Beschlussvorschlag:
Der Jugendhilfeausschuss nimmt den Sachstandsbericht zur Kenntnis.
Erläuterungen und Begründungen:
Datengrundlage
für den vorliegenden Bericht sind die Angaben im Rahmen der Berichtserstattung
aller erzieherischen Hilfen an das Land NRW.
Diese
Daten bilden die Grundlage für den von IT.NRW jährlich vorgelegten HzE-Bericht.
Die für
Hilden spezifischen Daten werden mit Hilfe der Jugendamtssoftware Prosoz 14plus
sowie dem aktuellen Budget Bericht der wirtschaftlichen Jugendhilfe und den
Excel Auswertungen des Fach- und Finanzcontrollings erstellt.
Zu den
erzieherischen Hilfen zählen alle Leistungen nach § 27 bis 35 SGB VIII. Der §
35a SGB VIII zählt zu den Eingliederungshilfen und der § 42 SGB VIII zu den
Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen.
Die
beiden letztgenannten Paragraphen sind für eine umfassende Berichtserstattung
von Bedeutung. Ebenso der § 8a SGB VIII, der eine gesicherte Rechtsgrundlage
für das Handeln der Fachkräfte bei Hinweisen auf eine Kindeswohlgefährdung
darstellt.
Als
eine stationäre Leistung und besondere Form der Förderung familiärer
Erziehungsleistung, wird die Unterbringung in Mutter/Vater-Kind-Einrichtung
gem. § 19 SGB VIII in den Bericht aufgenommen.
1.
Entwicklung der Fallzahlen vom 3. Quartal 2020 zum 1. Quartal 2021
|
§ 27 |
§ 29 |
§ 30 |
§ 31 |
§ 32 |
§ 33 |
§ 34 |
§ 35 |
§ 35a |
§ 41 |
Gesamt |
1. Quartal 2021 |
86,3 |
4 |
8 |
21 |
16,6 |
71,6 |
80,3 |
1 |
79,5 |
23,3 |
391,6 |
3. Quartal 2020 |
105 |
3 |
10 |
15 |
13 |
71 |
73 |
1 |
76 |
25 |
392 |
Die dargestellten Fallzahlen beinhalten die Fälle
der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge sowie die Fälle, welche die Stadt
Hilden im Rahmen einer Kostenerstattung von anderen Jugendämtern in ihre
Zuständigkeit übernehmen mussten. Dies sind zum Beispiel Pflegeverhältnisse,
die von einem anderen Jugendamt initiiert worden sind und aufgrund der
gesetzlichen Vorgaben bei andauernden Pflegeverhältnissen in die Zuständigkeit
des Jugendamtes übergehen, in der das Pflegekind seinen Lebensmittelpunkt
hat.
2.
Entwicklung der Aufwendungen und Erträge
- § 27 ambulante
Hilfen zur Erziehung
Der im ersten Halbjahr 2021 zu verzeichnende
Rückgang der Fallzahlen im Bereich der ambulanten erzieherischen Hilfen um ca.
25% ist zum einem mit der individuellen Überprüfung von allen Fällen, die eine
Laufzeit von 18 Monaten und mehr innehaben, zu erklären. Damit ist der
Empfehlung des vergangenen Controlling Berichtes Folge geleistet worden.
Darüber hinaus lässt sich der Rückgang in 11
Fällen zum anderen mit der Überleitung in andere erzieherischen Hilfen, wie
etwa der Eingliederungshilfe oder die der Hilfen für junge Volljährige
erklären. Diese Maßnahmen wurden folglich nicht beendet, sondern in andere
Hilfeformen übergeleitet.
Besonders zu Beginn der Maßnahmen zur
Eindämmung der Pandemie im März 2020 war völlig unklar, welche Auswirkungen die
Kontaktbeschränkungen grundsätzlich auf Familien haben werden. Für die Kinder-
und Jugendhilfe kam als weitere Schwierigkeit hinzu, dass durch den Lock down
etablierte Kommunikations-, Hilfe- und
Kontrollnetzwerke weitgehend außer Kraft gesetzt worden sind. Das bedeutete,
dass alltägliche Kontakte mit Kindern, Jugendlichen und Familien beispielsweise
in Kita, Schule oder Sportverein aufgrund der Schul- und
Einrichtungsschließungen deutlich reduziert wurden.
