Betreff
Antrag der SPD-Fraktion vom 18.11.2020:
Erweiterung des Nutzungsziels für den Bebauungsplan Nr. 139A für die Grundstücke Hofstraße 150 (inkl. Hinterland)
Vorlage
WP 20-25 SV 61/019
Aktenzeichen
IV/61.3 2320-1 1229
Art
Antragsvorlage

Erläuterungen zum Antrag:

 

Neben der Stadtverwaltung weisen auch immer häufiger die städtischen Tochtergesellschaften auf Probleme bei der Findung von geeigneten Fachkräften hin. Beispielsweise seien hier die städtischen Kindertageseinrichtungen, die Feuerwehr oder die Seniorendienste genannt. Als Ursache wird immer wieder der fehlende bezahlbare Wohnraum in Hilden genannt. Daher soll die Stadtverwaltung in Zusammenarbeit mit der städtischen Wohnungsbaugesellschaft Hilden mbH prüfen, ob der neue Wohnraum an der Hofstraße 150 für städtische Bedienstete und Bedienstete der Tochtergesellschaften zweckgebunden werden kann, um neue Fachkräfte mit geringen Einkommen - beispielweise Erzieher und Altenpfleger - ansiedeln zu können.

 

Zudem kann die Aussage getroffen werden, dass Bedienstete der Stadt besonders während der Covid-19-Pandemie eine anspruchsvolle und den Umständen entsprechend nicht einfache Arbeit übernommen haben. lhnen gebührt unser besonderer Dank. Dieser Dank sollte aber nicht nur verbal geschehen, sondern mit wirklichen Unterstützungsangeboten einhergehen. Aus Sicht der SPD-Fraktion wäre die Schaffung von bezahlbaren Wohnraum durch den städtischen Arbeitgeber ein Unterstützungsangebot, welches vielen Fachkräften zugutekommen würde.


Antragstext:

 

Die Stadtverwaltung wird beauftragt, gemeinsam mit der städtischen Wohnungsbaugesellschaft Hilden mbH zu prüfen, ob die geplanten öffentlich geförderten Wohneinheiten für städtische Bedienstete und Bedienstete der Tochtergesellschaften vorgehalten werden können.


Stellungnahme der Verwaltung:

 

In der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 18.11.2020 wurde mehrheitlich der Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes für die Grundstücke Hofstraße 150 inkl. der rückwärtigen Grundstücke gefasst, um dort die Errichtung von Mehrfamilien- und einzelnen Einfamilienhäusern zu ermöglichen.

 

Vorher haben diverse Gremien des Rates in der Rolle der Stadt Hilden als Grundstückseigentümerin festgelegt, dass die städtischen Grundstücke zur Errichtung von öffentlich gefördertem Wohnungsbau dienen sollen - auf Grundlage der Sitzungsvorlage WP 14-20 SV 61/104 „Entwicklungskonzept: ´Preisgünstiger´ Wohnraum in Hilden“ nach Vorberatung im Wirtschafts- und Wohnungsbauförderungsausschuss der Stadtentwicklungsausschuss am 05.04.2017 und auf Grundlage der Sitzungsvorlage WP 14-20 SV 61/205 „Hofstraße 150 inklusive Hinterland: Untersuchung der Neubaupotentialfläche“ der Rat am 15.05.2019.

 

Auf dieser Basis hatte die WGH Wohnungsbaugesellschaft Hilden mbH auf Anfrage der Stadtverwaltung das Projekt geprüft und mit Schreiben vom 26.10.2020 mitgeteilt, dass sie das Projekt weiter mit der Stadt Hilden planen und später umsetzen möchte.

In diesem dieser Sitzungsvorlage noch einmal als Anlage 2 beigefügtem Schreiben wies die WGH darauf hin, dass es aus wirtschaftlichen Gründen erforderlich sein kann, „über die Möglichkeiten einer Nutzungsform im Sinne eines preisgedämpften Marktmietzinses nachzudenken“ - also nicht (nur) im Bereich des gemäß der Wohnraumförderungsbestimmungen NRW öffentlich-geförderten Marktbereiches. Zum Schluss des Schreibens führte der Geschäftsführer der WGH aus: „Zusätzlich könnten Teilbereiche des Quartiers auch für Berufsgruppen aus Sozialberufen oder Bedienstete aus dem Rettungs- und Feuerwehrdienst vorbehalten bleiben, ähnlich bereits vorhandener Wohnungsbestände unserer Gesellschaft.“

 

Vor diesem Hintergrund stellte die SPD-Fraktion den als Anlage 1 beigefügten Antrag, gemeinsam mit der WGH zu prüfen, ob die durch den Bebauungsplan Nr. 139A geplanten öffentlich geförderten Wohneinheiten für städtische Bedienstete und Bedienstete der Tochtergesellschaften vorgehalten werden können.

