Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach
Vorberatung im Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen, die Befreiungsmöglichkeit
zur Aufstellung vom Gesamtabschluss 2020 gemäß § 116a Gemeindeordnung NRW (GO
NRW) in Anspruch zu nehmen.
Erläuterungen und Begründungen:
Die Stadt Hilden muss wie alle Gemeinden in Nordrhein-Westfalen
grundsätzlich für jedes Haushaltsjahr einen Gesamtabschluss aufstellen, in den
alle verselbstständigten Aufgabenbereiche einbezogen werden. Die Stadt Hilden
konnte dieser gesetzlichen Anforderung für den Zeitraum 2013 - 2018 bisher nicht nachkommen. Der letzte
Gesamtabschluss wurde zum Stichtag 31.12.2012 aufgestellt.
Der Zeitraum des Doppelhaushaushaltes 2020/2021 konnte nunmehr genutzt
werden, um die Aufstellung der Gesamtabschlüsse für 2013-2018 nachzuholen. Die
Arbeiten wurden über einen Dienstleitungsvertrag mit einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
unterstützt, um größtmögliche Vereinfachungsmethoden anwenden zu können und so
den Aufstellungsaufwand mit Blick auf die fehlende Aktualität der Daten für die
Ableitung von Entscheidungen aus der Rechnungslegung so gering wie möglich zu
halten. Der Entwurf des zusammengefassten Gesamtabschlusses für die Jahre 2013
bis 2018 liegt nunmehr vor und wird dem Rat der Stadt Hilden am 15.09.21 zur Weiterleitung
an den Rechnungsprüfungsausschuss vorgelegt.
Mit dem 2. NKF Weiterentwicklungsgesetz (2. NKFWG NRW) wurden beginnend
mit dem Haushaltsjahr 2019 größenabhängige Befreiungsmöglichkeiten eröffnet.
Gem. § 116a GO NRW wird eine Gemeinde demnach von der Pflicht, einen
Gesamtabschluss und einen Gesamtlagebericht aufzustellen befreit, wenn an zwei
aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der nachfolgend drei
genannten Merkmale zutreffen:
- Die Bilanzsummen in
den Bilanzen der Gemeinde und einzubeziehenden verselbständigten
Aufgabenbereiche dürfen insgesamt einen Wert von € 1.500.000.000 nicht
überschreiten.
- Die der Gemeinde
zuzurechnenden Erträge der verselbständigten Aufgabenbereiche machen
weniger als 50% der ordentlichen Erträge der Ergebnisrechnung der Gemeinde
aus.
- Die der Gemeinde
zuzurechnenden Bilanzsummen der relevanten verselbständigten Aufgabenbereiche
machen weniger als 50% der Bilanzsumme der Gemeinde aus.
Die Stadt Hilden erfüllt zu den Stichtagen 31.12.2019 und 31.12.2020
alle drei Merkmale (siehe Anlage).
Wird die Befreiungsmöglichkeit zur Aufstellung des Gesamtabschlusses in
Anspruch genommen, ist stattdessen ein dezidierter Beteiligungsbericht gem. §
117 GO NRW zu erstellen. Hierzu steht seit April 2021 ein verbindliches
umfangreiches Muster zur Erstellung des Beteiligungsberichtes zur Verfügung. Dieser
Beteiligungsbericht ist ohne aufwändige Konsolidierung der Buchhaltungsvorgänge
vorzulegen. Gegenüber dem Gesamtabschluss ist der Beteiligungsbericht für die
Stadt Hilden als bessere und kurzfristiger verfügbare Steuerungs- und
Informationsgrundlage anzusehen, welche zudem einen deutlich geringeren
Erstellungsaufwand nach sich zieht.
Der Beteiligungsbericht enthält die näheren Informationen über sämtliche
unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen an sämtlichen verselbständigten
Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Form der
Kommune. Er lenkt den Blick jährlich auf die einzelnen Beteiligungen, indem er
Auskunft über alle verselbständigten Aufgabenbereiche der Gemeinde, deren
Leistungsspektrum und deren wirtschaftliche Situation und Aussichten gibt,
unabhängig davon, ob diese dem Konsolidierungskreis für einen Gesamtabschluss
angehören würden. Damit erfolgt eine differenzierte Darstellung der
Leistungsfähigkeit der Gemeinde durch die Abbildung der Daten der einzelnen
Beteiligungen.
Die Gliederung des Beteiligungsberichtes und die Angaben zu den
einzelnen Beteiligungen ermöglichen, dass eine Beziehung zwischen den gebotenen
Informationen und den dahinterstehenden Aufgaben hergestellt werden kann. Dies
ermöglicht durch den Vergleich der Leistungen mit den Aufgaben auch die
Feststellung, ob die Erfüllung der Aufgaben der Kommune durch die verschiedenen
Organisationsformen nachhaltig gewährleistet ist.
Der Beteiligungsbericht unterstützt damit eine regelmäßige
Aufgabenkritik und eine Analyse der Aufbauorganisation der Kommune insgesamt
durch die Mitglieder der Vertretungsgremien.
Der Beteiligungsbericht wird dem Rat der Stadt in seiner Sitzung am
14.12.2021 vorgelegt. Über den Beteiligungsbericht ist gem. § 117 Abs. 1 Satz 3
GO NRW ein gesonderter Beschluss des Rates in öffentlicher Sitzung
herbeizuführen.
Finanzielle Auswirkungen
Produktnummer
/ -bezeichnung |
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Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
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Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
(hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
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Folgende Mittel sind im Ergebnis- /
Finanzplan veranschlagt: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich
folgende neue Ansätze: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Bei über-/außerplanmäßigem
Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung gewährleistet durch: |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Stehen
Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur
Verfügung? (ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Freiwillige
wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet. Die
Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
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Wurde die Zuschussgewährung Dritter
durch den Antragsteller geprüft – siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Finanzierung/Vermerk
Kämmerer |
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Personelle Auswirkungen
Im Stellenplan enthalten: |
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Planstelle(n): |
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Vermerk Orga |