Betreff
Zukünftige Ausrichtung der Altkleidersammlung in der Stadt Hilden
Vorlage
WP 20-25 SV 68/004/1
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt nach Vorberatung des Ausschusses für Umwelt- und Klimaschutz die Altkleidersammlung in der Stadt Hilden ab dem 01.01.2022 rechtskonform neu zu organisieren.

 

1.  Rahmenkonzept für Abfalldepotcontainer in der Stadt Hilden:

Zur Vermeidung einer Übermöblierung des öffentlichen Verkehrsraumes, der negativen Beeinflussung des Orts- und Stadtbildes und der Vermeidung von Verunreinigungen durch Überfüllungen und Beistellungen von losen und eingepackten Abfällen (z.B. Alttextilien, Pappe und Kartons) werden auf öffentlichen Verkehrsflächen im Stadtgebiet von Hilden für die Abfallsammlung nur noch Depotcontainerstandorte für Altglas zugelassen und genehmigt.

Ziel ist ein flächendeckendes Netz von ca. 80 Glascontainerstandorten im Stadtgebiet, um pro Standort ca. 700 Einwohner anzuschließen. Dies ist eine notwendige abfallwirtschaftliche Maßnahme, damit Altglas zu einem hohen Prozentsatz erfasst und verwertet werden kann.
Dabei wird zunächst eine Grobpositionierung zugrunde gelegt, die davon ausgeht, ein fußläufiges Umfeld von 200 - 300 m abzudecken. Es gilt der Grundsatz, dass Depotcontainer dort aufgestellt werden, wo die Wertstoffe anfallen - also in und nicht am Rande oder außerhalb von Wohngebieten. Des Weiteren wird auf eine Feinpositionierung geachtet, die folgende Punkte weitestgehend berücksichtigt:

Einzugsgebiet              (gute Erreichbarkeit, bürgernahe Positionierung, zentrale Einrichtungen)

Verkehrssicherheit        (Verkehrs- und Sichtbehinderungen an Kreuzungen, Parkmöglichkeiten)

Abfuhrlogistik              (Abmessungen des Sammelfahrzeuges, Kranreichweite, Höhe, Standfläche)

Öfftl. Fläche                 (es sind öffentliche Flächen zu wählen, Parkstreifen, breite Bürgersteige etc.)

Standfestigkeit             (befestigte Flächen, Wasserabfluss, Wintertauglichkeit)

Schutz der Umgebung  (Baumkronen, Baumscheiben, Kanalschächte, Kur- und Klinikbereiche)

Planungsvorgaben       (Bebauungsplan, Denkmalschutz, Depotcontainernetzplanung)

Schutz vor Lärm           (Lärmgeminderte Altglascontainer, Mindestabstände nach VDI 2058 – min. 12 m)

 

     Die nach diesem Sondernutzungskonzept festgelegten Glascontainerstandorte werden regelmäßig im aktuellen Abfallkalender der Stadt Hilden aufgelistet.

Mit diesem Beschluss werden keine straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnisse für Altkleidersammelcontainer oder Container für andere Abfallarten im öffentlichen Straßenraum mehr erteilt.

 

2.  Organisation der Altkleidererfassung in der Stadt Hilden ab dem 01.01.2022:

 

     Die öffentliche Erfassung von Altkleidern soll ab dem 01.01.2022 zentral im Bringsystem über den Wertstoffhof der Stadt Hilden erfolgen.

Gesammelte Altkleider können dann werktäglich zu den Öffnungszeiten des Wertstoffhofes kostenlos abgegeben werden.

Die Verwaltung wird beauftragt, den Vertrag mit der Arbeitsgemeinschaft der drei karitativen Verbänden (Rotes Kreuz, Malteser, Johanniter) über die Altkleidersammlung in der Stadt Hilden fristgerecht zum 31.12.2021 zu kündigen.
Die karitativen Träger und Kleiderkammern dürfen Altkleider in ihren Geschäftsräumen, auf ihren Betriebsgrundstücken und weiteren privaten Grundstücken weiterhin sammeln und vermarkten, was von der Stadt Hilden ausdrücklich unterstützt und im Abfallkalender beworben wird.


Stand: 21.04.2021

Zusätzliche Erläuterungen und Begründungen

 

In der Sitzung des Ausschusses für Umwelt- und Klimaschutz am 25.03.2021 wurde nach ausführlichen Erläuterungen und Wortbeiträgen kein Beschluss zu dieser Sitzungsvorlage gefasst.

