Schutzkonzept für den Schulunterricht und Einsatz von Luftreinigern
Erläuterungen zum
Antrag:
Der
Besuch von Schulen ist für Kinder und Jugendliche unerlässlich. Dabei werden
Kinder durch Eltern und Staat vor Gefahren geschützt. Im Zuge der
Sars-Cov-2-Pandemie bezieht der Schutz der Kinder auch den Schutz von
Lehrkräften, Eltern, Großeltern und großen Teilen der Gesellschaft ein. Für
Kinder und Jugendliche ist bislang noch kein Impfstoff zugelassen. Sie sind
also weiterhin mögliche Infektionstreiber. Der Impffortschritt selbst gestaltet
sich langsam, so dass in 2021 damit gerechnet werden muss, dass eine sogenannte
Herdenimmunität nicht erreicht wird. Dazu breiten sich derzeit Mutanten des
Sars-Cov-2-Virus aus. Diese Mutanten sind erheblich ansteckender und wirken
tödlicher.
Vor
diesem Hintergrund ist es Aufgabe des Rates, dem Gesundheitsschutz der
Bevölkerung oberste Priorität beizumessen. Damit verbunden sollte auch eine
risikominimierte Normalisierung der Lebensumstände für die Hildener Bevölkerung
möglich gemacht werden. Eine erste risikominimierende Maßnahme auf dem Weg zur
Normalisierung stellt die Erweiterung des
Schutzkonzepts
für den Schulunterricht mit dem Einsatz von Luftreinigern dar.
Es
ist unstrittig, dass Luftreiniger erheblich die Gefahr einer Übertragung von
Sars-Cov-2-Viren mindern. Dazu minimieren Luftreiniger zusätzlich die
Übertragbarkeit anderer Krankheiten, sowie die Pollen- und Staubbelastung in
geschlossenen Räumen. Die Wirkung und Effektivität beim Einsatz von Luftreinigern
ist u. a. dem Aufsatz von Prof. Christian J. Kähler et al. vom Institut für Strömungsmechanik
und Aerodynamik der Universität der Bundeswehr München zu entnehmen. Eine jüngste
Untersuchung der Westfälischen Wilhelms Universität Münster zeigt ebenso die
sehr gute Wirksamkeit von Luftreinigern bei der Eindämmung der
Krankheitsübertragung auf. Selbst kritischere Stimmen räumen ein, dass mobile
Luftreinigungsgeräte einen wichtigen Beitrag zur Reduzierung des Infektionsrisikos
leisten.
Dazu
gibt es positive Erfahrungen in anderen Gemeinden Nordrhein-Westfalens.
Stellvertretend kann die Gemeinde Neukirchen-Vluyn (NV) genannt werden. Aus den
Unterlagen des Rates der Gemeinde NV sind Qualitäts- und Quantitätskriterien,
sowie Kosten und Finanzierungsmöglichkeiten ableitbar.
Vor
dem Hintergrund dieser Sachlage wird der Rat der Stadt Hilden gebeten, nach
Vorberatung im Ausschuss für Schule und Sport folgenden Beschluss zu fassen:
Siehe Antragstext
Antragstext:
Das Schutzkonzept der Hildener Schulen wird um den Einsatz von Luftreinigern erweitert.
Die Stadtverwaltung wird beauftragt, kurzfristig ein
Konzept für den Einsatz von Luftreinigern in Klassenräumen, Lehrerzimmern und
gemeinschaftlich genutzten Aufenthaltsräumen zu entwickeln.
Die Verwaltung wird darüber hinaus gebeten, hinsichtlich der Quantitäts- und
Qualitätskriterien sowie der Kosten und Finanzierungsmöglichkeiten die
Erfahrungen anderer Gemeinden, wie z. B. Neukirchen-Vluyn, einzubeziehen und
Fördermöglichkeiten zu prüfen. Hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen ist
auch zu prüfen, ob durch Verlagerung anderer Investitionsmaßnahmen, die bei der
Abwägung gegenüber der Priorisierung des unmittelbaren Gesundheitsschutzes
zurückstehen können, eine ganz oder teilweise haushaltsneutrale Finanzierung
ermöglicht werden kann.
Gleichzeitig wird die Stadtverwaltung gebeten zu prüfen, ob wegen der Dringlichkeit ein vereinfachtes Vergabeverfahren Anwendung finden kann. Diesbezüglich bittet der Rat der Stadt Hilden die Stadtverwaltung, die Ausführungen zum Kommunalen Vergaberecht des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. April 2020 zu prüfen.
