Betreff
Antrag der Fraktion Bürgeraktion vom 31.10.2018:
Erarbeitung einer Stellplatzsatzung für Hilden
Vorlage
WP 14-20 SV 61/212/1
Aktenzeichen
IV/61.1 Groll_VEP
Art
Antragsvorlage
Referenzvorlage

Erläuterungen zum Antrag:

 

Die angespannte Situation beim Stellplatzangebot in vielen Wohngebieten, die fortschreitende Nachverdichtung in der Bebauung – die den Parkdruck nochmals erhöht – und die sich ändernden Rahmenbedingungen durch die Landesbauordnung veranlassen uns zu diesem Antrag. Die sich unübersehbar verschärfende Problematik sollte für den Ausschuss eine hinreichende Begründung darstellen, sich grundlegend mit dem Thema zu befassen. Ziel sollte es dabei sein, den mit den örtlichen Verhältnissen abgestimmten Stellplatzbedarf in einer Ortssatzung festzulegen.

 

Ergänzung in der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 21.11.2018:

 

Nach der neuen Landesbauordnung können Kommunen Verpflichtungen, Stellplätze für Kfz und Fahrräder zu errichten in einer kommunalen Satzung, d.h. in eigener Zuständigkeit regeln. Dazu hat ein Arbeitskreis auf Landesebene unter Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände eine Musterstellplatzsatzung inclusive eines Leitfadens erarbeitet, an der sich die Städte orientieren können.

 

Ziel der Regelung ist eine Flexibilisierung, mit der die Kommunen dem abweichenden Bedarf auch innerhalb einer Stadt Rechnung tragen können. Das bietet Chancen zur Steuerung des Wohnungsbaus und des ruhenden Verkehrs in hochverdichteten Siedlungsbereichen.

 

Auch wenn zu erwarten ist, dass mit einer noch ausstehenden Rechtsverordnung des Landesministeriums Richtzahlen vorgegeben werden, die sich günstigstenfalls an der alten Richtwerttabelle orientieren, wird damit der besonderen Situation vor allem in einzelnen Wohnvierteln der Stadt Hilden nicht entsprochen. Die sich auf Basis der bisherigen Regelung „ein Stellplatz je Wohnung“ teilweise dramatisch zuspitzende Lage spricht für einen erhöhten Regelungsbedarf, der von der betroffenen Bevölkerung auch zunehmend nachgefragt und eingefordert wird.

 

Einwänden aus der Bürgerschaft begegnet die Verwaltung mit dem entschuldigenden Hinweis, ihr seien nach der jetzigen Rechtslage „die Hände gebunden“. Das sollte der Rat ändern.

 

Viele Städte im Land sind dem sich daraus ableitenden Handlungsbedarf bereits mit einer eigenen Stellplatz-Satzung nachgekommen.

 

Auch die sich mit Inkrafttreten der neuen Landesbauordnung ab kommenden Jahr weiter reduzierenden Abstandsflächen zwischen einzelnen Baukörpern und die damit einhergehende weitere Verdichtung in Hilden macht als stadtplanerisches Instrument städtische Regelungen zu Stellplatzverpflichtungen erforderlich.

 

 

Ergänzung, die mit E-Mail vom 23.04.2021 übersandt wurde:

 

Sehr geehrter Herr Bürgermeister,

 

den von uns fristgerecht gem. § 1, Abs. 1 der Geschäftsordnung des Rates gestellten Antrag zur Aufnahme des Punktes "Erarbeitung einer Stellplatz-Satzung für Hilden" in die Tagesordnung der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 05.05.2021 begründen wir wie folgt:

 

