Erläuterungen zum
Antrag:
Wird eine Baustelle mehr als 6
Monate betrieben, begründet dies für ein Unternehmen eine neue Betriebsstätte
i. S. v. § 12 AO. Damit erwirbt die Gemeinde, in welcher die Baustelle liegt,
einen Gewerbesteueranspruch.
Nach § 12 Nr. 8 AO gelten als Betriebsstätte auch Bauausführungen oder
Montagen. Das gilt auch dann, wenn es sich nicht um feste Baustellen handelt,
sondern diese fortschreiten (z. B. im Straßenbau). Weitere Voraussetzung ist,
dass die Dauer der einzelnen Bauausführung oder Montage oder mehrerer ohne
Unterbrechung aufeinanderfolgender Bauausführungen oder Montagen sechs Monate
überstiegen hat. Bestehen mehrere Bauausführungen oder Montagen zeitlich
nebeneinander, reicht es für die Annahme einer Betriebsstätte für alle
Bauausführungen oder Montagen aus, wenn nur eine davon länger als sechs Monate
besteht. Die Sechsmonatsfrist braucht nicht innerhalb eines Erhebungszeitraums
erfüllt zu sein. Für die steuerliche Zusammenfassung mehrerer Bauausführungen
kommt es nicht auf deren wirtschaftlichen Zusammenhang, sondern nur darauf an,
ob die einzelnen Bauausführungen in einer Gemeinde ohne zeitliche Unterbrechung
aufeinanderfolgen. Werden bei einer Bauausführung die Bauarbeiten unterbrochen,
so wird die Zeit der Unterbrechung nicht in die Sechsmonatsfrist einbezogen. Zu
den Bauausführungen gehört nicht nur die Errichtung, sondern auch der Abbruch
von Baulichkeiten.
Antragstext:
Die CDU Fraktion Hilden
beantragt, dass die Verwaltung für die Bautätigkeiten im Stadtgebiet Hilden,
bei den Unternehmen, deren Hauptsitz nicht in Hilden liegt, die aber nach § 12
AO in Hilden für die Dauer Ihrer Gewerke eine Betriebsstätte unterhalten, einen
entsprechenden Gewerbesteueranspruch erhebt.
Für den Fall, dass dies noch
nicht erfolgen sollte, wird zusätzlich eine Prüfung der notwendigen
Personalgestellung (Kosten-Nutzen-Analyse) beantragt.
Weiterhin ist zu
prüfen, ob die benötigte Stelle oder der benötigte Stellenanteil aus dem
bestehenden Personalhaushalt gedeckt werden kann.
Stellungnahme
der Verwaltung:
Die CDU-Fraktion im Rat der Stadt Hilden hat in der Sitzung des Rates am 30.06.2021 den in der Anlage beigefügten Antrag im Rahmen der Haushaltskonsolidierung gestellt.
Bisher erfolgte durch das zuständige Steuersachgebiet im Amt für Finanzservice im Rahmen der vorhandenen quantitativen und qualitativen Kapazitäten lediglich eine Ver- und Bearbeitung der eingehenden Grundlagenbescheide der jeweils zuständigen Finanzämter sowie Anträge der Steuerpflichtigen und steuerlichen Vertretern, die jedoch keine tiefergehende Prüfung beinhaltete, auch nicht die Prüfung von Gewerbesteueransprüchen gegenüber ortsfremden Bauunternehmen.
Gemäß § 21 Abs. 1 bis 3 Finanzverwaltungsgesetz (FVG) haben Kommunen das Recht
- sich über erhebliche Vorgänge zu von Landesbehörden verwaltete, jedoch den Kommunen zustehenden Steuern bei den zuständigen Landesfinanzbehörden zu unterrichten. Zu diesem Zweck steht ihnen das Recht auf Akteneinsicht und auf mündliche und schriftliche Auskunft zu.
- durch Kommunalbedienstete an Außenprüfungen teilzunehmen, die durch Landesfinanzbehörden durchgeführt werden.
Voraussetzung ist, dass die zu prüfenden Steuerpflichtigen eine Betriebsstätte in der Gemeinde unterhalten und die Außenprüfung im Gemeindegebiet stattfindet.
Kommunalbedienstete haben kein Recht auf selbständige Prüfung.
Die abschließende rechtliche Würdigung erfolgt ausschließlich durch den zuständigen Betriebsprüfer, der jedoch Hinweise des Kommunalbediensteten berücksichtigen kann.
Mangels eigener Erfahrungswerte können lediglich Erfahrungswerte anderer Kommunen, die zum Teil vor Jahrzehnten einen Steuerprüfdienst eingeführt haben, herangezogen werden.
