Antrag der Fraktion Bürgeraktion vom 31.10.2018
Erläuterungen zum
Antrag:
Die angespannte Situation beim Stellplatzangebot in vielen Wohngebieten, die fortschreitende Nachverdichtung in der Bebauung – die den Parkdruck nochmals erhöht – und die sich ändernden Rahmenbedingungen durch die Landesbauordnung veranlassen uns zu diesem Antrag. Die sich unübersehbar verschärfende Problematik sollte für den Ausschuss eine hinreichende Begründung darstellen, sich grundlegend mit dem Thema zu befassen. Ziel sollte es dabei sein, den mit den örtlichen Verhältnissen abgestimmten Stellplatzbedarf in einer Ortssatzung festzulegen.
gez.
Ludger Reffgen
Fraktionsvorsitzender
Antragstext:
Für
die Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 21.11.2018 beantragen wir, den
Punkt "Erlass einer örtlichen Stellplatzsatzung für Kraftfahrzeuge" auf
der Tagesordnung vorzusehen.
Gleichzeitig
bitten wir die Verwaltung, dem Ausschuss dazu eine Sitzungsvorlage zu
unterbreiten.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Bereits im Jahr 2016 beabsichtigte die damalige Landesregierung eine Novellierung der Landesbauordnung (BauO NRW). Innerhalb dieser neuen Landesbauordnung sollte auch das Thema Stellplatznachweis neu geregelt werden; Hauptinstrument hierzu sollte eine kommunale Satzung sein, die die Städte und Gemeinden je nach Bedarf aufstellen sollten.
Bedingt durch den Wechsel der Landesregierung NRW im Jahr 2017 wurde hinsichtlich der Gültigkeit der neuen Landesbauordnung zunächst ein „Moratorium“ ausgesprochen, da die neue Landesregierung hinsichtlich der Inhalte der Landesbauordnung Überarbeitungs- und Änderungsbedarf sah.
Folge des „Moratoriums“ war, dass eine wesentlich überarbeitete Fassung Landesbauordnung verkündet und zum 01.01.2019 rechtswirksam wird.
In dieser neuen Landesbauordnung (BauO NRW 2018) wird auch die Pflicht zur Herstellung von Kfz- und Fahrradstellplätzen bei der Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen neu geregelt (§ 48).
Dieser neue Paragraph lautet wie folgt:
§ 48
Stellplätze, Garagen und
Fahrradabstellplätze
(1) Werden Anlagen errichtet, bei
denen ein Zu- oder Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, sind Stellplätze oder
Garagen und Fahrradabstellplätze in ausreichender Zahl und Größe und in geeigneter
Beschaffenheit herzustellen (notwendige Stellplätze).
Fahrradabstellplätze müssen von der öffentlichen Verkehrsfläche ebenerdig,
durch Rampen oder durch Aufzüge zugänglich sein.
Bei Änderungen oder Nutzungsänderungen von Anlagen sind Stellplätze und
Fahrradabstellplätze in solcher Zahl und Größe herzustellen, dass sie die durch
die Änderung zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeuge und Fahrräder aufnehmen
können.
Dies gilt nicht, wenn sonst die Schaffung oder Erneuerung von Wohnraum auch
unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Ablösung erheblich erschwert oder verhindert würde.
(2) Das für Bauen zuständige
Ministerium regelt durch Rechtsverordnung die Zahl der notwendigen Stellplätze
nach Absatz 1 Satz 1 und Näheres über Zahl, Größe und Lage von Stellplätzen für
Menschen mit Behinderungen.
Wird die Zahl der notwendigen Stellplätze durch Bebauungsplan oder durch
örtliche Bauvorschrift (§ 89 Absatz 1 Nummer 4) festgelegt, ist diese Zahl
maßgeblich.
(3) Die Gemeinden können unter Berücksichtigung der örtlichen
Verkehrsverhältnisse festlegen, ob und in welchem Umfang und in welcher
Beschaffenheit bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Anlagen,
bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, geeignete Garagen oder
Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrradabstellplätze errichtet werden
müssen, um den Erfordernissen des ruhenden Verkehrs zu genügen.
Sie können
insoweit durch Satzung regeln
1. die Herstellungspflicht bei der
Errichtung der Anlagen,
2. die Herstellungspflicht des
Mehrbedarfs bei Änderungen oder Nutzungsänderungen der Anlagen,
3. die Beschränkung der
Herstellungspflicht auf genau begrenzte Teile des Gemeindegebiets oder auf
bestimmte Fälle,
4. den vollständigen oder
teilweisen Verzicht auf die Herstellung von notwendigen Garagen oder Stellplätzen, soweit
der Stellplatzbedarf
a) durch besondere Maßnahmen verringert wird oder
b) durch nachträglichen Ausbau von
Dach- und Kellergeschossen oder durch Aufstockung entsteht,
5. die Einschränkung oder
Untersagung der Herstellung von notwendigen oder nicht notwendigen Garagen oder Stellplätzen, soweit Gründe des
Verkehrs oder städtebauliche Gründe dies erfordern,
6. die Verbindlichkeit bestimmter Konstruktionen
von notwendigen und nicht notwendigen Garagen oder Stellplätzen
7. dass bei der Errichtung von Anlagen, ggf. unter Berücksichtigung einer Quote,
notwendige Stellplätze mit einer Vorbereitung der Stromleitung für die Ladung
von Elektro-Fahrzeugen versehen werden sowie
8. die Ablösung der Herstellungspflicht in den
Fällen der Nummer 1 bis 3 durch Zahlung eines in der Satzung festzulegenden
Geldbetrags an die Gemeinde.