 

Die Frage, wem die Wohnungen zur Verfügung gestellt werden, ist keine Frage der Aufstellung des Bebauungsplans. In der Rolle des kommunalen Plangebers entscheidet der Rat zum Abschluss des Aufstellungsverfahrens unter Abwägung aller städtebaulichen Belange ergebnisoffen, ob und - wenn ja - wie auf den Grundstücken die Möglichkeit eingeräumt wird, Gebäude zu errichten.

 

In der Rolle der Grundstückseigentümerin kann die Stadt Hilden - wie jeder Grundstückseigentümer - im Rahmen des Baurechts entscheiden, was mit seinen Grundstücken passieren soll.

Daher kann sich die Stadt Hilden im Grundstücksübertragungsvertrag auch Rechte einräumen lassen, dass der Bauträger die mit dem Bauprojekt verbundenen wohnungspolitischen Ziele der Stadt umsetzt. Hierbei sind jedoch die gleichen Vorgaben und Rahmenbedingungen einzuhalten wie sie bei städtebaulichen Verträgen gemäß § 11 Baugesetzbuch zu berücksichtigen sind.

In diesem Zusammenhang sind z.B. bei der Umsetzung von Einheimischenmodellen von der EU insbesondere Vergünstigungen und Subventionen als unzulässige Beihilfen bewertet worden. Wenn die Wohnungen aber zu wirtschaftlich angemessenen Konditionen, die nicht zu einer Subvention oder zu einem wirtschaftlichen Verlust beim Eigentümer führen, für einen bestimmten Nutzerkreis vorgehalten werden sollen, ist das nach heutiger Einschätzung unproblematisch.

 

Neben diesem Aspekt ist auch zu berücksichtigen, dass die Stadt Hilden in den letzten Jahren ihre großen Grundstücke in einem öffentlichen Auswahlverfahren auf Grundlage eines zu bewertenden Nutzungs- und Baukonzepts für den freien und den öffentlich geförderten Wohnungsbau vergeben hat und somit allen Interessierten - egal wo sie herkommen und arbeiten - die Möglichkeit gegeben, dort künftig zu wohnen. Bei dem Projekt Hofstraße 150 (inkl. Hinterland) wird zurzeit davon ausgegangen, dass dort ca. 43 Wohneinheiten geschaffen werden sollen - also ein relativ kleines Projekt, das - wenn überhaupt - nur eine geringe Auswirkung auf den Wohnungsmarkt in Hilden (mit seinen rund 29.000 vorhandenen Wohnungen) hat.

 

Sollte ein Bebauungsplan in Kraft treten, der eine Bebauung der Grundstücke Hofstraße 150 inkl. Hintergelände ermöglicht, ist es deshalb aus Sicht der Stadtverwaltung zulässig, die WGH zu verpflichten oder zu bitten, die zu errichtenden Wohnungen vorrangig an städtische Bedienstete und Bedienstete der Tochtergesellschaften zu vermieten, wenn die Vermietung zu aus Sicht der WGH wirtschaftlich tragfähigen Konditionen erfolgt.

 

Vor dem Hintergrund des Fachkräftemangels und zur Steigerung der Stadt Hilden bzw. ihrer Tochtergesellschaften als Arbeitgeber unterstützt die Verwaltung das Ansinnen der Antragstellerin.

 

 

gez.

Dr. Pommer

Bürgermeister

 

 

Klimarelevanz:

 

Die Entscheidung, welchem Nutzerkreis die ggfs. zu erstellenden Wohnungen vorrangig zur Verfügung gestellt werden, ist grundsätzlich nicht wesentlich relevant für das Klima.

 

Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass die Nähe des Wohnortes zu der jeweiligen Arbeitsstelle die Länge der zurückzulegenden täglichen Wege der künftigen Bewohnerinnen und Bewohner reduziert. Dadurch werden die durch die Mobilität entstehenden Emissionen verringert.


Finanzielle Auswirkungen  

 

Produktnummer / -bezeichnung

011201 - Grundstücksmanagement unbebaute Grundstücke

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

IVKE610001

 

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

 

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

 

(hier ankreuzen)

 

 

Folgende Mittel sind im Ergebnis- / Finanzplan veranschlagt:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

2023

0112010030

682100

Einzahlung aus der Veräußerung von Grundstücken

1.475.000

 

davon

454100

Ertrag aus der Veräußerung

765.423

 

 

 

 

 

 

Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich folgende neue Ansätze:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bei über-/außerplanmäßigem Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung  gewährleistet durch:

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung/Vermerk Kämmerer

 

Gesehen Franke