Betreff
Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen an Hildener Sportvereine - Aktualisierung 2021
Vorlage
WP 14-20 SV 51/328/3
Aktenzeichen
III/51 - le
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für Schule und Sport sowie im Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen die Richtlinien zur Gewährung städtischer Zuschüsse an Sportvereine in der als Anlage beigefügten neuen Fassung. Die Neufassung tritt rückwirkend zum 01.01.2021 in Kraft.

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt zudem die Zuordnung der Sportpauschale im Haushaltsjahr 2021 in Höhe von 40 % (= 72.243 €) zum Produkt 080201 (Sport-, Vereins und Verbandsförderung). Da der durch die geänderte Zuordnung entstehende Minderertrag im Produkt 011301 (Gebäudeunterhaltung) von 48.208 € gem. § 8 der Haushaltssatzung zu entsprechenden Minderaufwendungen verpflichten würde, wird dieser Betrag überplanmäßig im Produkt 011301 bereitgestellt. Die Deckung erfolgt durch Minderaufwendungen im Produkt 060101 (Förderung von Kindern im Alter von 0 bis 6 Jahren).

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

Der Ausschuss für Finanzen- und Beteiligungen hat in seiner Sitzung am 17.02.2021 auf Antrag der CDU-Fraktion die Änderung der Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen an Hildener Sportvereine beraten und redaktionelle Änderungsvorschläge eingebracht. Diesen hat die Verwaltung in die Richtlinien eingepflegt. In der nun vorliegenden /3-Vorlage sind die redaktionellen Änderungsvorschläge aus der letzten Ausschusssitzung kursiv und unterstrichen dargestellt.

 

Der Schul- und Sportausschuss hat in seiner Sitzung am 26.11.2020 auf Antrag der CDU-Fraktion die Änderung der Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen an Hildener Sportvereine erneut beraten und Änderungsvorschläge eingebracht. Diesen hat die Verwaltung in die Richtlinien eingepflegt. In der nun vorliegenden /2-Vorlage sind die Änderungsvorschläge aus der letzten Ausschusssitzung kursiv und unterstrichen dargestellt.

 

 

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Die derzeit gültigen Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen an Hildener Vereine wurden im Jahr 2012 inhaltlich überarbeitet und sind seit dem 01.01.2013 gültig. Der Ausschuss für Schule und Sport legte im Rahmen eines Grundsatzbeschlusses und auf der Grundlage der Zuständigkeitsordnung des Rates die Verwendung der entsprechenden Haushaltsmittel in Höhe von 104.000 € fest. Aufgrund der Veränderung der Haushaltslage der Stadt Hilden wurde das Budget bis zum Jahr 2020 auf 100.000 € reduziert.

 

Neben sprachlichen Veränderungen und Anpassungen, wurden auch Inhalte verändert. Die Anpassungen werden im Folgenden „fett“ dargestellt.

 

I.  Allgemeines

 

1.    Die Stadt Hilden fördert die Sportvereine durch die unentgeltliche gebührenfreie Bereitstellung von städtischen Sportanlagen und durch die Gewährung von Zuschüssen auf der Grundlage dieser Richtlinien.

 

          II. Fördervoraussetzungen

         

          Förder- und zuschussberechtigt sind:

          a) Der Stadtsportverband als lokale Dachorganisation der Hildener Sportvereine

          b) Sportvereine, die gleichzeitig folgende Kriterien erfüllen müssen:

 

III. Fördermaßnahmen

 

1.   Kinder- und Jugendförderung

 

Sportvereine mit mindestens 15 Minderjährigen erhalten für jedes jugendliche Mitglied einen Zuschuss in Höhe von 6 € pro Jahr. Maßgebender Stichtag für die Anzahl der Mitglieder ist der 1. Januar eines jeden Jahres. Der vom Landessportbund bestätigte Meldebogen des aktuellen Jahres ist bis zum 31.10. eines jeden Jahres der Verwaltung vorzulegen.

 

…Ein Verwendungsnachweis (Vordruck) ist der Verwaltung vorzulegen.

 

2.    Übungsleiterförderung

 

Hildener Sportvereine, die vom Landessportbund anerkannte Übungsleiterinnen und -leiter einsetzen, erhalten einen Zuschuss in Höhe von 70 € pro anerkannte Zuschusseinheit pro Jahr. Der Zuschussbescheid des aktuellen Jahres des Landessportbundes NRW ist bis zum 31.10. beim Sportbüro einzureichen.

 

3.    Zuschüsse zur Teilnahme an Meisterschaften

 

… Als Meisterschaft wird nur anerkannt, wenn sie der zuständige Fachverband des DOSB ausgeschrieben und vergeben hat. Den Nachweis hat der antragstellende Verein unaufgefordert zu erbringen….

 

…Für die Teilnahme an deutschen oder darüberhinausgehenden Meisterschaften wird eine Verpflegungspauschale von 30 € pro Tag für maximal drei Tage gewährt. Der Pauschalzuschuss und die Verpflegungspauschale können nicht gleichzeitig für eine Veranstaltung beantragt werden.

 

4.    Förderung des Stadtsportverbandes

 

Zur Unterstützung der allgemeinen Tätigkeit des Stadtsportverbandes und zur Förderung der Zusammenarbeit von Sportverwaltung und Stadtsportverband sowie für die jährlich stattfindende Sportabzeichenaktion wird dem Verband ein Zuschuss in Höhe von 12.200 € gewährt. Ein Verwendungsnachweis ist in Form des jeweiligen Jahresabschlusses bis 31.03. des Folgejahres dem Sportbüro vorzulegen.