Im Oktober 2018 hat die BA-Fraktion dem Stadtentwicklungsausschuss einen Antrag auf Erarbeitung einer örtlichen Stellplatz-Satzung vorgelegt mit dem Ziel, für die Stadt Hilden eine kommunale Stellplatz-Satzung zu beschließen. Hintergrund war die seit 2016 den Städten in Nordrhein-Westfalen eröffnete Möglichkeit, in eigener Zuständigkeit eine Stellplatz-Satzung zu erarbeiten. Im Gegensatz zu diversen anderen Städten hatte Hilden davon bis dato keinen Gebrauch gemacht. Auch im November 2018 argumentierte die Verwaltung, mit der Beratung der Angelegenheit im Stadtentwicklungsausschuss so lange zuzuwarten, bis das Land seiner Ankündigung, eine entsprechende Rechtsverordnung zum § 48 BauO NRW vorzulegen, nachgekommen sei. Diese, im Stadtenwicklungsausschuss nochmals Mitte 2019 bei einem Sachstandsbericht wiederholte Auffassung erwies sich rückblickend als wenig sinnvoll, da das Land bis heute - also seit In-Kraft-Tretens der neuen Landesbauordnung nunmehr im dritten Jahr - seiner Ankündigung nicht nachkommt und auch weiterhin nicht davon auszugehen ist, dass sich an diesem Zustand etwas ändert. 

 

Das Warten hat sich folglich nicht gelohnt. Im Gegenteil: Zwischenzeitlich ist der Bedarf für eine eigene Stellplatz-Satzung durch die zunehmende Bauverdichtung in Hilden fortlaufend gestiegen. In immer mehr Wohngebieten der Stadt wird der Ruf nach einer, die örtlichen Verhältnisse berücksichtigenden Regelung der Stellplatz-Frage lauter, spitzen sich die Probleme der Anwohner bei der alltäglichen Stellplatz-Problematik zu. Dabei soll keineswegs verkannt werden, dass eine zu erlassende Stellplatz-Satzung keine Auswirkung auf den Baubestand hat und somit keine Lösung für bereits bestehende Probleme entfalten kann. Jedoch gilt es, mit einer kommunalen Satzung der weiteren Verschärfung dieser Probleme vorzubeugen und zu verhindern, dass bereits jetzt massiv betroffenen Wohngebieten durch Zuwarten weitere folgen.

 

Daher besteht aus Sicht der Bürgeraktion inzwischen dringender Handlungsbedarf, dem sich der Rat stellen sollte.


Antragstext: (modifiziert in der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 21.11.2018)

 

Nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss beauftragt der Rat die Verwaltung in Anlehnung an eine Mustersatzung des Arbeitskreises „Zukunftsnetz Mobilität NRW“ einen Vorschlag für eine Hildener Stellplatz-Satzung zu erarbeiten. Diese wird zunächst dem Stadtentwicklungsausschuss in der ersten Jahreshälfte 2019 zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt. Die Satzung soll die unterschiedlichen Bedarfe in den Wohnvierteln der Stadt berücksichtigen.


Stand: 16.04.2021

Zusätzliche Stellungnahme der Verwaltung

 

Mit E-Mail vom 14.04.2021 bat die Fraktion Bürgeraktion, „zur nächsten Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses den im Oktober 2018 von uns eingebrachten und im November des gleichen Jahres vom Stadtentwicklungsausschuss vertagten Antrag "Erarbeitung einer Stellplatz-Satzung für Hilden" erneut auf die Tagesordnung zu setzen.“

 

In der bis heute geltenden Version der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018) ist im § 48 Abs. 2 geregelt, dass „das für Bauen zuständige Ministerium …durch eine Rechtsverordnung die Zahl der notwendigen Stellplätze…und Näheres über Zahl, Größe und Lage von Stellplätzen für Menschen mit Behinderungen…regelt.“

 

Deshalb ist der damalige Antrag einstimmig mit einer Enthaltung bis zur Vorlage dieser Rechtsverordnung des Landes NRW vertagt worden.

 

Im Juni 2019 berichtete die Stadtverwaltung mit der Sitzungsvorlage WP 14-20 SV 61/235, dass das Land NRW die angekündigte Rechtsverordnung noch nicht vorgelegt habe. Damit fehlte weiterhin die Diskussionsgrundlage zu der Frage, ob es in Hilden ggfls. den Bedarf für eine eigene Stellplatzsatzung gibt oder ob die Richtzahlen der Rechtsverordnung zu § 48 BauO NRW 2018 ausreichend erscheinen.