 

Die Verwaltung wurde gebeten, zur Beratung im Rat am 12.05.2021 folgende Aspekte mit Hilfe eines Rechtsanwaltes zu prüfen:

 

1.    Darf die Stadt Hilden Grundstücke - mit Ausnahme der öffentlichen Verkehrsflächen - der Arbeitsgemeinschaft der drei karitativen Grundstücken - ggfs. kostenlos - zum Aufstellen von Altkleidersammel-Containern zur Verfügung stellen?

2.    Wenn ja: Muss die Stadt Hilden aus Gleichbehandlungsgrundsätzen diese Flächen auch anderen Anbietern von Altkleidersammlungen zur Verfügung stellen?

3.    Kann die Stadt Hilden als örtlicher Entsorgungsträger im Fall der Zur-Verfügung-Stellung von Grundstücken - keine öffentlichen Verkehrsflächen - auf die eigene Wahrnehmung der Annahme von Altkleidern zur Entsorgung verzichten?

4.    Wenn ja: Handelt es sich dann bei der Zur-Verfügung-Stellung der Grundstücke und der Übertragung der Aufgaben an die Arbeitsgemeinschaft um einen Direktauftrag einer Dienstleistungskonzession? Wäre eine solche Übertragung zulässig?

 

Die Kanzlei Gaßner, Groth, Siederer und Coll. (GGSC) hat diese Fragen mittlerweile ausführlich untersucht und beantwortet. Die Stellungnahme ist der Sitzungsvorlage beigefügt.

 

Die Kanzlei kommt zu folgenden Ergebnissen, die hier als zusammenfassend zitiert werden:

 

Vermietung / Verpachtung:

Unzweifelhaft ist, dass eine Gemeinde ihre Grundstücke an Dritte gegen Entgelt vermieten oder verpachten kann. Die Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken unterfällt nicht dem Vergaberecht, da hierbei kein Beschaffungsvorgang der öffentlichen Hand vorliegt.

 

Kostenfreie Überlassung:

In der Regel ist die öffentliche Hand gehalten, Leistungen zum Marktwert anzubieten. Sofern mit der Vermietung / Verpachtung eine soziale Einrichtung gefördert wird, könnte von dem Grundsatz, dass Vermögensgegenstände nur zu ihrem Marktwert zur Nutzung überlassen werden dürfen, abgewichen werden.

§ 90 Abs. 3 Satz 4 GO NRW schränkt diese Möglichkeit insoweit ein, dass eine kostenlose oder vergünstigte Überlassung mit dem Binnenmarkt vereinbar sein muss. Verpachtet oder vermietet eine Gemeinde ihre Grundstücke unter Marktwert, kann in der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Marktwert des Grundstücks für die Vermietung / Verpachtung eine unzulässige Beihilfe für den Pächter/Mieter bestehen. Im vorliegenden Fall nehmen wir jedoch an, dass die Überlassung von Grundstücken an die gemeinnützigen Altkleidersammler mit dem Binnenmarkt vereinbar ist.

 

Gleichbehandlung:

Die Gemeinde kann sich grundsätzlich frei überlegen, wen sie unterstützen will. Wir halten es aber für zweckmäßig, insbesondere bei der kostenlosen Überlassung für eine Gleichbehandlung der gemeinnützigen Organisationen zu sorgen. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung (anspruchsbegründende Außenwirkung einer Verwaltungsbehörde im Verhältnis zu Begünstigten). Auf Anfrage eines gewerblichen Sammlers muss nicht mit einer Erlaubnis reagiert werden.

 

Vertragliche Gestaltung:

Weiterhin sollten in den Überlassungsverträgen mit den gemeinnützigen Sammlern Kündigungsrechte vorgesehen werden. Diese sollten es der Gemeinde erlauben, flexibel zu reagieren, wenn sich die Rechtslage ändert, ein Gericht (evtl. nach Klage eines gemeinnützigen Sammlers) zu einer anderen als der hier vertretenen Auffassung kommt oder die Überlassung aus sonstigen Gründen beendet werden soll.

Außerdem halten wir es für ratsam, an die Bereitstellung der Fläche keine Verpflichtung zur Durchführung der Sammlung zu knüpfen, da darin eine Leistung bestehen könnte, die entweder als öffentlicher Auftrag oder als Dienstleistungskonzession gewertet werden könnte.

