Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt
nach Vorberatung des Ausschusses für Umwelt- und Klimaschutz die Altkleidersammlung
in der Stadt Hilden ab dem 01.01.2022 rechtskonform neu zu organisieren.
1. Rahmenkonzept für Abfalldepotcontainer in der
Stadt Hilden:
Zur Vermeidung einer
Übermöblierung des öffentlichen Verkehrsraumes, der negativen Beeinflussung des
Orts- und Stadtbildes und der Vermeidung von Verunreinigungen durch
Überfüllungen und Beistellungen von losen und eingepackten Abfällen (z.B. Alttextilien,
Pappe und Kartons) werden auf öffentlichen Verkehrsflächen im Stadtgebiet von
Hilden für die Abfallsammlung nur noch Depotcontainerstandorte für Altglas
zugelassen und genehmigt.
Ziel ist ein flächendeckendes Netz von ca. 80 Glascontainerstandorten im
Stadtgebiet, um pro Standort ca. 700 Einwohner anzuschließen. Dies ist eine
notwendige abfallwirtschaftliche Maßnahme, damit Altglas zu einem hohen
Prozentsatz erfasst und verwertet werden kann.
Dabei wird zunächst eine Grobpositionierung zugrunde gelegt, die davon ausgeht,
ein fußläufiges Umfeld von 200 - 300 m abzudecken. Es gilt der Grundsatz, dass
Depotcontainer dort aufgestellt werden, wo die Wertstoffe anfallen - also in
und nicht am Rande oder außerhalb von Wohngebieten. Des Weiteren wird auf eine
Feinpositionierung geachtet, die folgende Punkte weitestgehend berücksichtigt:
Einzugsgebiet (gute Erreichbarkeit, bürgernahe
Positionierung, zentrale Einrichtungen)
Verkehrssicherheit (Verkehrs- und Sichtbehinderungen an
Kreuzungen, Parkmöglichkeiten)
Abfuhrlogistik (Abmessungen des Sammelfahrzeuges,
Kranreichweite, Höhe, Standfläche)
Öfftl. Fläche (es
sind öffentliche Flächen zu wählen, Parkstreifen, breite Bürgersteige etc.)
Standfestigkeit (befestigte Flächen, Wasserabfluss,
Wintertauglichkeit)
Schutz der Umgebung (Baumkronen, Baumscheiben, Kanalschächte, Kur-
und Klinikbereiche)
Planungsvorgaben (Bebauungsplan, Denkmalschutz,
Depotcontainernetzplanung)
Schutz vor Lärm (Lärmgeminderte Altglascontainer,
Mindestabstände nach VDI 2058 – min. 12 m)
Die
nach diesem Sondernutzungskonzept festgelegten Glascontainerstandorte werden
regelmäßig im aktuellen Abfallkalender der Stadt Hilden aufgelistet.
Mit diesem Beschluss werden keine straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnisse
für Altkleidersammelcontainer oder Container für andere Abfallarten im
öffentlichen Straßenraum mehr erteilt.
2. Organisation der Altkleidererfassung in der
Stadt Hilden ab dem 01.01.2022:
Die
öffentliche Erfassung von Altkleidern soll ab dem 01.01.2022 zentral im
Bringsystem über den Wertstoffhof der Stadt Hilden erfolgen.
Gesammelte Altkleider können dann werktäglich zu den Öffnungszeiten des Wertstoffhofes
kostenlos abgegeben werden.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Vertrag mit der Arbeitsgemeinschaft der
drei karitativen Verbänden (Rotes Kreuz, Malteser, Johanniter) über die
Altkleidersammlung in der Stadt Hilden fristgerecht zum 31.12.2021 zu kündigen.
Die karitativen Träger und Kleiderkammern dürfen Altkleider in ihren
Geschäftsräumen, auf ihren Betriebsgrundstücken und weiteren privaten
Grundstücken weiterhin sammeln und vermarkten, was von der Stadt Hilden
ausdrücklich unterstützt und im Abfallkalender beworben wird.