Der Rat der Stadt Hilden erwartet die Vorlage des o. g. Konzepts innerhalb von zwei Wochen nach Beschlussfassung. Der Rat wird ggf. in einer gesondert einzuberufenden Sitzung innerhalb einer weiteren Frist von zwei Wochen über die Umsetzung des Konzepts entscheiden.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Geeignet für den Einsatz in Schulen wären mobile
Luftfilteranlagen, für die folgende Anforderungen gelten:
-
Die Geräte müssen mit Filterfunktion arbeiten. Die
verwendeten Filter müssen dem Stand der Technik entsprechen, das heißt es muss
sich um HEPA-Filter der Klasse H 13 (halten Partikel mit einer Größe <1
μm (darunter fallen auch Viren) mit einem Abscheidegrad von 99,95 Prozent
zurück) oder HEPA-Filter der Klasse H 14 (Abscheidegrad von 99,995 Prozent)
handeln.
-
Die Filter müssen entweder regelmäßig ausgetauscht
oder automatisch (zum Beispiel durch Erhitzen) selbst gereinigt werden. Ein
Filterwechsel muss durch fachkundiges, geschultes Personal durchgeführt werden.
-
Hinsichtlich der Schallemissionen sind die jeweils
geltenden Normen zu berücksichtigen. Für Klassenzimmer gilt gemäß der VDI 6040
Blatt 1 oder der DIN EN 15251 ein maximaler Schalldruckpegel von 35 db(A). In
der Regel müssen für den erforderlichen Luftdurchsatz (4- bis 6-facher
Luftdurchsatz des Raumvolumens / Stunde) je Klassenraum 2 Geräte eingesetzt
werden, damit der geforderte maximale Schalldruckpegel eingehalten werden kann.
Weiterhin müssen die mobilen Filteranlagen in den
Klassenräumen an den richtigen Standorten aufgestellt werden, um die gewünschte
Wirksamkeit zu erzeugen. Laut der Kommission Innenraumhygiene (IRK) beim
Umweltbundesamt sind insbesondere Raumverhältnisse, Belegungsdichte, Anordnung
des Luftreinigers im Raum und etwaige Strömungshindernisse zu berücksichtigen.
Bei der Standortwahl muss darüber hinaus beachtet werden, dass keine Stäube
aufgewirbelt werden. Hierbei sind auch die Stromanschlüsse und die
verkehrssichere, d.h. stolperfreie Verlegung der notwendigen Stromleitungen zu
berücksichtigen.
Für entsprechende Geräte muss mit
Anschaffungskosten ab ca.3.500 Euro/Gerät gerechnet werden. Für die Ausrüstung
der Klassenräume und Lehrerzimmer der Hildener Schulen ist somit ein
Gerätebedarf von ca. 500 Geräten anzusetzen. Daraus folgen Anschaffungskosten
in Höhe von ca. 1.750.000 Euro. Für die Wartung der Geräte inkl. Filtertausch
bieten die Hersteller Wartungsverträge an. Hierfür sind jährliche Kosten in
Höhe von ca. 330 Euro / Gerät anzusetzen, so dass jährliche Wartungskosten in
Höhe von 165.000 Euro entstehen. Die Stromkosten sind mit ca. 70.000 Euro
anzusetzen. Die ermittelten Kosten sind im Haushalt 2020 / 2021 derzeit nicht
enthalten.
Die Verwaltung hat geprüft ob die Anschaffung von
mobilen Luftfilteranlagen im Sinne der
„Richtlinie zur Förderung von Investitionsausgaben für technische Maßnahmen zum
infektionsschutzgerechten Lüften in Schulen (FRL-Luft) im Rahmen des
Runderlasses des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
des Landes Nordrhein-Westfalen vom 9. November 2020“ förderfähig ist. Der
Gegenstand der Förderung ist in Ziffer 2 der Richtlinie geregelt: „Zuwendungsfähig nach dieser Richtlinie ist
die Beschaffung von mobilen Luftreinigungsgeräten mit Filterfunktion zur
Verringerung der Aerosolkonzentration für Klassen- und Fachräume einschließlich
der Lehrerzimmer sowie Sporthallen, die nicht ausreichend durch gezieltes Fensteröffnen oder durch eine
Raumlufttechnische Anlage (RLT-Anlage) gelüftet werden können.“ Da
die betroffenen Räume in den Hildener Schulen durch gezieltes Fensteröffnen
oder durch eine RLT-Anlage gelüftet werden können, ist die Anschaffung der
Geräte für Hildener Schulen leider nicht förderfähig.
