- Bericht aus der frühzeitigen Beteiligung
- Vorlage ausgearbeiteter Entwürfe
- Entscheidung über den Entwurf
Beschlussvorschlag:
Der
Stadtentwicklungsausschuss beschließt, das Verfahren zur Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 264 auf Grundlage des vorgelegten Entwurfes A
weiterzuführen.
Erläuterungen und
Begründungen:
Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 264 für den
Bereich „Gerhart-Hauptmann-Hof“ wurde mit dem Aufstellungsbeschluss des
Stadtentwicklungsausschusses vom 20.11.2019 als Bebauungsplan der
Innenentwicklung eingeleitet (gem. § 2 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) in
Verbindung mit § 13a BauGB).
Die Öffentlichkeit
und die Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden frühzeitig beteiligt. In
dem beigefügten Protokoll ist das Verfahren erläutert, um unter den Bedingungen
der Corona-Pandemie die Anregungen der Öffentlichkeit zu erfahren.
Dabei wurden gemäß Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses vom 18.11.2020
mehrere Varianten des städtebaulichen Entwurfs vorgestellt und hierzu um
Stellungnahme gebeten. Auf Basis der Auswertung der eingereichten
Stellungnahmen soll nun eine Entscheidung über den städtebaulichen Entwurf
getroffen werden.
Gliederung der
Beschlussvorlage:
1.
Ziele
und Verlauf des Bebauungsplanverfahrens
2.
Ergebnisse
aus der frühzeitigen Beteiligung
3.
Vorstellung
von drei Bebauungsplan-Entwürfen
4.
Begründung
des Beschlussvorschlags
5.
Weiteres
Vorgehen im Bauleitplanverfahren
6.
Anlagen:
a.
Lage im
Stadtgebiet, Grenze des Plangebietes
b.
Zeichnerische
Darstellung der Entwürfe 1- xxx 3
c.
Bauabsicht
der Eigentümerin
1. Ziele und Verlauf des Bebauungsplanverfahrens
Für die von der Eigentümerin des Grundstücks St.-Konrad-Allee 36-42
geplanten Mehrfamilienhäuser wurde nach einer Beurteilung gemäß § 34
Baugesetzbuch (BauGB) am 08.05.2019 ein positiver Bauvorbescheid erteilt.
Aufgrund von Bedenken von Anwohnerinnen und Anwohnern, aus der Bevölkerung
gegen diese Nachverdichtung wurde die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 264
beschlossen. Das Bebauungsplanverfahren hat das Ziel, vorhandene Grünflächen zu
erhalten und Möglichkeiten einer maßvollen Verdichtung abzuwägen und ggf.
planerisch zu ermöglichen.
Die Entscheidung über die konkreten Festsetzungen des Bebauungsplanes
kann aufgrund eines möglichen „Planungsschadens“ erhebliche finanzielle Folgen
für die Stadt Hilden mit sich bringen.
Planungsschaden:
Wenn das derzeit aufgrund § 34 Baugesetzbuch (BauGB) bestehende Baurecht
durch die Aufstellung des Bebauungsplans geschmälert wird, entsteht dem
Grundstückseigentümer ein Vermögensverlust, also ein „Planungsschaden“ gem. §
39ff. BauGB.
So heißt es in § 42 BauGB Abs. 1: „Wird die zulässige Nutzung eines
Grundstücks aufgehoben oder geändert und tritt dadurch eine nicht nur
unwesentliche Wertminderung des Grundstücks ein, kann der Eigentümer (…) eine
angemessene Entschädigung in Geld verlangen“. Im Nachgang zur Aufstellung des
Bebauungsplans ist daher zu klären, ob dem Grundstückseigentümer durch die
Festsetzungen ein erheblicher finanzieller Nachteil entsteht. Sinnvoll ist es,
diesen Belang bereits in der Planungsphase im Blick zu haben:
Wenn der durch den Bebauungsplan entstehende Eingriff in das bestehende
Baurecht des Eigentümers unerheblich ist, wird dies nicht als Planungsschaden
gewertet. Aus einem erheblichen Eingriff kann jedoch ein Entschädigungsanspruch
gegenüber der Stadt Hilden entstehen. Da die positiv beschiedene Bauvoranfrage
dem Eigentümer das Baurecht für zwei Neubauten mit insgesamt 12 Wohnungen
einräumt, entstünde zumindest für den Fall, dass eine Nachverdichtung auf dem
betroffenen Grundstück durch den Bebauungsplan gänzlich unzulässig würde,
voraussichtlich ein beträchtlicher Planungsschaden.