 

Bis heute hat das Land NRW diese Rechtsverordnung nicht erlassen.

 

 

Novelle der Bauordnung 2021

 

Mittlerweile wird jedoch die Landesbauordnung erneut überarbeitet. Im Rahmen des „Baurechtsmodernisierungs-Änderungsgesetzes“, welches sich derzeit im Aufstellungsverfahren befindet, soll voraussichtlich auch der § 48 neu gefasst werden.

Für den 20.05.2021 hat das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichberechtigung die Bauaufsichtsbehörden zu einer Informationsveranstaltung geladen, „auch wenn der Landtag den Gesetzentwurf zu diesem Zeitpunkt vermutlich noch nicht verabschiedet haben wird. Das Inkrafttreten des Änderungsgesetzes ist zum 01.07.2021 geplant.“ (Zitat aus dem Einladungsschreiben)

 

Der Hinweis auf eine vom Land verpflichtend zu erlassende Rechtsverordnung wird voraussichtlich in § 48 BauO NRW 2021 entfallen und durch eine Ermächtigung in § 89 BauO NRW 2021 zum Erlass einer Rechtsverordnung ersetzt.

Laut dem von der Landesregierung im Dezember 2020 veröffentlichten Entwurf der BauO 2021 wird weiterhin der § 48, der sich mit Stellplätzen, Garagen und Fahrradabstellplätzen beschäftigt, erheblich gekürzt. Im Januar 2021 veröffentlichte eine in NRW ansässige und im Baurecht renommierte Rechtsanwaltskanzlei hierzu folgende Schlussfolgerung:

          „Durch die Neufassung der Regelung zu notwendigen Stellplätzen in § 48 BauO NRW wird deutlich, dass eine Verpflichtung zur Herstellung notwendiger Stellplätze nur dann besteht, wenn die Zahl notwendiger Stellplätze durch Rechtsverordnung der obersten Bauaufsichtsbehörde bzw. (vorrangig) satzungsmäßige Regelungen auf kommunaler Ebene festgelegt ist.“

 

In der Begründung zum Gesetzentwurf wird ausgeführt: „Die Freihaltung des öffentlichen Verkehrsraumes vom ruhenden Verkehr ist kein spezifisch bauordnungsrechtliches Anliegen, sondern letztlich eine Frage der jeweiligen kommunalen Verkehrskonzeption und -politik.“

 

Bestehen bleiben soll, dass Kommunen in Satzungen örtliche Vorschriften zu Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätze festlegen können, die unter Berücksichtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Bedürfnisse des ruhenden Verkehrs und der Erschließung durch Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs für Anlagen erforderlich sind, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr zu erwarten ist (notwendige Stellplätze).

 

Für die Stadtverwaltung ist nicht absehbar, wann die Landesregierung von ihrer Ermächtigung Gebrauch macht und eine Rechtsverordnung erlässt. Bis zum Erlass dieser Rechtsverordnung oder einer städtischen Satzung entfällt nach dem derzeitigen Entwurf des § 48 die Pflicht, notwendige Stellplätze, Garagen und Fahrradabstellplätze nachzuweisen.

 

Ohne Nachweispflicht für Stellplätze ist zu erwarten, dass der öffentliche Straßenraum zukünftig zusätzlichen Belastungen durch parkplatzsuchende Privat-Kfz ausgesetzt sein wird, da Bauherren auf den Bau von eigenen Stellplatzanlagen aus Kostengründen verzichten.

 

Aber im laufenden Gesetzgebungsverfahren wurde der Landesgesetzgeber auf die Problematik u.a. vom Städte- und Gemeindebund hingewiesen.
So wurde gefordert, nicht auf den klarstellenden Satz „Werden Anlagen errichtet, bei denen ein Zu- oder Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, sind Stellplätze oder Garagen und Fahrradabstellplätze in ausreichender Zahl und Größe und in geeigneter Beschaffenheit herzustellen (notwendige Stellplätze).“ zu verzichten.