 

Zuständigkeit der entsorgungspflichtigen Körperschaft:

Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sind spätestens ab dem 01.01.2025 ausdrücklich auch zur getrennten Sammlung von Textilabfällen verpflichtet. Aus § 20 Abs. 1 KrWG (welcher in gleichlautender Form bereits nach dem KrWG in alter Fassung bestand) konnte abgeleitet werden, dass für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Pflicht zur getrennten Erfassung von Alttextilien bestand. Denn gemäß § 20 Abs. 1 KrWG haben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen zu verwerten oder zu beseitigen. Diese Pflicht konnte grds. nur dadurch erfüllt werden, dass die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Abfallfraktionen getrennt sammeln.

 

Art der Beauftragung an die karitativen Verbände:

Wie aus den obigen Ausführungen hervorgeht, handelt es sich bei einer solchen Überlassungen unter Berücksichtigung unserer Empfehlungen nicht um einen Direktauftrag einer Dienstleistungskonzession. Das Überlassen der Grundstücke durch die Stadt Hilden als Konzessionsgeberin direkt und ausschließlich an gemeinnützige Verbände wäre nicht zulässig.

 

 

Im Endergebnis sieht die Verwaltung auch aktuell schon eine Verpflichtung zur geordneten Erfassung von Alttextilien durch die Stadt Hilden als öffentlicher Entsorgungsträger. Dieser Verpflichtung ist die Stadt Hilden bislang mit der (nicht mehr rechtskonformen) Beauftragung der karitativen Verbände nachgekommen. Spätestens ab dem 01.01.2025 gäbe es diesbezüglich gar keine Ausnahmen mehr. Zur Erledigung dieser Aufgabe kommen grundsätzlich - wie in den ursprünglichen Erläuterungen bereits dargelegt - die Organisationsmodelle Eigenerledigung, öffentliche Auftragsvergabe und Dienstleistungskonzessionen in Betracht.

 

Die Stadt Hilden darf den Hildener karitativen Verbänden nach Auffassung der Rechtsberater Fiskalgrundstücke kostenlos zur Verfügung stellen, wenn:

 

·         alle gemeinnützigen Altkleidersammelorganisationen gleichermaßen einbezogen werden;

·         in den Überlassungsverträgen mit den gemeinnützige Sammlern Kündigungsrechte vorgesehen werden;

·         in den Verträgen keine Verpflichtung zur Durchführung der Sammlung vorgesehen wird;

·         die Vergünstigung für die Überlassung der Grundstücke in drei Jahren für ein einzelnes gemeinnütziges Sammelunternehmen nicht 200.000 € übersteigt (De-minimis-Beihilfe).

 

Zwischen den Grundstücksarten der Gemeinde muss dabei – mit Ausnahme von öffentlichen Verkehrsflächen (einschließlich der Straßenbegleitgrünflächen) – rechtlich nicht unterschieden werden. Einschränkungen können sich jedoch aus besonderen Regelungen für städtische Grundstücke ergeben. Die Verwaltung geht - ohne einer Diskussion im Rat vorgreifen zu wollen - davon aus, dass eingezäunte Bereiche wie Schulhöfe, KiTa-Einrichtungen oder Sportanlagen sowie Spielplätze, Friedhöfe oder der Stadtpark tabu sind, da Altkleidersäcke häufig mit KFZ angeliefert werden.

Weiterhin sind baurechtliche Vorschriften beim Aufstellen der Sammelcontainer zu beachten.

 

Sobald der Rat beschließen, dass im Zuge der Umstrukturierung der Altkleidersammlung die Stadt allen interessierten karitativen Vereinen städtische Grundstücke zum Aufstellen von Altkleidersammelcontainern zur Verfügung stellt, wird die Verwaltung anschließend die in Hilden tätigen karitativen Vereine, d.h. nicht nur die Vereine der bisherigen Arbeitsgemeinschaft, fragen, ob sie Interesse an einer Altkleidersammlung mit Hilfe von Sammelcontainern haben und zusammen mit den interessierten Vereinen potentielle städtische Flächen suchen.

 

 

gez.
Dr. Claus Pommer
Bürgermeister

 

 

Stand: 03.03.2021

Erläuterungen und Begründungen:

 

Vorbemerkung:

 

Die Verwaltung weist darauf hin, dass die in dieser Sitzungsvorlage erläuterten Sachverhalte mit den drei karitativen Verbänden, die seit Jahren mit der Altkleidersammlung in Hilden beauftragt sind, erörtert und abgestimmt wurden. Die Ansprechpartner von Rotem Kreuz, Maltesern und Johannitern bedauern zwar den Verlust erheblicher Einnahmen, unterstützen aber den Verwaltungsvorschlag zur zukünftigen Ausrichtung der Altkleidersammlung in der Stadt Hilden, da das Urteil des Verwaltungsgerichts zum Verfahren Eurocycle ./. Stadt Hilden die Fortführung der bisher geübten Praxis unmöglich gemacht hat.

