Betreff
Bericht der Hilfen zur Erziehung/Controllingbericht 2020
Vorlage
WP 20-25 SV 51/068
Art
Mitteilungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Jugendhilfeausschuss nimmt den Sachstandsbericht zur Kenntnis.


Erläuterungen und Begründungen:

 

Datengrundlage für den vorliegenden Bericht sind die Angaben im Rahmen der Berichtserstattung aller erzieherischen Hilfen an das Land NRW.

Diese Daten bilden die Grundlage für den von IT.NRW jährlich vorgelegten HzE-Bericht.

Die für Hilden spezifischen Daten werden mit Hilfe der Jugendamtssoftware Prosoz 14plus sowie dem aktuellen Budget Bericht der wirtschaftlichen Jugendhilfe und den Excel Auswertungen des Fach- und Finanzcontrollings erstellt.

Zu den erzieherischen Hilfen zählen alle Leistungen nach § 27 bis 35 SGB VIII. Der § 35a SGB VIII zählt zu den Eingliederungshilfen und der § 42 SGB VIII zu den Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen.

Die beiden letztgenannten Paragraphen sind für eine umfassende Berichtserstattung von Bedeutung. Ebenso der § 8a SGB VIII, der eine gesicherte Rechtsgrundlage für das Handeln der Fachkräfte bei Hinweisen auf eine Kindeswohlgefährdung darstellt.

Als eine stationäre Leistung und besondere Form der Förderung familiärer Erziehungsleistung, wird die Unterbringung in Mutter/Vater-Kind-Einrichtung gem. § 19 SGB VIII in den Bericht aufgenommen.

 

1. Entwicklung der Fallzahlen vom 3. Quartal 2020 zum 1. Quartal 2021

 

§ 27

§ 29

§ 30

§ 31

§ 32

§ 33

§ 34

§ 35

§ 35a

§ 41

Gesamt

1. Quartal 2021

86,3

4

8

21

16,6

71,6

80,3

1

79,5

23,3

391,6

3. Quartal 2020

105

3

10

15

13

71

73

1

76

25

392

 

 

 

 

 

 

 

Die dargestellten Fallzahlen beinhalten die Fälle der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge sowie die Fälle, welche die Stadt Hilden im Rahmen einer Kostenerstattung von anderen Jugendämtern in ihre Zuständigkeit übernehmen mussten. Dies sind zum Beispiel Pflegeverhältnisse, die von einem anderen Jugendamt initiiert worden sind und aufgrund der gesetzlichen Vorgaben bei andauernden Pflegeverhältnissen in die Zuständigkeit des Jugendamtes übergehen, in der das Pflegekind seinen Lebensmittelpunkt hat.  

 

2. Entwicklung der Aufwendungen und Erträge

 

 

 

 

  1. § 27 ambulante Hilfen zur Erziehung

 

 

Der im ersten Halbjahr 2021 zu verzeichnende Rückgang der Fallzahlen im Bereich der ambulanten erzieherischen Hilfen um ca. 25% ist zum einem mit der individuellen Überprüfung von allen Fällen, die eine Laufzeit von 18 Monaten und mehr innehaben, zu erklären. Damit ist der Empfehlung des vergangenen Controlling Berichtes Folge geleistet worden.

Darüber hinaus lässt sich der Rückgang in 11 Fällen zum anderen mit der Überleitung in andere erzieherischen Hilfen, wie etwa der Eingliederungshilfe oder die der Hilfen für junge Volljährige erklären. Diese Maßnahmen wurden folglich nicht beendet, sondern in andere Hilfeformen übergeleitet. 

Besonders zu Beginn der Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie im März 2020 war völlig unklar, welche Auswirkungen die Kontaktbeschränkungen grundsätzlich auf Familien haben werden. Für die Kinder- und Jugendhilfe kam als weitere Schwierigkeit hinzu, dass durch den Lock down etablierte Kommunikations-, Hilfe-  und Kontrollnetzwerke weitgehend außer Kraft gesetzt worden sind. Das bedeutete, dass alltägliche Kontakte mit Kindern, Jugendlichen und Familien beispielsweise in Kita, Schule oder Sportverein aufgrund der Schul- und Einrichtungsschließungen deutlich reduziert wurden.

