Betreff
Erarbeitung einer Stellplatzsatzung für Hilden:
Antrag der Fraktion Bürgeraktion vom 31.10.2018
Vorlage
WP 14-20 SV 61/212
Aktenzeichen
IV/61.1 Groll_VEP
Art
Antragsvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Erläuterungen zum Antrag:

 

Die angespannte Situation beim Stellplatzangebot in vielen Wohngebieten, die fortschreitende Nachverdichtung in der Bebauung – die den Parkdruck nochmals erhöht – und die sich ändernden Rahmenbedingungen durch die Landesbauordnung veranlassen uns zu diesem Antrag. Die sich unübersehbar verschärfende Problematik sollte für den Ausschuss eine hinreichende Begründung darstellen, sich grundlegend mit dem Thema zu befassen. Ziel sollte es dabei sein, den mit den örtlichen Verhältnissen abgestimmten Stellplatzbedarf in einer Ortssatzung festzulegen.

 

gez.
Ludger Reffgen
Fraktionsvorsitzender


Antragstext:

 

Für die Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 21.11.2018 beantragen wir, den Punkt "Erlass einer örtlichen Stellplatzsatzung für Kraftfahrzeuge" auf der Tagesordnung vorzusehen.

Gleichzeitig bitten wir die Verwaltung, dem Ausschuss dazu eine Sitzungsvorlage zu unterbreiten.


Stellungnahme der Verwaltung:

 

Bereits im Jahr 2016 beabsichtigte die damalige Landesregierung eine Novellierung der Landesbauordnung (BauO NRW). Innerhalb dieser neuen Landesbauordnung sollte auch das Thema Stellplatznachweis neu geregelt werden; Hauptinstrument hierzu sollte eine kommunale Satzung sein, die die Städte und Gemeinden je nach Bedarf aufstellen sollten.

 

Bedingt durch den Wechsel der Landesregierung NRW im Jahr 2017 wurde hinsichtlich der Gültigkeit der neuen Landesbauordnung zunächst ein „Moratorium“ ausgesprochen, da die neue Landesregierung hinsichtlich der Inhalte der Landesbauordnung Überarbeitungs- und Änderungsbedarf sah.

 

Folge des „Moratoriums“ war, dass eine wesentlich überarbeitete Fassung Landesbauordnung verkündet und zum 01.01.2019 rechtswirksam wird.

 

In dieser neuen Landesbauordnung (BauO NRW 2018) wird auch die Pflicht zur Herstellung von Kfz- und Fahrradstellplätzen bei der Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen neu geregelt (§ 48).

 

Dieser neue Paragraph lautet wie folgt:

 

§ 48

Stellplätze, Garagen und Fahrradabstellplätze

 

(1) Werden Anlagen errichtet, bei denen ein Zu- oder Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, sind Stellplätze oder Garagen und Fahrradabstellplätze in ausreichender Zahl und Größe und in geeigneter Beschaffenheit herzustellen (notwendige Stellplätze).
Fahrradabstellplätze müssen von der öffentlichen Verkehrsfläche ebenerdig, durch Rampen oder durch Aufzüge zugänglich sein.
Bei Änderungen
oder Nutzungsänderungen von Anlagen sind Stellplätze und Fahrradabstellplätze in solcher Zahl und Größe herzustellen, dass sie die durch die Änderung zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeuge und Fahrräder aufnehmen können.
Dies gilt nicht, wenn sonst die Schaffung oder Erneuerung von Wohnraum auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Ablösung
erheblich erschwert oder verhindert würde.

 

(2) Das für Bauen zuständige Ministerium regelt durch Rechtsverordnung die Zahl der notwendigen Stellplätze nach Absatz 1 Satz 1 und Näheres über Zahl, Größe und Lage von Stellplätzen für Menschen mit Behinderungen.
Wird die Zahl der notwendigen Stellplätze durch Bebauungsplan oder durch örtliche Bauvorschrift (§ 89 Absatz 1 Nummer 4) festgelegt, ist diese Zahl maßgeblich.

 

(3) Die Gemeinden können unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse festlegen, ob und in welchem Umfang und in welcher Beschaffenheit bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, geeignete Garagen oder Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrradabstellplätze errichtet werden müssen, um den Erfordernissen des ruhenden Verkehrs zu genügen.

Sie können insoweit durch Satzung regeln

 

1.  die Herstellungspflicht bei der Errichtung der Anlagen,

2.  die Herstellungspflicht des Mehrbedarfs bei Änderungen oder Nutzungsänderungen der Anlagen,

3.  die Beschränkung der Herstellungspflicht auf genau begrenzte Teile des Gemeindegebiets oder auf bestimmte Fälle,

4.  den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf die Herstellung von notwendigen Garagen oder Stellplätzen, soweit der Stellplatzbedarf

a)  durch besondere Maßnahmen verringert wird oder

b)  durch nachträglichen Ausbau von Dach- und Kellergeschossen oder durch Aufstockung entsteht,

5.  die Einschränkung oder Untersagung der Herstellung von notwendigen oder nicht notwendigen Garagen oder Stellplätzen, soweit Gründe des Verkehrs oder städtebauliche Gründe dies erfordern,

6.  die Verbindlichkeit bestimmter Konstruktionen von notwendigen und nicht notwendigen Garagen oder Stellplätzen

7.  dass bei der Errichtung von Anlagen, ggf.  unter Berücksichtigung einer Quote, notwendige Stellplätze mit einer Vorbereitung der Stromleitung für die Ladung von Elektro-Fahrzeugen versehen werden sowie

8.  die Ablösung der Herstellungspflicht in den Fällen der Nummer 1 bis 3 durch Zahlung eines in der Satzung festzulegenden Geldbetrags an die Gemeinde.