Der Fokus der jeweils zuständigen Betriebsprüfer liegt regelmäßig in den für die Landesfinanzbehörden maßgeblichen Sachverhalten.
Durch die Einrichtung eines kommunalen Steuerprüfdienstes und Teilnahme an Außenprüfungen können Betriebsprüfer u. a. für die maßgeblichen Sachverhalte der Kommune sensibilisiert werden, mit dem Ziel der entsprechenden Berücksichtigung in den Prüfungsberichten und Gewerbesteuermessbescheiden und folglich Mehrerträgen für die Kommune.
Im Rahmen der Haushaltskonsolidierung und mit dem Ziel einer langfristigen ordnungs- und gleichgemäßen Besteuerung aller Gewerbesteuerpflichtigen und somit bestmöglichen rechtskonformen Gewerbesteuerfestsetzung durch die Stadt Hilden befürwortet die Verwaltung ausdrücklich die Einführung eines kommunalen Steuerprüfdienstes unter Gestellung des notwendigen Personals, welcher auch die Prüfung von Gewerbesteueransprüchen gegenüber ortsfremden Bauunternehmen vorsehen kann.
Es ist ein umfassendes Knowhow des Kommunalbediensteten erforderlich, welches regelmäßig in der Ausbildung und Tätigkeit bei den Landesfinanzbehörden, konkret in den Betriebsprüfungsabteilungen, erworben wird. Von der Ausübung der Prüfungstätigkeiten durch einen Kommunalbediensteten mit kommunaler Ausbildung/ duales Studium wurde nach entsprechenden Versuchen der erfahrenen Kommunen wieder Abstand genommen, der Einsatz des entsprechend qualifizierten Personals, nicht zuletzt für eine höhere Akzeptanz bei den Betriebsprüfern („auf Augenhöhe begegnen“) wird daher ausdrücklich empfohlen.
Für eine erfolgreiche Personalakquirierung wird zudem für eine vollzeitverrechnete neu einzurichtende Stelle mit der Besoldung A12 empfohlen. Die Personalkosten belaufen sich nach Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) auf ca. 124.500 €.
Kommunen mit Steuerprüfdienst bestätigen durchweg positive Effekte für die Kommune und Mehrerträge über die Deckung der Personalaufwendungen hinaus. Das seitens der Stadt Mülheim a.d.R. in diesem Zusammenhang im Jahr 2015 ermittelte Ergebnis in Anlehnung der durch andere Gemeinden erzielten Effekte betrug im statistischen Durchschnitt 0,3 % des jeweiligen Haushaltsansatzes. Gemäß mittelfristiger Finanzplanung sind folgende Gewerbesteuererträge für die Jahre 2022 - 2024 geplant.
2022 |
2023 |
2024 |
43.400.000 € |
44.400.000 € |
45.400.000 € |
Mehrerträge i. H. v. 0,3 % demzufolge:
2022 |
2023 |
2024 |
130.200 € |
133.200 € |
136.200 € |
Die aus dieser Annahme abgeleiteten Mehrerträge decken die zusätzlichen Personalkosten und liefern zudem einen geringen Mehrertrag. In welcher Höhe tatsächlich Mehreinnahmen generiert werden können, kann nur durch eine Evaluierung vor Ort ermittelt werden. Es wird daher vorgeschlagen, in einer mehrjährigen Erprobungsphase die Erfolge eines Steuerprüfdienstes zu überwachen. Zu berücksichtigen ist hierbei auch der gewünschte, aber monetär kaum zu bemessene Effekt, dass einige Gewerbesteuerpflichtige und/oder deren steuerliche Vertreter durch die Maßnahme einer fundierteren Prüfung sensibilisiert werden und ein zusätzlicher Sorgfaltsmaßstab auch zur Vermeidung von Nachzahlungszinsen aufgerufen wird.
Klimarelevanz:
keine
Finanzielle Auswirkungen
Produktnummer
/ -bezeichnung |
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Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
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Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
(hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
X (hier ankreuzen) |
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Folgende Mittel sind im Ergebnis- /
Finanzplan veranschlagt: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich
folgende neue Ansätze: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Bei über-/außerplanmäßigem
Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung gewährleistet durch: |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Stehen
Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur
Verfügung? (ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein X (hier ankreuzen) |
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Freiwillige
wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet. Die
Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
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Wurde die Zuschussgewährung Dritter
durch den Antragsteller geprüft – siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein X (hier ankreuzen) |
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Finanzierung/Vermerk
Kämmerer Gesehen
Franke |
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