 

 

Altkleidersammlung in der Stadt Hilden:

 

In der Stadt Hilden werden einer Arbeitsgemeinschaft der ortsansässigen karitativen Verbände seit vielen Jahren ca. 80 Standplätze für die Aufstellung von Altkleidercontainern kostenlos zur Verfügung gestellt. Grundlage hierfür waren diverse Beratungen in den Fachausschüssen und entsprechende Beschlüsse des Rates der Stadt Hilden. Zuletzt wurde der Sachstand dem Rat im Februar 2011 in der Sitzungsvorlage WP 09-14 SV 68/025 zur Entscheidung vorgelegt.

 

Die Altkleidersammelcontainer werden aber nicht von der Arbeitsgemeinschaft selbst betrieben, sondern die Vereine haben mit der Aufstellung und den Betrieb der Altkleidersammelcontainer eine gewerbliche Firma beauftragt.

 

In den Erläuterungen der Sitzungsvorlage WP 09-14 SV 68/025 wurden seinerzeit zwei mögliche Modelle zur Altkleidererfassung beschrieben.
Einerseits die Beauftragung eines Privatunternehmens mit Erlösbeteiligung bzw. Einnahmen aus Standplatzgebühren und andererseits die Direktbeauftragung einer Arbeitsgemeinschaft dreier in Hilden ansässiger karitativen Verbände ohne eine Erlösbeteiligung für die Stadt und unter Freistellung von Sondernutzungsgebühren gem. § 15 der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen.

 

Als Begründung für den damals gefassten Beschluss zur zweiten Vorgehensweise wurde angeführt:

Die Direktbeauftragung der karitativen Organisationen stellt die sozialpolitisch gewünschte und sicherlich auch in der Öffentlichkeit mit Mehrheit getragene Variante dar. Sie führt den Einrichtungen Erlöse zu, die sie für ihre karitative Arbeit verwenden und die somit der Allgemeinheit zu Gute kommen. Der Abfallwirtschaftsbetrieb profitiert von der geringeren Menge des Abfalls zur Beseitigung.

Bei einer Vergabe an einen kommerziellen Sammler könnte neben der Reduzierung der Abfallmenge zwar ein zusätzliches Entgelt erzielt werden. Durch die intensive Sammelform würde jedoch den Karitativen das “Standbein Altkleidersammlung“ weitestgehend entzogen.

 

Der Verzicht auf mögliche Einnahmen in Form von Umsatzbeteiligungen und / oder Standplatzentgelten bei einer Vergabe an die karitativen Organisationen wurde in Stellungnahmen des Rechts- und Rechnungsprüfungsamtes seinerzeit in Hinblick auf gebührenrechtliche Regelungen des KAG kritisch gesehen.

 

 

Klage der Fa. Eurocycle gegen die Stadt Hilden:

 

Derzeit ergibt sich nun eine neue Situation bezüglich der Altkleidersammlung in der Stadt Hilden. Die Fa. Eurocycle mit Sitz in Eschborn hat am 02.04.2019 eine Sondernutzungserlaubnis zur Aufstellung von 26 Altkleidercontainern im Stadtgebiet von Hilden für 3 Jahre beantragt. Die Stadt Hilden lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 08.05.2019 ab. Die Fa. Eurocycle habe die Standorte nicht hinreichend konkretisiert. Zudem habe der Rat der Stadt Hilden mehrfach ortsansässige karitative Organisationen mit der flächendeckenden Erfassung von Alttextilien an über 80 Standorten beauftragt. Im Bescheid wurde auch ausgeführt, dass kein rechtlicher Grund bestehe, die bestehenden Erlaubnisbescheide zu widerrufen.

 

Die Fa. Eurocycle hat daraufhin 24 Standorte örtlich konkretisiert und darauf hingewiesen, dass es ermessensfehlerhaft sei, nur karitativen Organisationen über einen derartig langen Zeitraum zu begünstigen und alle anderen Bewerber abzulehnen.

 

Die Stadt Hilden wies diesen erneuten Antrag mit dem Hinweis auf die ergangenen Ratsbeschlüsse erneut ab. Sie war hier der Auffassung, es sei nicht ermessensfehlerhaft, Anträge auf Sondernutzung mit der Begründung abzulehnen, für die beantragten Standorte seien bereits einem Dritten Erlaubnisse erteilt worden.