Damit standen jungen Menschen und deren Familien einerseits weniger Unterstützungsstrukturen und potenzielle Ansprechpartner bei Schwierigkeiten zur Verfügung. Andererseits gelangen weniger Informationen über Kinder, Jugendliche und Familien – sowohl aus der Kinder- und Jugendhilfe selbst als auch aus anderen Systemen (z.B. von Lehrern oder Kinderärzten) – zu den verantwortlichen Akteuren der Kinder- und Jugendhilfe.

Für die Fachkräfte der ambulanten Hilfen war diese Situation eine extreme Herausforderung. Kurzfristig konnten im Bereich der ambulanten erzieherischen Hilfen zu Beginn des ersten Lock down im März 2020 sinkende geleistete Fachleistungsstunden vermerkt werden. Die mit der Umsetzung zur Durchführung der familienbegleitenden Hilfen beauftragten Träger reagierten umgehend auf die für alle neue Situation und erstellten in Zusammenarbeit mit dem öffentlichen Träger Schutz- und Hygienekonzepten, die die direkte Arbeit mit den Familien vor Ort ermöglicht hat.

 

 

Die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie hatten nach Rückmeldungen der vom Jugendamt mit der Durchführung einer Maßnahme der Hilfen zur Erziehung beauftragten Träger zur Folge, dass Belastungen in den Familien nach dem ersten Lock down ab Juni zunahmen und sich die Konflikte in den Familien zuspitzten. Dieser Umstand führte dazu, dass die pädagogische Unterstützung in vielen Familien intensiviert und modifiziert werden musste.

Beispielsweise wurden, um die innerfamiliären Spannungen abzubauen und Konflikte zu konsolidieren, in manchen Familien infolgedessen „Tandems“ von zwei Fachkräften eingesetzt. So war es möglich, mit den Eltern konstruktiv Lösungsstrategien für sich anbahnende Konfliktsituationen zu erarbeiten und zeitgleich mit den Kindern ein Angebot zum Spannungsabbau anzubieten. 

 

Die nachfolgende Tabelle stellt dar, wie teuer ein Fall pro Monat innerhalb der Jahre von 2015 bis 2021 war. Aufgrund der gesunkenen Fallzahlen im ersten Quartal 2021, sanken die durchschnittlichen Kosten für eine ambulante erzieherische Hilfe gem. § 27 SGB VIII auf rund € 600 im Monat.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  1. § 29 Soziale Gruppenarbeit

 

 

Der Gesetzgeber sieht vor, dass die in §29 SGB VIII verankerte Soziale Gruppenarbeit älteren Kindern und Jugendlichen durch die Teilnahme an sozialer Gruppenarbeit bei der Überwindung von Entwicklungsschwierigkeiten und Verhaltensproblemen helfen soll. Soziale Gruppenarbeit soll auf der Grundlage eines gruppenpädagogischen Konzepts die Entwicklung älterer Kinder und Jugendlicher durch soziales Lernen in der Gruppe fördern und dabei helfen, eine Steigerung der spezifischen Problematiken der Kinder/Jugendlichen präventiv zu vermeiden

Die grundlegenden Lernziele in pädagogisch betreuten Gruppen sind unter anderem das praktische Erleben und Erlernen von gegenseitiger Rücksichtnahme, Kooperationsbereitschaft und Empathie, die Förderung der Selbständigkeit, der Sozialkompetenz, der Wahrnehmungsdifferenzierung und des Konzentrationsvermögens. Nicht selten ist ein Baustein der Hilfe nach §29 das Kennenlernen und Nutzen der Angebote im sozialen Umfeld und mithin die Förderung der Einbindung in Vereine und ähnlichen Angeboten. Das Miteinbeziehen der Eltern ist indes ein notwendiges Kriterium, um eine dauerhafte Änderungen im Lebensfeld des Kindes zu bewirken.

