Beschlussvorschlag:
Der Sozialausschuss nimmt die Ausführungen
der Verwaltung zur Kenntnis.
Erläuterungen und Begründungen:
In der Sitzung des Sozialausschusses vom 12.02.2020 ist die
Entwicklungssituation für die Bereiche Sozialhilfe, Wohngeld und Unterhaltsvorschuss
im Zeitraum 01.01.2017 bis 31.12.2019 vorgestellt worden. Der heute vorliegende
Bericht stellt die weitere Entwicklung für das Jahr 2020 dar. Die Daten für den
Bereich des SGB XII basieren auf den Statistikauswertungen des Kreises Mettmann,
die Leistungsdaten für den Bereich Wohngeld werden durch IT.NRW zur Verfügung
gestellt. Die Daten für den Bereich Unterhaltsvorschuss sind durch das Amt für
Soziales, Integration und Wohnen ermittelt worden.
Sozialhilfe nach dem SGB XII
Sozialhilfe ist eine staatliche Leistung, auf die in Not geratene
Menschen unter bestimmten Voraussetzungen nach dem Zwölften Buch des
Sozialgesetzbuchs (SGB XII) einen Anspruch haben. Die
Aufgabe der Sozialhilfe besteht darin, dem Empfänger der Hilfe die Führung
eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen.
Hilfe zum Lebensunterhalt – 3.
Kapitel SGB XII –
Die Hilfe zum Lebensunterhalt stellt vornehmlich auf die
wirtschaftlichen Bedürfnisse eines Menschen im täglichen Leben ab. Dabei geht
es vorrangig um die Sicherstellung des Lebensunterhaltes durch den maßgeblichen
Regelsatz sowie die Berücksichtigung der angemessenen Unterkunfts- und
Heizkosten. Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten die Personen, die länger als 6
Monate, aber nicht dauerhaft als erwerbsunfähig gelten. Unterhalb der 6 Monate
erhält dieser Personenkreis Leistungen nach dem SGB II durch das Jobcenter.
Die Entwicklung der Leistungsberechtigten und gezahlter Leistung
(Jahresdurchschnitt) für die Jahre 2018 bis 2020 kann aus der nachfolgenden Übersicht
entnommen werden.
|
2018 |
2019 |
2020 |
Leistungsberechtigte (LB) |
149 |
140 |
121 |
Summe
Zahlleistungen/Jahr |
1.294.934 € |
1.251.076 € |
1.071.297 € |
In der Hilfe zum Lebensunterhalt ist auch weiter ein Rückgang zu
verzeichnen.
Die Verfahrensänderung in der Zusammenarbeit mit dem Jobcenter
(Rechtskreisübergang vom SGB II ins SGB XII wegen vorübergehenden Verlustes der
Erwerbsfähigkeit) greift. Erst nach vollständiger Klärung des Sachverhaltes
kann der Kunde aus dem SGB II in das SGB XII wechseln. Hinzu kommt, dass ein Wechsel
der Kunden zwischen dem 3. und 4. Kapitel aufgrund von Alter bzw. Änderung der
Erwerbsunfähigkeit stattfindet.
Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung – 4. Kapitel SGB XII –
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung des Vierten
Kapitel tritt an die Stelle der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten
Kapitel, wenn entweder aus Altersgründen nicht mehr erwartet werden kann, dass
die materielle Notlage einer Person durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit
überwunden wird, oder dies aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht möglich
ist.
Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben
- Personen, die die Altersgrenze erreicht
haben und
- Personen, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben und dauerhaft erwerbsgemindert sind,
sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichend oder
überhaupt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem
Einkommen und Vermögen, sicherstellen können.
Die Entwicklung der Leistungsberechtigten und gezahlter Leistung
(Jahresdurchschnitt) für die Jahre 2018 bis 2020 kann aus der nachfolgenden Übersicht
entnommen werden.
|
2018 |
2019 |
2020 |
LB
unter der Altersgrenze |
217 |
229 |
324 |
LB
über der Altersgrenze |
448 |
452 |
428 |
Summe
Zahlleistungen/Jahr |
3.934.813 € |
3.996.863 € |
4.832.832 € |
Seit dem 01.01.2020 sind die örtlichen Sozialhilfeträger für die
existenzsichernden Leistungen (sog. BTHG-Fälle) zuständig. Diese finden sich in
der o.g. Tabelle wieder.
Hilfe zur Pflege a.E. – 7.
Kapitel SGB XII –
Die Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ergänzt
die im Elften Buch geregelte soziale Pflegeversicherung. Die Leistungen nach
dem Elften Buch Sozialgesetzbuch stellen lediglich eine Grundsicherung dar, die
nicht bedarfsdeckend ausgestaltet
ist. Sie haben damit nur entlastenden Charakter. Aus den Strukturprinzipien des
Sozialhilferechts folgt dagegen eine an den Besonderheiten des Einzelfalles
unter Berücksichtigung des Ziels der Sicherung eines menschenwürdigen Lebens
orientierte Einbeziehung des gesamten
Bedarfs der leistungsberechtigten Person. Die Hilfeleistungen im Rahmen der
Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bleiben damit trotz
des Vorhandenseins einer gesetzlichen Pflegeversicherung notwendig.