Dieser Sitzungsvorlage liegt zu einer ersten Einschätzung des
entstehenden Schadens eine nichtöffentliche modellhafte Berechnung des
Planungsschadens bei, der durch den Bebauungsplan bei Zugrundelegung des
jeweiligen Entwurfes verursacht würde.
Die Höhe der Entschädigungsansprüche kann in jedem Fall erst nach
Abschluss des Bebauungsplanverfahrens ggfs. mit Unterstützung von Gerichten
festgelegt werden, da erst dann der Umfang des ggfs. verbleibenden Baurechts
feststeht. Sie ist gemäß § 42 BauGB davon abhängig, ob die Grundstücke bereits
seit über sieben Jahren hätten bebaut werden können, aber es nicht wurden oder
ob das Baurecht erst mit Rechtskraft der BauO NRW 2018 zum 01.01.2019 entstand.
Diese Frage muss im anstehenden Bauleitplanverfahren umfassend geklärt und das
künftige Baurecht auch vor diesem Hintergrund sinnvoll entwickelt werden.
Bisher sind folgende
Verfahrensschritte durchgeführt worden:
20.11.2019 Aufstellungsbeschluss des
Stadtentwicklungsausschusses
03.12.2019 Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses
23.09.2020 Beschluss einer Veränderungssperre zur
Sicherung der Planung
14.10.2020 Bekanntmachung der Veränderungssperre
07.12.2020 - 15.01.2021 frühzeitige Beteiligung der Behörden und
Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
10.02.2021 - 26.02.2021 frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Der Bauantrag der Vonovia (St-Konrad-Allee 36 - 42) vom 15.11.2019 wurde
zunächst auf Grundlage des eingeleiteten Bauleitplanverfahrens zurückgestellt,
und am 05.11.2020 auf Grundlage der Veränderungssperre abgelehnt. Dennoch
besteht aufgrund des vorliegenden positiven Bauvorbescheids über die Planung
der Eigentümerin das Erfordernis, das Bauleitplanverfahren voranzutreiben und nun
die Entscheidung über den Entwurf zu treffen.
Nach der Entscheidung des Stadtentwicklungsausschusses vom 18.11.2020,
die frühzeitige Beteiligung auf der Grundlage von zwei Varianten des
Städtebaulichen Entwurfs durchzuführen, wurde am 27.11.2020 ein Bürgervorschlag
eingereicht, der ebenfalls Teil der frühzeitigen Beteiligung wurde.
Nach Auswertung der während der Beteiligung eingereichten Stellungnahmen
wurde der städtebauliche Entwurf überarbeitet. Im Folgenden werden die daraus
entwickelten Bebauungsplan-Varianten vorgestellt.
Die in der SV 61-003 vorgestellte Variante 1 (Stadtentwicklungsausschuss
vom 18.11.2020), die im Bereich St-Konrad-Allee eine Aufstockung auf drei
Geschosse zzgl. Satteldach ermöglicht hätte, wurde nicht weiterverfolgt. Ein
wesentlicher Grund ist, dass sie aufgrund der Gebäudehöhe
Feuerwehrbewegungsflächen auf dem Grundstück erfordern würde, die einen großen
Teil der Grünfläche beanspruchen würden.
