Betreff
Anregung gemäß § 24 GO NW
hier: Erhebung des Heinrich Strangmeier Grabes zum Ehrengrab
Vorlage
WP 04-09 SV 68/011
Aktenzeichen
IV/68 Ha
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

„Der Haupt-und Finanzausschuss nimmt nach Vorberatung im

„Der Stadtentwicklungsauschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis. “

 

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

 

Mit Schreiben vom 13.09.05 beantragt die Vorsitzende des Museums- und Heimatvereins Hilden e.V., Frau Harsewinkel, dem Rat der Stadt eine Entscheidung vorzulegen mit dem Inhalt, das Grab des früheren 1. Beigeordneten der Stadt Heinrich Strangmeier, zum Ehrengrab zu erheben. Damit wäre dann auch eine bessere Pflege dieses Grabes gewährleistet, was derzeit nicht der Fall sei (s.Anlage).

 

Zur Person von Herrn Heinrich Strangmeier werden hier keine weiteren Ausführungen gemacht, da dem Scheiben des Museums- und Heimatvereins Hilden e.V. eine Aufstellung beigefügt ist.

 

Die Grabstätte befindet sich auf dem Hauptfriedhof in Nähe des Ehrenhains. Bis März 2003 wurde das Grab durch die Nutzungsberechtigte selbst gepflegt. Aus in der Person der Nutzungsberechtigten liegenden Gründen wurde ausnahmsweise die vorzeitige Rückgabe des Nutzungsrechtes angenommen. In vergleichbaren Fällen wird dann das Grab abgeräumt und die verbleibende Fläche eingesät und bis zum Ende der Ruhefrist durch die Friedhofsmitarbeiter gemäht. Der Museums- und Heimatverein Hilden e.V. hat seinem Antrag ein Foto der Grabstätte beigefügt. Bei der rechts neben der Grabstätte liegenden Grabstätte wurde entsprechend verfahren.

Bei der Grabstätte Strangmeier wurde hiervon abgewichen. Vielmehr wurde das Grab mit Grabstein, Einfassung und Bepflanzung erhalten. Die Grabstätte ist überwiegend mit Bodendeckern bewachsen und in einem passablen Zustand.

 

Regelungen zu Ehrengrabstätten finden sich in § 17 Absatz 1 der Hildener Friedhofssatzung:

 

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen ausschließlich der Stadt Hilden.“

 

Die Pflege der Ehrengräber wurde durch die Stadt Hilden in der Vergangenheit aus vertraglichen Verpflichtungen heraus übernommen oder die Verstorbenen waren Ehrenbürger der Stadt Hilden. Am 12.06.1974 wurde im Rat hierzu folgender Beschluss gefasst:

 

„Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Bau- und Planungsausschuss sowie im Haupt- und Finanzausschuss, die bestehenden Nutzungsrechte an Grabstätten, in denen Ehrenbürger der Stadt Hilden beigesetzt sind, in Dauernutzungsrechte umzuwandeln. Außerdem übernimmt die Stadt Hilden die Pflege dieser Gräber von dem Zeitpunkt an, in dem die Angehörigen dazu nicht mehr in der Lage sind.“

 

Die Pflege der Ehrengräber ist an einen örtlichen Gärtnereibetrieb vergeben. Die Pflege umfasst folgende Leistungen:

 

Grabpflege/ Jahrespflege

 

     -    Dauerbepflanzungen schneiden (Hecken, Bodendecker, Dauergrün)

     -    Bodenlockerung/ Graberde grubbern

     -    Wechselbepflanzung pflanzen und gießen incl. Erde

     -    Unkrautentfernung

     -    Laubentfernung

     -    Reinigungsarbeiten an Grabsteinen, -platten und –einfassungen

 

 

Grabpflegeturnus

 

     -    6 mal jährlich: Monate Februar, Mai, Juli, August, Oktober, Dezember

 

 

Für das in Frage stehende Grab wäre zusätzlich Kosten von rund 250 bis 300 €/a zu rechnen.

 

Herr Heinrich Strangmeier ist bisher nicht Ehrenbürger der Stadt Hilden. Gemäß § 34 Gemeindeordnung kann die Gemeinde Persönlichkeiten, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen.  Beschlüsse über die Verleihung oder die Entziehung des Ehrenbürgerrechts bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder.

Eine vertragliche Verpflichtung zur Übernahme der Grabpflege besteht nicht. Vielmehr wurde das Grab in Würdigung der Verdienste des Verstorbenen erhalten und eine schlichte, jedoch hinlängliche Grabpflege übernommen.

 

Grundsätzlich bestünde die Möglichkeit, die Liste der Gräber, bei denen die Stadt die Grabpflege an eine Gärtnerei vergibt, um die Grabstätte Strangmeier zu erweitern.  Eines förmlichen Beschlusses bedarf es hierzu nicht, da es angesichts der voraussichtlichen Auftragsumme als Geschäft der laufenden Verwaltung behandelt werden kann. Zusätzliche finanzielle Mittel müssten nicht bereitgestellt werden, da die Aufwendungen aus allgemeinen Unterhaltungsmitteln des Friedhofes bezahlt werden können. 

 

 

 

 

 

 

 

In Vertretung

 

 

(Thiele)

1. Beigeordneter

 



 

Finanzielle Auswirkungen

Ja

 

Haushaltstelle:

                                              

Bezeichnung:

 

Kosten                                   

 

Folgekosten                           

vorgesehen im

 

 

Haushaltsjahr

 

 

Mittel stehen zur Verfügung

Finanzierung:

Sichtvermerk Kämmerer