Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen und der Rat der Stadt Hilden nehmen gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3 Kommunalhaushaltsverordnung NRW (KomHVO NRW) Kenntnis von einer temporären Ausnahmeregelung von der Dienstanweisung für die Finanzbuchhaltung.
Erläuterungen
und Begründungen:
Der Rat der Stadt Hilden hat in seiner Sitzung am 23.09.2020 (WP 14-20 SV 20/157) gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3 Kommunalhaushaltsverordnung NRW (KomHVO NRW) Kenntnis von der Dienstanweisung für die Finanzbuchhaltung genommen.
In der o. g. Dienstanweisung ist unter Punkt
6.4 folgendes geregelt:
Die
Dienstkräfte der zentralen Buchhaltung haben die ihnen zugewiesenen Aufgaben sorgfältig
und unverzüglich zu erledigen und in ihrem Aufgabengebiet auf die Sicherheit
der Buchführung und des Zahlungsverkehrs zu achten. Der Verdacht von
Unregelmäßigkeiten ist, auch wenn er sich nicht auf das eigene Aufgabengebiet
bezieht, dem / der Verantwortlichen für die Finanzbuchhaltung unverzüglich
anzuzeigen. Den Dienstkräften obliegen
insbesondere die Pflicht zur unverzüglichen Einleitung des Mahn- und
Vollstreckungsverfahrens nach Fälligkeitsablauf sowie die beschleunigte
Abwicklung der Verwahrgelder und Vorschüsse.
Ich habe am 21.05.2021 folgendes angeordnet:
Ich ordne hiermit an, dass das Mahn- und
Vollstreckungswesen für die Abgabenarten
• „4410
- verlässliche Grundschule“,
• „4510
- OGATA“,
• „4710
- Verpflegung an Hildener Schulen“ und
• „7580
- Kindergartengebühren“
für die Zeiträume Februar (insoweit
vorsorglich) bis Juli 2021 abweichend von der/den einschlägigen
Dienstanweisung/en bis auf weiteres ausgesetzt wird. Ich bitte, die
entsprechenden Forderungen bis auf weiteres nicht beizutreiben.
Diese temporäre Ausnahmeregelung von der Dienstanweisung für den Finanzbuchhaltung wird hiermit dem Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen und dem Rat der Stadt Hilden zur Kenntnis gegeben.
gez.
Dr. Claus Pommer
Bürgermeister
Finanzielle Auswirkungen
Produktnummer
/ -bezeichnung |
010906
Buchhaltungsangelegenheiten 010907
Vollstreckungsangelegenheiten |
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Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
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Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
(hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
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Folgende Mittel sind im Ergebnis- /
Finanzplan veranschlagt: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich
folgende neue Ansätze: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Bei über-/außerplanmäßigem
Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung gewährleistet durch: |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Stehen
Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur
Verfügung? (ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Freiwillige
wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet. Die
Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
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Wurde die Zuschussgewährung Dritter
durch den Antragsteller geprüft – siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Finanzierung/Vermerk
Kämmerer Gesehen
Franke |
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