 

     Macht die Gemeinde von der Satzungsermächtigung nach Satz 2 Nummer 1 bis 3 Gebrauch, hat sie in der Satzung Standort sowie Größe, Zahl und Beschaffenheit der notwendigen Stellplätze unter Berücksichtigung von Art und Zahl der vorhandenen und zu erwartenden Fahrzeuge der Personen zu bestimmen, die die Anlagen ständig benutzen oder sie besuchen.
Die Gemeinde kann, wenn eine Satzung nach Satz 2 Nummer 1 bis 3 nicht besteht, im Einzelfall die Herstellung von Stellplätzen mit und ohne einer Vorbereitung der Stromzuleitung für die Aufladung von Batterien für die Ladung von Elektrofahrzeugen verlangen, wenn dies wegen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich ist.
Statt notwendiger Stellplätze für Kraftfahrzeuge ist die Herstellung von Garagen zulässig.
Die Herstellung von Garagen kann verlangt werden.
Bis zu einem Viertel der notwendigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge nach Satz 2 kann durch die Schaffung von Fahrradabstellplätzen ersetzt werden, dabei sind für einen Stellplatz vier Fahrradabstellplätze herzustellen.

 

(4) Die Gemeinde hat den Geldbetrag nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 8 für die Ablösung von Stellplätzen zu verwenden für

1.  die Herstellung zusätzlicher oder die Instandhaltung, die Instandsetzung oder die Modernisierung bestehender Parkeinrichtungen,

2.  sonstige Maßnahmen zur Entlastung der Straßen vom ruhenden Verkehr einschließlich investiver Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs oder

3.  andere Maßnahmen, die Bestandteil eines kommunalen oder interkommunalen Mobilitätskonzepts einer oder mehrerer Gemeinden sind.

 

Im Zusammenhang mit dem hier vorliegenden Antrag ist zunächst Absatz 2 des neuen § 48 von Bedeutung.

Hier wird angekündigt, dass für die gesetzliche Herstellungspflicht die Zahl der notwendigen Stellplätze und Näheres über Zahl, Größe und Lage von Stellplätzen für Menschen mit Behinderungen seitens der Landesregierung eine entsprechende Rechtsverordnung vorgelegt werden soll, die dann auch rechtzeitig mit dem 01.01.2019 in Kraft treten soll.

 

Zu dieser Rechtsverordnung liegt ein erster Entwurf vor. Hinsichtlich der Stellplatzzahlen übernimmt die Verordnung nach derzeitigem Stand die Tabelle aus der Mustersatzung der kommunalen Spitzenverbände. Eine Verbändeanhörung zu diesem ersten Entwurf steht aber noch aus.

 

Erst wenn diese Rechtsverordnung zum § 48 BauO NRW 2018 verbindlich vorliegt, lässt sich seitens der Stadt Hilden beurteilen, ob die darin enthaltenen Stellplatzzahlen von den Erfordernissen im Hildener Stadtgebiet abweichen oder nicht, ob also eine Anpassung an die lokale Situation notwendig ist und daher eine eigene kommunale Satzung aufgestellt werden sollte.

 

Der grundsätzliche Verzicht auf die Herstellungspflicht für private Kraftfahrzeuge und Fahrräder ist aber in der neuen Bauordnung – anders als noch in der in 2016 beschlossenen Fassung – nicht mehr der Fall.

Das kommt den Interessen der Stadt Hilden entgegen.

 

Die Verkehrssituation auf den städtischen Straßen darf nicht weiter verkompliziert und dadurch auch die Verkehrssicherheit gefährdet werden.

Ein Verzicht auf private Stellplätze auf privaten Grundstücken würde den Nutzungsdruck auf ohnehin schon begrenzte Flächenpotentiale im öffentlichen Straßenraum weiter erhöhen. Ebenfalls vorhandene Flächenansprüche von Fußgängern, Fahrradfahrern, Straßenbäumen, Altmaterialcontainer u.ä. würden zusätzlich erschwert.

 

Insofern besteht zunächst einmal keine Notwendigkeit, bereits jetzt eine eigene kommunale Stellplatzsatzung aufzustellen.

 

Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, das Thema erneut zu beraten, wenn die bereits erwähnte Rechtsverordnung der Landesregierung zum § 48 BauO NRW 2018 offiziell und verbindlich vorliegt (also aller Voraussicht nach im Frühjahr 2019).

Dann kann besser beurteilt werden, ob es ggfs. Bedarf für eine lokale Stellplatzsatzung auf Grundlage des § 48 Abs. 3 BauO NRW gibt.

 

 

gez.

B. Alkenings
Bürgermeisterin


Finanzielle Auswirkungen  

 

Produktnummer / -bezeichnung

 

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

 

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

 

(hier ankreuzen)

 

 

Folgende Mittel sind im Ergebnis- / Finanzplan veranschlagt:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich folgende neue Ansätze:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bei über-/außerplanmäßigem Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung  gewährleistet durch:

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung/Vermerk Kämmerer

 

Gesehen Danscheidt