Die Notwendigkeit des Einsatzes von
Luftfilteranlagen ist umstritten. Die Verwaltung besitzt nicht die Kompetenz,
um die jeweilige Position abschließend zu bewerten. Im Rahmen der Vorabprüfung
hat sich die Verwaltung hinsichtlich der grundsätzlichen Beurteilung des
Sachverhalts deshalb auf eine Untersuchung des Umweltbundesamtes bezogen (hier
zu finden: https://www.umweltbundesamt.de/themen/mobile-luftreiniger-in-schulen-nur-im-ausnahmefall).
Dort wird die Kommission für Innenraumhygiene (IRK)
wie folgt zitiert:
„Da mobile
Luftreinigungsgeräte nicht das in Klassenräumen anfallende Kohlendioxid (CO2)
und den Wasserdampf aus der Raumluft entfernen, können sie nicht als
vollständigen Ersatz für Lüftungsmaßnahmen eingesetzt werden, sondern
allenfalls als Ergänzung (Kommission Innenraumlufthygiene (IRK), Stellungnahme
vom 16.11.2020).“
Daraus leitet das Umweltbundesamt ab, dass
weiterhin die Lüftung über Frischluftzufuhr erste Priorität haben muss. Im
Detail wertet die IRK ausführlich Literatur und Untersuchungen zu dem Thema aus
und kommt in der Stellungnahme vom 16.11.2020 zu folgenden Fazit:
„Die IRK
sieht bei Lüftungsmaßnahmen folgende Abstufungen der Prioritäten:
1) Regelmäßiges
intensives Lüften über Fenster auf Grundlage der IRK-Empfehlungen vom 12.8.2020
sowie der UBA-Handreichung vom 15.10.2020 oder durch Einsatz von zentral oder
etagenweise eingebauten Lüftungsanlagen.
2) Wenn das
Lüften über Fenster nur eingeschränkt möglich ist, soll der Einbau einfacher
Zu-/und Abluftanlagen geprüft werden. Solche Anlagen können auch über die
Pandemiesituation hinaus vor Ort verbleiben und bei eingeschränkter
Lüftungsmöglichkeit dauerhaft zur Verbesserung der Raumluftqualität beitragen.
3) Wenn die
Maßnahmen unter (1) und (2) nicht realisierbar sind, kann der Einsatz von
mobilen Luftreinigern erwogen werden. Diese sollen das Lüften jedoch nicht
ersetzen, sondern nur flankieren. Gelüftet werden muss in jedem Fall, selbst
wenn in solchen Fällen auch nur eingeschränkt möglich.“
Ergänzend soll darauf hingewiesen werden, dass das
Roland-Koch-Institut in seinen Ausführungen zu Luftfilteranlagen erläutert,
dass ein Gefühl der falschen Sicherheit, das durch den Einsatz von
Luftfilteranlagen entstehen könnte, unbedingt vermieden werden muss. „Die
falsche Annahme, dass bei Einsatz eines bestimmten Gerätes innerhalb eines
Raumes auf weitere Maßnahmen z.B. die Einhaltung von Abstandsregeln oder das
Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verzichtet werden kann, sollte unbedingt
vermieden werden. Daher ist es wichtig, darauf zu achten, dass der Einsatz
solcher Geräte nicht zu einem Gefühl der „falschen Sicherheit“ führt, und dass
die empfohlenen infektionspräventiven Maßnahmen (AHA+L-Regel) weiterhin befolgt
werden.“ (https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/gesamt.html)
Weiterhin ist bei der Bewertung zu berücksichtigen,
dass die Schülerinnen und Schüler sowie die Lehrerinnen und Lehrer verpflichtet
sind, auch im Klassenraum während des Unterrichts medizinische Masken zur
Abdeckung von Mund und Nase zu tragen haben und sich in den Klassenräumen im
festen Klassenverband aufhalten. Zudem wird der Unterricht zurzeit nicht im
vollen Präsenzunterricht durchgeführt, sondern die Grundschulen in Hilden
führen den Unterricht im 2+1+2-Modell durch. D.h. dass in einer Woche werden die
Schülerinnen und Schüler mit halber Klassenstärke zwei Tage im
Präsenzunterricht unterrichtet, während die andere Klassenhälfte zu Hause
Aufgaben erarbeiten, ein Tag sind alle Schülerinnen und Schüler gemeinsam im
Distanzunterricht und in den folgenden zwei Tage werden die Klassenhälften getauscht; ein Hälfte hat Präsenzunterricht, die
zweite Hälfte erarbeitet zu Hause die Aufgaben.