 

Die Stadtverwaltung geht deshalb davon aus, dass der Entwurf zum § 48 noch dahingehend geändert wird, bevor er am 01.07.2021 in Kraft treten wird.

 

 

Stellplatzsatzung

 

Sollte der § 48 wider Erwarten unverändert bleiben, ergibt sich aus heutiger Sicht für Hilden die Notwendigkeit, eine eigene Stellplatzsatzung zu erarbeiten. Zum einen sind die Platzverhältnisse auf den Hildener Straßen bereits heute sehr beengt, die Flächen unterliegen diversen Flächennutzungskonkurrenzen (Fußgängerverkehr, Fahrradverkehr, Grünflächen). Zum anderen könnte eine Satzung zur Vereinfachung des Baugenehmigungsverfahrens (Schaffung einer einheitlichen Grundlage für die Bewertung des Stellplatznachweises im Rahmen von Bauvorhaben) beitragen.

 

Im Kreis Mettmann hat sich beispielhaft die Stadt Monheim - aus Anlass der ursprünglich 2016 angedachten Novelle zur Landesbauordnung, die einen vollständigen Entfall der Nachweispflicht vorsah - eine Stellplatzsatzung ausarbeiten lassen, die dort seit 2019 gilt.

 

Aus deren Erfahrungen heraus ist es notwendig, dass trotz der in der Zwischenzeit vorliegenden Muster solcher Stellplatzsatzungen die Verwaltung bei der Erstellung einer Stellplatzsatzung fachlich und rechtlich unterstützt werden muss. Die Satzung muss mit ihren Inhalten und ihrer Begründung möglichst rechtssicher sein.

Die finanziellen Aufwendungen für die fachliche und rechtliche Beratung werden auf 50.000 € geschätzt.

Weder im Haushaltsjahr 2021 noch in der aktuellen mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung für das Haushaltsjahr 2022 sind die Mittel eingeplant.

Es ist derzeit nicht absehbar, inwieweit der Bedarf aus dem vorhandenen Budget gedeckt werden könnte.

 

 

gez.

Dr. Pommer
Bürgermeister

 

Stand: 06.11.2018

Stellungnahme der Verwaltung:

(beraten im Stadtentwicklungsausschuss 21.11.2018)

 

Bereits im Jahr 2016 beabsichtigte die damalige Landesregierung eine Novellierung der Landesbauordnung (BauO NRW). Innerhalb dieser neuen Landesbauordnung sollte auch das Thema Stellplatznachweis neu geregelt werden; Hauptinstrument hierzu sollte eine kommunale Satzung sein, die die Städte und Gemeinden je nach Bedarf aufstellen sollten.

 

Bedingt durch den Wechsel der Landesregierung NRW im Jahr 2017 wurde hinsichtlich der Gültigkeit der neuen Landesbauordnung zunächst ein „Moratorium“ ausgesprochen, da die neue Landesregierung hinsichtlich der Inhalte der Landesbauordnung Überarbeitungs- und Änderungsbedarf sah.

 

Folge des „Moratoriums“ war, dass eine wesentlich überarbeitete Fassung Landesbauordnung verkündet und zum 01.01.2019 rechtswirksam wird.

 

In dieser neuen Landesbauordnung (BauO NRW 2018) wird auch die Pflicht zur Herstellung von Kfz- und Fahrradstellplätzen bei der Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen neu geregelt (§ 48).

 

Dieser neue Paragraph lautet wie folgt:

 

§ 48

Stellplätze, Garagen und Fahrradabstellplätze

 

(1) Werden Anlagen errichtet, bei denen ein Zu- oder Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, sind Stellplätze oder Garagen und Fahrradabstellplätze in ausreichender Zahl und Größe und in geeigneter Beschaffenheit herzustellen (notwendige Stellplätze).
Fahrradabstellplätze müssen von der öffentlichen Verkehrsfläche ebenerdig, durch Rampen oder durch Aufzüge zugänglich sein.
Bei Änderungen
oder Nutzungsänderungen von Anlagen sind Stellplätze und Fahrradabstellplätze in solcher Zahl und Größe herzustellen, dass sie die durch die Änderung zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeuge und Fahrräder aufnehmen können.
Dies gilt nicht, wenn sonst die Schaffung oder Erneuerung von Wohnraum auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Ablösung
erheblich erschwert oder verhindert würde.