Die beiden anderen Entwürfe sowie der Bürgervorschlag werden in dieser
Sitzungsvorlage in überarbeiteter Form als Bebauungsplan-Entwürfe A, B und C vorgelegt
(siehe Punkt 3).
2. Ergebnisse
aus der frühzeitigen Beteiligung
a. Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange:
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde vom 07.12.2020 bis einschließlich 15.01.2021
durchgeführt. Die Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung erfordern
keine grundsätzliche Umplanung des Städtebaulichen Entwurfes für das
Plangebiet.
In Bezug auf den Bereich St-Konrad-Allee 36 - 42 wurde jedoch nach der
frühzeitigen Beteiligung der Behörden eine Aufstockung der Gebäude (wie in der
SV 61-003 vorgestellten Variante 1) nicht weiterverfolgt, da diese die
Einrichtung von Feuerwehrzufahrten und -Feuerwehraufstellflächen auf dem
Grundstück erfordern würde, was eine wesentliche Beeinträchtigung der
Grünflächen zur Folge hätte.
b. Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Baugesetzbuch
wurde in Form einer öffentlichen Auslegung vom 10.02.2021 bis einschließlich
26.02.2021 durchgeführt und in einem Protokoll dokumentiert. Alle
Informationen zur Planung und zum Verfahren waren im Rathaus sowie im Internet
öffentlich zugänglich.
Am 24.11.2020 wurde eine „Bürgervariante“ eingereicht, die in der
öffentlichen Auslegung mit dargestellt und zur Diskussion gestellt wurde. Während
der öffentlichen Auslegung wurden insgesamt 12 Stellungnahmen in Form von E-Mails
und Briefen zur Planung eingereicht. In Bezug auf die Planung wurden
insbesondere Stellungnahmen zu folgenden Themen vorgebracht:
·
Es
wurde vielfach dafür plädiert, auf jegliche zusätzliche Bebauung zu verzichten.
·
In 4
Stellungnahmen wurde die Bürgervariante ausdrücklich unterstützt.
·
Es
wurde in den meisten Schreiben gefordert, die Verkehrsbelastung insbesondere
der Ringstraße Gerhart-Hauptmann-Hof nicht zu erhöhen.
·
Es
wurde der Schutz der Grünflächen und der Bäume sowie des Klimas gefordert.
Die Bürgerinnen und
Bürger äußerten keine einheitliche Haltung oder deutliche Tendenz zu den
Entwürfen und dem Bürgervorschlag. Überwiegend wurde jedoch ein Verzicht auf
zusätzliche Bebauung und die damit einhergehende zusätzliche Verkehrsbelastung
gefordert. In zwei Schreiben wurde ausgedrückt, dass der ggf. entstehende
Planungsschaden hinzunehmen sei.
3. Vorstellung von drei Bebauungsplan-Entwürfen
Der Beschlussvorlage sind drei Bebauungsplan-Entwürfe beigefügt, in denen
Festsetzungen zu folgenden Themen getroffen werden:
Art und Maß der
baulichen Nutzung, Erschließung und Verkehr
·
Festsetzungen
zur Art der Nutzung (Allgemeine und Reine Wohngebiete)
·
Anzahl
der zulässigen Vollgeschosse
·
Flächen
für Stellplätze und Garagen / Tiefgarage
·
Straßenbegrenzungslinien,
Geh- und Leitungsrechte
Ergänzend sind mindestens
folgende Festsetzungen vorgesehen:
·
Grundflächenzahl
(GRZ) und Geschossflächenzahl (GFZ)
·
Trauf-
und Firsthöhen, Dachneigung, Dachform
·
offene
/ geschlossene Bebauung
·
Festsetzung
von Einzelbäumen zum Erhalt, sofern sie städtebaulich prägend und erhaltenswert
sind. Derzeit liegt noch keine Begutachtung der Einzelbäume vor.
