Betreff
Änderung der Gesellschaftervertreter in den Gesellschafterversammlungen direkter Beteiligungen
Vorlage
WP 20-25 SV 20/026
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Unter Aufhebung des bisherigen Beschlusses zur Bildung der Gesellschafterversammlung bestellt der Rat der Stadt Hilden gemäß § 113 GO NRW die Bürgermeisterin / den Bürgermeister und die Kämmerin / den Kämmerer zur Kapitalvertreterin / zum Kapitalvertreter für sämtliche Gesellschaften, bei denen die Stimmrechte direkt bei der Stadt Hilden liegen. Soweit die Bürgermeisterin / der Bürgermeister sich im konkreten Einzelfall die Kapitalvertretung nicht selbst vorbehält, soll die Kämmerin / der Kämmerer die Kapitalvertretung wahrnehmen.

 

Des Weiteren bestellt der Rat der Stadt Hilden die Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter des Beteiligungsmanagements zu Kapitalvertreterinnen und Kapitalvertretern mit der Maßgabe, dass die Kapitalvertretung nur greift, wenn die Bürgermeisterin / der Bürgermeister oder die Kämmerin / der Kämmerer sich die Kapitalvertretung nicht selbst vorbehalten haben. Eine vorgesehene Stimmabgabe ist im Vorfeld mit der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister bzw. der Kämmerin / dem Kämmerer abzustimmen.

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

In den Gesellschaftsverträgen der Stadtmarketing Hilden GmbH, Seniorendienste Stadt Hilden gGmbH und Wohnungsbaugesellschaft Hilden mbH ist bisher aufgrund eines Ratsbeschlusses festgelegt worden, dass in den oben aufgeführten Gesellschaften die Mitglieder des Haupt- und Finanzausschusses bzw. der Haupt- und Finanzausschuss selber die Gesellschafterversammlung „bilden“ und Vorsitzende/r der Gesellschafterversammlung der/die Vorsitzende des Haupt- und Finanzausschusses ist.

 

Gemäß §§ 5, 48 GmbHG ist Gesellschafter einer GmbH der Inhaber von Geschäftsanteilen an dieser Gesellschaft. Die Gesellschafter fassen Beschlüsse über die Gesellschaft in Versammlungen; hält ein Gesellschafter alle Geschäftsanteile an der Gesellschaft, bedarf es keiner Zusammenkunft von Gesellschaftern, die Gesellschafterversammlung besteht in diesen Fällen in der Fassung von Beschlüssen durch den einen Gesellschafter, die unmittelbar schriftlich niederzulegen und zu unterschreiben sind.

 

Für kommunale GmbH gilt Folgendes: Besitzt eine Kommune Geschäftsanteile an einer GmbH, so ist die Kommune, vertreten durch den Rat, zunächst Gesellschafter. Gem. § 113 Abs. 2 i. v. m. Abs. 1 GO NRW „vertritt bei unmittelbaren Beteiligungen ein vom Rat bestellter Vertreter die Gemeinde“ in der Gesellschafterversammlung. Dies setzt voraus, dass der Rat (oder ein zuständiger Ausschuss) als Gesellschafter die Willensbildung vollzieht und sich für den Vollzug in der Gesellschafterversammlung von einer Person vertreten lässt.

 

Die bisher getroffene Regelung in den Gesellschaftsverträgen wurde auch bei der Informationsveranstaltung für Aufsichtsratsmitglieder am 07.11.20 von einem Fachanwalt für Gesellschaftsrecht thematisiert. Bereits hier wurde darauf hingewiesen, dass eine Änderung dieses Beschlusses schnellstmöglich angestrebt werden sollte.

 

Es sollte daher ein Beschluss zur Bestellung von Vertretern des Rates in der Gesellschafterversammlung von GmbH gefasst werden, an denen die Stadt Hilden Geschäftsanteile besitzt. Der Beschluss soll bereits vor der Änderung und Eintragung der Gesellschaftsverträge der o.g. GmbH zur Anwendung kommen. Um eine Vertretung jederzeit sicherzustellen sollten grundsätzlich mehrere Vertreter benannt werden, von denen jeweils nur eine Person die Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung auf Grundlage bestehender Ratsbeschlüsse fasst.

 

gez.

Dr. Claus Pommer