Damit standen jungen Menschen und deren
Familien einerseits weniger Unterstützungsstrukturen und potenzielle
Ansprechpartner bei Schwierigkeiten zur Verfügung. Andererseits gelangen
weniger Informationen über Kinder, Jugendliche und Familien – sowohl aus der
Kinder- und Jugendhilfe selbst als auch aus anderen Systemen (z.B. von Lehrern
oder Kinderärzten) – zu den verantwortlichen Akteuren der Kinder- und Jugendhilfe.
Für die Fachkräfte der ambulanten Hilfen war
diese Situation eine extreme Herausforderung. Kurzfristig konnten im Bereich
der ambulanten erzieherischen Hilfen zu Beginn des ersten Lock down im März
2020 sinkende geleistete Fachleistungsstunden vermerkt werden. Die mit der
Umsetzung zur Durchführung der familienbegleitenden Hilfen beauftragten Träger
reagierten umgehend auf die für alle neue Situation und erstellten in
Zusammenarbeit mit dem öffentlichen Träger Schutz- und Hygienekonzepten, die
die direkte Arbeit mit den Familien vor Ort ermöglicht hat.
Die Maßnahmen zur Eindämmung der
Corona-Pandemie hatten nach Rückmeldungen der vom Jugendamt mit der
Durchführung einer Maßnahme der Hilfen zur Erziehung beauftragten Träger zur
Folge, dass Belastungen in den Familien nach dem ersten Lock down ab Juni
zunahmen und sich die Konflikte in den Familien zuspitzten. Dieser Umstand
führte dazu, dass die pädagogische Unterstützung in vielen Familien
intensiviert und modifiziert werden musste.
Beispielsweise wurden, um die innerfamiliären
Spannungen abzubauen und Konflikte zu konsolidieren, in manchen Familien
infolgedessen „Tandems“ von zwei Fachkräften eingesetzt. So war es möglich, mit
den Eltern konstruktiv Lösungsstrategien für sich anbahnende Konfliktsituationen
zu erarbeiten und zeitgleich mit den Kindern ein Angebot zum Spannungsabbau
anzubieten.
Die
nachfolgende Tabelle stellt dar, wie teuer ein Fall pro Monat innerhalb der
Jahre von 2015 bis 2021 war. Aufgrund der gesunkenen Fallzahlen im ersten
Quartal 2021, sanken die durchschnittlichen Kosten für eine ambulante
erzieherische Hilfe gem. § 27 SGB VIII auf rund € 600 im Monat.
- § 29 Soziale
Gruppenarbeit
Der Gesetzgeber sieht vor, dass die in §29
SGB VIII verankerte Soziale Gruppenarbeit älteren Kindern und Jugendlichen
durch die Teilnahme an sozialer Gruppenarbeit bei der Überwindung von Entwicklungsschwierigkeiten
und Verhaltensproblemen helfen soll. Soziale Gruppenarbeit soll auf der
Grundlage eines gruppenpädagogischen Konzepts die Entwicklung älterer Kinder
und Jugendlicher durch soziales Lernen in der Gruppe fördern und dabei helfen,
eine Steigerung der spezifischen Problematiken der Kinder/Jugendlichen
präventiv zu vermeiden
Die grundlegenden Lernziele in pädagogisch
betreuten Gruppen sind unter anderem das praktische Erleben und Erlernen von
gegenseitiger Rücksichtnahme, Kooperationsbereitschaft und Empathie, die
Förderung der Selbständigkeit, der Sozialkompetenz, der
Wahrnehmungsdifferenzierung und des Konzentrationsvermögens. Nicht selten ist ein Baustein der Hilfe
nach §29 das Kennenlernen und Nutzen
der Angebote im sozialen Umfeld und mithin die Förderung der Einbindung in
Vereine und ähnlichen Angeboten. Das Miteinbeziehen der Eltern ist indes ein
notwendiges Kriterium, um eine dauerhafte Änderungen im Lebensfeld des Kindes
zu bewirken.
