Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden beschließt:
Die als Anlage in vollem Wortlaut vorliegende 3. Nachtragssatzung zur
Satzung für die Friedhöfe der Stadt Hilden vom 22.12.2006 wird hiermit
beschlossen.
Der
Bürgermeister wird beauftragt, alles Weitere zu veranlassen
Erläuterungen und Begründungen:
Das Haupt- und Personalamt hat
alle städtischen Rechtsnormen auf ihre Vereinbarkeit mit der europäischen
Dienstleistungsrichtlinie überprüft. Hierzu wurde auf Empfehlung der kommunalen
Spitzenverbände das vom Bayrischen Landesamt für Statistik und
Datenverarbeitung entwickelte elektronische Prüfraster NormAn-Online
eingesetzt. Vorab hatten zwei Referenzkommunen und die kommunalen Spitzenverbände
eine Normenprüfung ihrer Rechtsnormen und Mustersatzungen durchgeführt. Der
Städte- und Gemeindebund NRW hat seinen Mitgliedskommunen die Ergebnisse dieser
Prüfungen im Wege eines Schnellbriefes zur Verfügung gestellt. Von den
Mustersatzungen des Städte- und Gemeindebundes wurde ausschließlich bei der
Friedhofsmustersatzung das Vorliegen einer Berichts- und Anpassungspflicht
festgestellt. Die Satzung für die Friedhöfe der Stadt Hilden entspricht nicht
1:1 der Mustersatzung. Ein Vergleich beider Satzungen hat jedoch gezeigt, dass
die Formulierung, die bei der Musterfriedhofssatzung zu einer Anpassungspflicht
geführt hat, in der Hildener Friedhofssatzung wortgleich vorhanden ist. Es handelt sich um § 6 Abs. Ziff. 2 b). Der
Städte- und Gemeindebund hat seine Musterfriedhofssatzung geändert und die
entsprechende Passage am Ende um folgenden Halbsatz ergänzt:
„oder die über eine vergleichbare
Qualifikation verfügen.“
Den Kommunen wird empfohlen, ihre
inhaltsgleichen Friedhofssatzungen entsprechend zu ändern. Dieser Empfehlung
möchte die Stadt Hilden nachkommen, so dass die Satzung entsprechend zu
ergänzen ist.
Weiterhin wurde das in der Satzung
der Stadt Hilden festgelegte Regelwerk für die Standsicherheit von Grabsteinen
(TA Grabmal) der Deutschen Naturstein Akademie e.V. geändert.
In § 22 der Hildener
Friedhofssatzung wird auf dieses Regelwerk verwiesen. Um auf die jeweils
aktuelle Fassung dieses Regelwerks verweisen zu können, wird § 22 Abs. 1 um den Zusatz: „in der jeweils
gültigen Fassung“ ergänzt.
G. Scheib