 

·      Die geschilderte Ausgangslage war sodann Gegenstand des Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht in Düsseldorf im November 2020. Das Verwaltungsgericht entschied zugunsten der klagenden Eurocycle GmbH mit folgenden grundsätzlichen Erwägungen, die auch die aktuelle Rechtsprechung widerspiegeln (siehe Anlage VG Düsseldorf Urteil 16 K 4461/19):

 

·      Grundsätzlich steht demnach die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde. Rechtliche Grundlage hierfür ist der § 18 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW. Danach bedarf die Benutzung öffentlicher Straßen über den Gemeingebrauch hinaus der Erlaubnis der Straßenbaubehörde (Sondernutzung). Es besteht kein allgemeiner Rechtsanspruch darauf, Sammelcontainer auf öffentlichen Verkehrsflächen aufstellen zu dürfen. Allerdings besteht ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde.

 

·      Die behördliche Ermessensausübung hat sich bei der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis an Gründen zu orientieren, die einen sachlichen Bezug zur Straße haben. Hierzu zählen insbesondere die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der einwandfreie Straßenzustand, der Ausgleich zeitlich und örtlich gegenläufiger Interessen verschiedener Straßenbenutzer und Straßenanlieger (etwa Schutz vor Abgasen, Lärm und sonstigen Störungen) oder Belange des Straßen- und Stadtbildes, d.h. baugestalterische oder städtebauliche Vorstellungen mit Bezug zur Straße (etwa Vermeidung einer Übermöblierung des öffentlichen Straßenraumes, Schutz eines bestimmten Straßen- oder Platzbildes).

 

·      Demgegenüber ist eine Orientierung an sozialen Belangen, wie etwa der Gemeinnützigkeit eines Antragstellers, nach der Rechtsprechung keine zulässige Ermessenserwägung.

 

Das heißt, es wurde deutlich festgestellt, dass die bisherige Hildener Praxis nicht rechtskonform ist.

 

 

Modelle zur zukünftigen Altkleidersammlung in der Stadt Hilden:

 

Als Folge des Urteils des Verwaltungsgerichts muss die Altkleidersammlung in der Stadt Hilden neu organisiert werden. Die Verwaltung hat hierzu Varianten und Konzepte erarbeitet, die hiermit dem Rat zur Beratung vorgelegt werden. Ein Ziel des zukünftigen Altkleiderkonzepts ist und bleibt die Abwehr der aus Sicht der Verwaltung überwiegend negativen Folgen gewerblicher Sammlungen.

 

Gebietskörperschaften und Fachkreisen sind die Methoden und Arbeitsweisen vieler gewerblicher Altkleidersammler seit Jahren bekannt. Mittlerweile findet aber auch die breite Öffentlichkeit Zugang zu diesem Thema in Presse, Funk und Fernsehen. Anbei ein Link zu einem SWR Marktcheck aus dem Jahr 2017, der heute noch aktueller ist als im Erscheinungsjahr:

 

SWR Marktcheck https://www.youtube.com/watch?v=8SjNh5IwKp8

Sie schießen vielerorts wie Pilze aus dem Boden: Altkleidercontainer, wohin man schaut - auf Parkplätzen, Gehwegen, Grünflächen. Während viele Verbraucher glauben, sie würden mit ihren Kleiderspenden Notdürftige unterstützen, kassieren Geschäftsleute Millionen. Mit nicht genehmigten Containern überziehen private Sammelunternehmen ganze Landkreise. Die Kommunen stehen dem Treiben machtlos gegenüber. MARKTCHECK deckt auf, wie viel Geld sich mit gebrauchter Kleidung machen lässt und zeigt, was tatsächlich mit unseren Altkleidern passiert.

 

Außerdem zeigen die bisherigen Erfahrungen, dass der öffentlichen Straßenraum im Umfeld von Altkleidercontainer, die von gewerblichen Sammlern im öffentlichen Raum aufgestellt wurden, durch mangelnde Pflege und Unterhaltung in zunehmenden Maße beeinträchtigt und verschmutzt wird.

 

Die Verwaltung möchte zudem die Hildener karitativen Verbände im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen und bei der künftigen Altkleidersammlung möglichst umfangreich einbinden.