Die durch die Installation der Sozialen Gruppen
angestrebten Ziele, werden individuell für jedes Gruppenmitglied im Rahmen der
Hilfeplanung mit dem Kind/Jugendlichen, den Erziehungsberechtigten sowie den
Pädagogen der Gruppe und der fallführenden Fachkraft des Jugendamtes erarbeitet
und dokumentiert. Die Ziele der einzelnen Teilnehmer*innen können sich daher
voneinander unterscheiden. Davon unabhängig werden zuweilen auch interne
Gruppenziele formuliert. Zur Zielerreichung werden Gruppenprozesse initiiert
und Methoden der Gruppendynamik genutzt.
- § 30
Erziehungsbeistandschaften
Seit 2018 nehmen Fälle, in denen ein
Erziehungsbeistand als notwendige und geeignete Hilfeform angesehen und
bewertet wird, kontinuierlich zu. Waren es in 2018 noch Fälle, bei denen der
Adressat zwischen 15 bis 17 Jahre alt war, so umfassen die heutigen Fälle eine
Zielgruppe ab 6 Jahren. Von den 8 installierten Maßnahmen in diesem Bereich
sind in 4 Fällen zusätzlich im Familiensystem ambulante erzieherische Hilfen
gem. § 27 SGB VIII verankert.
Eine wesentliche Aufgabe des
Erziehungsbeistandes ist es, Familienstrukturen zu entwickeln, die dem Kind
oder Jugendlichen in der Familie eine optimale Entwicklung ermöglichen und ihm
die Voraussetzung für eine bestmöglich erzieherische Versorgung schaffen. Das
Kind wird durch den Erziehungsbeistand sowohl in schwierigen Situationen, als
auch bei der Aufarbeitung und Bewältigung des Alltags unterstützt. Des Weiteren
beschäftigt sich die Fachkraft nicht nur mit dem Kind. Ferner macht sie es sich
auch zur Aufgabe, das soziale Umfeld des Kindes zu begutachten und
gegebenenfalls in die Problemlösung mit einzubeziehen, wenn dort ebenfalls
Konfliktherde bestehen. Dazu gehört auch die Schule bei Kindern, die zum
Beispiel viel schwänzen oder in der Schule Probleme mit Mitschülern haben. Das
Ziel der Erziehungsbeistandschaft ist ein Kind/einen Jugendlichen durch
sozialpädagogische, individuelle Leistungen in seiner Persönlichkeitsentwicklung
zu fördern und so dem Kind/dem Jugendlichen die Möglichkeit zu geben, sich zu
einem eigenverantwortlichen jungen Menschen mit einer gemeinschaftsfähigen
Persönlichkeit zu entwickeln.
Des Weiteren soll die
Erziehungsbeistandschaft dem Kind/dem Jugendlichen ein gesundes
Selbstwertgefühl vermitteln und ihm aufzeigen, dass Probleme, die nicht immer
nur in der Familie begründet sind, erfolgreich gelöst werden können. Dazu
gehört auch die erfolgreiche Bewältigung der schulischen Anforderungen, der Umgang
mit Gleichaltrigen in der Schule oder im Freundeskreis oder der erstmalige
Kontaktaufbau mit Gleichaltrigen, wenn zuvor gar kein Kontakt bestand. Dabei
wird verstärkt an den individuellen Ressourcen des jungen Menschen angesetzt,
die es in einem zweiten Schritt zu fördern gilt.
- Fallzahlentwicklung
der Sozialpädagogischen Familienhilfe
Die sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH)
stellt eine ambulante Hilfe für Familien, die ihre Regelungen in § 31 SGB VIII
hat. Dabei handelt es sich um eine konkretisierte Form der Hilfe zur Erziehung.
Sie zielt maßgeblich darauf ab, Eltern zu betreuen und zu begleiten, um ihnen
u.a. bei der Bewältigung von Alltagsproblemen zu helfen oder sie bei der Lösung
von Konflikten zu unterstützen. Durch diese intensive und auf längere Dauer
angelegte Form der Hilfe sollen Eltern zu einem selbstständigen Leben befähigt
werden. Es soll Hilfe zur Selbsthilfe
geleistet werden.
