Reduzierung des Bauvolumens
Erläuterungen zum
Antrag:
Grundsätzlich ist eine mehrgeschossige Bauweise wirtschaftlicher als in die Tiefe zu bauen. Darüber hinaus schont eine mehrgeschossige Bauweise den Flächenverbrauch und ermöglicht gerade im Bereich Hofstraße 150 den Erhalt der Kaltluftschneise, die beträchtliche Auswirkungen auf das örtliche Belüftungssystem im Hildener Süden hat und berücksichtigt wesentlich den Artenschutz im Hinterland.
Der Kompromissvorschlag der FDP-Fraktion sieht eine dreigeschossige Bebauung zuzüglich Staffelgeschoss vor. Die Gebäudehöhe von ca. 12 Metern entspricht in etwa der Nachbarbebauung Hofstraße 152 und 154. Moderne Gebäude mit energetisch hochwertiger Ausstattung, anspruchsvoller Architektur, Dachbegrünung und Photovoltaik-Anlage, etc. sollen sich harmonisch in die bestehende Bebauung einfügen.
Die Hildener FDP ist überzeugt, dass mit einer Bebauung ähnlich dem Kompromissvorschlag (siehe Anlage) mit einer Bautiefe ab Hinterkante Bürgersteig von max. 60m an dem Standort eine behutsame Nachverdichtung erreicht werden kann.
Darüber hinaus gehen wir davon aus, dass diese gegenüber dem Vorschlag der WGH reduzierte Bauweise von den Kritikern und betroffenen Anwohnern mitgetragen werden kann und somit allen Interessen und Anliegen Rechnung getragen wird.
Antragstext:
Die Mitglieder des Stadtentwicklungsausschusses werden gebeten wie folgt zu beschließen:
Die Ausweisung von Neubaumöglichkeiten des vorgesehenen Baugebietes soll auf maximal 60m begrenzt werden (maximale Bautiefe gemessen ab Hinterkante Bürgersteig). Dahinter kann der Stellplatznachweis z.B. durch Carports mit begrünten Dächern realisiert werden.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Die Wohnraumnachfrage in der Stadt Hilden ist
weiterhin hoch. Insbesondere an bezahlbaren Wohnraum besteht Bedarf. Daher ist
die gezielte Nachverdichtung mit geeigneten Bauformen an ausgewählten
Standorten ein wichtiges städtebauliches Instrument.
Der aktuelle städtebauliche Entwurf der
städtischen WGH Wohnungsbaugesellschaft mbH - im Folgenden WGH -, welcher der
Sitzungsvorlage zum Aufstellungsbeschluss (siehe WP 20--25 SV 61/002) beigefügt
war, sieht eine Bebauung mit 43 Wohneinheiten in sechs kleinen Mehrfamilienhäusern
sowie zusätzlich vier Einfamilienhäuser vor. Mit der WGH als Projektpartner kann
gewährleistet werden, dass im gesamten Plangebiet (bis auf die geplante
Einfamilienhausbebauung) ein sehr hoher Anteil der geplanten Wohneinheiten als
öffentlich geförderter Wohnraum oder für andere wohnungspolitische Ziele umgesetzt
wird.
Mit dem nun vorgelegten Antrag der FDP würde die Anzahl an neuen Wohneinheiten im Plangebiet deutlich reduziert. Der vorgelegte städtebauliche Entwurf wäre bei entsprechender Beschlussfassung detailliert hinsichtlich folgender Punkte zu prüfen:
- Einfügen in die Umgebung (z.B. maximale Gebäudehöhe)
- Einhaltung von Abstandsflächen
- Erschließung (Zufahrt / Entwässerung)
- ausreichende Anzahl an Stellplätzen / Carports
- Einhaltung der in allgemeinen Wohngebieten zulässigen Grundflächenzahl (GRZ)
- Grundstücksverfügbarkeit
Die Stadtverwaltung hat hierzu bereits den
Kontakt zur WGH aufgenommen. Die Stellungnahme der WGH sowie die Stellungnahme
des von der WGH beauftragten Planungsbüros mit Darstellung des aktuellen
Bearbeitungsstands des Bebauungsplanverfahrens sind dieser Sitzungsvorlage als
Anlagen beigefügt.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass eine Reduzierung der Wohneinheiten in
der vorgeschlagenen Größenordnung die Wirtschaftlichkeit des Projektes massiv
gefährdet. Zudem sind im Entwurf der FDP private Grundstücksflächen in die
Überlegungen eingeflossen, dies würde den Ankauf dieser Grundstücksflächen
erforderlich machen. Sofern der Ankauf scheitern würde, können rd. 1/3 der
vorgeschlagenen Wohneinheiten nicht realisiert werden.