Hinzu kommt, dass in der gesetzlichen Pflegeversicherung nicht alle
pflegebedürftigen Personen versichert sind, Leistungen erst von einem
bestimmten Grad der Pflegebedürftigkeit an erbracht werden und
Vorversicherungszeiten erfüllt sein müssen.
Die Entwicklung der Leistungsberechtigten und gezahlter Leistung
(Jahresdurchschnitt) für die Jahre 2018 bis 2020 kann aus der nachfolgenden Übersicht
entnommen werden.
|
2018 |
2019 |
2020 |
Leistungsberechtigte
LB |
37 |
25 |
19 |
Summe
Zahlleistungen/Jahr |
387.996 € |
308.513 € |
277.806 € |
Die Hilfe zur Pflege unterstützt
pflegebedürftige Personen, indem sie die mit der Pflege verbundenen Kosten ganz
oder teilweise übernimmt. Der individuelle Unterstützungsbedarf jedes
Einzelnen soll ausschlaggebend sein.
Angehörigen-Entlastungsgesetz
Zum 01.01.2020 ist das
Angehörigen-Entlastungsgesetz in Kraft getreten. Die wesentlichste Änderung ist
die Beschränkung des Rückgriffs auf unterhaltspflichtige Eltern und Kinder auf
ein Jahreseinkommen von 100.000 €. Eine solche Regelung gab es bisher nur für
die Grundsicherung. Das Gesetz enthält eine Vermutungsregel: Nur in
Ausnahmefällen, in denen die Behörden ein Einkommen über der Schwelle vermutet,
müssen Betroffene ihr Einkommen offenlegen. Insoweit ist es gängige Praxis, im
Sozialhilfeantrag den Berufsstand der unterhaltspflichtigen Kinder abzufragen. Die Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem
Ehegatten ist hiervon unberührt.
Seit dem 01.10.2020 ist die Einleitung und Durchsetzung von
übergegangenen Ansprüchen gegen nach bürgerlichen Recht Unterhaltsverpflichtete
nach § 94 SGB XII nicht mehr von der Delegation des Kreises umfasst. Die
Unterhaltsfälle werden seit dieser Zeit für alle kreisangehörigen Kommunen
zentral im Kreissozialamt bearbeitet.
Grundrente
Zum 01.Januar 2021 tritt das Gesetz zur
Grundrente in Kraft. In vielen Fällen kann die neue Grundrente dazu beitragen,
dass das Gesamteinkommen der Betroffenen oberhalb des Grundsicherungsniveaus
liegt. Doch das wird längst nicht immer der Fall sein.
In diesen Fällen gibt es deshalb bei der
Grundsicherung einen Freibetrag für die gesetzliche Altersrente. Wichtig ist
dabei, dass dieser Freibetrag nicht nur für künftige Rentenbezieher gilt,
sondern auch für die derzeitigen Rentner, die einen Zuschlag zu ihrer Rente
erhalten können.
Eine entsprechende Regelung wurde als § 82a
in das Zwölfte Sozialgesetzbuch eingefügt.
Das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales hat bereits darauf hingewiesen, dass die Bewilligung einer Grundrente
und die damit verbundene Schaffung der Voraussetzungen für die Berücksichtigung
des Freibetrages voraussichtlich nicht vor dem 30.06.2021 erfolgt.
Die Auswirkungen auf die Entwicklung der
Leistungsberechtigten bleiben abzuwarten.
Wohngeld
Aufgabe des Wohngeldes ist es, einkommensschwache Haushalte, deren Lebensunterhalt durch eigene Mittel bestritten wird, bei der Finanzierung ihrer Wohnkosten zu unterstützen, ohne dass diese weitergehende soziale Leistungen in Anspruch nehmen müssen. Das Wohngeld gliedert sich dabei in den Mietzuschuss (für Mieter*innen von Wohnraum) und den Lastenzuschuss (für Eigentümer*innen von Wohnraum). Für die Berechnung des Wohngeldes sind grundsätzlich die Anzahl der Haushaltsmitglieder, die Höhe der Miete bzw. die Höhe der Belastung (jeweils ohne Heizkosten) sowie die Summe der Einkommen aller nicht vom Wohngeld ausgeschlossenen Haushaltsmitglieder maßgebend.
Wohngeld ist ein vom Bund und dem Land
Nordrhein-Westfalen jeweils zur Hälfte getragener Zuschuss zu den Wohnkosten.