Die durch die Installation der Sozialen Gruppen angestrebten Ziele, werden individuell für jedes Gruppenmitglied im Rahmen der Hilfeplanung mit dem Kind/Jugendlichen, den Erziehungsberechtigten sowie den Pädagogen der Gruppe und der fallführenden Fachkraft des Jugendamtes erarbeitet und dokumentiert. Die Ziele der einzelnen Teilnehmer*innen können sich daher voneinander unterscheiden. Davon unabhängig werden zuweilen auch interne Gruppenziele formuliert. Zur Zielerreichung werden Gruppenprozesse initiiert und Methoden der Gruppendynamik genutzt.

 

 

 

  1. § 30 Erziehungsbeistandschaften

 

 

Seit 2018 nehmen Fälle, in denen ein Erziehungsbeistand als notwendige und geeignete Hilfeform angesehen und bewertet wird, kontinuierlich zu. Waren es in 2018 noch Fälle, bei denen der Adressat zwischen 15 bis 17 Jahre alt war, so umfassen die heutigen Fälle eine Zielgruppe ab 6 Jahren. Von den 8 installierten Maßnahmen in diesem Bereich sind in 4 Fällen zusätzlich im Familiensystem ambulante erzieherische Hilfen gem. § 27 SGB VIII verankert. 

Eine wesentliche Aufgabe des Erziehungsbeistandes ist es, Familienstrukturen zu entwickeln, die dem Kind oder Jugendlichen in der Familie eine optimale Entwicklung ermöglichen und ihm die Voraussetzung für eine bestmöglich erzieherische Versorgung schaffen. Das Kind wird durch den Erziehungsbeistand sowohl in schwierigen Situationen, als auch bei der Aufarbeitung und Bewältigung des Alltags unterstützt. Des Weiteren beschäftigt sich die Fachkraft nicht nur mit dem Kind. Ferner macht sie es sich auch zur Aufgabe, das soziale Umfeld des Kindes zu begutachten und gegebenenfalls in die Problemlösung mit einzubeziehen, wenn dort ebenfalls Konfliktherde bestehen. Dazu gehört auch die Schule bei Kindern, die zum Beispiel viel schwänzen oder in der Schule Probleme mit Mitschülern haben. Das Ziel der Erziehungsbeistandschaft ist ein Kind/einen Jugendlichen durch sozialpädagogische, individuelle Leistungen in seiner Persönlichkeitsentwicklung zu fördern und so dem Kind/dem Jugendlichen die Möglichkeit zu geben, sich zu einem eigenverantwortlichen jungen Menschen mit einer gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu entwickeln.

Des Weiteren soll die Erziehungsbeistandschaft dem Kind/dem Jugendlichen ein gesundes Selbstwertgefühl vermitteln und ihm aufzeigen, dass Probleme, die nicht immer nur in der Familie begründet sind, erfolgreich gelöst werden können. Dazu gehört auch die erfolgreiche Bewältigung der schulischen Anforderungen, der Umgang mit Gleichaltrigen in der Schule oder im Freundeskreis oder der erstmalige Kontaktaufbau mit Gleichaltrigen, wenn zuvor gar kein Kontakt bestand. Dabei wird verstärkt an den individuellen Ressourcen des jungen Menschen angesetzt, die es in einem zweiten Schritt zu fördern gilt.

 

 

 

  1. Fallzahlentwicklung der Sozialpädagogischen Familienhilfe

 

 

Die sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH) stellt eine ambulante Hilfe für Familien, die ihre Regelungen in § 31 SGB VIII hat. Dabei handelt es sich um eine konkretisierte Form der Hilfe zur Erziehung. Sie zielt maßgeblich darauf ab, Eltern zu betreuen und zu begleiten, um ihnen u.a. bei der Bewältigung von Alltagsproblemen zu helfen oder sie bei der Lösung von Konflikten zu unterstützen. Durch diese intensive und auf längere Dauer angelegte Form der Hilfe sollen Eltern zu einem selbstständigen Leben befähigt werden. Es soll Hilfe zur Selbsthilfe geleistet werden.

