Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Hilden beschließt auf Grundlage der örtlichen Satzungen für die Inanspruchnahme
von
- Angeboten zur
Förderung von Kindertagespflege gemäß §§ 22, 23 und
24 Achtes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB VIII) sowie §§ 1 Absatz 1, 3, 4,
13, 17
Kinderbildungsgesetz (KiBiz),
- Angeboten zur
Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen gemäß § 22, 22a, und 24 SGB
VIII sowie § 1 Absatz 1, 3, 13ff, 18 ff KiBiz,
- Angeboten gemäß
§ 9 SchulG in Verbindung mit dem Runderlass des
Ministeriums für
Schule und Bildung vom 23.12.2010 „Gebundene und
offene
Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in
Primar-bereich und Sekundarstufe I“ (BASS 12-63Nr. 2)
das in der
Sitzungsvorlage und den Anlagen dargestellte Antragsverfahren für einen Zuschuss in Höhe eines Durchschnittwertes
von 70 € pro Monat an die Eltern, die überwiegend keine Mittagsverpflegung in
den Monaten Februar, März, April 2021 in Anspruch genommen haben. Bezieher von
Sozialleistungen sind vom Antragsverfahren ausgeschlossen.
Erläuterungen und Begründungen:
Der Hauptausschuss der Stadt Hilden als
Ersatz für den Rat hat in seiner Sitzung am 12.05.2021 die Zahlung eines
Zuschusses in Höhe eines Durchschnittwertes von 70 € pro Monat an die Eltern,
die überwiegend keine Mittagsverpflegung in den Monaten Februar, März, April
2021 in Anspruch genommen haben, beschlossen. Bezieherinnen und Bezieher von
Sozialleistungen sind vom Antragsverfahren ausgeschlossen.
Die Verwaltung wurde beauftragt, zeitnah
einen Beschlussvorschlag zur Begründung eines entsprechenden
Zuwendungsanspruchs vorzulegen.
Ausgangslage für diesen Beschluss war die
Verständigung des Landes NRW und der kommunalen Spitzenverbände, dass die
Kommunen für Januar 2021 auf die Erhebung von Elternbeiträgen inklusive des
Essensgeldes für die Kinderbetreuung in Kita, Kindertagespflege, OGS, VGS, VGS+
verzichten und diese aussetzen. Die Landesregierung hat mit der Aussetzung der
Beitragserhebung für Januar 2021 einhergehenden Ertrags- und Einzahlungsausfall
auf Jugendamts- bzw. kommunaler Ebene zu 50 % übernommen. Für die Zeit ab
Februar 2021 hat sich das Land NRW bzgl. der Beiträge für die
Mittagsverpflegung nicht positioniert, sondern nur einen Verzicht auf die
Kitagebühren für die Monate Mai und Juni 2021 angekündigt. Zwischenzeitlich
gibt es hier eine Einigung die Monate März, April, Mai betreffend.
Zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung von
SARS-CoV-2 hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes
Nordrhein-Westfalen eine Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem
Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur erlassen, die
Betreuungsangebote in Kindertagesstätten und Schulen einschränkt. Seit Januar
2021 wurde von Regel- auf eingeschränkten Regel-/ bzw. Notbetrieb umgestellt.
Die Ministerien beider Systeme haben die Familien aktiv aufgefordert, die
Kinder im eigenen Haushalt zu betreuen.
Grundsätzlich besteht seitens der Stadt
Hilden ein Anspruch auf Betreuungs- und Verpflegungsentgelte unabhängig davon,
ob die Betreuung bzw. die Verpflegung stattgefunden hat. Ursächlich ist, dass
ein großer Anteil der Aufwendungen bereits mit dem Vorhalten der
Betreuungsstrukturen und nicht variabel zu tatsächlichen Betreuungszeiten
entstehen.
