Aufstellungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt die Aufstellung des
Bebauungsplans Nr. 59A gemäß § 2 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 16.Juli 2021 (BGBl. I S. 2939) geändert wurde, für den Bereich
„Furtwänglerstraße/ Hoxbach“.
Das Plangebiet liegt im Hildener Norden und wird begrenzt durch die nördliche Grenze des Flurstücks Nr. 173, die Furtwänglerstraße, die südliche Böschungskante des Hoxbaches und die westliche Nutzungsgrenze der Kindertagesstätte „Nordlichter“ in Flurstück Nr.171. Es umfasst den Erschließungsbereich der öffentlichen Einrichtungen nordöstlich des Plangebietes und einen Teil von Flurstück Nr. 174. Alle Flurstücke befinden sich in Flur 26 der Gemarkung Hilden.
Ziel des Bebauungsplans Nr. 59A ist es, Baurecht für Wohnnutzung zu
schaffen, die das Ergebnis des Investorenauswahlverfahrens
für das Gelände der ehemaligen Theodor-Heuss-Schule umsetzt.
Erläuterungen und Begründungen:
Das Baurecht im Bereich des ehemaligen Schulstandortes der Theodor-Heuss-Schule an der Furtwänglerstraße soll neu geregelt werden, um an dieser Stelle die Entwicklung einer wohnbaulich genutzten Fläche zu ermöglichen. Hiermit wird das Gebiet nach Aufgabe des Schulstandortes als Hauptschule einer Wohnnutzung zugeführt.
Bisheriges Planungsrecht und Anlass der Planung
Für den Bereich des Plangebietes stellt der Flächennutzungsplan (Rechtskraft 1993) ein Gebiet für Gemeinbedarf für „Schule“ und „Sportlichen Zwecken dienende Gebäude“ dar. Der Bebauungsplan Nr. 59 (Rechtskraft: 17.02.1966) setzt entsprechend „Gemeinbedarf mit Standort einer Schule und Turnhalle“ als zulässige Nutzung fest. Die frühere Hauptschule Theodor-Heuss-Schule ist jedoch schon vor einigen Jahren geschlossen worden, und einer der Schulgebäude-Riegel ist zu einer Großkindertagesstätte umgebaut worden. Die bestehenden Schulgebäude werden derzeit von der Volkshochschule Hilden-Haan genutzt und das frühere Hausmeister-Wohnhaus dient heute der Unterbringung von Asylbewerbern.
Nach der
Durchführung eines Investorenauswahlverfahrens unter Berücksichtigung
städtebaulicher sowie klimaökologischer Aspekte und dem Beschluss zur Vergabe
der Grundstücke soll der Bereich auf Grundlage des städtebaulichen Entwurfes
der Planungsbüros SOP (Städtebau und Architektur) und Kraftraum (Freiraumplanung)
wohnbaulich entwickelt werden. Zum Ablauf und Bewertung des Investorenauslaufs
wird auf die Sitzungsvorlage WP 20-25 SV 61/013 „Investorenauswahlverfahren
Theodor-Heuss-Schule: Gesamtbewertung der Angebote des Investorenauswahlverfahrens“
verwiesen, die abschließend im Rat am 10.03.2021 beraten wurde.
Zur Umsetzung
dieses städtebaulichen Entwurfes sollen mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr.
59A „Furtwänglerstraße/ Hoxbach“ und mit der möglichst parallel durchzuführenden
Änderung des Flächennutzungsplans die planungsrechtlichen Voraussetzungen
geschaffen werden. Die Aufstellung dieses Änderungsverfahrens wird in gleicher
Sitzung zur Beratung gestellt (Sitzungsvorlage WP 20-25 SV 61/047).
Wesentlicher
Bestandteil der Planung ist neben dem eigentlichen Wohngebiet die Schaffung der
baurechtlichen Voraussetzungen zur Realisation eines Regenwasserrückhalte-
und -behandlungsbeckens nördlich des Hoxbaches mit Anbindung an die
Furtwänglerstraße. Dieses dient der Regenwasserbeseitigung
der bereits bestehenden Wohnbauflächen rund um die Furtwänglerstraße und der
Gustav-Mahler-Straße. Die Beseitigung des Regenwassers für die Neubebauung wird
im Zuge des Verfahrens geklärt werden.
Verfahrensart
Der Bebauungsplan soll im sogenannten „Regelverfahren“ aufgestellt werden.
Durch die Durchführung eines „Regelverfahrens“ ist ein Umweltbericht einschließlich eines Landschaftspflegerischen Fachbeitrages mit einer Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung zu erstellen. Der Umweltbericht ist abtrennbarer Teil der Planbegründung und somit Bestandteil des Bebauungsplanes. Er wird im weiteren Verfahren fortgeschrieben.
Dieser Bebauungsplan wird nicht
vorhabenbezogen aufgestellt, weil durch den Einbezug dr nördlichen Erschließung
sowie des Regenrückhalte-
und -behandlungsbeckens das Verfahrensgebiet im Relation zum Vorhabenbezug zu
groß ist.
Die Auswahl der Verfahrensart entspricht der jüngsten oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und dient zur Rechtsicherheit des Verfahrens.
Die Inhalte der Planung des Vorhabens sowie die im Investorenauswahlverfahren gemachten Zusagen des Investors werden dennoch vor Satzungsbeschluss des Bebauungsplans in einem städtebaulichen Vertrag nach § 11 BauGB - analog zu einem Durchführungsvertrag zu einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan - abgesichert.
Kosten
Die Planungs- und Durchführungskosten für
die geplante Wohnbebauung und die Kosten zur Aufstellung des Bebauungsplanes
werden durch einen städtebaulichen Vertrag nach § 11 BauGB mit dem Investor
verbindlich geregelt. Die Planungs- und Umsetzungskosten zum
erforderlichen Regenrückhalte- und -behandlungsbecken für die Einleitung der
Niederschläge der nördlich vorhandenen Bebauung in den Hoxbach sind von der
Stadt Hilden zu tragen.
gez.
Dr. Claus Pommer
Bürgermeister