Von den 21 Familien, in denen die Sozialpädagogischen Familienhilfe nach § 31 SGB VIII (SPFH) im Jahr 2020 als die geeignete Maßnahme bewertet worden ist, sind 2 Hilfen außerhalb des Kontraktes mit der Diakonie des Kirchenkreises Düsseldorf-Mettmann installiert worden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  1. Fallzahlentwicklung des Tagesgruppen

 

Die Erziehung in einer Tagesgruppe (TG - fundiert in § 32 SGB VIII) ist ein teilstationäres Angebot der Jugendhilfe und unterstützt die Entwicklung von Mädchen und Jungen durch soziales Lernen in der Gruppe, Begleitung der schulischen Förderung und Arbeit mit der Familie. Nach Möglichkeit soll hierdurch der Verbleib des Kindes oder Jugendlichen in seiner Familie gesichert werden.

Die TG der SPE Mühle ist konzeptionell ausgerichtet für Kindern im Grundschulalter. Da der Bedarf einer teilstationären Maßnahme auch bei älteren Kindern/Jugendlichen existent ist, müssen in diesem Kontext Drittanbieter wie zum Beispiel die TG für Jugendliche der Graf-Recke-Stiftung belegt werden. In dieser Altersspanne ist die Maßnahme einer Tagesgruppe oft ein Baustein des Rückführungskonzeptes nach einer stationären, außerhäuslichen Unterbringung. Um Jugendlichen die Rückführung in den elterlichen Haushalt nach einem Aufenthalt in einer Wohngruppe nach §34 SGB VIII positiv gelingen zu lassen, stellt die TG nicht selten einen wichtigen Zwischenschritt in das selbständige Leben des Jugendlichen dar.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  1. § 33 Vollzeitpflege

  

Im Bereich der Vollzeitpflege ist im Haushalt in 2020/21 eine prognostische Abweichung zum originären Ansatz in Höhe von ca. 500.000 € zu verzeichnen.

Zu erklären ist dies mit der deutlichen Zunahme an kostenintensiven und komplexen Fällen, die von den Kolleginnen des ASD betreut werden. Oftmals fallen diese Kinder/Jugendlichen in den Bereich der sogenannten „Systemsprenger“.

Als „Systemsprenger“ werden in der Jugendhilfe Kinder und Jugendliche bezeichnet, für die es auf Grund ihres massiv auffälligen Verhaltens nur wenig bis gar keine adäquaten Unterstützungs- oder Betreuungsmöglichkeiten gibt. Bei dem Begriff des Systemsprengers handelt es sich dabei nicht um eine individuelle Persönlichkeitseigenschaft, sondern um ein komplexes Problem der Sozialsysteme, die für diese herausfordernden jungen Menschen keine adäquaten Hilfsangebote vorhalten.

Um diesen, teils noch sehr jungen Kindern oder Jugendlichen dennoch ein „zuhause“ bieten zu können, müssen flankierend zu der Vollzeitpflege intensive Zusatzmaßnahmen eingerichtet werden, ohne diese der Verbleib des Kindes/Jugendlichen in der Pflegefamilie nicht möglich wäre.

Diese intensiven Fälle umfassen 1/3 der Gesamtfälle innerhalb der Vollzeitpflege. Innerhalb diesen Drittels sind 2 Fälle mit einem jährlichen Aufwand von über 55.000 € sowie 5 Fälle mit einem jährlichen Aufwand von über 40.000 € enthalten.

Ein durchschnittlicher Aufwand eines gängigen Falles in der Vollzeitpflege beträgt jährlich 15.000 €.  

 

 

 

 

 

 

  1. § 34 Heimerziehung

 

 

 

Die Entwicklung der Kosten im Bereich der Heimerziehung ist nach einem kurzen Einbruch im Jahr 2018 erneut auf einem ansteigenden Niveau.

