Betreff
Festlegungen über die Bildung und Stärke der Ausschüsse des Rates sowie Benennung der Ausschussvorsitze
Vorlage
WP 09-14 SV 01/006
Aktenzeichen
01-rb
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt

 

(1)   beschließt, nach den §§ 57 und 58 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) nachstehende Ausschüsse zu bilden und die Zahl der ihnen angehörenden Ratsmitglieder und sach­kundigen Bürgerinnen und Bürger/sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner wie folgt festzulegen:

 

Ausschuss

Anzahl Rm/

sachk.Bürger

 

Haupt- und Finanzausschuss

20

 

Wahlausschuss

Gem. § 2 Abs. 2 KWG muss der Wahlausschuss aus 4, 6, 8 oder 10 Beisitzern bestehen (ohne Vorsitzenden)

8

Jugendhilfeausschuss

Gemäß § 4 der Satzung für das Jugendamt Hilden gehören dem JHA 15 stimmberechtigte und 8 beratende Mitglieder an, wobei sich die 15 stimmberechtigten Mitglieder zusammensetzen aus 9 Ratsmitgliedern (oder vom Rat gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind) und 6 Frauen und Männer, die von den im Bereich des Jugendamtes wirkenden und anerkannten Trägern der Jugendhilfe vorgeschlagen sind.

9

(Festlegung durch Satzung)

Ausschuss für Kultur und Heimatpflege

13

GkA-Beratungskommission

8

Infrastrukturkommission

8

Paten- und Partnerschaftsausschuss

8

Personalausschuss

8

Rechnungsprüfungsausschuss

8

Schul- und Sportausschuss

11

Sozialausschuss

11

Stadtentwicklungsausschuss

19

Umweltausschuss

8

Wahlprüfungsausschuss

8

Wirtschafts- und Wohnungsbauförderungsausschuss

11

 

und

 

(2)   nimmt Kenntnis davon, welche Ausschussvorsitze die Fraktionen in der Reihenfolge der Höchstzahlen, die nach ihrer Mitgliederzahl auf sie entfallen, beanspruchen (Zugreifverfahren)

 

 

Ausschuss

Vorsitz

Stellv. Vorsitz

 

Außerhalb des Zugreifverfahrens

 

Haupt- und Finanzausschuss

Bürgermeister

1. stellv. Bürgermeister

Wahlausschuss

Bürgermeister

1. Beigeordneter

Jugendhilfeausschuss

Wahl aus der Mitte des Ausschusses

 

Innerhalb des Zugreifverfahrens

 

Ausschuss für Kultur und Heimatpflege

 

 

GkA-Beratungskommission

 

 

Infrastrukturkommission

 

 

Paten- und Partnerschaftsausschuss

 

 

Personalausschuss

 

 

Rechnungsprüfungsausschuss

 

 

Schul- und Sportausschuss

 

 

Sozialausschuss

 

 

Stadtentwicklungsausschuss

 

 

Umweltausschuss

 

 

Wahlprüfungsausschuss

 

 

Wirtschafts- und Wohnungsbauförderungsausschuss

 

 

 

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

Aufgabe des neuen Rates ist es, zu beschließen, welche Ausschüsse zu bilden sind und wie stark die Ausschüsse mit Ratsmitgliedern, sachkundigen Bürgern und sachkundigen Einwohnern bzw. ständigen Beratern besetzt werden sollen.

Hierbei ist zu beachten, dass der hauptamtliche Bürgermeister nicht Mitglied des Haupt- und Finanzaus­schusses ist, obwohl er als Vorsitzender auch mit Stimmrecht ausgestattet ist.

 

Darüber hinaus ist von den Fraktionen zu entscheiden, wie die Verteilung der Ausschussvorsitze erfolgen soll. § 58 Abs. 5 GO NW sieht hier die Möglichkeit vor, dass sich die Fraktionen (gemeint sind alle Fraktionen) einigen. Kommt eine Einigung ( zwischen allen Fraktionen ) nicht zustande, oder wird der Einigung von einem Fünftel der Ratsmitglieder  widersprochen, werden den Fraktionen die Ausschussvorsitze in der Reihenfolge der Höchstzahlen zugeteilt, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen durch 1, 2, 3 usw. ergeben (s. Anlage). Die Fraktionen benennen die Ausschüsse, deren Vorsitz sie begehren, in der Reihenfolge der Höchstzahlen und bestimmen den Vorsitzenden / die Vorsitzende.

 

Für die Verteilung der stellvertretenden Vorsitze gilt § 58 Abs. 5 GO NW entsprechend. Auch hier gibt es entweder die Möglichkeit der Einigung, ansonsten ist ein (eigenständiges) Zugreifverfahren durchzuführen.

 

Auf folgende Ausschüsse kann nicht zugegriffen werden (diese zählen auch nicht mit) :

o        Haupt- und Finanzausschuss

o        Bürgermeister ist kraft Gesetz Vorsitzender (§ 57 Abs. 3 GO)

o        Stellvertreter sind aus seiner Mitte zu wählen.

·         Wahlausschuss

o        Bürgermeister (als Wahlleiter) ist kraft Gesetz Vorsitzender (§ 2 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz)

o        Vertreter des Vorsitzenden der stellvertretende Wahlleiter /allgemeiner Vertreter des Hauptgemeindebeamten

·         Jugendhilfeausschuss

o        Vorsitzende/r und Stellvertreter sind aus der Mitte des Jugendhilfeausschusses zu wählen

 

 

Listenverbindungen sind zulässig.

 

Der Bürgermeister hat Stimmrecht.

 

 

Günter Scheib