hier: Erhebung des Heinrich Strangmeier Grabes zum Ehrengrab
Beschlussvorschlag:
„Der Haupt-und Finanzausschuss nimmt nach
Vorberatung im
„Der Stadtentwicklungsauschuss nimmt
die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis. “
Erläuterungen und Begründungen:
Mit Schreiben vom 13.09.05 beantragt die
Vorsitzende des Museums- und Heimatvereins Hilden e.V., Frau Harsewinkel, dem
Rat der Stadt eine Entscheidung vorzulegen mit dem Inhalt, das Grab des
früheren 1. Beigeordneten der Stadt Heinrich Strangmeier, zum Ehrengrab
zu erheben. Damit wäre dann auch eine bessere Pflege dieses Grabes
gewährleistet, was derzeit nicht der Fall sei (s.Anlage).
Zur Person von Herrn Heinrich Strangmeier
werden hier keine weiteren Ausführungen gemacht, da dem Scheiben des Museums-
und Heimatvereins Hilden e.V. eine Aufstellung beigefügt ist.
Die Grabstätte befindet sich auf dem
Hauptfriedhof in Nähe des Ehrenhains. Bis März 2003 wurde das Grab durch die
Nutzungsberechtigte selbst gepflegt. Aus in der Person der Nutzungsberechtigten
liegenden Gründen wurde ausnahmsweise die vorzeitige Rückgabe des
Nutzungsrechtes angenommen. In vergleichbaren Fällen wird dann das Grab
abgeräumt und die verbleibende Fläche eingesät und bis zum Ende der Ruhefrist
durch die Friedhofsmitarbeiter gemäht. Der Museums- und Heimatverein Hilden
e.V. hat seinem Antrag ein Foto der Grabstätte beigefügt. Bei der rechts neben
der Grabstätte liegenden Grabstätte wurde entsprechend verfahren.
Bei der Grabstätte Strangmeier wurde hiervon
abgewichen. Vielmehr wurde das Grab mit Grabstein, Einfassung und Bepflanzung
erhalten. Die Grabstätte ist überwiegend mit Bodendeckern bewachsen und in
einem passablen Zustand.
Regelungen zu Ehrengrabstätten finden sich in § 17
Absatz 1 der Hildener Friedhofssatzung:
„Die Zuerkennung, die Anlage und
die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern)
obliegen ausschließlich der Stadt Hilden.“
Die
Pflege der Ehrengräber wurde durch die Stadt Hilden in der Vergangenheit aus
vertraglichen Verpflichtungen heraus übernommen oder die Verstorbenen waren
Ehrenbürger der Stadt Hilden. Am 12.06.1974 wurde im Rat hierzu folgender
Beschluss gefasst:
„Der Rat der Stadt Hilden
beschließt nach Vorberatung im Bau- und Planungsausschuss sowie im Haupt- und
Finanzausschuss, die bestehenden Nutzungsrechte an Grabstätten, in denen
Ehrenbürger der Stadt Hilden beigesetzt sind, in Dauernutzungsrechte
umzuwandeln. Außerdem übernimmt die Stadt Hilden die Pflege dieser Gräber von
dem Zeitpunkt an, in dem die Angehörigen dazu nicht mehr in der Lage sind.“
Die Pflege der Ehrengräber ist an einen
örtlichen Gärtnereibetrieb vergeben. Die Pflege umfasst folgende Leistungen:
Grabpflege/ Jahrespflege
- Dauerbepflanzungen
schneiden (Hecken, Bodendecker, Dauergrün)
- Bodenlockerung/
Graberde grubbern
- Wechselbepflanzung
pflanzen und gießen incl. Erde
- Unkrautentfernung
- Laubentfernung
- Reinigungsarbeiten
an Grabsteinen, -platten und –einfassungen
Grabpflegeturnus
- 6
mal jährlich: Monate Februar, Mai, Juli, August, Oktober, Dezember
Für das in Frage stehende Grab wäre
zusätzlich Kosten von rund 250 bis 300 €/a zu rechnen.
Herr Heinrich Strangmeier ist bisher nicht
Ehrenbürger der Stadt Hilden. Gemäß § 34 Gemeindeordnung kann die Gemeinde
Persönlichkeiten, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, das
Ehrenbürgerrecht verleihen. Beschlüsse über
die Verleihung oder die Entziehung des Ehrenbürgerrechts bedürfen einer
Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder.
Eine vertragliche Verpflichtung zur Übernahme
der Grabpflege besteht nicht. Vielmehr wurde das Grab in Würdigung der
Verdienste des Verstorbenen erhalten und eine schlichte, jedoch hinlängliche
Grabpflege übernommen.
Grundsätzlich bestünde die Möglichkeit, die
Liste der Gräber, bei denen die Stadt die Grabpflege an eine Gärtnerei vergibt,
um die Grabstätte Strangmeier zu erweitern.
Eines förmlichen Beschlusses bedarf es hierzu nicht, da es angesichts
der voraussichtlichen Auftragsumme als Geschäft der laufenden Verwaltung
behandelt werden kann. Zusätzliche finanzielle Mittel müssten nicht
bereitgestellt werden, da die Aufwendungen aus allgemeinen Unterhaltungsmitteln
des Friedhofes bezahlt werden können.
In Vertretung
(Thiele)
1. Beigeordneter
Finanzielle
Auswirkungen |
Ja |
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Haushaltstelle: |
Bezeichnung: |
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Kosten Folgekosten |
vorgesehen im |
Haushaltsjahr |
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Mittel stehen zur
Verfügung |
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Finanzierung: |
Sichtvermerk
Kämmerer |
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