Erläuterungen und Begründungen:
Vorbemerkung:
Die Verwaltung weist darauf hin, dass die in dieser Sitzungsvorlage erläuterten Sachverhalte mit den drei karitativen Verbänden, die seit Jahren mit der Altkleidersammlung in Hilden beauftragt sind, erörtert und abgestimmt wurden. Die Ansprechpartner von Rotem Kreuz, Maltesern und Johannitern bedauern zwar den Verlust erheblicher Einnahmen, unterstützen aber den Verwaltungsvorschlag zur zukünftigen Ausrichtung der Altkleidersammlung in der Stadt Hilden, da das Urteil des Verwaltungsgerichts zum Verfahren Eurocycle ./. Stadt Hilden die Fortführung der bisher geübten Praxis unmöglich gemacht hat.
Altkleidersammlung
in der Stadt Hilden:
In der Stadt Hilden werden einer Arbeitsgemeinschaft der ortsansässigen
karitativen Verbände seit vielen Jahren ca. 80 Standplätze für die Aufstellung
von Altkleidercontainern kostenlos zur Verfügung gestellt. Grundlage hierfür
waren diverse Beratungen in den Fachausschüssen und entsprechende Beschlüsse
des Rates der Stadt Hilden. Zuletzt wurde der Sachstand dem Rat im Februar 2011
in der Sitzungsvorlage WP 09-14 SV 68/025 zur Entscheidung vorgelegt.
Die Altkleidersammelcontainer werden aber nicht von der Arbeitsgemeinschaft
selbst betrieben, sondern die Vereine haben mit der Aufstellung und den Betrieb
der Altkleidersammelcontainer eine gewerbliche Firma beauftragt.
In den Erläuterungen der Sitzungsvorlage WP 09-14 SV 68/025 wurden
seinerzeit zwei mögliche Modelle zur Altkleidererfassung beschrieben.
Einerseits die Beauftragung eines Privatunternehmens mit Erlösbeteiligung bzw.
Einnahmen aus Standplatzgebühren und andererseits die Direktbeauftragung einer
Arbeitsgemeinschaft dreier in Hilden ansässiger karitativen Verbände ohne eine
Erlösbeteiligung für die Stadt und unter Freistellung von
Sondernutzungsgebühren gem. § 15 der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für
Sondernutzungen an öffentlichen Straßen.
Als Begründung für den damals gefassten Beschluss zur zweiten
Vorgehensweise wurde angeführt:
Die Direktbeauftragung der karitativen Organisationen stellt die
sozialpolitisch gewünschte und sicherlich auch in der Öffentlichkeit mit
Mehrheit getragene Variante dar. Sie führt den Einrichtungen Erlöse zu, die sie
für ihre karitative Arbeit verwenden und die somit der Allgemeinheit zu Gute
kommen. Der Abfallwirtschaftsbetrieb profitiert von der geringeren Menge des
Abfalls zur Beseitigung.
Bei einer Vergabe an einen kommerziellen Sammler könnte neben der
Reduzierung der Abfallmenge zwar ein zusätzliches Entgelt erzielt werden. Durch
die intensive Sammelform würde jedoch den Karitativen das “Standbein
Altkleidersammlung“ weitestgehend entzogen.
Der Verzicht auf mögliche Einnahmen in Form von Umsatzbeteiligungen und
/ oder Standplatzentgelten bei einer Vergabe an die karitativen Organisationen
wurde in Stellungnahmen des Rechts- und Rechnungsprüfungsamtes seinerzeit in
Hinblick auf gebührenrechtliche Regelungen des KAG kritisch gesehen.
Klage der Fa.