·
Festsetzungen
zur Versickerung und zur zulässigen Versiegelung, sowie zum Ausschluss von
„Schottergärten“
·
Lärmfestsetzungen
·
verkehrsberuhigte
Fläche
Erläuterungen zu den Bebauungsplan-Entwürfen
1. In den folgenden Teilbereichen stimmen die Entwürfe A, B und
C überein:
·
Gerhart-Hauptmann-Hof
1 - 50 und St-Konrad-Allee 28 - 34
o
Baufenster
zweigeschossig (entspricht dem Bestand der Wohngebäude ohne Anbauten)
o
Baufenster
eingeschossig (Erweiterung der Reihenhäuser durch Wintergarten oder Anbau; Balkone
bzw. Terrassen auf den Anbauten sollen ausgeschlossen werden.)
o
Flächen
für Stellplätze und Garagen
·
Richrather
Straße 81 - 89
o
Baufenster
zweigeschossig, 14,0 m tief ermöglicht Ergänzung durch Anbauten oder
Neubebauung
2. In den folgenden Teilbereichen werden unterschiedliche
Regelungen getroffen:
·
Richrather
Straße 73 - 79
·
Entwürfe
A und B:
- Es werden zwei dreigeschossige Baukörper
mit je 14,0m Tiefe sowie Flächen zur Errichtung einer Tiefgarage
ausgewiesen, die in ihrer Länge dem heutigen Bestand entsprechen. Die
Tiefgaragengrenzen sind so festgelegt, dass möglichst viele Bäume erhalten
werden.
- Die Festsetzungen ermöglichen
langfristig die Überplanung der bestehenden Mehrfamilienhäuser und die Anpassung
an eine zeitgemäße Grundrissgestaltung.
- Durch die
höhere Bautiefe wird im Vergleich zum Bestand eine deutliche
Wohnraumerweiterung erzielt. Die baumerhaltend geplante TG/Kellerfläche
reicht für die erforderlichen Stellplätze sowie die Wohn-Nebennutzungen aus
(Fahrradstellplätze, Waschküchen und Staukeller).
- Auf den
ursprünglich geplanten Zwischenbau wird verzichtet, da dieser größere Tiefgaragen-/
und Kellerflächen erfordern würde, um alle erforderlichen Nutzungen /
Räume unterzubringen. Dies wäre jedoch nicht mehr in baumerhaltender Weise
möglich.
·
Entwurf
C:
o
Das
Baufenster sichert den Bestand in der bestehenden Tiefe und ermöglicht einen
Ergänzungsbau zwischen den Bestandsgebäuden. Festsetzungen der Trauf- und
Firsthöhen sowie der Dachform (Satteldach) stellen sicher, dass das Gebäude
insgesamt nicht höher wird, als die Bestandsgebäude.
o
Es wird
eine dreigeschossige Bauweise festgesetzt. Die Vollgeschossigkeit im
Dachgeschoss wird durch etliche große Gauben erreicht. Festsetzungen zur
Zulässigkeit von Gauben regeln deren Erscheinungsbild.
o
Die
Festsetzungen ermöglichen den Ausbau der Dachgeschosse (ca. 2 zusätzliche
Wohneinheiten mit etwa 135m²) und ein neues Gebäude zwischen den
Bestandsgebäuden (ca. 6 zusätzliche Wohneinheiten mit etwa 37m²).
o
Stellplätze:
Es wird
festgesetzt, dass Stellplätze als begrünte Carports errichtet werden. Die
Stellplätze müssen Abstand zu den Gebäuden einhalten, und werden daher am
östlichen Rand des Grundstücks errichtet. Die Carports werden über die
Querspange Gerhart-Hauptmann-Hof erschlossen.
Für die 8 zusätzlichen
Wohnungen im Dachgeschoss und im Zwischenbau (die als Ergänzung des Bestandes
entstehen könnten) müssen 8 Stellplätze realisiert werden, die insgesamt 200m²
Fläche benötigen (die erforderliche Fläche ist nachrichtlich im Bebauungsplan-Entwurf
C eingetragen).