Die nachfolgende Übersicht gibt einen Überblick über die Entwicklung des Wohngeldes 2018 bis 2020:
Jahr |
Anzahl
der Berechnungen |
Wohngeld-fälle |
Mietzuschüsse |
Lastenzuschüsse |
Zahlleistungen gesamt |
2018 |
1.328 |
387 |
379 |
8 |
963.659 € |
2019 |
1.271 |
334 |
317 |
17 |
844.024 € |
2020 |
1.699 |
439 |
424 |
15 |
1.135.290
€ |
Die Zahl der Wohngeldanträge ist in diesem Jahr stark gestiegen. Neben einer Wohngeldreform im Januar 2020 ist der Anstieg auch auf die Corona-Krise zurückzuführen. In diesem Jahr sind rund 1.700 Anträge auf Zuschüsse zur Miete gestellt worden, knapp 33 Prozent mehr als im gleichen Zeitraum 2019. Letztendlich trug auch die Corona-Krise dazu bei, dass viele Menschen Einkommenseinbußen erlitten. Die veränderten Bedingungen führten nicht in allen Fällen zu einem Wohngeldanspruch, jedoch zu einem erhöhten Beratungsbedarf und mehr Antragstellungen.
Gegen die Entscheidung der Wohngeldstelle ist in 4 Fällen Widerspruch eingelegt worden. Die Widersprüche wurden durch den Kreis Mettmann als Widerspruchsstelle zurückgewiesen. Zwei Klagen sind anhängig.
In 18 Fällen wurden Bußgelder mit einer Gesamthöhe von 3.058 € festgesetzt.
Das Wohngeldgesetz sah in 4 Fällen das Stellen einer Strafanzeige vor. Die Staatsanwaltschaft hat in 2 Fällen das Verfahren unter Hinweis auf §§ 170, 153 StPO eingestellt.
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
(UVG)
Unterhaltsvorschuss
ist eine Leistung für Kinder von Alleinerziehenden. Er soll helfen, die
finanzielle Lebensgrundlage eines Kindes zu sichern, wenn Unterhaltszahlungen
ausfallen.
Seit Inkrafttreten
der Reform des UVG zum 01.07.2017 werden alle Kinder, die nur bei einem ihrer
Elternteile leben, bis zur Volljährigkeit durch die Leistung unterstützt, wenn
der andere Elternteil keinen Unterhalt zahlt, unabhängig davon, ob er nicht
zahlen kann oder aus anderen Gründen nicht zahlt. Die frühere Altersgrenze beim
Unterhaltsvorschuss (12 Jahre) und die bisherige Höchstleistungsdauer von 72
Monaten wurden aufgehoben.
Bis zur Vollendung
des 12. Lebensjahres gewährleistet das Gesetz eine durchgängige Bezugsberechtigung.
Für Kinder in der dritten Altersgruppe hat der Gesetzgeber eine differenzierte
Regelung eingeführt.
In der
nachfolgenden Übersicht ist die Entwicklung der positiv beschiedenen Anträge,
die gezahlten Leistungen sowie die vereinnahmten Gelder aus übergeleiteten
Unterhaltsansprüchen der Jahre 2018 bis 2020 dargestellt:
|
2018 |
2019 |
2020 |
Anspruchsberechtigte (Jahresdurchschnitt) |
473 |
464 |
509 Stand 31.12.20 555 |
Zahlleistungen (Gesamtaufwand) |
1.196.947 € |
1.159.905 € |
1.367.253 € |
Erträge
aus übergeleiteten Unterhaltsansprüchen |
128.930 € |
186.039 € |
188.404 € |
Die Ausgaben für
den Unterhaltsvorschuss werden anteilig von Bund und Ländern getragen.
Das Land NRW
beteiligt die Kommunen auf der Grundlage gemäß § 8 Abs. 1, Satz 2 UVG mit
folgendem Verteilungsschlüssel:
·
Ausgaben: Bund 40 %, Land 30 %, Kommunen 30 %
·
Einnahmen: Bund 40 %, Land 10 %, Kommunen 50 %
Die Zuständigkeit
für die gesamte Fallbearbeitung (Zahlbarmachung der Leistung sowie
Refinanzierung) nach dem UVG lag bis 30.06.2019 ausnahmslos bei den Kreisen,
kreisfreien Städten und den kreisangehörigen Gemeinden mit eigenem Jugendamt.
Seit dem 01. Juli 2019 gilt eine differenzierte Regelung.
Das Landesamt für
Finanzen NRW ist in den nachfolgenden Fällen zuständig für den Rückgriff:
·
Die
Unterhaltsvorschussleistung wurde ab dem 1. Juli 2019 erstmals beantragt.
·
Das
Kind hat bisher keine Leistungen nach dem UVG erhalten.
·
Die
Vaterschaft des Kindes ist rechtlich gesichert, weil sie entweder anerkannt
oder gerichtlich festgestellt wurde oder weil sie auf Grund der ehelichen
Geburt des Kindes vermutet wird.
·
Der
barunterhaltspflichtige Elternteil ist nicht verstorben.
In den Fällen, in denen der Unterhaltsrückgriff weiterhin auf der
kommunalen Ebene stattfindet, bleibt es bei der o.g. Aufteilung der Einnahmen.
In allen anderen Fällen verbleiben die vereinnahmten Mittel in vollem Umfang
beim Land.
Zum Stichtag 31.12.2020 sind hier in der laufenden Sachbearbeitung 870
Fälle Refinanzierung, an das Land wurden in 2020 87 Fälle abgegeben.
gez.
Dr. Claus Pommer