Diese Situation hat bei betroffenen Eltern aber
für großes Unverständnis gesorgt. Bei der Verwaltung sind massive Beschwerden eigegangen,
eine, aus Sicht der Eltern, nicht erbrachte Leistung zahlen zu müssen. Gerade
bei der Mittagsverpflegung ist das Unverständnis besonders hoch.
Aus Sicht der Verwaltung gibt es
nachvollziehbare Gründe für Familien, ihre Kinder nicht zu Hause zu betreuen
und in die Einrichtungen zu schicken. Z.B. ist Homeoffice nicht möglich oder
bei dem Kind besteht ein besonderer Förderbedarf. Daher haben auch viele Kinder
die Kindertagesseinrichtung und die Schulbetreuung besucht. Es wäre für die
Eltern, die dem Appell gefolgt sind, ihre Kinder zu Hause zu betreuen, aber ein
falsches Signal, Beiträge zu erheben. Hier war dringender Handlungsbedarf
angezeigt. Daher hat die Verwaltung vorgeschlagen, den Eltern, die ihre Kinder
vorwiegend nicht in die Einrichtungen gebracht haben, die Möglichkeit eines
Zuschusses bei der Mittagsverpflegung einzuräumen.
Die Verwaltung hat nun das beschlossene
Antragsverfahren für einen Zuschuss von 70 € pro Monat auf Grundlage der örtlichen Satzungen für die
Inanspruchnahme von
- Angeboten zur
Förderung von Kindertagespflege gemäß §§ 22, 23 und
24 Achtes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB VIII) sowie §§ 1 Absatz 1, 3, 4,
13, 17
Kinderbildungsgesetz (KiBiz),
- Angeboten zur
Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen gemäß § 22, 22a, und 24 SGB
VIII sowie § 1 Absatz 1, 3, 13ff, 18 ff KiBiz,
- Angeboten gemäß
§ 9 SchulG in Verbindung mit dem Runderlass des
Ministeriums für
Schule und Bildung vom 23.12.2010 „Gebundene und
offene
Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in
Primarbereich und Sekundarstufe I“ (BASS 12-63Nr. 2)
erarbeitet.
Es
ist folgender Ablauf vorgesehen:
- Die Kitas/OGS bekommen
Antragsvordrucke für die Eltern in ausreichender Anzahl und geben diese gezielt
an berechtigte Eltern aus
- Die Kitas/OGS bekommen eine
Kinderliste ihrer Einrichtung (Standortliste, nicht gesamt)
- Die Kitas/OGS tragen in der Liste
ein, welche Eltern aus ihrer Sicht berechtigt sind
- Die Kitas/OGS sammeln die Anträge der
Eltern ein, unterschreiben die sachliche Richtigkeit
- Weitergabe an die Verwaltung
- Überprüfung / Bearbeitung Antrag,
Vorbereitung Auszahlung, Auszahlung
- Parallel Versand Bescheid an Antragsteller
Es war Ziel der Verwaltung, das
Antragsverfahren so unkompliziert wie möglich zu gestalten. Unter verstärkter
Einbeziehung der IT und der vorhandenen digitalen Daten wird die Verwaltung
versuchen, eine schnelle Bearbeitung der Anträge zu gewährleisten.
gez.
Dr. Claus Pommer
Bürgermeister
Finanzielle Auswirkungen
Produktnummer
/ -bezeichnung |
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Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
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Pflichtaufgabe
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Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
(hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
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Folgende Mittel sind im Ergebnis- /
Finanzplan veranschlagt: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich
folgende neue Ansätze: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Bei über-/außerplanmäßigem
Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung gewährleistet durch: |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Stehen
Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur
Verfügung? (ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Freiwillige
wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet. Die
Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
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Wurde die Zuschussgewährung Dritter
durch den Antragsteller geprüft – siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Finanzierung/Vermerk
Kämmerer Nach aktuellem Stand können die Zuschüsse
über das laufende Budget des Amtes für Jugend, Schule und Sport finanziert
werden. Franke |
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