Bei einer
langfristig möglichen Neubebauung des Grundstückes muss jedoch eine größere
Anzahl an Stellplätzen auf dem Grundstück untergebracht werden. In den
Baufenstern sind ca. 24 Wohneinheiten realisierbar. Die hierfür erforderliche Stellplatzfläche
von 600m² wird im Bebauungsplan-Entwurf C als Fläche für Stellplätze
festgesetzt. Bei Realisation der Stellplatzfläche entfallen die Bäume im
südlichen bis mittleren Bereich an der östlichen Grundstücksgrenze.
Damit die
Stellplatzfläche nur dann in Anspruch genommen wird, wenn auch eine Neubebauung
entsteht, wird eine textliche Festsetzung getroffen, die ein bedingtes Baurecht
für die Stellplätze einräumt.
·
St-Konrad-Allee
36-42
·
Entwurf
A
o
Die
Baufenster ermöglichen die Ergänzung der vorhandenen Bebauung durch einen bis
zu zweigeschossigen Zwischenbau, sowie einen zweigeschossigen Neubau an der Ringstraße.
Der Neubau ist im Erdgeschoss bis zu 14,0 m tief vorgesehen, im Obergeschoss
entspricht die Tiefe den Bestandsgebäuden. Es werden Satteldächer mit der
gleichen Dachneigung festgesetzt, wie im Bestand vorhanden.
o
Die
Planung ermöglicht den Bau von ca. 9 zusätzlichen Wohneinheiten (rechnerisch
z.B. 4 WE im Zwischenbau an der St-Konrad-Allee, und 5 WE im freistehenden
Neubau an der Ringstraße). Für die zusätzlichen Wohnungen werden die
notwendigen Stellplätze als begrünte Carports an der Ringstraße Gerhart-Hauptmann-Hof
festgesetzt.
o
Die
Grünfläche wird durch den freistehenden Neubau und die Carportanlagen verkleinert.
Die Carportanlagen an der Ringstraße führen zu einer geringen zusätzlichen Verkehrsbelastung
auf der Ringstraße. An der Ringstraße ist auf dem Grundstück der Vonovia zur
Erleichterung des Begegnungsverkehrs eine Ausweichstelle vorgesehen.
·
Entwurf
B
o
Die
Baufenster sichern den baulichen Bestand auf dem Grundstück. Sehr wenige neue
Wohneinheiten könnten allenfalls durch den weiteren Ausbau der bestehenden
Dachgeschosse realisiert werden.
·
Entwurf
C
o
Das
Baufenster sichert den Bestand und einen neuen Zwischenbau (ca. 5 Wohneinheiten
mit durchschnittlich 51 m² Wohnfläche).
o
Die
Festsetzungen ermöglichen den Ausbau der Dachgeschosse als Vollgeschoss durch große
Gauben. Textliche Festsetzungen regeln das Erscheinungsbild der Gauben. Durch die
Festsetzung der Trauf- und Firsthöhen und der Dachform (Satteldach) wird
sichergestellt, dass das Gebäude insgesamt nicht höher wird, als im Bestand.
o
In den
Dachgeschossen der Bestandsbauten können mindestens 2 zusätzliche Wohnungen
geschaffen werden.
o
Die für
die neuen Wohneinheiten erforderlichen Stellplätze werden in Carports
untergebracht, die durch eine Durchfahrt von der St-Konrad-Allee her
erschlossen werden.
Da die Bebauungsplan-Entwürfe in großen Teilen übereinstimmen, ist es
alternativ zu den vorgelegten Entwürfen prinzipiell möglich, einen Beschluss
dahingehend zu treffen, dass Teilbereiche der einzelnen Entwürfe kombiniert,
und zu einem neuen Entwurf zusammengeführt werden.
4. Begründung des Beschlussvorschlags
Die Verwaltung empfiehlt, die hier vorgestellte Variante A des
städtebaulichen Entwurfes weiterzuentwickeln. Diese Variante ermöglicht:
·
die
Erhaltung von Grünflächen, Bäumen und Gehölzstrukturen.