 

 

Im Folgenden stellt die Verwaltung dem Rat drei alternative Möglichkeiten der Altkleidererfassung vor:

 

1.    Der Zentrale Bauhof könnte die Altkleider als eigene abfallwirtschaftliche Leistung über die bisherigen Sammelstandorte selbst erbringen; d.h. in Verantwortung der Stadt werden im öffentlichen Verkehrsraum ausschließlich städtische Sammelcontainer aufgestellt und betrieben. Dies galt bislang als geeignete Maßnahme, um gewerbliche Sammlungen abwehren zu können. Gleichzeitig könnten je nach Marktlage Einnahmen für den Gebührenhaushalt generiert werden.

 

2.    Die Altkleidersammlung könnte als Dienstleistungskonzession ausgeschrieben und vergeben werden. Die Stadt könnte dadurch Sondernutzungsentgelte einnehmen und das Vermarktungsrisiko läge beim Nutzungsberechtigten. Eine Dienstleistungskonzession sollte möglichst über mehrere Jahre an einen zuverlässigen Sammler / Betrieb rechtssicher vergeben werden.

 

3.    Die Stadt Hilden könnte Altkleider nur noch über den Wertstoffhof und ggfs. über private Einrichtungen wie Kleiderkammern und sonstige Logistikstandorte der karitativen Vereine erfassen und auf eine stadtweite flächendeckende Sammlung mittels Altkleidercontainern verzichten.

 

Grundlage für eine rechtskonforme Altkleidererfassung ist grundsätzlich ein entsprechendes vom Rat beschlossenes städtebauliches Rahmenkonzept für die Aufstellung oder auch Nicht-Aufstellung von Sammelcontainern im öffentlichen Straßenraum.

Bisher hat der Rat dieses dahingehend beschlossen, dass die Aufstellung von Altkleidercontainern nur an den Depotcontainerstandorten für Glascontainer zugelassen werden sollen. Aufgrund der rechtlichen Rahmenbedingungen - verdeutlicht durch das oben dargestellte Urteil - bedarf es aber eines weitergehenden Konzeptes, in dem die Anzahl und die Standorte von Sammelcontainern konkret begrenzt bzw. benannt werden.

 

Die drei Modelle wurden durch eine Fachkanzlei für Abfallwirtschaft - Kanzlei Gaßner, Groth, Siederer & Coll. (GGSC) - im Auftrag der Stadt Hilden auf ihre Rechtssicherheit geprüft und wie folgt kommentiert:

 

Erfassungsmodell 1

 

„Mit der Durchführung der Altkleidersammlung durch die Stadt Hilden selbst oder einen gemäß § 22 KrWG beauftragten Dritten (Handlungsvariante 1) sind die größten Rechtsunsicherheiten verbunden. Das Abfallrecht lässt gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bzw. 4 KrWG neben den Sammlungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers auch gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen zu, eine vollständige Durchführung der Altkleidersammlung allein durch die Stadt Hilden ist daher nicht möglich.“

 

Erfassungsmodell 2

 

„Die Vergabe einer Dienstleistungskonzession ist rechtlich möglich. Solange sichergestellt ist, dass kein Dienstleistungsauftrag vorliegt, unterliegt die Vergabe einer Dienstleistungskonzession nicht dem Risiko eines Nachprüfungsverfahrens. Zu beachten ist jedoch, dass die Wirtschaftlichkeit des Angebots bei der Auswahl des Bieters Vorrang hat. Auch ein möglicherweise „unliebsamer“ Bieter könnte am Ende mit der Altkleidersammlung beauftragt werden (müssen).“

 

Erfassungsmodell 3

 

„Die ausschließliche Altkleidersammlung am Wertstoffhof der Stadt Hilden würde eine gute Möglichkeit darstellen, gewerbliche Sammlungen auf öffentlichen Flächen vollständig auszuschließen und dem Problem der Vermüllung der Depotcontainerstandorte im öffentlichen Straßenraum zu begegnen. Eine Übermöblierung des öffentlichen Verkehrsraumes kann so nicht entstehen. Es würde eine einfache Handhabung für die Ablehnung von Sondernutzungsanträgen geschaffen.“

 

 

Empfehlung der Verwaltung zur zukünftigen Ausrichtung der Altkleidersammlung:

 

Da der Altkleidermarkt schon seit Jahren (nicht erst seit der Corona-Pandemie) am Boden liegt und die wilde und unerlaubte Aufstellung von Altkleidercontainern in den letzten Jahren deutlich zunimmt, empfiehlt die Verwaltung in Abstimmung mit den drei karitativen Vereinen der bisher beauftragten Arbeitsgemeinschaft aus folgenden Gründen die Alternative 3:

 

·         Die Rechtslage bei der Altkleidererfassung in einem Gemenge aus gewerblichen und gemeinnützigen Sammlern ist zunehmend undurchsichtig.