Eurocycle gegen die Stadt Hilden:
Derzeit ergibt sich nun eine neue Situation bezüglich der
Altkleidersammlung in der Stadt Hilden. Die Fa. Eurocycle mit Sitz in Eschborn
hat am 02.04.2019 eine Sondernutzungserlaubnis zur Aufstellung von 26
Altkleidercontainern im Stadtgebiet von Hilden für 3 Jahre beantragt. Die Stadt
Hilden lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 08.05.2019 ab. Die Fa. Eurocycle
habe die Standorte nicht hinreichend konkretisiert. Zudem habe der Rat der
Stadt Hilden mehrfach ortsansässige karitative Organisationen mit der
flächendeckenden Erfassung von Alttextilien an über 80 Standorten beauftragt.
Im Bescheid wurde auch ausgeführt, dass kein rechtlicher Grund bestehe, die
bestehenden Erlaubnisbescheide zu widerrufen.
Die Fa. Eurocycle hat daraufhin 24 Standorte örtlich konkretisiert und
darauf hingewiesen, dass es ermessensfehlerhaft sei, nur karitativen
Organisationen über einen derartig langen Zeitraum zu begünstigen und alle
anderen Bewerber abzulehnen.
Die Stadt Hilden wies diesen erneuten Antrag mit dem Hinweis auf die
ergangenen Ratsbeschlüsse erneut ab. Sie war hier der Auffassung, es sei nicht
ermessensfehlerhaft, Anträge auf Sondernutzung mit der Begründung abzulehnen,
für die beantragten Standorte seien bereits einem Dritten Erlaubnisse erteilt
worden.
· Die geschilderte
Ausgangslage war sodann Gegenstand des Klageverfahrens vor dem
Verwaltungsgericht in Düsseldorf im November 2020. Das Verwaltungsgericht
entschied zugunsten der klagenden Eurocycle GmbH mit folgenden grundsätzlichen
Erwägungen, die auch die aktuelle Rechtsprechung widerspiegeln (siehe Anlage VG
Düsseldorf Urteil 16 K 4461/19):
· Grundsätzlich
steht demnach die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis im pflichtgemäßen
Ermessen der zuständigen Behörde. Rechtliche Grundlage hierfür ist der § 18
Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW. Danach bedarf die Benutzung öffentlicher Straßen über
den Gemeingebrauch hinaus der Erlaubnis der Straßenbaubehörde (Sondernutzung).
Es besteht kein allgemeiner Rechtsanspruch darauf, Sammelcontainer auf
öffentlichen Verkehrsflächen aufstellen zu dürfen. Allerdings besteht ein
Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde.
· Die behördliche
Ermessensausübung hat sich bei der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis an
Gründen zu orientieren, die einen sachlichen Bezug zur Straße haben. Hierzu
zählen insbesondere die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der
einwandfreie Straßenzustand, der Ausgleich zeitlich und örtlich gegenläufiger
Interessen verschiedener Straßenbenutzer und Straßenanlieger (etwa Schutz vor
Abgasen, Lärm und sonstigen Störungen) oder Belange des Straßen- und
Stadtbildes, d.h. baugestalterische oder städtebauliche Vorstellungen mit Bezug
zur Straße (etwa Vermeidung einer Übermöblierung des öffentlichen
Straßenraumes, Schutz eines bestimmten Straßen- oder Platzbildes).
· Demgegenüber ist eine
Orientierung an sozialen Belangen, wie etwa der Gemeinnützigkeit eines
Antragstellers, nach der Rechtsprechung keine zulässige Ermessenserwägung.
Das heißt, es wurde deutlich festgestellt, dass die bisherige Hildener
Praxis nicht rechtskonform ist.
Modelle zur zukünftigen
Altkleidersammlung in der Stadt Hilden:
Als Folge des Urteils des Verwaltungsgerichts muss die
Altkleidersammlung in der Stadt Hilden neu organisiert werden. Die Verwaltung
hat hierzu Varianten und Konzepte erarbeitet, die hiermit dem Rat zur Beratung
vorgelegt werden. Ein Ziel des zukünftigen Altkleiderkonzepts ist und bleibt
die Abwehr der aus Sicht der Verwaltung überwiegend negativen Folgen gewerblicher
Sammlungen.
