Betreff
Bebauungsplan Nr. 31 - Aufhebung -
für den Bereich zwischen Buchenweg und der Stadtgrenze zu Langenfeld (Oerkhausgraben):
- Abwägung der Anregungen
- Satzungsbeschluss (Beschluss der Aufhebung)
Vorlage
WP 20-25 SV 61/043
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss

 

1.    Die Anregungen aus der Offenlage wie folgt abzuhandeln:

 

1.1 Schreiben des Kreises Mettmann vom 05.07.2021

 

Seitens des Kreises Mettmann werden keine Bedenken geäußert. Lediglich weist die Unter Immissionsschutzbehörde darauf hin, dass bei etwa vorgesehener Bebauung der Flächen unterhalb der Hochspannungsleitungen die Sechsunzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektro-magnetische Felder - 26. BImSchV) zu beachten und einzuhalten ist.

 

Das Schreiben wird daher zur Kenntnis genommen.

 

2.    dass die während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Anregungen nicht anders zu bewerten sind als bereits im Offenlagebeschluss, den der Rat der Stadt Hilden auf den Hauptausschuss am 12.05.2021 deligiert hat (Sitzungsvorlage WP 20-25 SV 61/006) und von diesem beschlossen wurde. Es wird insoweit auf den Beschluss vom 12.05.2021 verwiesen.

 

3.    den Aufhebungsplan für den Bebauungsplan Nr. 31 gemäß der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung NW vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666) sowie § 10 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) in der zurzeit gültigen Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Gesetz vom 16.07.2021 (BGBl. I S. 2939) m.W.v. 23.07.21 geändert wurde, als Satzung.


 

Erläuterungen und Begründungen:

 

Auf entsprechenden Hinweis des Verwaltungsgerichts in einem gerichtlichen Streitverfahren zur Funktionslosigkeit des Bebauungsplans wurde die Aufstellung des Verfahrens zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 31 für einen Bereich zwischen Buchenweg und der Stadtgrenze zu Langenfeld (Oerkhausgraben) im Januar 2018 durch den Stadtentwicklungsausschuss beschlossen.

Hierzu ist daran zu erinnern, dass für die Aufhebung eines rechtswirksamen Bebauungsplanes gem. § 1 Abs. 8 BauGB das gleiche Verfahren anzuwenden ist wie bei der erstmaligen Aufstellung oder der Änderung eines Bebauungsplanes.

 

Dementsprechend fanden vom 13.07.2020 bis einschließlich 24.07.2020 eine frühzeitige Bürgerbeteiligung sowie die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und sonstiger Behörden statt (nach § 4 Abs. 1 BauGB).

 

Als Folge hiervon legte die Verwaltung im 17.03.2021 dem Stadtentwicklungsausschuss und anschließend dem Rat der Stadt Hilden die Sitzungsvorlage WP 20-25 SV 61/006 vor. Hierbei ging es um die Abwägung der Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung sowie den Offenlagebeschluss.

Der Offenlagebeschluss wurde durch den Hauptausschuss der Stadt Hilden, auf den der Rat die Entscheidung deligiert hatte, am 12.05.2021 gefasst.

Im Amtsblatt der Stadt Hilden wurde der Offenlagebeschluss am 28.05.2021 bekannt gemacht.

 

Die Offenlage selbst fand in der Zeit zwischen dem 07.06. bis einschließlich 16.07.2021 statt.

Gleiches gilt für die erneute Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und sonstige Behörden (nach § 4 Abs. 2 BauGB).

Aus diesem Verfahrensschritt haben sich keine Anregungen seitens der Bürgerinnen und Bürger ergeben, die eine Überarbeitung des Bebauungsplanes (Aufhebungssatzung) oder der dazu-gehörigen Begründung erforderlich gemacht hätten.

 

Seitens der Träger öffentlicher Belange oder sonstiger Behörden sind ebenfalls keine relevanten Anregungen gemacht worden.

Die eingegangene Stellungnahme des Kreises Mettmann ist der Sitzungsvorlage beigefügt.

 

Damit besteht nun die Möglichkeit für den Rat der Stadt Hilden, den Bebauungsplan (hier: Aufhebungsplan) als „Aufhebungssatzung“ zu beschließen.

Nach der Bekanntmachung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Stadt Hilden erlangt der Aufhebungsplan seine Rechtswirksamkeit. Bauplanungsrechtliche Aspekte innerhalb des Plangebietes wären dann wieder nach § 34 BauGB zu beurteilen.

 

 

gez.

Dr. Claus Pommer

Bürgermeister