Bereits zum jetzigen Zeitpunkt geht die WGH davon aus, dass diese vorgeschlagene,
deutliche Reduzierung von 43 auf ca. 20 Wohneinheiten die Schaffung von
öffentlich geförderten Wohnraum gefährdet (siehe Stellungnahme der WGH). Zudem
verweist die WGH auf die Förderrichtlinien des Landes NRW hin und bezweifelt,
dass die zwingend erforderlichen Freiflächen in ausreichenden Umfang
berücksichtigt sind. Seitens der Stadtverwaltung wird in diesem Zusammenhang
auch auf die einzuhaltende GRZ von 0,4 für Allgemeine Wohngebiete hingewiesen.
Des Weiteren ist bei der vorgeschlagenen Bebauung die Thematik des
Schallschutzes noch nicht berücksichtigt. Durch die Gebäudestellung wird
voraussichtlich keine abschirmende Wirkung erreicht. Die bisherigen
schalltechnischen Untersuchungen müssten nochmals auf den neuen Entwurf
angepasst und erneut durchgeführt werden.
Sofern dem vorliegenden Antrag der FDP zugestimmt wird, wird eine
Überarbeitung des städtebaulichen Entwurfs erforderlich und die Realisierung
des Projektes wird sich entsprechend der Ausführungen des Planungsbüros ISR -
Innovative Stadt- und Raumplanung GmbH um ca. 6 bis 9 Monate verzögern, darüber
hinaus erscheint es mit der vorgelegten Planung nicht mehr möglich zu sein, dem
Planungsziel, öffentlich geförderten Wohnraum zu schaffen, gerecht werden zu
können.
In der Zeit seit der Beratung der Sitzungsvorlage WP 14-20 SV 61/205
„Hofstraße 150 inklusive Hinterland: Untersuchung der Neubaupotentialfläche“ im
Jahr 2019 hat die Verwaltung ihre Einstellung zu dem Projekt geändert.
Die Verwaltung empfiehlt nunmehr, von der Bebauung des Hinterlandes und dem
damit verbundenen Bau einer Erschließungsstraße Abstand zu nehmen. Die
Verwaltung regt an, das Projekt nun auf Basis der damals beratenen
Bebauungsstudie 3, die nach § 34 BauGB realisierungsfähig erscheint, neu
auszurichten.
Um die damaligen Inhalte der Studien in
Erinnerung zu rufen, werden dieser Sitzungsvorlage als Anlage auch die damals
vorgestellten Studie 2 und 3 beigefügt.
Gez.
Dr. Claus Pommer
Bürgermeister
Klimarelevanz:
Durch die geplante Bebauung im Bereich Hofstraße Nr. 150 inkl. Hinterland wird es gegenüber dem heutigen Ist-Zustand zu einer höheren Grundstücksversiegelung kommen. Durch die mit dem Antrag angestrebte Reduzierung des Bauvolumens gegenüber dem Entwurf der WGH wird die Versiegelung jedoch deutlich reduziert, wodurch bereits die Auswirkungen auf das Schutzgut Klima gemildert werden.
Zudem sind im Rahmen des Planverfahrens grünordnerische Maßnahmen vorgesehen,
die dazu beitragen können, die Auswirkungen auf das Schutzgut Klima weiter zu
reduzieren.