Gebietskörperschaften und Fachkreisen sind die Methoden und Arbeitsweisen
vieler gewerblicher Altkleidersammler seit Jahren bekannt. Mittlerweile findet
aber auch die breite Öffentlichkeit Zugang zu diesem Thema in Presse, Funk und
Fernsehen. Anbei ein Link zu einem SWR Marktcheck aus dem Jahr 2017, der heute
noch aktueller ist als im Erscheinungsjahr:
SWR Marktcheck https://www.youtube.com/watch?v=8SjNh5IwKp8
Sie schießen vielerorts wie
Pilze aus dem Boden: Altkleidercontainer, wohin man schaut - auf Parkplätzen,
Gehwegen, Grünflächen. Während viele Verbraucher glauben, sie würden mit ihren
Kleiderspenden Notdürftige unterstützen, kassieren Geschäftsleute Millionen.
Mit nicht genehmigten Containern überziehen private Sammelunternehmen ganze
Landkreise. Die Kommunen stehen dem Treiben machtlos gegenüber. MARKTCHECK
deckt auf, wie viel Geld sich mit gebrauchter Kleidung machen lässt und zeigt,
was tatsächlich mit unseren Altkleidern passiert.
Außerdem zeigen die bisherigen Erfahrungen, dass der öffentlichen
Straßenraum im Umfeld von Altkleidercontainer, die von gewerblichen Sammlern im
öffentlichen Raum aufgestellt wurden, durch mangelnde Pflege und Unterhaltung in
zunehmenden Maße beeinträchtigt und verschmutzt wird.
Die Verwaltung möchte zudem die Hildener karitativen Verbände im Rahmen
ihrer Möglichkeiten unterstützen und bei der künftigen Altkleidersammlung
möglichst umfangreich einbinden.
Im Folgenden stellt die Verwaltung dem Rat drei alternative Möglichkeiten
der Altkleidererfassung vor:
1.
Der
Zentrale Bauhof könnte die Altkleider als eigene abfallwirtschaftliche Leistung
über die bisherigen Sammelstandorte selbst erbringen; d.h. in Verantwortung der
Stadt werden im öffentlichen Verkehrsraum ausschließlich städtische
Sammelcontainer aufgestellt und betrieben. Dies galt bislang als geeignete
Maßnahme, um gewerbliche Sammlungen abwehren zu können. Gleichzeitig könnten je
nach Marktlage Einnahmen für den Gebührenhaushalt generiert werden.
2.
Die
Altkleidersammlung könnte als Dienstleistungskonzession ausgeschrieben und vergeben
werden. Die Stadt könnte dadurch Sondernutzungsentgelte einnehmen und das
Vermarktungsrisiko läge beim Nutzungsberechtigten. Eine
Dienstleistungskonzession sollte möglichst über mehrere Jahre an einen
zuverlässigen Sammler / Betrieb rechtssicher vergeben werden.
3.
Die
Stadt Hilden könnte Altkleider nur noch über den Wertstoffhof und ggfs. über private
Einrichtungen wie Kleiderkammern und sonstige Logistikstandorte der karitativen
Vereine erfassen und auf eine stadtweite flächendeckende Sammlung mittels
Altkleidercontainern verzichten.
Grundlage für eine rechtskonforme Altkleidererfassung ist grundsätzlich
ein entsprechendes vom Rat beschlossenes städtebauliches Rahmenkonzept für die
Aufstellung oder auch Nicht-Aufstellung von Sammelcontainern im öffentlichen
Straßenraum.
Bisher hat der Rat dieses dahingehend beschlossen, dass die Aufstellung
von Altkleidercontainern nur an den Depotcontainerstandorten für Glascontainer zugelassen
werden sollen. Aufgrund der rechtlichen Rahmenbedingungen - verdeutlicht durch
das oben dargestellte Urteil - bedarf es aber eines weitergehenden Konzeptes,
in dem die Anzahl und die Standorte von Sammelcontainern konkret begrenzt bzw.
benannt werden.