 

·         Durch den vermehrten Zutritt von nicht genehmigten Sammlungen und wild aufgestellten Altkleidercontainern entsteht eine kaum noch kontrollierbare Situation.

 

·         Die Altkleidersammler sehen sich zunehmend mit nicht verwertbarer Billigmode konfrontiert. Der Absatz dieser Billigware ist weltweit kaum noch möglich.

 

·         Zudem werden neben Billigtextilien immer mehr Hausmülleinwürfe in den Altkleidercontainern registriert.

 

·         Mittlerweile nehmen immer mehr Modeketten und Textilunternehmen Altkleider in ihren Filialen an. Die Rechtsprechung erlaubt eingeschränkt auch die Rücknahme von gattungsgleichen Altkleidern anderer Hersteller.

 

·         Ein hochwertiger Altkleiderkreislauf findet auch im Internet immer mehr Anhänger. Kleiderportale bieten teilweise für hochwertige Altkleider noch gute Erlöse.

 

·         Neben einer konzentrierten Altkleidererfassung über den werktäglich geöffneten Wertstoffhof, dürfen auch die bekannten karitative Träger und Kleiderkammern in ihren Geschäftsräumen bzw. auf ihren Betriebsgrundstücken weiterhin Altkleider sammeln und vermarkten.

 

·         Durch die aufgezeigten Erfassungswege wird auch der Abfallhierarchie des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (Wiederverwendung vor Wiederverwertung bzw. hochwertige Verwertung) genüge getan. Durch die zentrale, personalüberwachte und besser kontrollierte Erfassung wird der Anteil an wiederverwendbaren und höherwertig verwertbaren Alttextilien steigen.

 

·         Durch das neu beschlossene Sondernutzungskonzept wird sowohl das Orts- und Stadtbild als auch die Sauberkeit an den 80 Glascontainerstandorten im Hildener Stadtgebiet deutlich profitieren. Einer Übermöblierung wird entgegengewirkt und es werden weniger Straßenflächen (Gehwege, Platzflächen, Parkstreifen etc.) in Anspruch genommen werden. 

 

·         Schließlich werden auch die Anlieger der Depotcontainerstandorte durch den Abzug der Altkleidercontainer entlastet, da Lärm, Abgase und ggfs. sogar Verkehrsgefährdungen durch das Anfahren der Standorte mit PKW reduziert werden.

 

 

Durch die kompakte Hildener Bebauungsstruktur ist der werktäglich geöffnete Wertstoffhof schnell und gut erreichbar. Die durchschnittliche Anfahrt liegt bei ca. 3 Km und weniger als 10 Minuten. Lediglich von den Stadtgrenzen im Süden und Osten sind es ca. 5 Km und knapp über 10 Minuten.

Dies stellt im Vergleich zu vielen anderen Gebietskörperschaften eine sehr gute Erreichbarkeit dar.

 

Die Akzeptanz einer veränderten hochwertigeren Altkleidererfassung kann und muss durch intensive und regelmäßige Öffentlichkeitsarbeit unterstützt und gefördert werden.

 

Da Altkleider (ca. 280 to / a) nicht wie Altglas (ca. 1.400 to / a) täglich oder wöchentlich, sondern eher 2 bis 3 mal im Jahr entsorgt werden, ist ein haushaltsnahes Erfassungsnetz an den 80 Altglascontainerstandorten - mit allen aufgeführten Nachteilen - auch deutlich überdimensioniert und unwirtschaftlich.

 

 

Nach der Rechtsprechung des OVG NRW ist die pauschale Ablehnung aller Sondernutzungsanträge (außer in atypischen Fällen, in denen eine Ermessensentscheidung erfolgen kann) zulässig. Voraussetzung davon wäre, dass dies auf einem Beschluss des Rats der Stadt Hilden zu einem Rahmenkonzept beruht. Das Ordnungsamt dürfte sich an solchen Ermessensrichtlinien orientieren.

 

Zu beachten ist bei dieser Variante jedoch, dass die Gewerbefreiheit der gewerblichen Sammelunternehmen bestehen bliebe, auch wenn die Aufstellung von Altkleidercontainern im öffentlichen Verkehrsraum nicht mehr möglich wäre. Dadurch wäre die Aufstellung auch gewerblicher Altkleidersammelcontainer auf privaten Grundstücken, beispielsweise auf Supermarktparkplätzen, weiterhin möglich. Außerdem dürfen die privaten Sammler auch auf andere Formen der Altkleidersammlung, wie Haustürsammlungen, zurückgreifen.

