Erläuterungen zum
Antrag:
Begründung:
Durch Neubauprojekte entstehen neue Dachflächen, die für die Erzeugung von Strom durch Photovoltaikanlagen bestens geeignet sind. Die öffentliche Förderung hierfür ist im Jahr 2021 in allen Bereichen nochmals optimiert und verbessert worden. Durch die sogenannten Mieterstrommodelle lassen sich neue Möglichkeiten schaffen, sodass die bisher ungenutzten Dachflächen optimiert werden können und gleichzeitig der Ausbau der Stromtankstellen erfolgen kann.
Hierdurch ergeben sich weitere Möglichkeiten CO2 Einsparungen vorzunehmen und als klimafreundliche Stadt im Kreis Mettmann eine Vorreiterrolle einzunehmen.
Des Weiteren können durch eine flexible Preisgestaltung des Strompreises beim Mieterstrommodell auch die Kosten für die Sozialbauwohnungen oder preisgedämpften Wohneinheiten maßgeblich gesenkt und damit der städtische Haushalt entlastet werden.
Um den Prüfauftrag vollumfänglich und effizient bearbeiten zu können schlagen wir als Kooperationspartner oder ldeengeber die Stadtwerke Monheim vor, sowie weiteres Know-how bei Herrn Schüren (lhr Bäcker Schüren) abzurufen.
Antragstext:
Die Verwaltung wird gebeten, folgende Sachverhalte zu prüfen und in einer der nächsten Sitzungen des Rates zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen:
1. Besteht die Möglichkeit, das Betreiben der Photovoltaikanlagen mit Speicherbetrieb an eine separate städtische Tochtergesellschaft auszugliedern und diese mit der Produktion und Veräußerung des so erzeugten Stroms zu beauftragen?
2. lst es möglich gemäß dem sogenannten Mieterstrommodell den produzierten Strom an die Mieter zu veräußern? lnwieweit ist es wirtschaftlich, hierfür auch Bestandsdachflächen von städtischen Gebäuden zu nutzen oder diese alternativ der BetreiberTochtergesellschaft kostenlos zu überlassen?
3. lnwieweit ist es möglich, bei Neubauprojekten — z.B. dem Funktionsgebäude des Spvg Hilden 05/06 am Weidenweg oder bei städtischen Neubauprojekten der WGH — neben dem Betreiben der Photovoltaikanlagen auch neue Stromtankstellen (Ladestationen für Elektrofahrzeuge) einzurichten und zu betreiben, die aus dem produzierten Strom mitbeliefert werden?
4. Ist es denkbar, gleichzeitig die Abrechnung der Stromtankstellen über Giro Pay zu betreiben (z.B. GLS Bank), um eine Registrierung zu vermeiden und den Absatz zu vereinfachen und zu fördern?
5. Welche Fördermittel sind für die Neueinrichtung, bzw. Anschaffung von Stromtankstellen abrufbar?
6. lst eine individuelle Preisgestaltung möglich, damit die Stromkosten für Mieter preisgünstiger bzw. preisgedämpft angeboten werden kann? (sogenannte Sozialkostenbremse)
7. ln welchem Rahmen sind durch den Einbau von Luftwärmepumpen in Neu-, wie auch Bestandsimmobilien Kosteneinsparungen bzw. Effizienzgewinne möglich? Die CO2 Einsparung und die Kostenreduktion bei den Nebenkosten für die Mieter ist mit in den Prüfauftrag einzubeziehen.
Stellungnahme der
Verwaltung:
1. Besteht
die Möglichkeit, das Betreiben der Photovoltaikanlagen mit Speicherbetrieb an
eine separate städtische Tochtergesellschaft auszugliedern und diese mit der
Produktion und Veräußerung des so erzeugten Stroms zu beauftragen?
Der aktuelle gesetzliche
Rahmen lässt verschiedene Betreibermodelle zu, u. a. ist auch das oben
beschriebene Modell grundsätzlich möglich. Jedoch ist die Pacht der Dachfläche
durch eine städtische Tochtergesellschaft (z.B. die Neue Energien Hilden) bei gleichzeitiger
Vermarktung der produzierten Strommenge nicht wirtschaftlich. Kriterien,
wie z. B. Personenidentität, Eigentumsverhältnisse und der Umgang mit der
EEG-Umlage sind entsprechend zu beachten. Hier bieten sich eher
Betreibermodelle mit Eigenstromnutzung durch den Gebäudeeigentümer oder Mieter
an, die im Einzelfall wirtschaftlich auch hinsichtlich ihrer steuerlichen
Auswirkungen zu bewerten sind (siehe Frage 2).
2. lst
es möglich gemäß dem sogenannten Mieterstrommodell den produzierten Strom an
die Mieter zu veräußern? lnwieweit ist es wirtschaftlich, hierfür auch
Bestandsdachflächen von städtischen Gebäuden zu nutzen oder diese alternativ
der Betreiber-Tochtergesellschaft kostenlos zu überlassen?