Die unterzubringenden Kinder und Jugendliche weisen indes erheblich belastete Biografien einhergehend mit komplex gelagerten Auffälligkeiten auf, nahezu analog zu den „Systemsprengern“ in den Vollzeitpflegestellen.

 

Es sind vermehrt die Fälle, die nicht in einer „klassischen“ stationären Jugendhilfeeinrichtung betreut werden können, sondern zusätzliche pädagogische und therapeutische Hilfen benötigen. Diese notwendigen, kompensatorischen Zusatzleistungen reichen bis hin zu Interventionsnotwendigkeiten in Form eines 24/7 Wachdienstes zum Schutze des Kindes/des Jugendlichen vor sich selbst und seinem Umfeld.

Ferner verlangt die massiv herausfordernde Charakterstruktur von einzelnen Kindern/Jugendlichen den Einsatz einer zusätzlichen pädagogischen Stelle innerhalb des Einrichtung im 1:1 Kontakt, um die Beziehungs- und den Bindungsaufbau zum Kind und damit das Verhindern eines Abbruchs der Maßnahme bestmöglich zu gewährleisten.

Aktuell hat das Jugendamt Hilden einen Fall, der bedingt durch die oben genannten notwendigen Interventionshilfen einen monatlichen Aufwand von durchschnittlich 25.000 € verursacht. Auf ein Jahr hochgerechnet sprechen wir hier für ein Kind von 300.000€ Aufwand.

17 Fälle haben einen monatlichen Aufwand zwischen 7.000 € - 12.000 €.

Der Anteil von Fällen innerhalb einer Heimerziehung, die eine Intensivpädagogische Maßnahme benötigen, betrug 2015 gemessen an der Gesamtfallzahl 4,17 % und 2020 waren es 16 %.    

Das durchschnittliche Alter eines Kindes bzw. Jugendlichen in einer Heimeinrichtung liegt zum Stichtag 31.12.2020 bei 13,5 Jahre. Das durchschnittliche Alter eines Kindes zu Beginn der Unterbringung in einer Wohngruppe beträgt 9 Jahre.

In 2020 befindet sich ein Kind/ein Jugendlicher durchschnittlich seit 34 Monaten in einer stationären Jugendhilfeeinrichtung.  Die durchschnittliche Verweildauer im Jahr 2018 betrug laut HzE Monitor 19 Monate. (vgl. AKJStat Monitor Hilfen zur Erziehung 2020).

In der stationären Jugendhilfe sind von der Gesamtanzahl der Fälle 51 % weiblich und 49 % männlich.

2020 wurden 24 neue Fälle in den Bereich der stationären Hilfen nach § 34 SGB VIII übergeleitet. In 11 Fällen davon musste das Sorgerecht auf Anregung des hiesigen Amtes den Eltern bzw. einem Elternteil entzogen und auf einem Vormund oder einen Ergänzungspfleger übertragen werden. In diesen Fällen konnte zum Schutz des Kindes keine einvernehmliche Lösung mit den Eltern erarbeitet werden, so dass der Entzug der elterlichen Sorge und die Unterbringung des Kindes in einer außerhäuslichen Wohnform nicht abgewendet werden konnte.

Von den insgesamt 24 stationären Maßnahmen wurde noch im selben Jahr 4 Maßnahmen beendet. Ein Kind ist indes in eine Pflegestelle gem. § 33 SGB VIII gewechselt, die übrigen wechselten zurück in ihre Herkunftsfamilie.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  1. § 35 intensivpädagogische Einzelfallhilfe

 

Die Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (InspE) wird in § 35 SGB VIII folgendermaßen beschrieben: "Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung soll Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen. Die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen." In der gesetzlichen Ausgestaltung kommt zum Ausdruck, dass die Betreuung notwendigerweise einzelfallzentriert ist, weil den Jugendlichen oder den jungen Volljährigen aufgrund ihrer akut gefährdenden und stark problembelasteten Situation anderweitig nicht geholfen werden kann und sie dieses intensive und individuelle Betreuungsangebot zur Unterstützung bei der Lebensbewältigung benötigen.