Macht die Gemeinde von der
Satzungsermächtigung nach Satz 2 Nummer 1 bis 3 Gebrauch, hat sie in der
Satzung Standort sowie Größe, Zahl und Beschaffenheit der notwendigen
Stellplätze unter Berücksichtigung von Art und Zahl der vorhandenen und zu
erwartenden Fahrzeuge der Personen zu bestimmen, die die Anlagen ständig
benutzen oder sie besuchen.
Die Gemeinde kann, wenn eine Satzung nach Satz 2 Nummer 1 bis 3 nicht besteht,
im Einzelfall die Herstellung von Stellplätzen mit und ohne einer Vorbereitung
der Stromzuleitung für die Aufladung von Batterien für die Ladung von
Elektrofahrzeugen verlangen, wenn dies wegen der Sicherheit und Leichtigkeit
des Verkehrs erforderlich ist.
Statt notwendiger Stellplätze für Kraftfahrzeuge ist die Herstellung von
Garagen zulässig.
Die Herstellung von Garagen kann verlangt werden.
Bis zu einem Viertel der notwendigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge nach Satz 2
kann durch die Schaffung von Fahrradabstellplätzen ersetzt werden, dabei sind
für einen Stellplatz vier Fahrradabstellplätze herzustellen.
(4) Die Gemeinde hat den Geldbetrag nach Absatz 3
Satz 2 Nummer 8 für die Ablösung von Stellplätzen zu verwenden für
1. die Herstellung zusätzlicher oder die
Instandhaltung, die Instandsetzung oder die Modernisierung bestehender
Parkeinrichtungen,
2. sonstige Maßnahmen zur Entlastung der Straßen
vom ruhenden Verkehr einschließlich investiver Maßnahmen des öffentlichen
Personennahverkehrs oder
3. andere
Maßnahmen, die Bestandteil eines kommunalen oder interkommunalen
Mobilitätskonzepts einer oder mehrerer Gemeinden sind.
Im Zusammenhang mit dem hier vorliegenden Antrag ist zunächst Absatz 2 des neuen § 48 von Bedeutung.
Hier wird angekündigt, dass für die gesetzliche Herstellungspflicht die Zahl der notwendigen Stellplätze und Näheres über Zahl, Größe und Lage von Stellplätzen für Menschen mit Behinderungen seitens der Landesregierung eine entsprechende Rechtsverordnung vorgelegt werden soll, die dann auch rechtzeitig mit dem 01.01.2019 in Kraft treten soll.
Zu dieser Rechtsverordnung liegt ein erster Entwurf vor. Hinsichtlich der Stellplatzzahlen übernimmt die Verordnung nach derzeitigem Stand die Tabelle aus der Mustersatzung der kommunalen Spitzenverbände. Eine Verbändeanhörung zu diesem ersten Entwurf steht aber noch aus.
Erst wenn diese Rechtsverordnung zum § 48 BauO NRW 2018 verbindlich vorliegt, lässt sich seitens der Stadt Hilden beurteilen, ob die darin enthaltenen Stellplatzzahlen von den Erfordernissen im Hildener Stadtgebiet abweichen oder nicht, ob also eine Anpassung an die lokale Situation notwendig ist und daher eine eigene kommunale Satzung aufgestellt werden sollte.
Der grundsätzliche Verzicht auf die Herstellungspflicht für private Kraftfahrzeuge und Fahrräder ist aber in der neuen Bauordnung – anders als noch in der in 2016 beschlossenen Fassung – nicht mehr der Fall.
Das kommt den Interessen der Stadt Hilden entgegen.
Die Verkehrssituation auf den städtischen Straßen darf nicht weiter verkompliziert und dadurch auch die Verkehrssicherheit gefährdet werden.
Ein Verzicht auf private Stellplätze auf privaten Grundstücken würde den Nutzungsdruck auf ohnehin schon begrenzte Flächenpotentiale im öffentlichen Straßenraum weiter erhöhen. Ebenfalls vorhandene Flächenansprüche von Fußgängern, Fahrradfahrern, Straßenbäumen, Altmaterialcontainer u.ä. würden zusätzlich erschwert.
Insofern besteht zunächst einmal keine Notwendigkeit, bereits jetzt eine eigene kommunale Stellplatzsatzung aufzustellen.
Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, das Thema erneut zu beraten, wenn die bereits erwähnte Rechtsverordnung der Landesregierung zum § 48 BauO NRW 2018 offiziell und verbindlich vorliegt (also aller Voraussicht nach im Frühjahr 2019).
Dann kann besser beurteilt werden, ob es ggfs. Bedarf für eine lokale Stellplatzsatzung auf Grundlage des § 48 Abs. 3 BauO NRW gibt.
gez.
B. Alkenings
Bürgermeisterin
Finanzielle Auswirkungen
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Investitions-Nr./
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Pflichtaufgabe
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Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
(hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
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Folgende Mittel sind im Ergebnis- /
Finanzplan veranschlagt: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich
folgende neue Ansätze: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Kostenträger/
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Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Bei über-/außerplanmäßigem
Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung gewährleistet durch: |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Stehen
Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur
Verfügung? (ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Freiwillige
wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet. Die
Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
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Wurde die Zuschussgewährung Dritter
durch den Antragsteller geprüft – siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Finanzierung/Vermerk
Kämmerer Gesehen
Danscheidt |
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