Das Mieterstrommodell stellt
eine wirtschaftliche Variante für den Betreiber einer PV-Anlage dar. Dies gilt
für den Neubau, da die technischen Voraussetzungen für die Umsetzung des
Mieterstrommodells bei dem Bau bereits berücksichtigt werden. Bei
Bestandsimmobilen sind die technischen und baulichen Gegebenheiten oftmals
nicht gegeben. Zusatzkosten, z.B. für den Umbau des Zählerplatzes oder für das
Verlegen weiterer Stromleitungen vom Dach in den Keller erhöhen die Kosten und
beeinflussen die Wirtschaftlichkeit des Mieterstrommodells.
3. lnwieweit
ist es möglich, bei Neubauprojekten — z.B. dem Funktionsgebäude des Spvg Hilden
05/06 am Weidenweg oder bei städtischen Neubauprojekten der WGH — neben dem
Betreiben der Photovoltaikanlagen auch neue Stromtankstellen (Ladestationen für
Elektrofahrzeuge) einzurichten und zu betreiben, die aus dem produzierten Strom
mitbeliefert werden?
Bei den derzeit durch das
Amt für Gebäudewirtschaft geplanten Gebäuden Funktionsgebäude Weidenweg und
Anbau Grundschulstandort Walder Str. werden PV-Anlagen mit Speicher errichtet.
Darüber hinaus wird dort die Leitungsinfrastruktur für Elektromobilität
vorbereitet, so dass eine (spätere) Errichtung von Ladestationen möglich ist.
4. Ist
es denkbar, gleichzeitig die Abrechnung der Stromtankstellen über Giro Pay zu
betreiben (z.B. GLS Bank), um eine Registrierung zu vermeiden und den Absatz zu
vereinfachen und zu fördern?
Die öffentlichen Ladesäulen
in Hilden sehen aktuell keine Abrechnung über Giro Pay vor. Für Spontanlader,
die keine Ladekarte des Verbundes „Ladenetz“ nutzen (dieses System wird von den
Stadtwerken angeboten), bietet sie Stadtwerke Hilden GmbH eine Ladeapp an.
Mittels QR-Code an den Ladesäulen und einem Smartphone kann bequem ein
Ladevertrag mit den Stadtwerken Hilden vereinbart werden.
5. Welche
Fördermittel sind für die Neueinrichtung, bzw. Anschaffung von Stromtankstellen
abrufbar?
Für die Errichtung von
Ladeinfrastrukturen gibt es verschiedene Fördermöglichkeiten. Der Bund startet
Förderaufrufe für die Errichtung von öffentlichen Ladeinfrastrukturen. Das Land
NRW fördert über progress.nrw (Bezirksregierung Arnsberg) ebenfalls die
Errichtung von Ladeinfrastrukturen für Kommunen und juristische Personen. Über
die KfW-Bank wird die Anschaffung und Errichtung von Lademöglichkeiten im nicht
öffentlichen und privaten Bereich (max. 11 kW/Ladepunkt) mit 900,- Euro bezuschusst.
Hierbei gilt es zu beachten, das die Förderkulisse einer ständigen
Fortentwickelung und Änderung unterliegt.
6. lst
eine individuelle Preisgestaltung möglich, damit die Stromkosten für Mieter
preisgünstiger bzw. preisgedämpft angeboten werden kann? (sogenannte
Sozialkostenbremse)
Grundsätzlich kann und soll
in der Preisgestaltung ein möglicher wirtschaftlicher Vorteil aus der
Vermarktung von selbsterzeugtem Strom ohne Netz-Nutzung an eigene Mieter -
innerhalb eines Objektes - weitergegeben werden. Bei Inanspruchnahme der
Förderung (Mietstromzulage) darf der Strompreis max. 90 % des im jeweiligen Netzgebiet
geltenden Grundversorgungstarifs betragen.
7.
ln welchem Rahmen sind durch den Einbau
von Luftwärmepumpen in Neu-, wie auch Bestandsimmobilien Kosteneinsparungen
bzw. Effizienzgewinne möglich? Die CO2 Einsparung und die Kostenreduktion
bei den Nebenkosten für die Mieter ist mit in den Prüfauftrag einzubeziehen.
Für die Wärmeversorgung
eines Neubau- oder Bestandsgebäudes sind der Wärmebedarf bzw. die notwendigen
Systemtemperaturen ausschlaggebend.
Im Neubausektor, der bedingt durch die geforderte Wärmedämmung laut
Gebäudeenergiegesetz über einen Wärmebedarf mit niedrigen Systemtemperaturen
ca. 30-35° Grad und großen Wärmeübertragungsflächen (Fußboden- oder
Wandheizungen) verfügt, ist der Einsatz von Wärmepumpen sinnvoll und
wirtschaftlich. Laut dem BDEW-Heizkostenvergleich „Neubau 2021“ sind bei
Einfamilienhäusern Einsparungen bis zu 10% (Mehrfamilienhäuser bis 13 %) möglich.
In den meist nicht gedämmten Bestandsgebäuden mit weit
höheren Systemtemperaturen (oft ca. 70-75° Grad) ist der Einsatz von
Wärmepumpen kritisch zu hinterfragen, da die geforderten Systemtemperaturen
nicht oder nur unwirtschaftlich erreicht werden. Hier zeigt der
BDEW-Heizkostenvergleich „Altbau 2021“, dass der Einbau von Luftwärmepumpen bei
einem Einfamilienhaus zu Mehrkosten von > 5 % (Mehrfamilienhaus bis zu 35 %)
führen kann.
Klimarelevanz: