Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Hilden beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für Schule und Sport sowie im
Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen die Richtlinien zur Gewährung
städtischer Zuschüsse an Sportvereine in der als Anlage beigefügten neuen
Fassung. Die Neufassung tritt rückwirkend zum 01.01.2021 in Kraft.
Erläuterungen und Begründungen:
Der Schul- und Sportausschuss hat in seiner
Sitzung am 26.11.2020 auf Antrag der CDU-Fraktion die Änderung der Richtlinien
zur Gewährung von Zuschüssen an Hildener Sportvereine erneut beraten und Änderungsvorschläge
eingebracht. Diesen hat die Verwaltung in die Richtlinien eingepflegt. In der
nun vorliegenden /2-Vorlage sind die Änderungsvorschläge aus der letzten
Ausschusssitzung kursiv und unterstrichen dargestellt.
Die derzeit gültigen Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen an
Hildener Vereine wurden im Jahr 2012 inhaltlich überarbeitet und sind seit dem
01.01.2013 gültig. Der Ausschuss für Schule und Sport legte im Rahmen eines
Grundsatzbeschlusses und auf der Grundlage der Zuständigkeitsordnung des Rates
die Verwendung der entsprechenden Haushaltsmittel in Höhe von 104.000 € fest.
Aufgrund der Veränderung der Haushaltslage der Stadt Hilden wurde das Budget
bis zum Jahr 2020 auf 100.000 € reduziert.
Neben sprachlichen Veränderungen und Anpassungen, wurden auch Inhalte
verändert. Die Anpassungen werden im Folgenden „fett“ dargestellt.
I.
Allgemeines
1.
Die Stadt Hilden fördert die Sportvereine durch die
unentgeltliche
gebührenfreie Bereitstellung
von städtischen Sportanlagen und durch die Gewährung von Zuschüssen auf der
Grundlage dieser Richtlinien.
II. Fördervoraussetzungen
Förder- und
zuschussberechtigt sind:
a) Der Stadtsportverband
als lokale Dachorganisation der Hildener Sportvereine
b) Sportvereine, die gleichzeitig folgende Kriterien
erfüllen müssen:
III. Fördermaßnahmen
1.
Kinder- und Jugendförderung
Sportvereine mit mindestens 15 jugendlichen Mitgliedern bis einschließlich 17 Jahren erhalten
für jedes jugendliche Mitglied einen Zuschuss in Höhe von 6 € pro Jahr.
Maßgebender Stichtag für die Anzahl der Mitglieder ist der 1. Januar eines
jeden Jahres. Der vom Landessportbund bestätigte Meldebogen des aktuellen Jahres ist bis zum 31.10.
eines jeden Jahres der Verwaltung vorzulegen.
…Ein Verwendungsnachweis (Vordruck)
ist der Verwaltung vorzulegen.
2.
Übungsleiterförderung
Hildener Sportvereine, die vom Landessportbund anerkannte Übungsleiterinnen und -leiter einsetzen, erhalten einen
Zuschuss in Höhe von 70 € pro anerkannte Zuschusseinheit pro Jahr. Der
Zuschussbescheid des aktuellen Jahres
des Landessportbundes NRW ist bis zum 31.10. beim Sportbüro einzureichen.
3.
Zuschüsse zur Teilnahme an Meisterschaften
… Als Meisterschaft wird nur anerkannt, wenn sie der zuständige
Fachverband des DOSB ausgeschrieben und vergeben hat. Den Nachweis hat der
antragstellende Verein unaufgefordert zu erbringen….
…Für die Teilnahme an deutschen oder darüberhinausgehenden Meisterschaften
wird eine Verpflegungspauschale von 30 € pro Tag für maximal drei Tage gewährt.
Der
Pauschalzuschuss und die Verpflegungspauschale können nicht gleichzeitig für
eine Veranstaltung beantragt werden.
4.
Förderung des Stadtsportverbandes
Zur Unterstützung der allgemeinen Tätigkeit des Stadtsportverbandes und zur Förderung der Zusammenarbeit von
Sportverwaltung und Stadtsportverband sowie für die jährlich stattfindende
Sportabzeichenaktion wird dem Verband ein Zuschuss in Höhe von 12.200 € gewährt. Ein
Verwendungsnachweis ist in Form des jeweiligen Jahresabschlusses bis 31.03. des Folgejahres dem
Sportbüro vorzulegen.
7.
Zuschüsse zur Unterhaltung vereinseigener und
dauerhaft angemieteter und gepachteter Sportstätten
…
Sportanlagen, die weder gepachtet, gemietet
oder vereinseigen sind, jedoch durch den Verein für den Sportbetrieb gepflegt
werden, können im Einzelfall und nach Rücksprache mit der Amtsleitung durch die
Sportvereine gegen Entgelt unterhalten und betrieben werden. Auf die umsatzsteuerliche
Anforderung wird an dieser Stelle verwiesen.
Ein
Verwendungsnachweis (Vordruck) ist dem Sportbüro vorzulegen.
8.
Zuschüsse zur Anschaffung von Sport- und
Sportplatzpflegegeräten
….. Zur Anschaffung von Sportgeräten, Einrichtungs-
und Ausstattungsgegenständen, die der
Ausübung des Sportbetriebes dienen
9.
Zuschüsse zum Bau, zu Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen
vereinseigener
Sportanlagen
Für Bau-, Um- und Erweiterungsbauten sowie für
Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen (Wert wiederherstellende oder Wert
verbessernde Maßnahmen) wird eine Wertgrenze für ein Mindestvolumen der
Maßnahme in Höhe von 15.000 € festgesetzt. Die Anerkennung von Eigenleistungen
der Vereine ist dabei grundsätzlich mit einem förderungswürdigen Stundensatz in
Höhe von bis zu 9,35 € möglich.
IV. Verwendung der Mittel aus der Sportpauschale
Die Mittel der jährlich vom Land Nordrhein-Westfalen gewährten
Sportpauschale werden mit 40% der Gesamtsumme für
Vereinsmaßnahmen im Sinne der Richtlinien Nr. III.8 und III.9 verwendet. Die
restlichen Mittel werden für städtische Maßnahmen zur Verfügung gestellt. In
einem Jahr nicht ausgeschöpfte Mittel für Vereinsmaßnahmen werden mit Wirkung
zum 31.12. des laufenden Jahres zur Verwendung von zweckgebundenen städtischen
Maßnahmen in den Haushalt zurückgeführt.
V. Verfahren
…..
Für Zuschüsse nach III.8 und III.9 der Richtlinien ist ein ordnungsgemäß
geführter Verwendungsnachweis vorzulegen. Der Verwaltung steht das Recht zu, in
die Originale der Kassenunterlagen und Buchhaltung des Vereins Einsicht zu
nehmen oder die Vorlage dieser Unterlagen zu verlangen, die im Zusammenhang mit
dem Zuschussobjekt stehen. Das gleiche Recht steht dem städtischen Beratungs- und Prüfungsamt zu.
Das Budget für den Aufwand der Zuschüsse an die Sportvereine laut
Richtlinien wird nicht verändert.
In der Anlage befindet sich die Neufassung der
Richtlinien.
gez.
Dr. Claus Pommer
Finanzielle Auswirkungen
Produktnummer
/ -bezeichnung |
080201 |
Sport-, Vereins-,
Verbandsförderung |
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Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
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Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
(hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
x (hier ankreuzen) |
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Folgende Mittel sind im Ergebnis- /
Finanzplan veranschlagt: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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2021 |
0802010010 |
531800 |
Zuschüsse an übrige Bereiche |
100.000,- |
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2021 |
0802010010 |
531880 |
Zuschüsse aus Sportpauschale |
40% |
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Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich
folgende neue Ansätze: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Bei über-/außerplanmäßigem
Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung gewährleistet durch: |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Stehen
Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur
Verfügung? (ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein x (hier ankreuzen) |
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Freiwillige
wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet. Die
Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
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Wurde die Zuschussgewährung Dritter
durch den Antragsteller geprüft – siehe SV? |
ja x (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Finanzierung/Vermerk
Kämmerer |
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