Betreff
Überprüfung der Denkmalwürdigkeit des Gebäudes Schwanenstr. 16
hier: Stellungnahme des Rheinischen Amtes für Denkmalpflege vom 25.05.2005
Vorlage
WP 04-09 SV 60/020
Aktenzeichen
BO/hs
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

Der Haupt- und Finanzausschuss fasst nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss folgenden Beschluss:

 

„Das Schreiben des Landschaftsverbandes Rheinland -Rheinisches Amt für Denkmalpflege- vom 24.05.2005, wonach es sich bei dem Objekt Schwanenstraße 16, Hilden um kein Denkmal im Sinne des § 2 DSchG NW handelt, wird zur Kenntnis genommen.

 

Darüber hinaus wird zur Kenntnis genommen, dass das Gebäude sich jedoch als ein bereichsprägendes  Objekt im Kontext des Denkmalbereiches Hilden darstellt und der Erhalt aus städtebaulichen Gründen wünschenswert sei.“

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

 

In seiner Sitzung am 15.05.2002 fasste der Haupt- und Finanzausschuss den folgenden Beschluss: (SV-Nr.: IV-1-250).

 

„Die Verwaltung wird beauftragt, das Verfahren zur Überprüfung des Denkmalwertes gemäß § 2 DSchG NW des Gebäudes Schwanenstraße 16 durchzuführen und alle übrigen Gebäude in diesem Bereich auf den Denkmalschutz hin zu überprüfen.“

 

Im Zusammenhang mit dem regelmäßigen Sachstandsbericht zur Unterschutzstellung denkmalwürdiger Gebäude erfolgte u.a. eine äußere Besichtigung des Objektes Schwanenstraße 16 durch den Stadtentwicklungsausschuss am 20.04.2005.

 

Zwischenzeitlich liegt das Gutachten des Landschaftsverbandes Rheinland vor.

 

Wie bereits im nichtöffentlichen Teil des Stadtentwicklungsausschusses am 22.04.2005 durch die Verwaltung berichtet, wurde die Denkmaleigenschaft für das Gebäude Schwanenstraße 16 nach einem Ortstermin am 26.04.2005 mit dem Rheinischen Amt für Denkmalpflege verneint.

 

 

 

 

(G. Scheib)