Betreff
Antrag der FDP vom 30.06.2021: Effiziente Ausnutzung von Photovoltaikanlagen
Vorlage
WP 20-25 SV 20/043
Aktenzeichen
II/20.1
Art
Antragsvorlage

Erläuterungen zum Antrag:

 

Begründung:

Durch Neubauprojekte entstehen neue Dachflächen, die für die Erzeugung von Strom durch Photovoltaikanlagen bestens geeignet sind. Die öffentliche Förderung hierfür ist im Jahr 2021 in allen Bereichen nochmals optimiert und verbessert worden. Durch die sogenannten Mieterstrommodelle lassen sich neue Möglichkeiten schaffen, sodass die bisher ungenutzten Dachflächen optimiert werden können und gleichzeitig der Ausbau der Stromtankstellen erfolgen kann.

Hierdurch ergeben sich weitere Möglichkeiten CO2 Einsparungen vorzunehmen und als klimafreundliche Stadt im Kreis Mettmann eine Vorreiterrolle einzunehmen.

Des Weiteren können durch eine flexible Preisgestaltung des Strompreises beim Mieterstrommodell auch die Kosten für die Sozialbauwohnungen oder preisgedämpften Wohneinheiten maßgeblich gesenkt und damit der städtische Haushalt entlastet werden.

Um den Prüfauftrag vollumfänglich und effizient bearbeiten zu können schlagen wir als Kooperationspartner oder ldeengeber die Stadtwerke Monheim vor, sowie weiteres Know-how bei Herrn Schüren (lhr Bäcker Schüren) abzurufen.


Antragstext:

Die Verwaltung wird gebeten, folgende Sachverhalte zu prüfen und in einer der nächsten Sitzungen des Rates zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen:

 

1.         Besteht die Möglichkeit, das Betreiben der Photovoltaikanlagen mit Speicherbetrieb an eine separate städtische Tochtergesellschaft auszugliedern und diese mit der Produktion und Veräußerung des so erzeugten Stroms zu beauftragen?

2.         lst es möglich gemäß dem sogenannten Mieterstrommodell den produzierten Strom an die Mieter zu veräußern? lnwieweit ist es wirtschaftlich, hierfür auch Bestandsdachflächen von städtischen Gebäuden zu nutzen oder diese alternativ der BetreiberTochtergesellschaft kostenlos zu überlassen?

3.         lnwieweit ist es möglich, bei Neubauprojekten — z.B. dem Funktionsgebäude des Spvg Hilden 05/06 am Weidenweg oder bei städtischen Neubauprojekten der WGH — neben dem Betreiben der Photovoltaikanlagen auch neue Stromtankstellen (Ladestationen für Elektrofahrzeuge) einzurichten und zu betreiben, die aus dem produzierten Strom mitbeliefert werden?

4.         Ist es denkbar, gleichzeitig die Abrechnung der Stromtankstellen über Giro Pay zu betreiben (z.B. GLS Bank), um eine Registrierung zu vermeiden und den Absatz zu vereinfachen und zu fördern?

5.         Welche Fördermittel sind für die Neueinrichtung, bzw. Anschaffung von Stromtankstellen abrufbar?

6.         lst eine individuelle Preisgestaltung möglich, damit die Stromkosten für Mieter preisgünstiger bzw. preisgedämpft angeboten werden kann? (sogenannte Sozialkostenbremse)

7.         ln welchem Rahmen sind durch den Einbau von Luftwärmepumpen in Neu-, wie auch Bestandsimmobilien Kosteneinsparungen bzw. Effizienzgewinne möglich? Die CO2 Einsparung und die Kostenreduktion bei den Nebenkosten für die Mieter ist mit in den Prüfauftrag einzubeziehen.


Stellungnahme der Verwaltung:

 

 

1.    Besteht die Möglichkeit, das Betreiben der Photovoltaikanlagen mit Speicherbetrieb an eine separate städtische Tochtergesellschaft auszugliedern und diese mit der Produktion und Veräußerung des so erzeugten Stroms zu beauftragen?

Der aktuelle gesetzliche Rahmen lässt verschiedene Betreibermodelle zu, u. a. ist auch das oben beschriebene Modell grundsätzlich möglich. Jedoch ist die Pacht der Dachfläche durch eine städtische Tochtergesellschaft (z.B. die Neue Energien Hilden) bei gleichzeitiger Vermarktung der produzierten Strommenge nicht wirtschaftlich. Kriterien, wie z. B. Personenidentität, Eigentumsverhältnisse und der Umgang mit der EEG-Umlage sind entsprechend zu beachten. Hier bieten sich eher Betreibermodelle mit Eigenstromnutzung durch den Gebäudeeigentümer oder Mieter an, die im Einzelfall wirtschaftlich auch hinsichtlich ihrer steuerlichen Auswirkungen zu bewerten sind (siehe Frage 2).

2.    lst es möglich gemäß dem sogenannten Mieterstrommodell den produzierten Strom an die Mieter zu veräußern? lnwieweit ist es wirtschaftlich, hierfür auch Bestandsdachflächen von städtischen Gebäuden zu nutzen oder diese alternativ der Betreiber-Tochtergesellschaft kostenlos zu überlassen?

