Betreff
3. Nachtragssatzung zur Satzung für die Friedhöfe der Stadt Hilden vom 22.12.2006
Vorlage
WP 04-09 SV 68/052
Aktenzeichen
IV/68 Fö
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt:

 

Die als Anlage in vollem Wortlaut vorliegende 3. Nachtragssatzung zur Satzung für die Friedhöfe der Stadt Hilden vom 22.12.2006 wird hiermit beschlossen.

 

Der Bürgermeister wird beauftragt, alles Weitere zu veranlassen

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

 

Das Haupt- und Personalamt hat alle städtischen Rechtsnormen auf ihre Vereinbarkeit mit der europäischen Dienstleistungsrichtlinie überprüft. Hierzu wurde auf Empfehlung der kommunalen Spitzenverbände das vom Bayrischen Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung entwickelte elektronische Prüfraster NormAn-Online eingesetzt. Vorab hatten zwei Referenzkommunen und die kommunalen Spitzenverbände eine Normenprüfung ihrer Rechtsnormen und Mustersatzungen durchgeführt. Der Städte- und Gemeindebund NRW hat seinen Mitgliedskommunen die Ergebnisse dieser Prüfungen im Wege eines Schnellbriefes zur Verfügung gestellt. Von den Mustersatzungen des Städte- und Gemeindebundes wurde ausschließlich bei der Friedhofsmustersatzung das Vorliegen einer Berichts- und Anpassungspflicht festgestellt. Die Satzung für die Friedhöfe der Stadt Hilden entspricht nicht 1:1 der Mustersatzung. Ein Vergleich beider Satzungen hat jedoch gezeigt, dass die Formulierung, die bei der Musterfriedhofssatzung zu einer Anpassungspflicht geführt hat, in der Hildener Friedhofssatzung wortgleich vorhanden ist.  Es handelt sich um § 6 Abs. Ziff. 2 b). Der Städte- und Gemeindebund hat seine Musterfriedhofssatzung geändert und die entsprechende Passage am Ende um folgenden Halbsatz ergänzt:

 

„oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen.“

 

Den Kommunen wird empfohlen, ihre inhaltsgleichen Friedhofssatzungen entsprechend zu ändern. Dieser Empfehlung möchte die Stadt Hilden nachkommen, so dass die Satzung entsprechend zu ergänzen ist.

 

Weiterhin wurde das in der Satzung der Stadt Hilden festgelegte Regelwerk für die Standsicherheit von Grabsteinen (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein Akademie e.V. geändert.

In § 22 der Hildener Friedhofssatzung wird auf dieses Regelwerk verwiesen. Um auf die jeweils aktuelle Fassung dieses Regelwerks verweisen zu können, wird § 22  Abs. 1 um den Zusatz: „in der jeweils gültigen Fassung“ ergänzt.

 

 

G. Scheib