Aufgrund der hier dargestellten Bewertung von
Umweltbundesamt und Roland-Koch-Institut, der in den städtischen Schulen garantierten
Möglichkeit, ausreichend zu lüften, und unter Berücksichtigung der geschätzten
Kosten und der fehlenden Fördermöglichkeit bzw. der in den Förderbestimmungen
ausgedrückten Position des Landes NRW befürwortet die Verwaltung die städtische
Anschaffung von mobilen Luftfilteranlagen für die Unterrichtsräume und für die
gemeinschaftlich genutzten Aufenthaltsräume derzeit nicht. Für den Bereich der
Mensen ist zu berücksichtigen, dass hier der Aufenthalt im Vergleich zum
Unterricht nur von kurzer Dauer ist. Dennoch könnte hier die Gefährdungslage
für die Schülerinnen und Schüler ggfs. kritischer eingeschätzt werden, da hier
der Pflicht zum Tragen von Masken nur eingeschränkt gefolgt werden kann.
Die Verwaltung beobachtet aber ständig die Diskussion zu diesem Thema und prüft
regelmäßig, ob die Vorgaben des Landes zu einer Neubewertung führen könnte.
Sollte der Rat dem Antrag der Fraktion Bürgeraktion
folgen, ist darauf hinzuweisen, dass in der Verwaltung die personellen
Ressourcen fehlen, innerhalb von zwei Wochen nach Beschluss des Rates ein
weitergehendes Konzept zur Ausstattung der Schulen vorzulegen.
Nach aktueller Rechtslage wäre für die Aufnahme
einer außerplanmäßigen Investition die Aufstellung eines Nachtragshaushaltes
notwendig.
Soweit keine Sammelveranschlagung erfolgt, könnten die
Auszahlungsermächtigungen für den Erwerb von beweglichem Anlagevermögen im
Produkt 011302 ggf. aufgestockt werden.
gez.
Dr. Claus Pommer
Bürgermeister
Klimarelevanz:
Bei einem täglichen 10-stündigen Betrieb der Geräte
ist ein jährlicher Stromverbrauch von 275.000 KWh anzusetzen. Das entspricht
ungefähr dem durchschnittlichen jährlichen Stromverbrauch von rund 60
Einfamilienhäusern mit 3 Personen im Haushalt
Finanzielle Auswirkungen
Produktnummer
/ -bezeichnung |
siehe unten |
|||||
Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
|
|
||||
Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
(hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
X |
||
|
||||||
Folgende Mittel sind im Ergebnis- /
Finanzplan veranschlagt: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
||||||
Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Produkt |
Bezeichnung |
Betrag € |
||
2021 |
Neue Investition |
|
|
0 |
||
2021 |
Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen |
011301 |
Gebäudeunterhaltung |
2.929.000 |
||
2021 |
Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen |
011302 |
Bewirtschaftung |
4.303.684 |
||
|
|
|
|
|
||
Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich
folgende neue Ansätze: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
||||||
Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Produkt |
Bezeichnung |
Betrag € |
||
2021 |
neue Investition |
|
|
+1.750.000 |
||
2021 |
Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen |
011301 |
Gebäudeunterhaltung |
+ 165.000 =3.094.000 |
||
2021 |
Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen |
011302 |
Bewirtschaftung |
+ 70.000 =4.373.684 |
||
Bei über-/außerplanmäßigem
Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung gewährleistet durch: |
||||||
Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
||
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
||
Stehen
Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur
Verfügung? (ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
||||
Freiwillige
wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet. Die
Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
|
|||||
Wurde die Zuschussgewährung Dritter
durch den Antragsteller geprüft – siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
||||
Finanzierung/Vermerk
Kämmerer Nach aktueller Rechtslage wäre für die
Aufnahme einer neuen Investitionsmaßnahme die Aufstellung einer
Nachtragssatzung erforderlich. Soweit keine Sammelveranschlagung erfolgt,
könnten die Auszahlungsermächtigungen für den Erwerb von beweglichem
Anlagevermögen im Produkt 011302 ggf. aufgestockt werden. Franke |
||||||