Von den 21 Familien, in denen die
Sozialpädagogischen Familienhilfe nach § 31 SGB VIII (SPFH) im Jahr 2020 als
die geeignete Maßnahme bewertet worden ist, sind 2 Hilfen außerhalb des
Kontraktes mit der Diakonie des Kirchenkreises Düsseldorf-Mettmann installiert
worden.
- Fallzahlentwicklung
des Tagesgruppen
Die
Erziehung in einer Tagesgruppe (TG - fundiert in § 32 SGB VIII) ist ein
teilstationäres Angebot der Jugendhilfe und unterstützt die Entwicklung von
Mädchen und Jungen durch soziales Lernen in der Gruppe, Begleitung der
schulischen Förderung und Arbeit mit der Familie. Nach Möglichkeit soll
hierdurch der Verbleib des Kindes oder Jugendlichen in seiner Familie gesichert
werden.
Die TG
der SPE Mühle ist konzeptionell ausgerichtet für Kindern im Grundschulalter. Da
der Bedarf einer teilstationären Maßnahme auch bei älteren Kindern/Jugendlichen
existent ist, müssen in diesem Kontext Drittanbieter wie zum Beispiel die TG
für Jugendliche der Graf-Recke-Stiftung belegt werden. In dieser Altersspanne
ist die Maßnahme einer Tagesgruppe oft ein Baustein des Rückführungskonzeptes
nach einer stationären, außerhäuslichen Unterbringung. Um Jugendlichen die
Rückführung in den elterlichen Haushalt nach einem Aufenthalt in einer
Wohngruppe nach §34 SGB VIII positiv gelingen zu lassen, stellt die TG nicht
selten einen wichtigen Zwischenschritt in das selbständige Leben des
Jugendlichen dar.
- § 33 Vollzeitpflege
Im
Bereich der Vollzeitpflege ist im Haushalt in 2020/21 eine prognostische
Abweichung zum originären Ansatz in Höhe von ca. 500.000 € zu verzeichnen.
Zu
erklären ist dies mit der deutlichen Zunahme an kostenintensiven und komplexen
Fällen, die von den Kolleginnen des ASD betreut werden. Oftmals fallen diese
Kinder/Jugendlichen in den Bereich der sogenannten „Systemsprenger“.
Als
„Systemsprenger“ werden in der Jugendhilfe Kinder und Jugendliche bezeichnet,
für die es auf Grund ihres massiv auffälligen Verhaltens nur wenig bis gar
keine adäquaten Unterstützungs- oder Betreuungsmöglichkeiten gibt. Bei dem
Begriff des Systemsprengers handelt es sich dabei nicht um eine individuelle
Persönlichkeitseigenschaft, sondern um ein komplexes Problem der Sozialsysteme,
die für diese herausfordernden jungen Menschen keine adäquaten Hilfsangebote
vorhalten.
Um
diesen, teils noch sehr jungen Kindern oder Jugendlichen dennoch ein „zuhause“
bieten zu können, müssen flankierend zu der Vollzeitpflege intensive
Zusatzmaßnahmen eingerichtet werden, ohne diese der Verbleib des
Kindes/Jugendlichen in der Pflegefamilie nicht möglich wäre.
Diese
intensiven Fälle umfassen 1/3 der Gesamtfälle innerhalb der Vollzeitpflege.
Innerhalb diesen Drittels sind 2 Fälle mit einem jährlichen Aufwand von über
55.000 € sowie 5 Fälle mit einem jährlichen Aufwand von über 40.000 €
enthalten.
Ein
durchschnittlicher Aufwand eines gängigen Falles in der Vollzeitpflege beträgt
jährlich 15.000 €.
- § 34 Heimerziehung
Die Entwicklung der Kosten im Bereich der
Heimerziehung ist nach einem kurzen Einbruch im Jahr 2018 erneut auf einem
ansteigenden Niveau.
Die unterzubringenden Kinder und Jugendliche
weisen indes erheblich belastete Biografien einhergehend mit komplex gelagerten
Auffälligkeiten auf, nahezu analog zu den „Systemsprengern“ in den
Vollzeitpflegestellen.