·
die
Schaffung von ca. 9 Wohneinheiten auf dem Grundstück St-Konrad-Allee.
·
perspektivisch
eine angemessene Neubebauung im Bereich der Mehrfamilienhäuser Richrather
Straße 73 - 79 unter Erhalt eines großen Anteils der Bäume und großer
Grünflächen.
·
für die
übrigen Flächen geringe Ergänzungen des Gebäudebestandes durch Anbauten.
Im Bereich St-Konrad-Allee 36 - 42 führen die hier ermöglichten ca. 9
zusätzlichen Wohneinheiten im Vergleich zu den Entwürfen B und C zu einem
relativ geringen möglichen Planungsschaden, der im Vergleich zum heutigen
Bodenwert ggfs. auch als „unwesentliche Wertminderung“ zu bewerten ist.
Hierbei ist zu bedenken, dass die Vonovia ursprünglich den Bau von 12
Wohneinheiten in zwei Mehrfamilienhäusern beabsichtigte. Diese Planung hätte
eine umfassende Versiegelung des Grundstücks zur Folge. Die im Städtebaulichen
Entwurf A vorgesehenen kleinen Mehrfamilienhäuser beeinträchtigen die große
Grünfläche deutlich weniger, und wirken sich auf die an der Ringstraße
angrenzenden Reihenhäuser deutlich weniger aus als die Planung der
Eigentümerin.
Die Erschließung über die Ringstraße führt zwar zu verkehrlicher
Mehrbelastung, die aber als sehr gering eingestuft wird: bei 10 Stellplätzen
und einer Ab- und Zufahrt von beispielsweise 2 Fahrten je Pkw am Tag würden 40
einzelne Fahrzeugbewegungen in 24 Stunden stattfinden. Zur Erleichterung des
Begegnungsverkehrs ist an der Ringstraße eine 8,0 m lange Aufweitung vorgesehen
(mit Halteverbot).
Wenn ganz auf eine Verdichtung im Bereich des Grundstücks verzichtet
wird (Variante B), ist ein sehr hoher Planungsschaden zu erwarten. Wenn in
diesem Bereich dem Bürgervorschlag gefolgt werden soll, ist ein hoher
Planungsschaden zu erwarten. Eine beispielhafte Modellechnung mit ausführlicher
Erläuterung der zugrunde gelegten Annahmen und Parameter liegt der
Sitzungsvorlage als nichtöffentliche Anlage bei.
5. Weiteres Vorgehen im Bauleitplanverfahren
Nach Beschlussfassung kann der ausgewählte Entwurf weiterentwickelt
werden. Es werden erforderliche Gutachten eingeholt und die Ergebnisse in die
Planung eingearbeitet. Voraussichtlich kann im Oktober 2021 eine
Beschlussvorlage zur Entscheidung über die Offenlage vorgelegt werden.
Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
und die Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB jeweils für die Dauer von mindestens
einem Monat können nach dem Offenlagebeschluss des Rates (14.12.2021) im Januar
/ Februar 2022 durchgeführt werden. Der Bebauungsplan könnte dann
voraussichtlich im Mai 2022 zur Satzung beschlossen werden.
gez.
Dr. Claus Pommer
Bürgermeister
Finanzielle Auswirkungen
Produktnummer
/ -bezeichnung |
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Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
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Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
(hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
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Folgende Mittel sind im Ergebnis- /
Finanzplan veranschlagt: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich
folgende neue Ansätze: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Bei über-/außerplanmäßigem
Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung gewährleistet durch: |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
||
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Stehen
Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur
Verfügung? (ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
||||
Freiwillige
wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet. Die
Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
|
|||||
Wurde die Zuschussgewährung Dritter
durch den Antragsteller geprüft – siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
||||
Finanzierung/Vermerk
Kämmerer Gesehen
Franke |
||||||