Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss wie folgt:
Folgende Straße in
der Stadt Hilden werden gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes
Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) vom 23. September 1995 (GV NW S. 1028 ff.) in
der z. Z. gültigen Fassung jeweils
- als Gemeindestraße, bei der die Belange
der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen (§ 3 Abs. 4 Ziffer 2
StrWG NW) dem Fußgänger- und Fahrradverkehr gewidmet:
Lfd. Nr. |
Weg |
von - bis |
Gemarkung
Hilden |
|
Flur |
Flurstück |
|||
1 |
Weg |
Verbindungsweg
zwischen Hochdahler Straße und Am Bürenbach |
9 |
Teilfläche aus
1382 und |
- als Gemeindestraße, bei der die Belange
der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen (§ 3 Abs. 4 Ziffer 2
StrWG NW) dem öffentlichen Verkehr gewidmet:
Lfd. Nr. |
Straße |
von - bis |
Gemarkung
Hilden |
|
Flur |
Flurstück |
|||
2 |
Am Bürenbach |
Ganzes Flurstück |
9 |
1385 |
Erläuterungen und Begründungen:
Die lfd. Nr. 1 wird
dem öffentlichen Verkehr als Weg erstmalig gewidmet. Der Weg dient der
Erschließung und als Verbindung zwischen der Hochdahler Straße und der Straße
Am Bürenbach.
Um die Reinigungs-
und Winterdienstpflichten eindeutig zuordnen zu können, ist eine Widmung der
öffentlichen Verkehrsfläche notwendig.
Die lfd. Nr. 2
wird dem öffentlichen Verkehr als Anliegerstraße gewidmet. Die Straße Am
Bürenbach wurde bereits in 2006 als Anliegerstraße gewidmet. Diese Widmung wird
gemäß dem vorhandenen Straßenausbau und den Festsetzungen des Bebauungsplans
hiermit erweitert.
gez.
Dr. Claus Pommer
Bürgermeister