Die drei Modelle wurden durch eine Fachkanzlei für Abfallwirtschaft - Kanzlei
Gaßner, Groth, Siederer & Coll. (GGSC) - im Auftrag der Stadt Hilden auf
ihre Rechtssicherheit geprüft und wie folgt kommentiert:
Erfassungsmodell 1
„Mit der
Durchführung der Altkleidersammlung durch die Stadt Hilden selbst oder einen
gemäß § 22 KrWG beauftragten Dritten (Handlungsvariante 1) sind die größten
Rechtsunsicherheiten verbunden. Das Abfallrecht lässt gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1
Nr. 3 bzw. 4 KrWG neben den Sammlungen des öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgers auch gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen zu, eine
vollständige Durchführung der Altkleidersammlung allein durch die Stadt Hilden
ist daher nicht möglich.“
Erfassungsmodell 2
„Die Vergabe einer
Dienstleistungskonzession ist rechtlich möglich. Solange sichergestellt ist,
dass kein Dienstleistungsauftrag vorliegt, unterliegt die Vergabe einer
Dienstleistungskonzession nicht dem Risiko eines Nachprüfungsverfahrens. Zu
beachten ist jedoch, dass die Wirtschaftlichkeit des Angebots bei der Auswahl
des Bieters Vorrang hat. Auch ein möglicherweise „unliebsamer“ Bieter könnte am
Ende mit der Altkleidersammlung beauftragt werden (müssen).“
Erfassungsmodell 3
„Die
ausschließliche Altkleidersammlung am Wertstoffhof der Stadt Hilden würde eine
gute Möglichkeit darstellen, gewerbliche Sammlungen auf öffentlichen Flächen
vollständig auszuschließen und dem Problem der Vermüllung der Depotcontainerstandorte
im öffentlichen Straßenraum zu begegnen. Eine Übermöblierung des öffentlichen
Verkehrsraumes kann so nicht entstehen. Es würde eine einfache Handhabung für
die Ablehnung von Sondernutzungsanträgen geschaffen.“
Empfehlung der
Verwaltung zur zukünftigen Ausrichtung der Altkleidersammlung:
Da der Altkleidermarkt schon seit Jahren (nicht erst seit der Corona-Pandemie)
am Boden liegt und die wilde und unerlaubte Aufstellung von
Altkleidercontainern in den letzten Jahren deutlich zunimmt, empfiehlt die
Verwaltung in Abstimmung mit den drei
karitativen Vereinen der bisher beauftragten Arbeitsgemeinschaft aus
folgenden Gründen die Alternative 3:
·
Die
Rechtslage bei der Altkleidererfassung in einem Gemenge aus gewerblichen und
gemeinnützigen Sammlern ist zunehmend undurchsichtig.
·
Durch
den vermehrten Zutritt von nicht genehmigten Sammlungen und wild aufgestellten
Altkleidercontainern entsteht eine kaum noch kontrollierbare Situation.
·
Die
Altkleidersammler sehen sich zunehmend mit nicht verwertbarer Billigmode
konfrontiert. Der Absatz dieser Billigware ist weltweit kaum noch möglich.
·
Zudem
werden neben Billigtextilien immer mehr Hausmülleinwürfe in den
Altkleidercontainern registriert.
·
Mittlerweile
nehmen immer mehr Modeketten und Textilunternehmen Altkleider in ihren Filialen
an. Die Rechtsprechung erlaubt eingeschränkt auch die Rücknahme von
gattungsgleichen Altkleidern anderer Hersteller.
·
Ein
hochwertiger Altkleiderkreislauf findet auch im Internet immer mehr Anhänger. Kleiderportale
bieten teilweise für hochwertige Altkleider noch gute Erlöse.
·
Neben
einer konzentrierten Altkleidererfassung über den werktäglich geöffneten
Wertstoffhof, dürfen auch die bekannten karitative Träger und Kleiderkammern in
ihren Geschäftsräumen bzw. auf ihren Betriebsgrundstücken weiterhin Altkleider
sammeln und vermarkten.
