Betreff
Antrag der Fraktion Bürgeraktion vom 15.02.2021:
Schutzkonzept für den Schulunterricht und Einsatz von Luftreinigern
Vorlage
WP 20-25 SV 26/003
Art
Antragsvorlage

Erläuterungen zum Antrag:

 

Der Besuch von Schulen ist für Kinder und Jugendliche unerlässlich. Dabei werden Kinder durch Eltern und Staat vor Gefahren geschützt. Im Zuge der Sars-Cov-2-Pandemie bezieht der Schutz der Kinder auch den Schutz von Lehrkräften, Eltern, Großeltern und großen Teilen der Gesellschaft ein. Für Kinder und Jugendliche ist bislang noch kein Impfstoff zugelassen. Sie sind also weiterhin mögliche Infektionstreiber. Der Impffortschritt selbst gestaltet sich langsam, so dass in 2021 damit gerechnet werden muss, dass eine sogenannte Herdenimmunität nicht erreicht wird. Dazu breiten sich derzeit Mutanten des Sars-Cov-2-Virus aus. Diese Mutanten sind erheblich ansteckender und wirken tödlicher.

 

Vor diesem Hintergrund ist es Aufgabe des Rates, dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung oberste Priorität beizumessen. Damit verbunden sollte auch eine risikominimierte Normalisierung der Lebensumstände für die Hildener Bevölkerung möglich gemacht werden. Eine erste risikominimierende Maßnahme auf dem Weg zur Normalisierung stellt die Erweiterung des

Schutzkonzepts für den Schulunterricht mit dem Einsatz von Luftreinigern dar.

 

Es ist unstrittig, dass Luftreiniger erheblich die Gefahr einer Übertragung von Sars-Cov-2-Viren mindern. Dazu minimieren Luftreiniger zusätzlich die Übertragbarkeit anderer Krankheiten, sowie die Pollen- und Staubbelastung in geschlossenen Räumen. Die Wirkung und Effektivität beim Einsatz von Luftreinigern ist u. a. dem Aufsatz von Prof. Christian J. Kähler et al. vom Institut für Strömungsmechanik und Aerodynamik der Universität der Bundeswehr München zu entnehmen. Eine jüngste Untersuchung der Westfälischen Wilhelms Universität Münster zeigt ebenso die sehr gute Wirksamkeit von Luftreinigern bei der Eindämmung der Krankheitsübertragung auf. Selbst kritischere Stimmen räumen ein, dass mobile Luftreinigungsgeräte einen wichtigen Beitrag zur Reduzierung des Infektionsrisikos leisten.

 

Dazu gibt es positive Erfahrungen in anderen Gemeinden Nordrhein-Westfalens. Stellvertretend kann die Gemeinde Neukirchen-Vluyn (NV) genannt werden. Aus den Unterlagen des Rates der Gemeinde NV sind Qualitäts- und Quantitätskriterien, sowie Kosten und Finanzierungsmöglichkeiten ableitbar.

 

Vor dem Hintergrund dieser Sachlage wird der Rat der Stadt Hilden gebeten, nach Vorberatung im Ausschuss für Schule und Sport folgenden Beschluss zu fassen:

 

Siehe Antragstext


Antragstext:

 

Das Schutzkonzept der Hildener Schulen wird um den Einsatz von Luftreinigern erweitert.

 

Die Stadtverwaltung wird beauftragt, kurzfristig ein Konzept für den Einsatz von Luftreinigern in Klassenräumen, Lehrerzimmern und gemeinschaftlich genutzten Aufenthaltsräumen zu entwickeln.
Die Verwaltung wird darüber hinaus gebeten, hinsichtlich der Quantitäts- und Qualitätskriterien sowie der Kosten und Finanzierungsmöglichkeiten die Erfahrungen anderer Gemeinden, wie z. B. Neukirchen-Vluyn, einzubeziehen und Fördermöglichkeiten zu prüfen. Hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen ist auch zu prüfen, ob durch Verlagerung anderer Investitionsmaßnahmen, die bei der Abwägung gegenüber der Priorisierung des unmittelbaren Gesundheitsschutzes zurückstehen können, eine ganz oder teilweise haushaltsneutrale Finanzierung ermöglicht werden kann.