Es sind vermehrt die Fälle, die nicht in
einer „klassischen“ stationären Jugendhilfeeinrichtung betreut werden können,
sondern zusätzliche pädagogische und therapeutische Hilfen benötigen. Diese
notwendigen, kompensatorischen Zusatzleistungen reichen bis hin zu
Interventionsnotwendigkeiten in Form eines 24/7
Wachdienstes zum Schutze des Kindes/des Jugendlichen vor sich selbst und
seinem Umfeld.
Ferner verlangt die massiv herausfordernde
Charakterstruktur von einzelnen Kindern/Jugendlichen den Einsatz einer
zusätzlichen pädagogischen Stelle innerhalb des Einrichtung im 1:1 Kontakt, um
die Beziehungs- und den Bindungsaufbau zum Kind und damit das Verhindern eines
Abbruchs der Maßnahme bestmöglich zu gewährleisten.
Aktuell hat das Jugendamt Hilden einen Fall,
der bedingt durch die oben genannten notwendigen Interventionshilfen einen
monatlichen Aufwand von durchschnittlich 25.000 € verursacht. Auf ein Jahr
hochgerechnet sprechen wir hier für ein Kind von 300.000€ Aufwand.
17 Fälle haben einen monatlichen Aufwand
zwischen 7.000 € - 12.000 €.
Der Anteil von Fällen innerhalb einer Heimerziehung,
die eine Intensivpädagogische Maßnahme benötigen, betrug 2015 gemessen an der
Gesamtfallzahl 4,17 % und 2020 waren es 16 %.
Das durchschnittliche Alter eines Kindes bzw.
Jugendlichen in einer Heimeinrichtung liegt zum Stichtag 31.12.2020 bei 13,5
Jahre. Das durchschnittliche Alter eines Kindes zu Beginn der Unterbringung in
einer Wohngruppe beträgt 9 Jahre.
In 2020 befindet sich ein Kind/ein
Jugendlicher durchschnittlich seit 34 Monaten in einer stationären
Jugendhilfeeinrichtung. Die durchschnittliche
Verweildauer im Jahr 2018 betrug laut HzE Monitor 19 Monate. (vgl. AKJStat
Monitor Hilfen zur Erziehung 2020).
In der stationären Jugendhilfe sind von der
Gesamtanzahl der Fälle 51 % weiblich und 49 % männlich.
2020 wurden 24 neue Fälle in den Bereich der
stationären Hilfen nach § 34 SGB VIII übergeleitet. In 11 Fällen davon musste
das Sorgerecht auf Anregung des hiesigen Amtes den Eltern bzw. einem Elternteil
entzogen und auf einem Vormund oder einen Ergänzungspfleger übertragen werden.
In diesen Fällen konnte zum Schutz des Kindes keine einvernehmliche Lösung mit
den Eltern erarbeitet werden, so dass der Entzug der elterlichen Sorge und die
Unterbringung des Kindes in einer außerhäuslichen Wohnform nicht abgewendet
werden konnte.
Von den insgesamt 24 stationären Maßnahmen
wurde noch im selben Jahr 4 Maßnahmen beendet. Ein Kind ist indes in eine
Pflegestelle gem. § 33 SGB VIII gewechselt, die übrigen wechselten zurück in
ihre Herkunftsfamilie.
- § 35
intensivpädagogische Einzelfallhilfe
Die Intensive sozialpädagogische
Einzelbetreuung (InspE) wird in § 35 SGB VIII folgendermaßen beschrieben:
"Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung soll Jugendlichen gewährt
werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu
einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen. Die Hilfe ist in der Regel
auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen Bedürfnissen des
Jugendlichen Rechnung tragen." In der gesetzlichen Ausgestaltung kommt zum
Ausdruck, dass die Betreuung notwendigerweise einzelfallzentriert ist, weil den
Jugendlichen oder den jungen Volljährigen aufgrund ihrer akut gefährdenden und
stark problembelasteten Situation anderweitig nicht geholfen werden kann und
sie dieses intensive und individuelle Betreuungsangebot zur Unterstützung bei
der Lebensbewältigung benötigen.