Die InspE basiert auf Freiwilligkeit und Kontinuität und muss sich jeweils individuell an den besonderen Lebensumständen des jungen Menschen orientieren und flexibel auf Veränderungen reagieren. Kennzeichnend für die Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung ist dabei ein pädagogisch stark individualisierter und zeitintensiver Betreuungsansatz. Eine InspE Maßnahme ist stets auf längere Zeit angelegt.  Das zugrundeliegende Betreuungskonzept wird im Hilfeplanverfahren entwickelt, fortgeschrieben, dokumentiert und durch zugrunde gelegte Qualitätsstandards fachlich abgesichert.

 

  1. § 35a Eingliederungshilfe

 

Aufgrund der Covid-19 Pandemie war die Arbeit der Träger im Bereich der Eingliederungshilfe mit den Kindern bzw. Jugendlichen erschwert bzw. gar nicht möglich. Die Arbeit im Bereich der Eingliederungshilfe ist geprägt vom direkten Kontakt zwischen der Fachkraft und den Kindern bzw. Jugendlichen. Erschwert wurde die Arbeit zudem durch die unklare Schulsituation und ob Kinder bzw. Jugendliche auch außerhalb der Schule, wie etwa zu Hause, gefördert werden können. Dieses hatte letztlich zur Folge, dass die Träger der Eingliederungshilfe nicht in der Form und Umfang ihre Tätigkeiten aufnehmen konnten, wie diese in der Hilfeplanung vorgesehen und bewilligt worden ist.

Um Benachteiligungen aufgrund der eingeschränkten Leistungsfähigkeit zu verhindern, wurde durch die Bundesregierung das Sozialdienstleiser Entgeltgesetz (SodEG) in Leben gerufen. 2020 haben drei Träger entsprechenden Anträge gestellt. Bisher wurden für die Anträge 40.333,91 € aufgewendet.

Der gesetzliche Anspruch auf SodEG Zahlen haben die freien Träger gegenüber den öffentlichen Träger auch 2021.

Seit dem 01.01.2021 haben sich die Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung von Leistungen nach dem Sozialdienstleister Einsatzgesetz geändert.    

Diese Veränderung sieht vor, dass ein sozialer Dienstleister nachweisen muss, dass eine durch die Pandemie bedingte Beeinträchtigung vorlag, sodass sie ihre Leistungen nicht oder nicht gleichwertig in alternativen Formen erbringen konnten.    

 

 

 

Die nachfolgenden Tabellen zeigen auf, wie hoch der Anteil der sog. I-Helfern im gesamten Bereich der Eingliederungshilfe gestiegen ist. Der örtliche Jugendhilfeträger ist u.a. dafür zuständig, dass junge Menschen, die eine fachärztlich diagnostizierte Entwicklungseinschränkung haben, die 6 Monate vom alterstypischen Durchschnitt zurückliegt und dadurch an ihrer Teilhabe am gesellschaftlichen Leben bedroht sind, die Teilhabe dennoch zu ermöglichen. Durch gesetzliche Vorgaben und des „Inklusionsgedanken“ sind die Fallzahlen von Schulbegleitern im Bildungsbereich stark angestiegen.

Neben dem Einsatz vom „I-Helfern“ beinhaltet die Hilfe nach §35a unter anderem auch Autismus Therapien, Lese-Rechtschreib-Therapien sowie die Dyskalkulie-Therapie.

 

 

 

 

 

  1. § 41 Hilfe für junge Volljährige (ohne unbegleitete minderjährige Ausländer)

 

Unter Hilfen für junge Volljährige werden Betreuungsangebote für junge Erwachsene ab dem 18. Lebensjahr verstanden. Sie werden nach dem SGB VIII auf eigenen Antrag des jungen Volljährigen hin in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll die Unterstützung für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Anders als bei Minderjährigen geht es bei der Hilfe für junge Volljährige nicht darum, Erziehungsdefizite in der Herkunftsfamilie auszugleichen.