·
Durch
die aufgezeigten Erfassungswege wird auch der Abfallhierarchie des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes (Wiederverwendung vor Wiederverwertung bzw.
hochwertige Verwertung) genüge getan. Durch die zentrale, personalüberwachte
und besser kontrollierte Erfassung wird der Anteil an wiederverwendbaren und höherwertig
verwertbaren Alttextilien steigen.
·
Durch
das neu beschlossene Sondernutzungskonzept wird sowohl das Orts- und Stadtbild
als auch die Sauberkeit an den 80 Glascontainerstandorten im Hildener
Stadtgebiet deutlich profitieren. Einer Übermöblierung wird entgegengewirkt und
es werden weniger Straßenflächen (Gehwege, Platzflächen, Parkstreifen etc.) in
Anspruch genommen werden.
·
Schließlich
werden auch die Anlieger der Depotcontainerstandorte durch den Abzug der
Altkleidercontainer entlastet, da Lärm, Abgase und ggfs. sogar
Verkehrsgefährdungen durch das Anfahren der Standorte mit PKW reduziert werden.
Durch die kompakte Hildener Bebauungsstruktur ist der werktäglich geöffnete
Wertstoffhof schnell und gut erreichbar. Die durchschnittliche Anfahrt liegt
bei ca. 3 Km und weniger als 10 Minuten. Lediglich von den Stadtgrenzen im
Süden und Osten sind es ca. 5 Km und knapp über 10 Minuten.
Dies stellt im Vergleich zu vielen anderen Gebietskörperschaften eine
sehr gute Erreichbarkeit dar.
Die Akzeptanz einer
veränderten hochwertigeren Altkleidererfassung kann und muss durch intensive
und regelmäßige Öffentlichkeitsarbeit unterstützt und gefördert werden.
Da Altkleider (ca. 280 to / a) nicht wie Altglas (ca. 1.400 to / a) täglich
oder wöchentlich, sondern eher 2 bis 3 mal im Jahr entsorgt werden, ist ein
haushaltsnahes Erfassungsnetz an den 80 Altglascontainerstandorten - mit allen
aufgeführten Nachteilen - auch deutlich überdimensioniert und unwirtschaftlich.
Nach der Rechtsprechung des OVG NRW ist die pauschale Ablehnung aller
Sondernutzungsanträge (außer in atypischen Fällen, in denen eine
Ermessensentscheidung erfolgen kann) zulässig. Voraussetzung davon wäre, dass
dies auf einem Beschluss des Rats der Stadt Hilden zu einem Rahmenkonzept beruht.
Das Ordnungsamt dürfte sich an solchen Ermessensrichtlinien orientieren.
Zu beachten ist bei dieser Variante jedoch, dass die Gewerbefreiheit der
gewerblichen Sammelunternehmen bestehen bliebe, auch wenn die Aufstellung von
Altkleidercontainern im öffentlichen Verkehrsraum nicht mehr möglich wäre.
Dadurch wäre die Aufstellung auch gewerblicher Altkleidersammelcontainer auf
privaten Grundstücken, beispielsweise auf Supermarktparkplätzen, weiterhin
möglich. Außerdem dürfen die privaten Sammler auch auf andere Formen der
Altkleidersammlung, wie Haustürsammlungen, zurückgreifen.
Zudem ist leider wahrscheinlich, dass gebrauchte Kleidung auch häufiger wieder
in der Restmülltonne entsorgt würde. Nach Auffassung der Verwaltung trifft dies
aber eher auf minderwertige Kleidung und Textilien zu. Damit würde dieser
Anteil dann thermisch verwertet.
Derzeit sammeln die drei karitativen Organisationen an den 80
Depotcontainerstandorten (Altglas und Altkleider) ca. 280 to Altkleider im
Jahr. Die Verwaltung schätzt, dass diese Menge durch eine Umstellung der
Sammlung (Erfassung nur über den Wertstoffhof) in den ersten Jahren auf ca. 150
- 200 to sinken wird. Daneben werden aber auch zusätzliche - hochwertigere -
Mengen an Altkleider über die privaten Standorte der Karitativen sowie
Kleiderkammern (und ähnliche Einrichtungen) erfasst werden. Die Verwaltung
sieht hier ein Potential von über 50 to pro Jahr.
