlperiode. Das Gesetz setzt mit dem Wechsel von den rein mit Ausländervertreterinnen und Ausländervertreter besetzen Ausländerbeiräten zu gemischt zusammengesetzten Integrationsräten/-ausschüssen und der Erweiterung des aktiven Wahlrechts auf Deutsche mit Migrationshintergrund wichtige Erfahrungen um, die im Rahmen eines Modellversuchs des NRW-Innenministeriums gesammelt worden sind.

Damit findet die Diskussion der vergangenen Jahre in- und außerhalb des NRW-Landtages um mehr Effektivität der kommunalen Integrationsgremien einen vorläufigen Abschluss. 1995 wurden erstmals Ausländerbeiräte gewählt.

In Hilden gab es bereits seit 1988 einen Ausländerbeirat, zuvor einen Ausländerausschuss, in den die Migrantenvereine Vertreterinnen und Vertreter entsandten.

Bereits nach wenigen Jahren praktischer Arbeit wurden in NRW sowohl Konstruktionen als auch Rahmenbedingungen des Ausländerbeirates kritisiert. Besonders bemängelt wurde die fehlende Entscheidungskompetenz, die unzureichende Einbindung in das kommunalverfassungsrechtliche und kommunalpolitische System sowie die mangelhafte Ausstattung. Viele Ausländer hatten das Gefühl, dass das Gremium vom Rat nicht ernst genommen wurde.

 

Die Diskussion mündete in einem vom NRW-Innenministerium für die Wahlperiode 2004 – 2009 durchgeführten Modellversuch nach der Experimentierklausel des § 129 GO NRW. Von den 97 Städten und Gemeinden in NRW mit Ausländergremien nahmen 57 Kommunen an dem Modellvorhaben teil. Ganz überwiegend wählten die Gemeinden das Modell eines Beirates, der eine klare zahlenmäßige Dominanz der Ausländerinnen und Ausländer ermöglichte. Vier Städte entschieden sich für das Modell des von Ratsmitgliedern dominierten Ausschusses.

In Hilden wurde ein Konsens zwischen Rat und Ausländerbeirat lediglich hinsichtlich einer Umbenennung des Gremiums in „Integrationsbeirat“ hergestellt.

Das NRW-Innenmisterium führte im Jahr 2007 eine Befragung zu den Erfahrungen mit den neu installierten Gremien bei dem am Modellversuch beteiligten Kommunen durch.

Die Auswertung ergab, dass die erweiterte Zusammensetzung der Gremien - bestehend aus direkt gewählten Migrantenvertreterinnen und Migrantenvertretern und aus Ratsmitgliedern - insgesamt positiv bewertet wurde. Ausschlag gebend für die Bewertung war insbesondere eine bessere Verzahnung der Arbeit von Rat und Integrationsgremium.

 

Die Neuregelung des § 27 Abs. 1 GO NRW ersetzt den bisher im Gesetz vorgesehen Ausländerbeirat durch den so genannten Integrationsrat. Dieser besteht aus unmittelbar gewählten Migrantenverterinnnen und Migrantenvertretern und vom Rat bestellten Ratsmitgliedern (§ 27 Abs. 2 GO NRW). Sofern der Rat von diesem Grundmodell abweichen will, kann er durch entsprechenden Beschluss einen Integrationsausschuss entsprechend § 58 GO NRW bilden, der sich ebenfalls aus direkt gewählten Migrantenvertreterinnen und Migrantenvertretern und vom Rat bestellten Ratsmitgliedern zusammensetzt (§ 27 Abs. 1 GO NRW).

Während der Integrationsrat als ein durch die Migrantenvertreterinnen und Migrantenvertreter dominiertes Gremium angelegt ist, überwiegt im Integrationsausschuss die Zahl der Ratsmitglieder; dies gilt auch bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit.

Beide Gremien haben lediglich beratende Funktion. Der Ausländerbeirat ist nicht mehr vorgesehen.

 

Der Rat muss eine Entscheidung treffen, welches Gremium künftig die Interessen der Migrantinnen und Migranten vertreten soll und über die Größe und Zusammensetzung; danach ist die Hauptsatzung entsprechend zu ändern.

Die Anzahl der Mitglieder beider Gremien sowie das Verhältnis von Migrantenvertretung und Ratsmitglieder lässt das Gesetz offen.

Der Integrationsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreterinnen und/oder Stellvertreter (§ 27 Abs. 7 Satz 2 GO NRW). Die vorsitzende Person kann somit auch ohne Weiteres eine Migrantenvertreterin/ ein Migrantenvertreter sein. Der Integrationsausschuss hingegen muss aus seiner Mitte ein Ratsmitglied zu seinem Vorsitzenden sowie ein oder mehrere Ratsmitglieder zu Stellvertreterinnen/Stellvertretern bestimmen (§ 27Abs. 7 Satz 3 GO NRW). Die inneren Angelegenheiten regeln beide Gremien wie bereits in der Vergangenheit durch eine Geschäftsordnung (§ 27 Abs. 7 Satz 7 GO NRW). Auch die Regelung des § 27 Abs. 10 GO NRW zu Finanzen und Ausstattung bleibt unverändert.

 

Wahlberechtigt sind neben den ausländischen Einwohnerinnen und Einwohnern auch Deutsche, die innerhalb der letzten fünf Jahre eingebürgert wurden, desgleichen Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler, sofern sie sich bis zum 12.Tag vor der Wahl unter Vorlage entsprechender Dokumente ins Wählerverzeichnis eintragen lassen. Mindestalter zur Wahlteilnahme ist 16 Jahre.

 

Briefwahl ist zugelassen.

 

Die Wahl findet spätestens 16 Wochen nach Beginn der Wahlperiode statt (§ 27 Abs. 2 Satz 2 GO NRW).

Die Landesarbeitsgemeinschaft der kommunalen Migrantenvertretung (LAGA) als auch der Sädte- und Gemeindebund schlagen den 7.2.2010 als einheitlichen Wahltermin vor. Die Verwaltung, ebenso der Kreis Mettmann, schließt sich diesem Vorschlag an.

 

Das Präsidium des Städte- und Gemeindebundes NRW hat sich für die Bilddung eines Integrationsrates mit der Besetzung mit zwei Drittel direkt gewählte Migrantinnen und Migranten und einem Drittel vom Rat bestellter Ratsmitglieder ausgesprochen. Dieses Verhältnis hatte sich bei dem Modellversuch bewährt und erscheint auch im Hinblick auf die Akzeptanz des Integrationsrates bei den Migrantinnen und Migranten empfehlenswert.

Der jetzige Integrationsbeirat besteht aus 13 Mitgliedern. Wenn der Empfehlung des Städte- und Gemeindebundes gefolgt werden sollte und  die Anzahl der gewählten Vertreterinnen und Vertreter in etwa der derzeitigen entsprechen soll, müssten 12 Mitglieder gewählt werden.

Der Rat entsendet 6 Mitglieder; dabei sollte jede Fraktion vertreten sein.

Die Neufassung des § 27 GO NRW ist als Anlage beigefügt.

 

 

 

 

 

Günter Scheib