 

Die Hilfe ist darauf ausgerichtet, die Persönlichkeitsentwicklung des jungen Menschen zu stärken und ihn zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung zu befähigen. Dabei ist stets die individuelle Situation des jungen Menschen zu beachten. Anhaltspunkte für einen Hilfebedarf können beispielsweise das Auftreten von einem oder mehreren Lebensereignissen, die als Belastung erlebt werden sowie eine nicht ausreichende Unterstützung aus dem lebensweltlichen Kontext des jungen Menschen.

 

Die Sozialen Dienste (der Allgemeine Soziale Dienst und der Pflegekinderdienst) stellen den Hilfebedarf fest. Die Hilfe ist eine "Soll-Vorschrift" und darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgelehnt werden.

 

 

           

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  1. Meldungen von Kinderschutzfällen

 

Im Vergleich zu 2019 gab es im Jahr 2020 in Hilden mit 128 Meldungen zu einer möglichen Kindeswohlgefährdung (KIWO) 23% mehr Meldungen.

In 38 Fällen konnte im Rahmen des standardisierten Ablaufverfahrens keine Kindeswohlgefährdung festgestellt werden.

In 36 Fällen konnte keine KIWO, sehr wohl aber ein Hilfebedarf in den Familien festgestellt werden. In den verbleibenden 54 Fällen war mindestens eine latente KIWO gegeben.

29 Fälle mündeten im Rahmen der Hilfeplanung in eine ambulante Hilfe, 27 Kinder oder Jugendliche mussten gemäß § 42 SGB VIII zum Schutz vorübergehend in Obhut genommen werden.

In 23 Fällen wurden die Familie nach abschließender Überprüfung gem. § 16 SGB VIII durch die Mitarbeiter*innen der Sozialen Dienste betreut.

Ein Drittel aller Meldungen wurde durch die Polizei im Rahmen von häuslicher Gewalt getätigt.

Die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie hatten basierend auf den Auswertungen der KIWO im Jahr 2020 zur Folge, dass Belastungen in den Familien nach dem ersten Lock down ab Juni zunahmen und sich die Konflikte, wie bereits unter Punkt 3 dargelegt, in den Familien schärften.

Der Wegfall der üblichen Meldewege über Kindertageseinrichtungen und Schulen führte dazu, dass der Allgemeine Soziale Dienst weniger von Kindeswohlgefährdungen erfahren hat, was im 3. Quartal 2020 zu einem spürbaren Zugang der Meldungen im Vergleich zum Vorjahr geführt hat, nachdem der Lock Down das erste Mal wieder gelockert wurde.

 

Eine nahezu identische Entwicklung belegt die bundesweite Vollerhebung bei Jugendämtern zu den Folgen der Corona-Pandemie durch das Deutsches Jugendinstitut e.V. Zum Zeitpunkt der Befragung im April 2020 berichteten nur 5% aller Jugendämter über eine Zunahme der Gefährdungsmeldungen. Ein Viertel der befragten Jugendämter verzeichnete einen Rückgang der Gefährdungsmeldungen seit Beginn der Corona-Pandemie.

Welche Folgen der aktuell vorherrschende zweite Lock down in Kombination mit der nun seit über einem Jahr vorherrschenden pandemischen Situation auf Kinder und Jugendliche im Kontext von Gefährdungsmeldungen hat, bleibt abzuwarten.

Von den 128 gemeldeten Kinderschutzfällen waren 60 Kinder im Alter von 0-5 Jahren, 36 Kinder im Alter von 6-10 Jahren, 28 Jugendliche im Alter von 11-15 Jahren und 4 junge Menschen 16-17 Jahre.

Dies soll das folgende Tortendiagramm darstellen. Die Verteilung ist in Prozent zur Gesamtanzahl der 128 Meldungen angegeben.

 

Die betroffenen Elternteile waren in 22 Fälle zwischen 18 und 27 Jahre alt, in den 106 verbleibenden Fällen waren die Eltern über 28 Jahre alt.