 

Zudem ist leider wahrscheinlich, dass gebrauchte Kleidung auch häufiger wieder in der Restmülltonne entsorgt würde. Nach Auffassung der Verwaltung trifft dies aber eher auf minderwertige Kleidung und Textilien zu. Damit würde dieser Anteil dann thermisch verwertet.

 

 

Derzeit sammeln die drei karitativen Organisationen an den 80 Depotcontainerstandorten (Altglas und Altkleider) ca. 280 to Altkleider im Jahr. Die Verwaltung schätzt, dass diese Menge durch eine Umstellung der Sammlung (Erfassung nur über den Wertstoffhof) in den ersten Jahren auf ca. 150 - 200 to sinken wird. Daneben werden aber auch zusätzliche - hochwertigere - Mengen an Altkleider über die privaten Standorte der Karitativen sowie Kleiderkammern (und ähnliche Einrichtungen) erfasst werden. Die Verwaltung sieht hier ein Potential von über 50 to pro Jahr.

 

 

Weitere Hinweise:

 

Die Modalitäten der Verwertung / Vermarktung der auf dem Wertstoffhof erfassten Alttextilien muss nach Beschluss durch den Rat noch mit der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde des Kreises Mettmann abgestimmt werden. Der Kreis Mettmann ist für die Verwertung und Entsorgung von Abfällen öffentlich-rechtlicher-Entsorgungsträger (ÖRE).

 

Alle in dieser Sitzungsvorlage erörterten Sachverhalte sind mit der Arbeitsgemeinschaft der drei karitativen Hildener Organisationen ausführlich besprochen worden. Die Ansprechpartner von Rotem Kreuz, Maltesern und Johannitern akzeptieren und unterstützen den Vorschlag der Verwaltung, die „öffentliche“ Altkleidersammlung zukünftig nur noch über den Hildener Wertstoffhof zu organisieren. Sie machen aber darauf aufmerksam, dass ihnen dadurch jährlich Einnahmen zwischen 25.000 Euro und 35.000 Euro fehlen, die sie bisher von ihrem gewerblichen Auftragnehmer erlöst haben. Vor diesem Hintergrund begrüßen und prüfen die karitativen Vereine die Möglichkeit, künftig Altkleider auf ihren Betriebsstandorten oder anderen privaten Flächen anzunehmen und zu vermarkten, um weiterhin Einnahmen zu generieren, auch wenn diese sicherlich nicht in der heute generierten Höhe liegen. Mit dem Ausschluss der Aufstellung von Altkleidersammelcontainern auf öffentlichen Verkehrsflächen reduziert sich die Konkurrenz für ihre privaten Sammelstationen.

 

Die Verwaltung möchte an dieser Stelle erwähnen, dass es bei einer Entscheidung für die Variante 3 sicherlich einige Wochen oder auch Monate zu Umstellungsproblemen kommen kann. Einige Bürger und Bürgerinnen werden zunächst aus alter Gewohnheit ihre Altkleidersäcke weiterhin an den Glascontainerstandorten abstellen. Die Verwaltung wird den Umstellungsprozess aber intensiv über den Abfallkalender, die Presse und andere Medien propagieren und begleiten.

Die Glascontainerstandorte werden durch den Zentralen Bauhof i.d.R. 1 bis 2 mal pro Woche gereinigt. Nach Bedarf wird dies in der Übergangsphase dann auch häufiger geschehen.

 

 

gez.

Dr. Pommer

Bürgermeister


Finanzielle Auswirkungen  

 

Produktnummer / -bezeichnung

110202

Abfallwirtschaft

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

 

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

 

(hier ankreuzen)

 

 

Folgende Mittel sind im Ergebnis- / Finanzplan veranschlagt:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich folgende neue Ansätze:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

2022

Neu anzulegen

442100

 

 

Es ist mit folgenden finanziellen Auswirkungen zu rechnen:

 

Einnahme 2022:  geschätzt 150 to > 3 to pro Woche > Erlös aus Vermarktung bei Marktpreis 150 € > 22.500 €

Ausgabe 2022:  geschätzt 150 to > 3 to pro Woche > Transportkosten 52 Wo. x 2 Std. x 105 € > 10.920 €

Mit etwas höheren Kosten wäre bei einer Abholung der Sammelware durch den Verwerter zu rechnen.

 

Die Erlöse werden den Abfallgebühren zugerechnet.

 

 

Bei über-/außerplanmäßigem Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung  gewährleistet durch:

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung/Vermerk Kämmerer

 

Gez. Franke