 

(2) Das für Bauen zuständige Ministerium regelt durch Rechtsverordnung die Zahl der notwendigen Stellplätze nach Absatz 1 Satz 1 und Näheres über Zahl, Größe und Lage von Stellplätzen für Menschen mit Behinderungen.
Wird die Zahl der notwendigen Stellplätze durch Bebauungsplan oder durch örtliche Bauvorschrift (§ 89 Absatz 1 Nummer 4) festgelegt, ist diese Zahl maßgeblich.

 

(3) Die Gemeinden können unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse festlegen, ob und in welchem Umfang und in welcher Beschaffenheit bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, geeignete Garagen oder Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrradabstellplätze errichtet werden müssen, um den Erfordernissen des ruhenden Verkehrs zu genügen.

Sie können insoweit durch Satzung regeln

 

1.  die Herstellungspflicht bei der Errichtung der Anlagen,

2.  die Herstellungspflicht des Mehrbedarfs bei Änderungen oder Nutzungsänderungen der Anlagen,

3.  die Beschränkung der Herstellungspflicht auf genau begrenzte Teile des Gemeindegebiets oder auf bestimmte Fälle,

4.  den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf die Herstellung von notwendigen Garagen oder Stellplätzen, soweit der Stellplatzbedarf

a)  durch besondere Maßnahmen verringert wird oder

b)  durch nachträglichen Ausbau von Dach- und Kellergeschossen oder durch Aufstockung entsteht,

5.  die Einschränkung oder Untersagung der Herstellung von notwendigen oder nicht notwendigen Garagen oder Stellplätzen, soweit Gründe des Verkehrs oder städtebauliche Gründe dies erfordern,

6.  die Verbindlichkeit bestimmter Konstruktionen von notwendigen und nicht notwendigen Garagen oder Stellplätzen

7.  dass bei der Errichtung von Anlagen, ggf.  unter Berücksichtigung einer Quote, notwendige Stellplätze mit einer Vorbereitung der Stromleitung für die Ladung von Elektro-Fahrzeugen versehen werden sowie

8.  die Ablösung der Herstellungspflicht in den Fällen der Nummer 1 bis 3 durch Zahlung eines in der Satzung festzulegenden Geldbetrags an die Gemeinde.

 

     Macht die Gemeinde von der Satzungsermächtigung nach Satz 2 Nummer 1 bis 3 Gebrauch, hat sie in der Satzung Standort sowie Größe, Zahl und Beschaffenheit der notwendigen Stellplätze unter Berücksichtigung von Art und Zahl der vorhandenen und zu erwartenden Fahrzeuge der Personen zu bestimmen, die die Anlagen ständig benutzen oder sie besuchen.
Die Gemeinde kann, wenn eine Satzung nach Satz 2 Nummer 1 bis 3 nicht besteht, im Einzelfall die Herstellung von Stellplätzen mit und ohne einer Vorbereitung der Stromzuleitung für die Aufladung von Batterien für die Ladung von Elektrofahrzeugen verlangen, wenn dies wegen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich ist.
Statt notwendiger Stellplätze für Kraftfahrzeuge ist die Herstellung von Garagen zulässig.
Die Herstellung von Garagen kann verlangt werden.
Bis zu einem Viertel der notwendigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge nach Satz 2 kann durch die Schaffung von Fahrradabstellplätzen ersetzt werden, dabei sind für einen Stellplatz vier Fahrradabstellplätze herzustellen.