Die InspE basiert auf Freiwilligkeit und
Kontinuität und muss sich jeweils individuell an den besonderen Lebensumständen
des jungen Menschen orientieren und flexibel auf Veränderungen reagieren.
Kennzeichnend für die Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung ist dabei
ein pädagogisch stark individualisierter und zeitintensiver Betreuungsansatz.
Eine InspE Maßnahme ist stets auf längere Zeit angelegt. Das zugrundeliegende Betreuungskonzept wird
im Hilfeplanverfahren entwickelt, fortgeschrieben, dokumentiert und durch
zugrunde gelegte Qualitätsstandards fachlich abgesichert.
- § 35a
Eingliederungshilfe
Aufgrund der Covid-19 Pandemie war die Arbeit
der Träger im Bereich der Eingliederungshilfe mit den Kindern bzw. Jugendlichen
erschwert bzw. gar nicht möglich. Die Arbeit im Bereich der Eingliederungshilfe
ist geprägt vom direkten Kontakt zwischen der Fachkraft und den Kindern bzw.
Jugendlichen. Erschwert wurde die Arbeit zudem durch die unklare Schulsituation
und ob Kinder bzw. Jugendliche auch außerhalb der Schule, wie etwa zu Hause,
gefördert werden können. Dieses hatte letztlich zur Folge, dass die Träger der
Eingliederungshilfe nicht in der Form und Umfang ihre Tätigkeiten aufnehmen
konnten, wie diese in der Hilfeplanung vorgesehen und bewilligt worden ist.
Um Benachteiligungen aufgrund der
eingeschränkten Leistungsfähigkeit zu verhindern, wurde durch die
Bundesregierung das Sozialdienstleiser Entgeltgesetz (SodEG) in Leben gerufen.
2020 haben drei Träger entsprechenden Anträge gestellt. Bisher wurden für die
Anträge 40.333,91 € aufgewendet.
Der gesetzliche Anspruch auf SodEG Zahlen
haben die freien Träger gegenüber den öffentlichen Träger auch 2021.
Seit dem 01.01.2021 haben sich die
Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung von Leistungen nach dem
Sozialdienstleister Einsatzgesetz geändert.
Diese Veränderung sieht vor, dass ein
sozialer Dienstleister nachweisen muss, dass eine durch die Pandemie bedingte
Beeinträchtigung vorlag, sodass sie ihre Leistungen nicht oder nicht
gleichwertig in alternativen Formen erbringen konnten.
Die nachfolgenden Tabellen zeigen auf, wie
hoch der Anteil der sog. I-Helfern im gesamten Bereich der Eingliederungshilfe
gestiegen ist. Der örtliche Jugendhilfeträger ist u.a. dafür zuständig, dass
junge Menschen, die eine fachärztlich diagnostizierte Entwicklungseinschränkung
haben, die 6 Monate vom alterstypischen Durchschnitt zurückliegt und dadurch an
ihrer Teilhabe am gesellschaftlichen Leben bedroht sind, die Teilhabe dennoch
zu ermöglichen. Durch gesetzliche Vorgaben und des „Inklusionsgedanken“ sind
die Fallzahlen von Schulbegleitern im Bildungsbereich stark angestiegen.
Neben dem Einsatz vom „I-Helfern“ beinhaltet
die Hilfe nach §35a unter anderem auch Autismus Therapien,
Lese-Rechtschreib-Therapien sowie die Dyskalkulie-Therapie.
- § 41 Hilfe für
junge Volljährige (ohne unbegleitete minderjährige Ausländer)
Unter Hilfen für junge Volljährige werden
Betreuungsangebote für junge Erwachsene ab dem 18. Lebensjahr verstanden. Sie
werden nach dem SGB VIII auf eigenen Antrag des jungen Volljährigen hin in der
Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten
Einzelfällen soll die Unterstützung für einen begrenzten Zeitraum darüber
hinaus fortgesetzt werden. Anders als bei Minderjährigen geht es bei der Hilfe
für junge Volljährige nicht darum, Erziehungsdefizite in der Herkunftsfamilie
auszugleichen.
