Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden nimmt den Erfahrungsbericht zur Anhebung der Wertgrenzen für die Vergabe von Leistungen nach VOB sowie nach UvgO zur Kenntnis.
Der Rat der Stadt Hilden nimmt die vom Bürgermeister beabsichtigte weitere Anhebung der Vergabewertgrenzen der Stadt Hilden ab 01.04.2021 befristet bis zunächst 31.12.2021 zur Kenntnis.
Erläuterungen und Begründungen:
Der Rat der Stadt Hilden hat die Verwaltung am 17.06.2020 gebeten, die Wertgrenzen für die Vergabe von Leistungen nach VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) sowie nach UVgO (Unterschwellenvergabeordnung) zu ändern und die gültigen Wertgrenzen des Kreises Mettmann vorerst bis zum 31. März 2021, mit der Option einer weiteren Verlängerung, zu übernehmen.
Der Beschluss des Rates erfolgte anlässlich eines Antrages der CDU-Fraktion, dem die Wertgrenzen des Kreises als Anlage beigefügt waren.
Weiterhin wurde die Verwaltung beauftragt, in der ersten Ratssitzung des Jahres 2021 einen Erfahrungsbericht vorzulegen.
Die Vergabewertgrenzen sind in Folge des Ratsbeschlusses in der Anlage 1 zur Dienstanweisung für das Vergabewesen geregelt. Die Dienstanweisung wurde nach den Sommerferien 2020 mit Wirkung vom 01.10.2020 entsprechend angepasst. Zur Vervollständigung sind die aktuell gültigen Wertgrenzen in der Anlage nochmals beigefügt.
Vor Anpassung der Vergabewertgrenzen an die des Kreises Mettmann schrieb die Stadtverwaltung Hilden alle Aufträge nach UVgO und VOB ab 20.000 Euro öffentlich aus. Verhandlungs-/ freihändige Vergaben waren im UVgO-Bereich bis 20.000 €, im VOB-Bereich nur bis 10.000 € möglich. Von 10.000 € bis 20.000 € waren hier beschränkte Ausschreibungen zugelassen.
Im Zeitraum 01.10.2020 - 28.02.2021 wurden 14 Aufträge mit einem geschätzten Auftragswert zwischen 20.000 € und 100.000 € netto im Wege der Verhandlungsvergabe, die nicht aus § 8 Abs. 4 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) resultiert, erteilt.
Der Intention, aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten durch öffentliche Ausschreibung einen größtmöglichen Bieterkreis zu generieren, steht der Möglichkeit der Verhandlungsvergabe gegenüber. Aus Sicht einiger Bedarfsstellen führt die Auswahl und die notwendige Prüfung der Geeignetheit der Bieter bei Verhandlungsvergaben zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand, so dass teilweise auch bei Vergaben mit einem geschätzten Auftragswert < 100.000 € netto die Option der öffentlichen Ausschreibung genutzt wird. Nach dem 01.10.2020 wurden fünf öffentliche oder beschränkte Ausschreibungen mit einem geschätzten Auftragswert < 100.000 € netto abgeschlossen oder befinden sich aktuell im Verfahren.
Die aktuellen Erfahrungen in der Verwaltung zeigen, dass durch die Verknappung von Bauleistungen auf dem Markt wenige Angebote für Aufträge mit einem geschätzten Auftragsvolumen unterhalb von 1.000.000 € eingehen. Die Investitionstätigkeit ist auch dadurch gehemmt, dass fehlende Angebote eine Beauftragung zeitlich verzögern.
Die
Verwaltung beabsichtigt daher zunächst bis zum 31.12.2021 (=Befristung des
Runderlasses), den Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und
Gleichstellung „Vergabegrundsätze für Gemeinden nach § 26 der
Kommunalhaushaltsverordnung (Kommunale Vergabegrundsätze)“ in der jeweils
gültigen Fassung uneingeschränkt anzuwenden. Der Erlass ist bis 31.12.2021
befristet.
Die Kommunalen Vergabegrundsätze enthalten die folgenden Wertgrenzen; die Grundsätze des Wettbewerbs, der Transparenz, der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit sind natürlich weiterhin einzuhalten:
Wertgrenzen
für Vergaben nach UVgO |
Maximal
möglich gemäß Ministerialerlass vom 28.08.2020 bzw. den kommunalen
Vergabegrundsätzen gem. § 26 KomHVO |
Bemerkungen |
bis 15.000 € |
Direktkauf (§ 14 UVgO) |
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von 15.000 € bis 100.000 € |
Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb oder beschränkte Ausschreibung ohne / mit Teilnahmewettbewerb |
mindestens 3 Bieter (§ 12 Abs. 2 UVgO) |
von 100.000 € bis 214.000 € |
Öffentliche oder beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb |
beschränkt: mindestens 3 Bieter (§§ 10 Abs. 2 i. V. m. 36 Abs. 2 UVgO) |
ab 214.000 € |
EU-Ausschreibung |
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Wertgrenzen
für freiberufliche Vergaben nach UVgO |
Maximal
möglich gemäß Ministerialerlass vom 28.08.2020 bzw. den kommunalen
Vergabegrundsätzen gem. § 26 KomHVO |
Bemerkungen |
bis 25.000 € |
Direktauftrag (§ 50 UVgO) |
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von 25.000 € bis 150.000 € |
Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb oder beschränkte Ausschreibung ohne / mit Teilnahmewettbewerb |
Abfragen für die Eignungsprüfung bei 3 Bewerbern (§ 122 GWB), dann Verhandlung mit einem, sonst mindestens 3 Bieter (8.3b Kommunale Vergabegrundsätze) |
von 150.000 € bis 214.000 € |
Öffentliche oder beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb |
beschränkt: mindestens 3 Bieter (§§ 10 Abs. 2 i. V. m. 36 Abs. 2 UVgO) |
ab 214.000 € |
EU-Ausschreibung |
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Wertgrenzen
für Vergaben nach VOB/A |
Maximal
möglich gemäß Ministerialerlass vom 28.08.2020 bzw. den kommunalen
Vergabegrundsätzen gem. § 26 KomHVO |
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bis 15.000 € |
Direktauftrag (§ 3 (4) VOB/A) |
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von 15.000 € bis 100.000 € |
Freihändige Vergabe (auch ohne Teilnahmewettbewerb) |
mindestens 3 Angebotsabfragen (Wettbewerbspflicht, Rechtsprechung und Kommentierungen) |
von 100.000 € bis 1 Mio. € |
Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb |
mindestens
3 Bieter |
von 1 Mio. € b. 5.350.000 € |
Öffentliche Ausschreibung oder Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb |
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ab 5.350.000 € |
EU-Ausschreibung |
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Bei allen nichtöffentlichen Verfahren ist die qualitative und quantitative Eignung aller aufzufordernden Bieter vorab zu prüfen und zu dokumentieren. Nicht geeignete (auch nicht leistungsbereite) Bieter können nicht aufgefordert werden. Bei allen nichtöffentlichen und öffentlichen Vergabearten ist ein Leistungsverzeichnis obligatorisch.
Die Vergabedienstanweisung wird dementsprechend geändert.
gez.
Dr. Claus Pommer
Bürgermeister