Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Hilden beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für Schule und Sport sowie im
Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen die Richtlinien zur Gewährung
städtischer Zuschüsse an Sportvereine in der als Anlage beigefügten neuen
Fassung. Die Neufassung tritt rückwirkend zum 01.01.2021 in Kraft.
Der Rat der Stadt
Hilden beschließt zudem die Zuordnung der Sportpauschale im Haushaltsjahr 2021
in Höhe von 40 % (= 72.243 €) zum Produkt 080201 (Sport-, Vereins und
Verbandsförderung). Da der durch die geänderte Zuordnung entstehende
Minderertrag im Produkt 011301 (Gebäudeunterhaltung) von 48.208 € gem. § 8 der
Haushaltssatzung zu entsprechenden Minderaufwendungen verpflichten würde, wird
dieser Betrag überplanmäßig im Produkt 011301 bereitgestellt. Die Deckung
erfolgt durch Minderaufwendungen im Produkt 060101 (Förderung von Kindern im
Alter von 0 bis 6 Jahren).
Erläuterungen und Begründungen:
Der Ausschuss für Finanzen- und
Beteiligungen hat in seiner Sitzung am 17.02.2021 auf Antrag der CDU-Fraktion
die Änderung der Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen an Hildener
Sportvereine beraten und redaktionelle Änderungsvorschläge eingebracht. Diesen
hat die Verwaltung in die Richtlinien eingepflegt. In der nun vorliegenden /3-Vorlage
sind die redaktionellen Änderungsvorschläge aus der letzten Ausschusssitzung
kursiv und unterstrichen dargestellt.
Der Schul- und
Sportausschuss hat in seiner Sitzung am 26.11.2020 auf Antrag der CDU-Fraktion
die Änderung der Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen an Hildener Sportvereine
erneut beraten und Änderungsvorschläge eingebracht. Diesen hat die Verwaltung
in die Richtlinien eingepflegt. In der nun vorliegenden /2-Vorlage sind die
Änderungsvorschläge aus der letzten Ausschusssitzung kursiv und unterstrichen dargestellt.
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Die derzeit gültigen Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen an
Hildener Vereine wurden im Jahr 2012 inhaltlich überarbeitet und sind seit dem
01.01.2013 gültig. Der Ausschuss für Schule und Sport legte im Rahmen eines
Grundsatzbeschlusses und auf der Grundlage der Zuständigkeitsordnung des Rates
die Verwendung der entsprechenden Haushaltsmittel in Höhe von 104.000 € fest.
Aufgrund der Veränderung der Haushaltslage der Stadt Hilden wurde das Budget
bis zum Jahr 2020 auf 100.000 € reduziert.
Neben sprachlichen Veränderungen und Anpassungen, wurden auch Inhalte
verändert. Die Anpassungen werden im Folgenden „fett“ dargestellt.
I.
Allgemeines
1.
Die Stadt Hilden fördert die Sportvereine durch die
unentgeltliche gebührenfreie
Bereitstellung von städtischen Sportanlagen und durch die Gewährung von
Zuschüssen auf der Grundlage dieser Richtlinien.
II. Fördervoraussetzungen
Förder- und
zuschussberechtigt sind:
a) Der Stadtsportverband
als lokale Dachorganisation der Hildener Sportvereine
b) Sportvereine, die gleichzeitig folgende Kriterien
erfüllen müssen:
III. Fördermaßnahmen
1.
Kinder- und Jugendförderung
Sportvereine mit mindestens 15 Minderjährigen erhalten für
jedes jugendliche Mitglied einen Zuschuss in Höhe von 6 € pro Jahr. Maßgebender
Stichtag für die Anzahl der Mitglieder ist der 1. Januar eines jeden Jahres.
Der vom Landessportbund bestätigte Meldebogen des aktuellen Jahres ist bis zum 31.10. eines jeden Jahres der
Verwaltung vorzulegen.
…Ein Verwendungsnachweis (Vordruck)
ist der Verwaltung vorzulegen.
2.
Übungsleiterförderung
Hildener Sportvereine, die vom Landessportbund anerkannte Übungsleiterinnen und -leiter einsetzen, erhalten einen
Zuschuss in Höhe von 70 € pro anerkannte Zuschusseinheit pro Jahr. Der
Zuschussbescheid des aktuellen Jahres
des Landessportbundes NRW ist bis zum 31.10. beim Sportbüro einzureichen.
3.
Zuschüsse zur Teilnahme an Meisterschaften
… Als Meisterschaft wird nur anerkannt, wenn sie der zuständige
Fachverband des DOSB ausgeschrieben und vergeben hat. Den Nachweis hat der antragstellende Verein unaufgefordert zu erbringen….
…Für die Teilnahme an deutschen oder darüberhinausgehenden
Meisterschaften wird eine Verpflegungspauschale von 30 € pro Tag für maximal
drei Tage gewährt. Der Pauschalzuschuss
und die Verpflegungspauschale können nicht gleichzeitig für eine Veranstaltung
beantragt werden.
4.
Förderung des Stadtsportverbandes
Zur Unterstützung der allgemeinen Tätigkeit des Stadtsportverbandes und zur Förderung der Zusammenarbeit von
Sportverwaltung und Stadtsportverband sowie für die jährlich stattfindende
Sportabzeichenaktion wird dem Verband ein Zuschuss in Höhe von 12.200 € gewährt. Ein
Verwendungsnachweis ist in Form des jeweiligen Jahresabschlusses bis 31.03. des Folgejahres dem
Sportbüro vorzulegen.
7.