 

Gleichzeitig wird die Stadtverwaltung gebeten zu prüfen, ob wegen der Dringlichkeit ein vereinfachtes Vergabeverfahren Anwendung finden kann. Diesbezüglich bittet der Rat der Stadt Hilden die Stadtverwaltung, die Ausführungen zum Kommunalen Vergaberecht des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. April 2020 zu prüfen.

 

Der Rat der Stadt Hilden erwartet die Vorlage des o. g. Konzepts innerhalb von zwei Wochen nach Beschlussfassung. Der Rat wird ggf. in einer gesondert einzuberufenden Sitzung innerhalb einer weiteren Frist von zwei Wochen über die Umsetzung des Konzepts entscheiden.


Stellungnahme der Verwaltung:

 

Die Stadtverwaltung hatte den Einsatz von Luftfilteranlagen im Rahmen der Veröffentlichung des entsprechenden Förderprogramms des Landes bereits im vergangenen Jahr geprüft.

Geeignet für den Einsatz in Schulen wären mobile Luftfilteranlagen, für die folgende Anforderungen gelten:

-       Die Geräte müssen mit Filterfunktion arbeiten. Die verwendeten Filter müssen dem Stand der Technik entsprechen, das heißt es muss sich um HEPA-Filter der Klasse H 13 (halten Partikel mit einer Größe <1 μm (darunter fallen auch Viren) mit einem Abscheidegrad von 99,95 Prozent zurück) oder HEPA-Filter der Klasse H 14 (Abscheidegrad von 99,995 Prozent) handeln.

-       Die Filter müssen entweder regelmäßig ausgetauscht oder automatisch (zum Beispiel durch Erhitzen) selbst gereinigt werden. Ein Filterwechsel muss durch fachkundiges, geschultes Personal durchgeführt werden.

-       Hinsichtlich der Schallemissionen sind die jeweils geltenden Normen zu berücksichtigen. Für Klassenzimmer gilt gemäß der VDI 6040 Blatt 1 oder der DIN EN 15251 ein maximaler Schalldruckpegel von 35 db(A). In der Regel müssen für den erforderlichen Luftdurchsatz (4- bis 6-facher Luftdurchsatz des Raumvolumens / Stunde) je Klassenraum 2 Geräte eingesetzt werden, damit der geforderte maximale Schalldruckpegel eingehalten werden kann.

Weiterhin müssen die mobilen Filteranlagen in den Klassenräumen an den richtigen Standorten aufgestellt werden, um die gewünschte Wirksamkeit zu erzeugen. Laut der Kommission Innenraumhygiene (IRK) beim Umweltbundesamt sind insbesondere Raumverhältnisse, Belegungsdichte, Anordnung des Luftreinigers im Raum und etwaige Strömungshindernisse zu berücksichtigen. Bei der Standortwahl muss darüber hinaus beachtet werden, dass keine Stäube aufgewirbelt werden. Hierbei sind auch die Stromanschlüsse und die verkehrssichere, d.h. stolperfreie Verlegung der notwendigen Stromleitungen zu berücksichtigen.

Für entsprechende Geräte muss mit Anschaffungskosten ab ca.3.500 Euro/Gerät gerechnet werden. Für die Ausrüstung der Klassenräume und Lehrerzimmer der Hildener Schulen ist somit ein Gerätebedarf von ca. 500 Geräten anzusetzen. Daraus folgen Anschaffungskosten in Höhe von ca. 1.750.000 Euro. Für die Wartung der Geräte inkl. Filtertausch bieten die Hersteller Wartungsverträge an. Hierfür sind jährliche Kosten in Höhe von ca. 330 Euro / Gerät anzusetzen, so dass jährliche Wartungskosten in Höhe von 165.000 Euro entstehen. Die Stromkosten sind mit ca. 70.000 Euro anzusetzen. Die ermittelten Kosten sind im Haushalt 2020 / 2021 derzeit nicht enthalten.

Die Verwaltung hat geprüft ob die Anschaffung von mobilen Luftfilteranlagen im Sinne der „Richtlinie zur Förderung von Investitionsausgaben für technische Maßnahmen zum infektionsschutzgerechten Lüften in Schulen (FRL-Luft) im Rahmen des Runderlasses des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 9. November 2020“ förderfähig ist. Der Gegenstand der Förderung ist in Ziffer 2 der Richtlinie geregelt: „Zuwendungsfähig nach dieser Richtlinie ist die Beschaffung von mobilen Luftreinigungsgeräten mit Filterfunktion zur Verringerung der Aerosolkonzentration für Klassen- und Fachräume einschließlich der Lehrerzimmer sowie Sporthallen, die nicht ausreichend durch gezieltes Fensteröffnen oder durch eine Raumlufttechnische Anlage (RLT-Anlage) gelüftet werden können.Da die betroffenen Räume in den Hildener Schulen durch gezieltes Fensteröffnen oder durch eine RLT-Anlage gelüftet werden können, ist die Anschaffung der Geräte für Hildener Schulen leider nicht förderfähig.

