Beschlussvorschlag:
entfällt
Erläuterungen und Begründungen:
1.
Der mit
der Wahl am 26. September 2004 in den Rat gewählte Bewerber der CDU, Herr
Carsten Herlitz, Am Bandsbusch 77, Hilden, hat mir als Wahlleiter für die
Kommunalwahl in Hilden, entsprechend den Regeungen des § 38 KWahlG, zum 01.07.2006
wirksam seinen Verzicht auf den Sitz im Rat der Stadt zur Niederschrift
erklärt.
Damit ist der Verzicht wirksam geworden.
Der Verzicht kann nicht widerrufen werden.
2. Ersatzbestimmung
Die Ersatzbestimmung für ein Ratsmitglied,
das während einer Wahlperiode aus dem Rat ausscheidet, regelt sich nach § 45
KWahlG NW und § 69 KWahlO.
Der Bewerber, Herr Carsten Herlitz/CDU, ist auf Grund des Kommunalwahlergebnisses vom
26. September 2004 in den Rat berufen worden. Da für ihn und seinen Wahlbezirk
nicht ausdrücklich eine Ersatzperson benannt worden ist, bestimmt sich die
Nachfolge aus der Reihenfolge der Reserveliste der CDU (§ 45 KWahlG).
Gleichzeitig bleiben von der Reserveliste
diejenigen Bewerber und Bewerberinnen außer Betracht, die aus der Partei, für
die sie bei der Wahl aufgestellt waren, ausgeschieden oder in der gem. § 38
KWahlG vorgeschriebenen Form auf ihre Anwartschaft verzichtet haben, oder gem.
§ 39 KwahlG die Voraus-
setzungen für die Wählbarkeit nachträglich entfallen sind.
Dementsprechend ist folgender Bewerber zur
Nachfolge bestimmt:
7.
Walter
Corbat
1941
3. Die
Annahme-Erklärung liegt vor. Nach § 67 Abs. 3 GO NW werden die Ratsmitglieder
vom Bürgermeister eingeführt und in feierlicher Form zur gesetzmäßigen und
gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtet.
Die Verpflichtungsformel hat nach der
Verwaltungsvorschrift zu § 32 Abs. 3 der GO (altes Recht) folgenden Wortlaut:
“Ich verpflichte mich, dass ich meine
Aufgaben nach bestem Wissen und Können wahrnehme, das Grundgesetz, die
Verfassung des Landes und die Gesetze beachten und meine Pflichten zum Wohle
der Gemeinde erfüllen werde.”
Günter Scheib