Zuschüsse zur Unterhaltung vereinseigener und
dauerhaft angemieteter und gepachteter Sportstätten
…
Sportanlagen, die weder gepachtet, gemietet
oder vereinseigen sind, jedoch durch den Verein für den Sportbetrieb gepflegt
werden, können im Einzelfall und nach Rücksprache mit der Amtsleitung durch die
Sportvereine gegen Entgelt unterhalten und betrieben werden. Auf die
umsatzsteuerliche Anforderung wird an dieser Stelle verwiesen.
Ein
Verwendungsnachweis (Vordruck) ist dem Sportbüro vorzulegen.
8.
Zuschüsse zur Anschaffung von Sport- und
Sportplatzpflegegeräten
….. Zur Anschaffung von Sportgeräten, Einrichtungs-
und Ausstattungsgegenständen, die für die Ausübung und Ausführung des
Sports notwendig sind
9.
Zuschüsse zum Bau, zu Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen
vereinseigener
Sportanlagen
Für Bau-, Um- und Erweiterungsbauten sowie für
Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen (Wert wiederherstellende oder Wert
verbessernde Maßnahmen) wird eine Wertgrenze für ein Mindestvolumen der
Maßnahme in Höhe von 15.000 € festgesetzt. Die Anerkennung von Eigenleistungen
der Vereine ist dabei grundsätzlich mit einem förderungswürdigen Stundensatz in
Höhe des
aktuell geltenden gesetzlichen Mindestlohns möglich.
IV. Verwendung der Mittel aus der Sportpauschale
Die Mittel der jährlich vom Land Nordrhein-Westfalen gewährten
Sportpauschale werden mit 40% der
Gesamtsumme für Vereinsmaßnahmen im Sinne der Richtlinien Nr. III.8 und
III.9 verwendet. Die restlichen Mittel werden für städtische Maßnahmen zur
Verfügung gestellt. In einem Jahr nicht ausgeschöpfte Mittel für
Vereinsmaßnahmen werden mit Wirkung zum 31.12. des laufenden Jahres zur Verwendung
von zweckgebundenen städtischen Maßnahmen in den Haushalt zurückgeführt.
V. Verfahren
…..
Für Zuschüsse nach III.8 und III.9 der Richtlinien ist ein ordnungsgemäß
geführter Verwendungsnachweis vorzulegen. Der Verwaltung steht das Recht zu, in
die Originale der Kassenunterlagen und Buchhaltung des Vereins Einsicht zu
nehmen oder die Vorlage dieser Unterlagen zu verlangen, die im Zusammenhang mit
dem Zuschussobjekt stehen. Das gleiche Recht steht dem städtischen Beratungs- und Prüfungsamt zu.
Das Budget für den Aufwand der Zuschüsse an die Sportvereine laut
Richtlinien wird nicht verändert.
In der Anlage befindet sich die Neufassung der
Richtlinien.
gez.
Dr. Claus Pommer
Finanzielle Auswirkungen
Produktnummer
/ -bezeichnung |
080201 |
Sport-, Vereins-,
Verbandsförderung |
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Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
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Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
(hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
x (hier ankreuzen) |
|
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Finanzierung/Vermerk
Kämmerer lt.§ 8 der Haushaltssatzung 2020/2021 ist
der Saldo aus der Summe der Erträge und der Summe der Aufwendungen gemäß § 21
Abs. 1 KomHVO für jedes Budget verbindlich. Wenn 40 % der Sportpauschale im Produkt
080201 (Sport-, Vereins und Verbandsförderung) verwendet werden sollen, ist
der Ertrag aus der Sportpauschale in gleicher Höhe diesem Produkt zuzuordnen,
um den Mehraufwand zu decken. Dieser entfällt dann in gleicher Höhe in einem
der anderen Budgets und führt dort zu entsprechenden Mindererträgen, so dass
der Saldo aus der Summe der Erträge und der Summe der Aufwendungen dort nicht
mehr eingehalten werden kann. D. h. an dieser Stelle muss eine entsprechende
zusätzliche Aufwandsermächtigung bereit gestellt werden, um den Saldo
anzupassen. Diese kann im aktuellen Haushaltsjahr durch Minderaufwendungen an
anderer Stelle gedeckt werden. Für die kommenden Haushaltsjahre ist eine
Deckungsmöglichkeit jedoch nicht gegeben. Die Unterhaltung der Sportflächen
ist ab 2022 entsprechend zu reduzieren. Geplant waren für das Jahr 2021 Erträge
aus der Sportpauschale von insgesamt 169.074 Euro, die sich nunmehr
tatsächlich auf 180.609 Euro belaufen. Geplant wurden für das Produkt 080201
Erträge und Aufwendungen aus Sportpauschale von jeweils 12.500 Euro. 40 %
entsprechen einem Betrag von 72.243 Euro. Der zusätzliche Aufwand von 59.743
€ im Produkt 080201 ist durch Mehrertrag in gleicher Höhe zu decken. Dieser
ergibt sich einerseits durch den Mehrertrag von 11.535 € über Plan und
andererseits durch einen Minderertrag im Produkt 011301 (Gebäudeunterhaltung)
von 48.208 €. U. a. ist diesem Produkt ein Ertrag aus Sportpauschale von
82.574 € zugeordnet. Somit ist für das Produkt 011301 eine zusätzliche
Aufwandsermächtigung i. H. v. 48.208 € erforderlich zur Anpassung des Saldos
aus der Summe der Erträge und der Summe der Aufwendungen. Die Deckung erfolgt
durch Minderaufwendungen in gleicher Höhe im Produkt 060101 (Förderung von
Kindern im Alter von 0 bis 6 Jahren). Gez. Franke |
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