Die Hilfe ist darauf ausgerichtet, die
Persönlichkeitsentwicklung des jungen Menschen zu stärken und ihn zu einer
eigenverantwortlichen Lebensführung zu befähigen. Dabei ist stets die
individuelle Situation des jungen Menschen zu beachten. Anhaltspunkte für einen
Hilfebedarf können beispielsweise das Auftreten von einem oder mehreren
Lebensereignissen, die als Belastung erlebt werden sowie eine nicht
ausreichende Unterstützung aus dem lebensweltlichen Kontext des jungen
Menschen.
Die Sozialen Dienste (der Allgemeine Soziale Dienst
und der Pflegekinderdienst) stellen den Hilfebedarf fest. Die Hilfe ist eine
"Soll-Vorschrift" und darf nur in begründeten Ausnahmefällen
abgelehnt werden.
- Meldungen von
Kinderschutzfällen
Im
Vergleich zu 2019 gab es im Jahr 2020 in Hilden mit 128 Meldungen zu einer möglichen
Kindeswohlgefährdung (KIWO) 23% mehr Meldungen.
In 38
Fällen konnte im Rahmen des standardisierten Ablaufverfahrens keine
Kindeswohlgefährdung festgestellt werden.
In 36
Fällen konnte keine KIWO, sehr wohl aber ein Hilfebedarf in den Familien festgestellt
werden. In den verbleibenden 54 Fällen war mindestens eine latente KIWO
gegeben.
29
Fälle mündeten im Rahmen der Hilfeplanung in eine ambulante Hilfe, 27 Kinder
oder Jugendliche mussten gemäß § 42 SGB VIII zum Schutz vorübergehend in Obhut
genommen werden.
In 23
Fällen wurden die Familie nach abschließender Überprüfung gem. § 16 SGB VIII
durch die Mitarbeiter*innen der Sozialen Dienste betreut.
Ein
Drittel aller Meldungen wurde durch die Polizei im Rahmen von häuslicher Gewalt
getätigt.
Die Maßnahmen
zur Eindämmung der Corona-Pandemie hatten basierend auf den Auswertungen der
KIWO im Jahr 2020 zur Folge, dass Belastungen in den Familien nach dem ersten
Lock down ab Juni zunahmen und sich die Konflikte, wie bereits unter Punkt 3
dargelegt, in den Familien schärften.
Der
Wegfall der üblichen Meldewege über Kindertageseinrichtungen und Schulen führte
dazu, dass der Allgemeine Soziale Dienst weniger von Kindeswohlgefährdungen
erfahren hat, was im 3. Quartal 2020 zu einem spürbaren Zugang der Meldungen im
Vergleich zum Vorjahr geführt hat, nachdem der Lock Down das erste Mal wieder
gelockert wurde.
Eine
nahezu identische Entwicklung belegt die bundesweite Vollerhebung bei
Jugendämtern zu den Folgen der Corona-Pandemie durch das Deutsches
Jugendinstitut e.V. Zum Zeitpunkt der Befragung im April 2020 berichteten nur
5% aller Jugendämter über eine Zunahme der Gefährdungsmeldungen. Ein Viertel
der befragten Jugendämter verzeichnete einen Rückgang der Gefährdungsmeldungen
seit Beginn der Corona-Pandemie.
Welche
Folgen der aktuell vorherrschende zweite Lock down in Kombination mit der nun
seit über einem Jahr vorherrschenden pandemischen Situation auf Kinder und
Jugendliche im Kontext von Gefährdungsmeldungen hat, bleibt abzuwarten.
Von den
128 gemeldeten Kinderschutzfällen waren 60 Kinder im Alter von 0-5 Jahren, 36
Kinder im Alter von 6-10 Jahren, 28 Jugendliche im Alter von 11-15 Jahren und 4
junge Menschen 16-17 Jahre.
Dies
soll das folgende Tortendiagramm darstellen. Die Verteilung ist in Prozent zur
Gesamtanzahl der 128 Meldungen angegeben.
Die
betroffenen Elternteile waren in 22 Fälle zwischen 18 und 27 Jahre alt, in den
106 verbleibenden Fällen waren die Eltern über 28 Jahre alt.