Die Notwendigkeit des Einsatzes von Luftfilteranlagen ist umstritten. Die Verwaltung besitzt nicht die Kompetenz, um die jeweilige Position abschließend zu bewerten. Im Rahmen der Vorabprüfung hat sich die Verwaltung hinsichtlich der grundsätzlichen Beurteilung des Sachverhalts deshalb auf eine Untersuchung des Umweltbundesamtes bezogen (hier zu finden: https://www.umweltbundesamt.de/themen/mobile-luftreiniger-in-schulen-nur-im-ausnahmefall).

Dort wird die Kommission für Innenraumhygiene (IRK) wie folgt zitiert:

Da mobile Luftreinigungsgeräte nicht das in Klassenräumen anfallende Kohlendioxid (CO2) und den Wasserdampf aus der Raumluft entfernen, können sie nicht als vollständigen Ersatz für Lüftungsmaßnahmen eingesetzt werden, sondern allenfalls als Ergänzung (Kommission Innenraumlufthygiene (IRK), Stellungnahme vom 16.11.2020).“

Daraus leitet das Umweltbundesamt ab, dass weiterhin die Lüftung über Frischluftzufuhr erste Priorität haben muss. Im Detail wertet die IRK ausführlich Literatur und Untersuchungen zu dem Thema aus und kommt in der Stellungnahme vom 16.11.2020 zu folgenden Fazit:

Die IRK sieht bei Lüftungsmaßnahmen folgende Abstufungen der Prioritäten:

1)  Regelmäßiges intensives Lüften über Fenster auf Grundlage der IRK-Empfehlungen vom 12.8.2020 sowie der UBA-Handreichung vom 15.10.2020 oder durch Einsatz von zentral oder etagenweise eingebauten Lüftungsanlagen.

2)  Wenn das Lüften über Fenster nur eingeschränkt möglich ist, soll der Einbau einfacher Zu-/und Abluftanlagen geprüft werden. Solche Anlagen können auch über die Pandemiesituation hinaus vor Ort verbleiben und bei eingeschränkter Lüftungsmöglichkeit dauerhaft zur Verbesserung der Raumluftqualität beitragen.

3)  Wenn die Maßnahmen unter (1) und (2) nicht realisierbar sind, kann der Einsatz von mobilen Luftreinigern erwogen werden. Diese sollen das Lüften jedoch nicht ersetzen, sondern nur flankieren. Gelüftet werden muss in jedem Fall, selbst wenn in solchen Fällen auch nur eingeschränkt möglich.“

 

Ergänzend soll darauf hingewiesen werden, dass das Roland-Koch-Institut in seinen Ausführungen zu Luftfilteranlagen erläutert, dass ein Gefühl der falschen Sicherheit, das durch den Einsatz von Luftfilteranlagen entstehen könnte, unbedingt vermieden werden muss. Die falsche Annahme, dass bei Einsatz eines bestimmten Gerätes innerhalb eines Raumes auf weitere Maßnahmen z.B. die Einhaltung von Abstandsregeln oder das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verzichtet werden kann, sollte unbedingt vermieden werden. Daher ist es wichtig, darauf zu achten, dass der Einsatz solcher Geräte nicht zu einem Gefühl der „falschen Sicherheit“ führt, und dass die empfohlenen infektionspräventiven Maßnahmen (AHA+L-Regel) weiterhin befolgt werden.“ (https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/gesamt.html)

 

Weiterhin ist bei der Bewertung zu berücksichtigen, dass die Schülerinnen und Schüler sowie die Lehrerinnen und Lehrer verpflichtet sind, auch im Klassenraum während des Unterrichts medizinische Masken zur Abdeckung von Mund und Nase zu tragen haben und sich in den Klassenräumen im festen Klassenverband aufhalten. Zudem wird der Unterricht zurzeit nicht im vollen Präsenzunterricht durchgeführt, sondern die Grundschulen in Hilden führen den Unterricht im 2+1+2-Modell durch. D.h. dass in einer Woche werden die Schülerinnen und Schüler mit halber Klassenstärke zwei Tage im Präsenzunterricht unterrichtet, während die andere Klassenhälfte zu Hause Aufgaben erarbeiten, ein Tag sind alle Schülerinnen und Schüler gemeinsam im Distanzunterricht und in den folgenden zwei Tage werden die Klassenhälften getauscht; ein Hälfte hat Präsenzunterricht, die zweite Hälfte erarbeitet zu Hause die Aufgaben.