 

7.    Zuschüsse zur Unterhaltung vereinseigener und dauerhaft angemieteter und gepachteter Sportstätten

Sportanlagen, die weder gepachtet, gemietet oder vereinseigen sind, jedoch durch den Verein für den Sportbetrieb gepflegt werden, können im Einzelfall und nach Rücksprache mit der Amtsleitung durch die Sportvereine gegen Entgelt unterhalten und betrieben werden. Auf die umsatzsteuerliche Anforderung wird an dieser Stelle verwiesen.

 

Ein Verwendungsnachweis (Vordruck) ist dem Sportbüro vorzulegen.

 

8.   Zuschüsse zur Anschaffung von Sport- und Sportplatzpflegegeräten

 

….. Zur Anschaffung von Sportgeräten, Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen, die für die Ausübung und Ausführung des Sports notwendig sind

 

9.   Zuschüsse zum Bau, zu Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen vereinseigener

     Sportanlagen

 

Für Bau-, Um- und Erweiterungsbauten sowie für Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen (Wert wiederherstellende oder Wert verbessernde Maßnahmen) wird eine Wertgrenze für ein Mindestvolumen der Maßnahme in Höhe von 15.000 € festgesetzt. Die Anerkennung von Eigenleistungen der Vereine ist dabei grundsätzlich mit einem förderungswürdigen Stundensatz in Höhe des aktuell geltenden gesetzlichen Mindestlohns möglich.

 

IV. Verwendung der Mittel aus der Sportpauschale

 

Die Mittel der jährlich vom Land Nordrhein-Westfalen gewährten Sportpauschale werden mit 40% der Gesamtsumme für Vereinsmaßnahmen im Sinne der Richtlinien Nr. III.8 und III.9 verwendet. Die restlichen Mittel werden für städtische Maßnahmen zur Verfügung gestellt. In einem Jahr nicht ausgeschöpfte Mittel für Vereinsmaßnahmen werden mit Wirkung zum 31.12. des laufenden Jahres zur Verwendung von zweckgebundenen städtischen Maßnahmen in den Haushalt zurückgeführt.

 

V. Verfahren

 

…..

 

Für Zuschüsse nach III.8 und III.9 der Richtlinien ist ein ordnungsgemäß geführter Verwendungsnachweis vorzulegen. Der Verwaltung steht das Recht zu, in die Originale der Kassenunterlagen und Buchhaltung des Vereins Einsicht zu nehmen oder die Vorlage dieser Unterlagen zu verlangen, die im Zusammenhang mit dem Zuschussobjekt stehen. Das gleiche Recht steht dem städtischen Beratungs- und Prüfungsamt zu.

 

Das Budget für den Aufwand der Zuschüsse an die Sportvereine laut Richtlinien wird nicht verändert.

 

In der Anlage befindet sich die Neufassung der Richtlinien.

 

gez.

Dr. Claus Pommer

 


Finanzielle Auswirkungen  

 

 

Produktnummer / -bezeichnung

080201

Sport-, Vereins-, Verbandsförderung

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

 

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

x

(hier ankreuzen)

 

Finanzierung/Vermerk Kämmerer

 

lt.§ 8 der Haushaltssatzung 2020/2021 ist der Saldo aus der Summe der Erträge und der Summe der Aufwendungen gemäß § 21 Abs. 1 KomHVO für jedes Budget verbindlich.

Wenn 40 % der Sportpauschale im Produkt 080201 (Sport-, Vereins und Verbandsförderung) verwendet werden sollen, ist der Ertrag aus der Sportpauschale in gleicher Höhe diesem Produkt zuzuordnen, um den Mehraufwand zu decken. Dieser entfällt dann in gleicher Höhe in einem der anderen Budgets und führt dort zu entsprechenden Mindererträgen, so dass der Saldo aus der Summe der Erträge und der Summe der Aufwendungen dort nicht mehr eingehalten werden kann. D. h. an dieser Stelle muss eine entsprechende zusätzliche Aufwandsermächtigung bereit gestellt werden, um den Saldo anzupassen. Diese kann im aktuellen Haushaltsjahr durch Minderaufwendungen an anderer Stelle gedeckt werden. Für die kommenden Haushaltsjahre ist eine Deckungsmöglichkeit jedoch nicht gegeben. Die Unterhaltung der Sportflächen ist ab 2022 entsprechend zu reduzieren.

 

Geplant waren für das Jahr 2021 Erträge aus der Sportpauschale von insgesamt 169.074 Euro, die sich nunmehr tatsächlich auf 180.609 Euro belaufen. Geplant wurden für das Produkt 080201 Erträge und Aufwendungen aus Sportpauschale von jeweils 12.500 Euro. 40 % entsprechen einem Betrag von 72.243 Euro. Der zusätzliche Aufwand von 59.743 € im Produkt 080201 ist durch Mehrertrag in gleicher Höhe zu decken. Dieser ergibt sich einerseits durch den Mehrertrag von 11.535 € über Plan und andererseits durch einen Minderertrag im Produkt 011301 (Gebäudeunterhaltung) von 48.208 €. U. a. ist diesem Produkt ein Ertrag aus Sportpauschale von 82.574 € zugeordnet. Somit ist für das Produkt 011301 eine zusätzliche Aufwandsermächtigung i. H. v. 48.208 € erforderlich zur Anpassung des Saldos aus der Summe der Erträge und der Summe der Aufwendungen. Die Deckung erfolgt durch Minderaufwendungen in gleicher Höhe im Produkt 060101 (Förderung von Kindern im Alter von 0 bis 6 Jahren).

 

Gez. Franke