Betreff
Wahl der Stellvertreter des Bürgermeisters
Vorlage
WP 09-14 SV 01/004
Aktenzeichen
01-rb
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt wählt

 

 

              Herrn/Frau  ______________________    zum 1. stellvertretenden Bürgermeister / zur 1. stellvertretenden Bürgermeisterin der Stadt Hilden

 

              Herrn/Frau   _____________________     zum 2. stellvertretenden  Bürgermeister / zur 2. stellvertretenden Bürgermeisterin der Stadt Hilden

 

 

              (Herrn/Frau   _____________________   zum 3. stellvertretenden  Bürgermeister / zur 3. stellvertretenden Bürgermeisterin der Stadt Hilden)

 

 

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

Der Rat wählt aus seiner Mitte ohne Aussprache ehrenamtliche Stellvertreter des Bürgermeisters. Sie vertreten den Bürgermeister bei der Leitung der Sitzungen und bei der Repräsentation.

 

Gemäß § 67 Abs. 2 GO NW wird bei der Wahl der Stellvertreter des Bürgermeisters nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durch eine Listenwahl in einem Wahlgang geheim abgestimmt. Dieses Wahlverfahren soll gewährleisten, dass mindestens zwei Fraktionen an der Repräsentation der Gemeinde teilhaben können.

 

Die Anzahl der zu wählenden Stellvertreter liegt grundsätzlich im Ermessen des Rates und ist in der Hauptsatzung festzulegen. Bislang ist hierin festgelegt, dass der Rat eine/n erste/n

und eine/n zweite/n  stellvertretende/n Bürgermeister/in wählt. Sofern der Rat dem Antrag der dUH folgt, wäre ein/e dritte/r  stellvertretende/r Bürgermeister/in zu wählen.

 

Hierzu sind aus der Mitte des Rates (Fraktionen, Gruppen von Ratsmitgliedern sowie einzelne Ratsmit­glieder) Wahlvorschläge in Form von Listen vorzulegen, die die Namen der Ratsmitglieder enthalten, die in der aufgeführten Reihenfolge Stellvertreter des Bürgermeisters werden sollen. Dies schließt allerdings nicht aus, dass eine Liste nur einen Wahlvorschlag enthält.

 

 

Zum 1. Stellvertreter des Bürgermeisters ist gewählt, wer an erster Stelle des Listenvorschlags steht, auf den die erste Höchstzahl nach dem d´Hondt´schen Höchstzahlenverfahren entfällt. Zum 2. Stellvertreter des Bürgermeisters ist gewählt, wer an erster Stelle des Listenvorschlags steht, auf den die zweite Höchstzahl entfällt, als dritte/r Stellvertreter/in wäre gewählt, wer als nächster auf der Liste steht, auf die die dritte Höchstzahl entfällt.

 

Nimmt ein gewählter Bewerber die Wahl nicht an, so ist gewählt, wer an nächster Stelle desselben Wahlvorschlags steht. Ist ein Wahlvorschlag erschöpft, tritt an seine Stelle der Wahlvorschlag mit der nächsten Höchstzahl.

 

Listenverbindungen sind zulässig.

 

Der Bürgermeister hat Stimmrecht.

 

gez. Günter Scheib