Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Hilden beschließt auf Grundlage der örtlichen Satzungen für die Inanspruchnahme
von
- Angeboten zur
Förderung von Kindertagespflege gemäß §§ 22, 23 und
24 Achtes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB VIII) sowie §§ 1 Absatz 1, 3, 4,
13, 17
Kinderbildungsgesetz (KiBiz),
- Angeboten zur
Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen gemäß § 22, 22a, und 24 SGB
VIII sowie § 1 Absatz 1, 3, 13ff, 18 ff KiBiz,
- Angeboten gemäß §
9 SchulG in Verbindung mit dem Runderlass des
Ministeriums für
Schule und Bildung vom 23.12.2010 „Gebundene und
offene
Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in
Primarbereich und Sekundarstufe I“ (BASS 12-63Nr. 2)
1.
Die
Zahlung eines Zuschusses an die Eltern, die überwiegend keine
Mittagsverpflegung in den Monaten Februar, März, April 2021 in Anspruch
genommen haben und zwar in Höhe eines Durchschnittwertes von 70 € pro Monat. Bezieherinnen
und Bezieher von Sozialleistungen sind vom Antragsverfahren ausgeschlossen. Die
Verwaltung wird beauftragt, zeitnah einen Beschlussvorschlag zur Begründung
eines entsprechenden Zuwendungsanspruchs vorzulegen.
oder der Rat
beschließt alternativ
2.
einen
Verzicht auf die Erhebung von Betreuungsbeiträge für Kindertageseinrichtungen wegen
der Reduzierung der Betreuungszeiten im eingeschränkten Regelbetrieb um jeweils
1/3 der Beiträge für die Monate Februar, März und April 2021. Zur Vereinfachung
des Verwaltungshandelns und zur Vermeidung eines erheblichen Aufwandes soll statt
des rückwirkenden Verzichtes der bereits erhobenen Beiträge auf den kompletten
Monatsbeitrag Juli 2021 verzichtet werden.
oder
3.
der Rat
beschließt eine Kombination aus 1. und 2.
Der Rat behält sich vor, nach einer Einigung
zwischen dem Land NRW und den kommunalen Spitzenverbänden mögliche
Entscheidungen durch weitere Ratsbeschlüsse zu ergänzen.
Erläuterungen und Begründungen:
Das Land NRW und die kommunalen Spitzenverbände hatten sich darauf verständigt, dass die Kommunen für Januar 2021 auf die Erhebung von Elternbeiträgen inklusive des Essensgeldes für die Kinderbetreuung in Kita, Kindertagespflege, OGS, VGS, VGS+ verzichten und diese aussetzen. Die Landesregierung hat mit der Aussetzung der Beitragserhebung für Januar 2021 einhergehenden Ertrags- und Einzahlungsausfall auf Jugendamts- bzw. kommunaler Ebene zu 50 % übernommen. Für die Zeit ab Februar 2021 hat sich das Land NRW bisher leider noch nicht abschließend positioniert, sondern nur einen Verzicht auf die Kitagebühren für die Monate Mai und Juni 2021 angekündigt.
Zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2 hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen eine Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur erlassen, die Betreuungsangebote in Kindertagesstätten und Schulen einschränkt. Seit Januar 2021 ist von Regel- auf eingeschränkten Regel-/ bzw. Notbetrieb umgestellt worden. Die Ministerien beider Systeme fordern die Familien aktiv auf, die Kinder im eigenen Haushalt zu betreuen. Für Kindertageseinrichtungen wird z.B. die Betreuung um 10 Wochenstunden reduziert, die Eltern zahlen jedoch gemäß belegtem Platz weiter. Es ist nicht abzusehen, wann diese Regelungen enden werden. Vermutlich wird bis zu den Sommerferien unverändert verfahren.
Grundsätzlich besteht seitens der Stadt Hilden ein Anspruch auf Betreuungs- und Verpflegungsentgelte unabhängig davon, ob die Betreuung bzw. die Verpflegung stattgefunden hat. Ursächlich ist, dass ein großer Anteil der Aufwendungen bereits mit dem Vorhalten der Betreuungsstrukturen und nicht variabel zu tatsächlichen Betreuungszeiten entstehen.