Von den betroffenen Kindern waren die Eltern in 53 Fällen alleinerziehend, in 37 Fällen lebten die Eltern zusammen und in 8 Fällen lebte ein Elternteil mit einem neuen Partner im gemeinsamen Haushalt. Bei den verbleibenden 30 Fällen wurde eine „sonstige“ Herkunft angegeben.

Von den 53 Elternteilen die alleinziehend sind, waren 12 in einem Alter zwischen 18 und 27 Jahren.

Bei den Kinderschutzmeldungen ging es bei 60% der Meldungen um Vernachlässigung, bei 31 % um psychische und auch um körperliche Misshandlung. In 9% der Fälle ging es um sexuelle Gewalt an Kindern.

Die durchschnittliche Fallbearbeitung eines Kinderschutzfalles dauerte 24 Tage.

 

 

  1. § 42 Inobhutnahmen

 

                       

  1. § 19 Gemeinsame Wohnformen für Mutter-Vater- Kind

 

Die Zielgruppe sind minderjährige junge Eltern ab 15 Jahren und volljährige Mütter/Väter mit ihren Kindern. Eine schwangere Frau kann auch schon vor der Geburt des Kindes in der Wohnform betreut werden, wenn dies aus pädagogischer Sicht notwendig erscheint.

Überwiegend werden in den Facheinrichtungen komplexe Hilfeleistungen erbracht, die sich am individuellen Bedarf des Erziehungsberechtigten und ihrer Kinder orientieren und darauf abzielen, den individuellen Hilfebedarf ganzheitlich abzudecken.

Die Leistungsangebote gemeinsamer Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder richten sich gleichermaßen an die Schwangere/Mutter/Vater und das Kind. Die Beziehungsdyade von Mutter/Vater und Kind steht dabei besonders im Fokus. Darüber hinaus werden wichtige Bezugspersonen wie z.B. die Herkunftsfamilien oder Lebenspartner in die Arbeit einbezogen.

Aufnahmegründe sind in der Regel die Verknüpfung von Persönlichkeitsproblemen der Mütter/Väter mit Problemen bei der Pflege und Versorgung eines Kindes und bei der Alltagsbewältigung.

Das Leistungsspektrum umfasst neben tagesstrukturierenden Maßnahmen und Hilfen im lebenspraktischen Bereich, sozialpädagogischer Beratung zur Persönlichkeitsentwicklung der Mütter/Väter, Anleitung und Förderung der Mutter/Vater-Kind-Beziehung und der Erziehungskompetenz der Mütter/Väter sowie der Gesundheitsvorsorge auch Hilfe und Unterstützung bei der Geltendmachung finanzieller Ansprüche und Sozialleistungen sowie bei rechtlichen Unsicherheiten oder Unterstützung bei der Entwicklung beruflicher Zukunftsperspektiven.

Da die Bewohner*innen überwiegend mehrere Risikofaktoren aufweisen (jugendliche Schwangerschaft, fehlende Schulabschlüsse, Alleinverantwortung für das Kind - die Partner und Herkunftsfamilien bedeuten oft eher zusätzliche Belastung als Entlastung -, psychische Instabilität oder Erkrankung, eingeschränkte intellektuelle Kompetenzen, Suchtprobleme, Gewalterfahrungen, finanzielle Nöte u.a.) erhalten sie umfassende Hilfen zur Überwindung persönlicher, sozialer und wirtschaftlicher Probleme und zur Entwicklung von Zukunftsperspektiven.

 

gez.

Dr. Claus Pommer

Bürgermeister


Finanzielle Auswirkungen: Nein

 

Produktnummer / -bezeichnung

 

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

 

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

 

(hier ankreuzen)

 

 

Folgende Mittel sind im Ergebnis- / Finanzplan veranschlagt:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich folgende neue Ansätze:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bei über-/außerplanmäßigem Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung  gewährleistet durch:

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung/Vermerk Kämmerer