Weitere Hinweise:
Die Modalitäten der Verwertung / Vermarktung der auf dem Wertstoffhof
erfassten Alttextilien muss nach Beschluss durch den Rat noch mit der Unteren
Abfallwirtschaftsbehörde des Kreises Mettmann abgestimmt werden. Der Kreis
Mettmann ist für die Verwertung und Entsorgung von Abfällen
öffentlich-rechtlicher-Entsorgungsträger (ÖRE).
Alle in dieser Sitzungsvorlage erörterten Sachverhalte sind mit der
Arbeitsgemeinschaft der drei karitativen Hildener Organisationen ausführlich
besprochen worden. Die Ansprechpartner von Rotem Kreuz, Maltesern und
Johannitern akzeptieren und unterstützen den Vorschlag der Verwaltung, die „öffentliche“
Altkleidersammlung zukünftig nur noch über den Hildener Wertstoffhof zu
organisieren. Sie machen aber darauf aufmerksam, dass ihnen dadurch jährlich
Einnahmen zwischen 25.000 Euro und 35.000 Euro fehlen, die sie bisher von ihrem
gewerblichen Auftragnehmer erlöst haben. Vor diesem Hintergrund begrüßen und prüfen
die karitativen Vereine die Möglichkeit, künftig Altkleider auf ihren
Betriebsstandorten oder anderen privaten Flächen anzunehmen und zu vermarkten,
um weiterhin Einnahmen zu generieren, auch wenn diese sicherlich nicht in der
heute generierten Höhe liegen. Mit dem Ausschluss der Aufstellung von
Altkleidersammelcontainern auf öffentlichen Verkehrsflächen reduziert sich die
Konkurrenz für ihre privaten Sammelstationen.
Die Verwaltung möchte an dieser Stelle erwähnen, dass es bei einer
Entscheidung für die Variante 3 sicherlich einige Wochen oder auch Monate zu
Umstellungsproblemen kommen kann. Einige Bürger und Bürgerinnen werden zunächst
aus alter Gewohnheit ihre Altkleidersäcke weiterhin an den
Glascontainerstandorten abstellen. Die Verwaltung wird den Umstellungsprozess
aber intensiv über den Abfallkalender, die Presse und andere Medien propagieren
und begleiten.
Die Glascontainerstandorte werden durch den Zentralen Bauhof i.d.R. 1
bis 2 mal pro Woche gereinigt. Nach Bedarf wird dies in der Übergangsphase dann
auch häufiger geschehen.
gez.
Dr. Pommer
Bürgermeister
Finanzielle Auswirkungen
Produktnummer
/ -bezeichnung |
110202 |
Abfallwirtschaft |
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Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
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Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
(hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
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Folgende Mittel sind im Ergebnis- /
Finanzplan veranschlagt: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich
folgende neue Ansätze: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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2022 |
Neu anzulegen |
442100 |
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Es ist mit
folgenden finanziellen Auswirkungen zu rechnen: Einnahme 2022: geschätzt 150 to > 3 to pro Woche >
Erlös aus Vermarktung bei Marktpreis 150 € > 22.500 € Ausgabe
2022: geschätzt 150 to > 3 to pro
Woche > Transportkosten 52 Wo. x 2 Std. x 105 € > 10.920 € Mit etwas höheren
Kosten wäre bei einer Abholung der Sammelware durch den Verwerter zu rechnen. Die Erlöse werden
den Abfallgebühren zugerechnet. |
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Bei über-/außerplanmäßigem
Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung gewährleistet durch: |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Stehen
Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur
Verfügung? (ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Freiwillige
wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet. Die
Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
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Wurde die Zuschussgewährung Dritter
durch den Antragsteller geprüft – siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Finanzierung/Vermerk
Kämmerer Gez. Franke |
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