Diese Situation sorgt bei den betroffenen Eltern für großes Unverständnis. Bei der Verwaltung sind massive Beschwerden eigegangen, eine, aus Sicht der Eltern, nicht erbrachte Leistung zahlen zu müssen, gerade bei der Mittagsverpflegung ist das Unverständnis besonders hoch.
Aus Sicht der Verwaltung gibt es nachvollziehbare Gründe für Familien, ihre Kinder nicht zu Hause zu betreuen und in die Einrichtungen zu schicken. Z.B. ist ein Homeoffice nicht möglich oder bei dem Kind besteht ein besonderer Förderbedarf. Daher haben auch viele Kinder die Kindertagesseinrichtung und die Schulbetreuung besucht. Es wäre für die Eltern, die dem Appell gefolgt sind, Ihre Kinder zu Hause zu betreuen, aber ein falsches Signal, Beiträge zu erheben. Daher schlägt die Verwaltung vor, diesen Eltern bei den Beiträgen und Entgelten entgegenzukommen, besonders bei der Mittagsverpflegung.
Auf Grundlage der
örtlichen Satzungen für die Inanspruchnahme von
- Angeboten zur
Förderung von Kindertagespflege gemäß §§ 22, 23 und
24 Achtes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB VIII) sowie §§ 1 Absatz 1, 3, 4,
13, 17 Kinderbildungsgesetz
(KiBiz),
- Angeboten zur
Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen gemäß § 22, 22a, und 24 SGB
VIII sowie § 1 Absatz 1, 3, 13ff, 18 ff KiBiz,
- Angeboten gemäß §
9 SchulG in Verbindung mit dem Runderlass des
Ministeriums für
Schule und Bildung vom 23.12.2010 „Gebundene und
offene
Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in
Primarbereich und Sekundarstufe I“ (BASS 12-63Nr. 2)
empfiehlt
die Verwaltung
1.
Ein
Antragsverfahren für einen Zuschuss für die Mittagsverpflegung zur
Unterstützung derjenigen Beitragszahler, die überwiegend keine
Mittagsverpflegung in den Monaten Februar, März, April, in Anspruch genommen
haben und so eine Förderung wie im Beschlussvorschlag dargestellt erhalten
sollen. Bezieher von Sozialleistungen sind vom Antragsverfahren ausgeschlossen.
Alternativ kann aber auch
2.
eine
Erstattung der Betreuungsbeiträge für Kindertageseinrichtungen wegen der
Reduzierung der Betreuungszeiten im eingeschränkten Regelbetrieb um jeweils 1/3
der Beiträge für die Monate Februar, März und April 2021 erfolgen. Zur
Vereinfachung des Verwaltungshandeln und zur Vermeidung eines erheblichen
Aufwandes soll deshalb auf den kompletten Monatsbeitrag Juli 2021 verzichtet
werden.
Da es aktuell keine
Einigung zwischen dem Land NRW und den kommunalen Spitzenverbänden zur
Beteiligung des Landes an der Aussetzung der Betreuungsbeiträge von März bis
Juni 2021 gibt, ist zum jetzigen Zeitpunkt mit der Drittel-Lösung unklar, wie
eine Anrechnung dieses „Hildener Modells“ auf etwaige (nunmehr wieder
unsichere) Landeslösungen stattfinden soll, bzw. ob eine Berücksichtigung
erfolgt. Es ist daher zielführender, die
Bezuschussung der Essenbeiträge zu priorisieren. Es sollte aus Sicht der
Verwaltung zunächst abgewartet werden, bevor der Rat dazu eine Entscheidung
fällt. Der Rat hätte zudem die Möglichkeit, die Vorgabe des Landes NRW durch
weitere Ratsbeschlüsse zu ergänzen.
Eine Kombination
der Punkte 1. und 2. würde die Forderungen und Beschwerden von Eltern
hinsichtlich einer als ungerechten empfundenen Behandlung größtenteils aufgreifen,
berücksichtigt aber nicht die oben beschriebenen Probleme hinsichtlich der noch
ausstehenden Regelung zwischen dem Land und den kommunalen Spitzenverbänden.
Dies muss als kritisch angesehen werden.
gez.
Dr. Claus Pommer
Bürgermeister