Von den
betroffenen Kindern waren die Eltern in 53 Fällen alleinerziehend, in 37 Fällen
lebten die Eltern zusammen und in 8 Fällen lebte ein Elternteil mit einem neuen
Partner im gemeinsamen Haushalt. Bei den verbleibenden 30 Fällen wurde eine
„sonstige“ Herkunft angegeben.
Von den
53 Elternteilen die alleinziehend sind, waren 12 in einem Alter zwischen 18 und
27 Jahren.
Bei den
Kinderschutzmeldungen ging es bei 60% der Meldungen um Vernachlässigung, bei 31
% um psychische und auch um körperliche Misshandlung. In 9% der Fälle ging es
um sexuelle Gewalt an Kindern.
Die
durchschnittliche Fallbearbeitung eines Kinderschutzfalles dauerte 24 Tage.
- § 42 Inobhutnahmen
- § 19 Gemeinsame
Wohnformen für Mutter-Vater- Kind
Die
Zielgruppe sind minderjährige junge Eltern ab 15 Jahren und volljährige
Mütter/Väter mit ihren Kindern. Eine schwangere Frau kann auch schon vor der
Geburt des Kindes in der Wohnform betreut werden, wenn dies aus pädagogischer
Sicht notwendig erscheint.
Überwiegend
werden in den Facheinrichtungen komplexe Hilfeleistungen erbracht, die sich am
individuellen Bedarf des Erziehungsberechtigten und ihrer Kinder orientieren
und darauf abzielen, den individuellen Hilfebedarf ganzheitlich abzudecken.
Die
Leistungsangebote gemeinsamer Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder richten
sich gleichermaßen an die Schwangere/Mutter/Vater und das Kind. Die
Beziehungsdyade von Mutter/Vater und Kind steht dabei besonders im Fokus.
Darüber hinaus werden wichtige Bezugspersonen wie z.B. die Herkunftsfamilien
oder Lebenspartner in die Arbeit einbezogen.
Aufnahmegründe
sind in der Regel die Verknüpfung von Persönlichkeitsproblemen der Mütter/Väter
mit Problemen bei der Pflege und Versorgung eines Kindes und bei der
Alltagsbewältigung.
Das
Leistungsspektrum umfasst neben tagesstrukturierenden Maßnahmen und Hilfen im
lebenspraktischen Bereich, sozialpädagogischer Beratung zur
Persönlichkeitsentwicklung der Mütter/Väter, Anleitung und Förderung der
Mutter/Vater-Kind-Beziehung und der Erziehungskompetenz der Mütter/Väter sowie
der Gesundheitsvorsorge auch Hilfe und Unterstützung bei der Geltendmachung
finanzieller Ansprüche und Sozialleistungen sowie bei rechtlichen
Unsicherheiten oder Unterstützung bei der Entwicklung beruflicher
Zukunftsperspektiven.
Da die
Bewohner*innen überwiegend mehrere Risikofaktoren aufweisen (jugendliche
Schwangerschaft, fehlende Schulabschlüsse, Alleinverantwortung für das Kind -
die Partner und Herkunftsfamilien bedeuten oft eher zusätzliche Belastung als
Entlastung -, psychische Instabilität oder Erkrankung, eingeschränkte
intellektuelle Kompetenzen, Suchtprobleme, Gewalterfahrungen, finanzielle Nöte
u.a.) erhalten sie umfassende Hilfen zur Überwindung persönlicher, sozialer und
wirtschaftlicher Probleme und zur Entwicklung von Zukunftsperspektiven.
gez.
Dr. Claus Pommer
Bürgermeister
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Produktnummer
/ -bezeichnung |
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Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
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Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
(hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
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|
||||||
Folgende Mittel sind im Ergebnis- /
Finanzplan veranschlagt: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich
folgende neue Ansätze: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Bei über-/außerplanmäßigem
Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung gewährleistet durch: |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Stehen
Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur
Verfügung? (ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Freiwillige
wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet. Die
Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
|
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Wurde die Zuschussgewährung Dritter
durch den Antragsteller geprüft – siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Finanzierung/Vermerk
Kämmerer |
||||||