Betreff
Antragsverfahren Zuschuss Mittagsverpflegung
Vorlage
WP 20-25 SV 51/081
Aktenzeichen
III/SEi
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt auf Grundlage der örtlichen Satzungen für die Inanspruchnahme von

 

- Angeboten zur Förderung von Kindertagespflege gemäß §§ 22, 23 und

24 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) sowie §§ 1 Absatz 1, 3, 4,

13, 17 Kinderbildungsgesetz (KiBiz),

 

- Angeboten zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen gemäß § 22, 22a, und 24 SGB VIII sowie § 1 Absatz 1, 3, 13ff, 18 ff KiBiz,

 

- Angeboten gemäß § 9 SchulG in Verbindung mit dem Runderlass des

Ministeriums für Schule und Bildung vom 23.12.2010 „Gebundene und

offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primar-bereich und Sekundarstufe I“ (BASS 12-63Nr. 2)

 

das in der Sitzungsvorlage und den Anlagen dargestellte Antragsverfahren für einen Zuschuss in Höhe eines Durchschnittwertes von 70 € pro Monat an die Eltern, die überwiegend keine Mittagsverpflegung in den Monaten Februar, März, April 2021 in Anspruch genommen haben. Bezieher von Sozialleistungen sind vom Antragsverfahren ausgeschlossen.

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

Der Hauptausschuss der Stadt Hilden als Ersatz für den Rat hat in seiner Sitzung am 12.05.2021 die Zahlung eines Zuschusses in Höhe eines Durchschnittwertes von 70 € pro Monat an die Eltern, die überwiegend keine Mittagsverpflegung in den Monaten Februar, März, April 2021 in Anspruch genommen haben, beschlossen. Bezieherinnen und Bezieher von Sozialleistungen sind vom Antragsverfahren ausgeschlossen.

 

Die Verwaltung wurde beauftragt, zeitnah einen Beschlussvorschlag zur Begründung eines entsprechenden Zuwendungsanspruchs vorzulegen.

 

Ausgangslage für diesen Beschluss war die Verständigung des Landes NRW und der kommunalen Spitzenverbände, dass die Kommunen für Januar 2021 auf die Erhebung von Elternbeiträgen inklusive des Essensgeldes für die Kinderbetreuung in Kita, Kindertagespflege, OGS, VGS, VGS+ verzichten und diese aussetzen. Die Landesregierung hat mit der Aussetzung der Beitragserhebung für Januar 2021 einhergehenden Ertrags- und Einzahlungsausfall auf Jugendamts- bzw. kommunaler Ebene zu 50 % übernommen. Für die Zeit ab Februar 2021 hat sich das Land NRW bzgl. der Beiträge für die Mittagsverpflegung nicht positioniert, sondern nur einen Verzicht auf die Kitagebühren für die Monate Mai und Juni 2021 angekündigt. Zwischenzeitlich gibt es hier eine Einigung die Monate März, April, Mai betreffend.

 

Zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2 hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen eine Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur erlassen, die Betreuungsangebote in Kindertagesstätten und Schulen einschränkt. Seit Januar 2021 wurde von Regel- auf eingeschränkten Regel-/ bzw. Notbetrieb umgestellt. Die Ministerien beider Systeme haben die Familien aktiv aufgefordert, die Kinder im eigenen Haushalt zu betreuen.

 

Grundsätzlich besteht seitens der Stadt Hilden ein Anspruch auf Betreuungs- und Verpflegungsentgelte unabhängig davon, ob die Betreuung bzw. die Verpflegung stattgefunden hat. Ursächlich ist, dass ein großer Anteil der Aufwendungen bereits mit dem Vorhalten der Betreuungsstrukturen und nicht variabel zu tatsächlichen Betreuungszeiten entstehen.

 

Diese Situation hat bei betroffenen Eltern aber für großes Unverständnis gesorgt. Bei der Verwaltung sind massive Beschwerden eigegangen, eine, aus Sicht der Eltern, nicht erbrachte Leistung zahlen zu müssen. Gerade bei der Mittagsverpflegung ist das Unverständnis besonders hoch.

 

Aus Sicht der Verwaltung gibt es nachvollziehbare Gründe für Familien, ihre Kinder nicht zu Hause zu betreuen und in die Einrichtungen zu schicken. Z.B. ist Homeoffice nicht möglich oder bei dem Kind besteht ein besonderer Förderbedarf. Daher haben auch viele Kinder die Kindertagesseinrichtung und die Schulbetreuung besucht. Es wäre für die Eltern, die dem Appell gefolgt sind, ihre Kinder zu Hause zu betreuen, aber ein falsches Signal, Beiträge zu erheben. Hier war dringender Handlungsbedarf angezeigt. Daher hat die Verwaltung vorgeschlagen, den Eltern, die ihre Kinder vorwiegend nicht in die Einrichtungen gebracht haben, die Möglichkeit eines Zuschusses bei der Mittagsverpflegung einzuräumen. 

 

Die Verwaltung hat nun das beschlossene Antragsverfahren für einen Zuschuss von 70 € pro Monat auf Grundlage der örtlichen Satzungen für die Inanspruchnahme von

 

- Angeboten zur Förderung von Kindertagespflege gemäß §§ 22, 23 und

24 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) sowie §§ 1 Absatz 1, 3, 4,

13, 17 Kinderbildungsgesetz (KiBiz),

 

- Angeboten zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen gemäß § 22, 22a, und 24 SGB VIII sowie § 1 Absatz 1, 3, 13ff, 18 ff KiBiz,

 

- Angeboten gemäß § 9 SchulG in Verbindung mit dem Runderlass des

Ministeriums für Schule und Bildung vom 23.12.2010 „Gebundene und

offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I“ (BASS 12-63Nr. 2)

 

erarbeitet.

 

Es ist folgender Ablauf vorgesehen:

 

-           Die Kitas/OGS bekommen Antragsvordrucke für die Eltern in ausreichender Anzahl und geben diese gezielt an berechtigte Eltern aus

 

-           Die Kitas/OGS bekommen eine Kinderliste ihrer Einrichtung (Standortliste, nicht gesamt)

 

-           Die Kitas/OGS tragen in der Liste ein, welche Eltern aus ihrer Sicht berechtigt sind

 

-           Die Kitas/OGS sammeln die Anträge der Eltern ein, unterschreiben die sachliche Richtigkeit

 

-           Weitergabe an die Verwaltung 

 

-           Überprüfung / Bearbeitung Antrag, Vorbereitung Auszahlung, Auszahlung

 

-           Parallel Versand Bescheid an Antragsteller

 

 

Es war Ziel der Verwaltung, das Antragsverfahren so unkompliziert wie möglich zu gestalten. Unter verstärkter Einbeziehung der IT und der vorhandenen digitalen Daten wird die Verwaltung versuchen, eine schnelle Bearbeitung der Anträge zu gewährleisten.

 

gez.

Dr. Claus Pommer

Bürgermeister

 

 

 

 

 

 

 

 

 

WP 20-25 SV 50/030

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen  

 

Produktnummer / -bezeichnung

 

 

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

 

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

 

(hier ankreuzen)

 

 

Folgende Mittel sind im Ergebnis- / Finanzplan veranschlagt:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich folgende neue Ansätze:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bei über-/außerplanmäßigem Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung  gewährleistet durch:

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung/Vermerk Kämmerer

 

Nach aktuellem Stand können die Zuschüsse über das laufende Budget des Amtes für Jugend, Schule und Sport finanziert werden.

 

Franke