 

(4) Die Gemeinde hat den Geldbetrag nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 8 für die Ablösung von Stellplätzen zu verwenden für

1.  die Herstellung zusätzlicher oder die Instandhaltung, die Instandsetzung oder die Modernisierung bestehender Parkeinrichtungen,

2.  sonstige Maßnahmen zur Entlastung der Straßen vom ruhenden Verkehr einschließlich investiver Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs oder

3.  andere Maßnahmen, die Bestandteil eines kommunalen oder interkommunalen Mobilitätskonzepts einer oder mehrerer Gemeinden sind.

 

Im Zusammenhang mit dem hier vorliegenden Antrag ist zunächst Absatz 2 des neuen § 48 von Bedeutung.

Hier wird angekündigt, dass für die gesetzliche Herstellungspflicht die Zahl der notwendigen Stellplätze und Näheres über Zahl, Größe und Lage von Stellplätzen für Menschen mit Behinderungen seitens der Landesregierung eine entsprechende Rechtsverordnung vorgelegt werden soll, die dann auch rechtzeitig mit dem 01.01.2019 in Kraft treten soll.

 

Zu dieser Rechtsverordnung liegt ein erster Entwurf vor. Hinsichtlich der Stellplatzzahlen übernimmt die Verordnung nach derzeitigem Stand die Tabelle aus der Mustersatzung der kommunalen Spitzenverbände. Eine Verbändeanhörung zu diesem ersten Entwurf steht aber noch aus.

 

Erst wenn diese Rechtsverordnung zum § 48 BauO NRW 2018 verbindlich vorliegt, lässt sich seitens der Stadt Hilden beurteilen, ob die darin enthaltenen Stellplatzzahlen von den Erfordernissen im Hildener Stadtgebiet abweichen oder nicht, ob also eine Anpassung an die lokale Situation notwendig ist und daher eine eigene kommunale Satzung aufgestellt werden sollte.

 

Der grundsätzliche Verzicht auf die Herstellungspflicht für private Kraftfahrzeuge und Fahrräder ist aber in der neuen Bauordnung – anders als noch in der in 2016 beschlossenen Fassung – nicht mehr der Fall.

Das kommt den Interessen der Stadt Hilden entgegen.

 

Die Verkehrssituation auf den städtischen Straßen darf nicht weiter verkompliziert und dadurch auch die Verkehrssicherheit gefährdet werden.

Ein Verzicht auf private Stellplätze auf privaten Grundstücken würde den Nutzungsdruck auf ohnehin schon begrenzte Flächenpotentiale im öffentlichen Straßenraum weiter erhöhen. Ebenfalls vorhandene Flächenansprüche von Fußgängern, Fahrradfahrern, Straßenbäumen, Altmaterialcontainer u.ä. würden zusätzlich erschwert.

 

Insofern besteht zunächst einmal keine Notwendigkeit, bereits jetzt eine eigene kommunale Stellplatzsatzung aufzustellen.

 

Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, das Thema erneut zu beraten, wenn die bereits erwähnte Rechtsverordnung der Landesregierung zum § 48 BauO NRW 2018 offiziell und verbindlich vorliegt (also aller Voraussicht nach im Frühjahr 2019).

Dann kann besser beurteilt werden, ob es ggfs. Bedarf für eine lokale Stellplatzsatzung auf Grundlage des § 48 Abs. 3 BauO NRW gibt.

 

 

gez.

B. Alkenings
Bürgermeisterin

 

 

Klimarelevanz:

 

Die Entscheidung über die Erstellung einer Stellplatzsatzung für die Stadt Hilden hat selbst keine klimarelevanten Aspekte.

 


Finanzielle Auswirkungen  

 

Produktnummer / -bezeichnung

090101 Stadtplanung

 

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

 

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

 

(hier ankreuzen)

 

 

Folgende Mittel sind im Ergebnis- / Finanzplan veranschlagt:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich folgender zusätzlicher Bedarf:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Produkt

Zeile Ergebnisplan

Bezeichnung

Betrag €

2022

090101

13

Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen

~ 50.000

 

 

 

 

 

 

Bei über-/außerplanmäßigem Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung  gewährleistet durch:

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

x

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

x

(hier ankreuzen)

Finanzierung/Vermerk Kämmerer

Gesehen Franke