 

Aufgrund der hier dargestellten Bewertung von Umweltbundesamt und Roland-Koch-Institut, der in den städtischen Schulen garantierten Möglichkeit, ausreichend zu lüften, und unter Berücksichtigung der geschätzten Kosten und der fehlenden Fördermöglichkeit bzw. der in den Förderbestimmungen ausgedrückten Position des Landes NRW befürwortet die Verwaltung die städtische Anschaffung von mobilen Luftfilteranlagen für die Unterrichtsräume und für die gemeinschaftlich genutzten Aufenthaltsräume derzeit nicht. Für den Bereich der Mensen ist zu berücksichtigen, dass hier der Aufenthalt im Vergleich zum Unterricht nur von kurzer Dauer ist. Dennoch könnte hier die Gefährdungslage für die Schülerinnen und Schüler ggfs. kritischer eingeschätzt werden, da hier der Pflicht zum Tragen von Masken nur eingeschränkt gefolgt werden kann.
Die Verwaltung beobachtet aber ständig die Diskussion zu diesem Thema und prüft regelmäßig, ob die Vorgaben des Landes zu einer Neubewertung führen könnte.

 

Sollte der Rat dem Antrag der Fraktion Bürgeraktion folgen, ist darauf hinzuweisen, dass in der Verwaltung die personellen Ressourcen fehlen, innerhalb von zwei Wochen nach Beschluss des Rates ein weitergehendes Konzept zur Ausstattung der Schulen vorzulegen.

 

Nach aktueller Rechtslage wäre für die Aufnahme einer außerplanmäßigen Investition die Aufstellung eines Nachtragshaushaltes notwendig.
Soweit keine Sammelveranschlagung erfolgt, könnten die Auszahlungsermächtigungen für den Erwerb von beweglichem Anlagevermögen im Produkt 011302 ggf. aufgestockt werden.

 

 

gez.
Dr. Claus Pommer
Bürgermeister

 

 

 

Klimarelevanz:

 

Bei einem täglichen 10-stündigen Betrieb der Geräte ist ein jährlicher Stromverbrauch von 275.000 KWh anzusetzen. Das entspricht ungefähr dem durchschnittlichen jährlichen Stromverbrauch von rund 60 Einfamilienhäusern mit 3 Personen im Haushalt

 


Finanzielle Auswirkungen  

 

Produktnummer / -bezeichnung

siehe unten

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

 

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

X

 

 

 

Folgende Mittel sind im Ergebnis- / Finanzplan veranschlagt:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Produkt

Bezeichnung

Betrag €

2021

Neue Investition

 

 

0

2021

Aufwendungen für Sach- und

Dienstleistungen

011301

Gebäudeunterhaltung

2.929.000

2021

Aufwendungen für Sach- und

Dienstleistungen

011302

Bewirtschaftung

4.303.684

 

 

 

 

 

 

Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich folgende neue Ansätze:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Produkt

Bezeichnung

Betrag €

2021

neue Investition

 

 

+1.750.000

2021

Aufwendungen für Sach- und

Dienstleistungen

011301

Gebäudeunterhaltung

+ 165.000

=3.094.000

2021

Aufwendungen für Sach- und

Dienstleistungen

011302

Bewirtschaftung

+ 70.000

=4.373.684

 

Bei über-/außerplanmäßigem Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung  gewährleistet durch:

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung/Vermerk Kämmerer

Nach aktueller Rechtslage wäre für die Aufnahme einer neuen Investitionsmaßnahme die Aufstellung einer Nachtragssatzung erforderlich. Soweit keine Sammelveranschlagung erfolgt, könnten die Auszahlungsermächtigungen für den Erwerb von beweglichem Anlagevermögen im Produkt 011302 ggf. aufgestockt werden.

 

Franke