Das Mieterstrommodell stellt eine wirtschaftliche Variante für den Betreiber einer PV-Anlage dar. Dies gilt für den Neubau, da die technischen Voraussetzungen für die Umsetzung des Mieterstrommodells bei dem Bau bereits berücksichtigt werden. Bei Bestandsimmobilen sind die technischen und baulichen Gegebenheiten oftmals nicht gegeben. Zusatzkosten, z.B. für den Umbau des Zählerplatzes oder für das Verlegen weiterer Stromleitungen vom Dach in den Keller erhöhen die Kosten und beeinflussen die Wirtschaftlichkeit des Mieterstrommodells.

3.    lnwieweit ist es möglich, bei Neubauprojekten — z.B. dem Funktionsgebäude des Spvg Hilden 05/06 am Weidenweg oder bei städtischen Neubauprojekten der WGH — neben dem Betreiben der Photovoltaikanlagen auch neue Stromtankstellen (Ladestationen für Elektrofahrzeuge) einzurichten und zu betreiben, die aus dem produzierten Strom mitbeliefert werden?

Bei den derzeit durch das Amt für Gebäudewirtschaft geplanten Gebäuden Funktionsgebäude Weidenweg und Anbau Grundschulstandort Walder Str. werden PV-Anlagen mit Speicher errichtet. Darüber hinaus wird dort die Leitungsinfrastruktur für Elektromobilität vorbereitet, so dass eine (spätere) Errichtung von Ladestationen möglich ist.

4.    Ist es denkbar, gleichzeitig die Abrechnung der Stromtankstellen über Giro Pay zu betreiben (z.B. GLS Bank), um eine Registrierung zu vermeiden und den Absatz zu vereinfachen und zu fördern?

Die öffentlichen Ladesäulen in Hilden sehen aktuell keine Abrechnung über Giro Pay vor. Für Spontanlader, die keine Ladekarte des Verbundes „Ladenetz“ nutzen (dieses System wird von den Stadtwerken angeboten), bietet sie Stadtwerke Hilden GmbH eine Ladeapp an. Mittels QR-Code an den Ladesäulen und einem Smartphone kann bequem ein Ladevertrag mit den Stadtwerken Hilden vereinbart werden. 

5.    Welche Fördermittel sind für die Neueinrichtung, bzw. Anschaffung von Stromtankstellen abrufbar?

Für die Errichtung von Ladeinfrastrukturen gibt es verschiedene Fördermöglichkeiten. Der Bund startet Förderaufrufe für die Errichtung von öffentlichen Ladeinfrastrukturen. Das Land NRW fördert über progress.nrw (Bezirksregierung Arnsberg) ebenfalls die Errichtung von Ladeinfrastrukturen für Kommunen und juristische Personen. Über die KfW-Bank wird die Anschaffung und Errichtung von Lademöglichkeiten im nicht öffentlichen und privaten Bereich (max. 11 kW/Ladepunkt) mit 900,- Euro bezuschusst. Hierbei gilt es zu beachten, das die Förderkulisse einer ständigen Fortentwickelung und Änderung unterliegt.

6.    lst eine individuelle Preisgestaltung möglich, damit die Stromkosten für Mieter preisgünstiger bzw. preisgedämpft angeboten werden kann? (sogenannte Sozialkostenbremse)

Grundsätzlich kann und soll in der Preisgestaltung ein möglicher wirtschaftlicher Vorteil aus der Vermarktung von selbsterzeugtem Strom ohne Netz-Nutzung an eigene Mieter - innerhalb eines Objektes - weitergegeben werden. Bei Inanspruchnahme der Förderung (Mietstromzulage) darf der Strompreis max. 90 % des im jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifs betragen.

7.    ln welchem Rahmen sind durch den Einbau von Luftwärmepumpen in Neu-, wie auch Bestandsimmobilien Kosteneinsparungen bzw. Effizienzgewinne möglich? Die CO2  Einsparung und die Kostenreduktion bei den Nebenkosten für die Mieter ist mit in den Prüfauftrag einzubeziehen.


Für die Wärmeversorgung eines Neubau- oder Bestandsgebäudes sind der Wärmebedarf bzw. die notwendigen Systemtemperaturen ausschlaggebend.
Im Neubausektor, der bedingt durch die geforderte Wärmedämmung laut Gebäudeenergiegesetz über einen Wärmebedarf mit niedrigen Systemtemperaturen ca. 30-35° Grad und großen Wärmeübertragungsflächen (Fußboden- oder Wandheizungen) verfügt, ist der Einsatz von Wärmepumpen sinnvoll und wirtschaftlich. Laut dem BDEW-Heizkostenvergleich „Neubau 2021“ sind bei Einfamilienhäusern Einsparungen bis zu 10% (Mehrfamilienhäuser bis 13 %) möglich.

In den meist nicht gedämmten Bestandsgebäuden mit weit höheren Systemtemperaturen (oft ca. 70-75° Grad) ist der Einsatz von Wärmepumpen kritisch zu hinterfragen, da die geforderten Systemtemperaturen nicht oder nur unwirtschaftlich erreicht werden. Hier zeigt der BDEW-Heizkostenvergleich „Altbau 2021“, dass der Einbau von Luftwärmepumpen bei einem Einfamilienhaus zu Mehrkosten von > 5 % (Mehrfamilienhaus bis zu 35 %) führen kann.  

 

 

Klimarelevanz: